{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-31_3_StR_259_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-31","aktenzeichen":"3 StR 259/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2281 069 [on\na. SUR, 25u/I1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden öchneider, jetzt Handelsvertreter Ernst, Gustav F ED ,\n\ngeboren am 1902 in gun ‚ wohnhaft in rg,\n\nwesen Unzucht mit Kindern\n\nhet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. Juni 1951, an der teilrenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n:als Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger 3\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Schervenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOÜberregierungsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwvaltschaft,\n\nJustizobersekretär (> i\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI...\nDe Zr 7 7 EEE\n\nae\n\nfür Recht erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 31. Januar 1951 mit den\nihm zurrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die\nsache wird zur anderweiten Verhandlung und üntscheidung,\n\n“auch über die-Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen Pr\n\nnn\n\nan\n\ngeleden unä erschienen wer, musste seine Anhörung erfolgen,\n\n\"Ir 3 StPO kann mit der Revision,seine Aussage sei wesentlich,\n\nDarlegungen des Urteils erkennen lassen, gerade für die Fest-\n\nDer Angeklagte ist wegen der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem zehnjähriren Lädchen nach § 176 Abs 1 Ziff 3\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von 8 lionaten verurteilt worden,\nHiergegen hat er Revision eingelegt, mit der verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts. geltend\ngemacht werden. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nZun Erfolg führt schon die Rüge der Revision, der Zeuge\n|) sei nicht vereidigt worden, obwohl das Lendgericht\nseine Vernehmung für wesentlich gehalten habe. Allerdings\nist die Tatsache, dass die Anhörung überhaupt durchgeführt\nworden ist, für die Beantwortung der Frage, ob das Lendsericht\nder Aussage des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen\nhat, nicht ohne weiteres entscheidend, weil die Beveisaufnahme\ngemäss § 245 StPO auf, die s&mtlichen vorgeladenen und auch\nerschienenen Zeugen zu erstrecken ist. Da der Zeuge ca\n\nganz unabhängig davon, ob das Landgericht seine Ang\nwesentlich ansah oder nicht. Dennoch greift die Üi 2 EL er\nRevision äurck. Die Hichtvereidigung eines Zeugen nach 8: 61\n\ndann angegriffen werden, wenn dem Urteil selbst zu entnehmen\nist, dess der Tatrichter den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (2 StR 5.51 - 9. Februar 1951).- SR\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, über die der Zeuge u\nCD :15 verhörsperson Bekundungen gemacht hat, eind, wie die fl\n\nstellung der wollüstigen Absicht des Angelilagten von massgeb-\n\nlichem Einfluss gewesen. Das Urteil ernähnt zwar die Aussage \"-\n\nEy\nen Re\n\na\n\n-3-\n\ndes Zeugen > unmittelber nicht. Jedoch wird ausge-Zührt, der Ingeklagte habe gewisse Teile seiner demaligen\npolizeilichen Vernehmung nicht bestritten und andere ausdrücklich zugegeben. Die Verviertung dieser Angabe eus der\nnolizeilichen Vernehmung des Anreeklagten in Verbindung\n\nmit der Tatsache, dass es sich bei dem Zeugen cm um\nGie Verhörsperson im Ermittlungsverfahren gehandelt hat,\n\n'l!sst die iöglichkeit offen, dass die Aussage dieses Zeugen\n\nfür das Lanörericht eine wesentliche Bedeutung gehabt hat.\n\n%s ist insbesondere denkber, dass der Angeklagte die von ihm\nels richtig eingeräumten Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung erst zugegeben oder nicht mehr bestritten hat, nachdem aD als Zeuge gehört worden ver. Somit ist nicht\neuszuschliessen, dass das Lendgericht der Bekundung des Zeugen\n(> in Wahrheit eine wesentliche Bedeutung beigemessen\nhat. Dann aber war seine Vereidigung nach § 59 StPO geboten,\nund das Absehen von ihr gemäss § 61 Hr 3 St?O bildet einen\nnechtsverstoss, au? dem des Urteil beruht.\n\nIm Zusammenkenge danit erweist sich auch die weitere\n\nRüge der.Revision els gerechtfertigt, der Grund für die Nicht- |\n\nvereidigung des Zeugen gei in der gerichtlichen Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung nicht angegeben. Es ist zwer derin\n\n%\n\nvermerkt, dass der Zeuge nach § 61 Ziff 3 StPO unbeeidigt geblie-\"\nben sei. Derin liegt jedoch keine ausreichende Angabe des Grundes,:\n\nweil mit dem Kinweis auf die angeführte Bestimmung eine irrtömliche und nicht zutreffende Begründung gegeben worden ist.\n\nLit Recht macht die Revision ferner einen Verstoss gegen\n\ndie Vorschrift des § 244 StPO geltend. Eine Verletzung dieser\n\n-4- |\n\n> .\nDR ... . ..\n. . . Sei % . .. -..\nPR EEE PERF ER net . R3% 97 .: u ne UN\n>\nDE TREE: ale wre. Eee Ehen 25 EEE\n\np\n\n‘ Untersuchung des /ngeklagten zu der Frage, ob ein Eandeln\n\nBestimmung liegt schon derin, dass das Lendgericht dem\nAntrage des Verteidigers auf Vornahme einer psychiatrischen\n\naus Wollust bei dessen Impotenz möglich sei, nicht entsprochen\nhat. Das Lendgericht hat diesen Beweisentrag zwer, äusserlich\ngesehen, nach § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO insofern\nhinreichend beschieden, als es in dem Beschlusse zum Ausdruck\ngebracht hat, durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen sei der Sachverhalt hinreichend geklärt und das\nGegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen, auch sei\nnicht ersichtlich, inwieweit eine neue Begutachtung zu einem\nenderen Ergebnis führen könnte. Gegen die sachliche Richtigkeit dieses Beschlusses spricht indessen der Vermerk in. der\niliederschrift über die HEauptverhandlung, der sich im Anschluss\nen die von dem Verteidiger gestellten Schlussamträge befindet.\nDenach ist der Sachverständige, wie sich aus seinen dazu niedergelegten Erklärungen ergibt, nochmals darüber befragt worde\nob der landlung des Angeklagten ein anderes liotiv als Wollust\nzusrunde gelegen habe und ob eine psychologische Untersuchung s\nein enderes Ergebnis haben könne. Dieser Umstand zeigt, dass |\nbei dem Gericht in Wehrheit noch Zweifel in der Richtung be- _\nstenden haben, ob der Angeklagte aus Wollust gekandelt hat.\nIm übriger weist die Revision aber auch nicht zu Unrecht i\ndarauf hin, dass der vernommene Sachverständige sein Gutachten‘ a\nohne jede klinische Untersuchung des Angeklagten abgegeben\nhat. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht, dass\nweder die Aus führungen des Urteils noch das Bauptverhandlungs- . '\nprotokoll irgend einen Anhaltspunkt dafür geben, dass der Sachverständige den Angeklagten vor der Erstattung des Gutachtens\n\n5.\n\nuntersucht hat. Eine körperliche Untersuchung wäre aber\nhier- erforderlich gewesen. Wie das Urteil feststellt, hat\nsich der Angeklagte im Jehre 1945 einer schweren Unterleibsoperation unterziehen müssen, bei der der liastdarm entfernt und durch seinen künstlichen After ersetzt worden\nist, was zur Folge gehabt hat, - jedenfalls muss das dem\nUrteil entnommen werden -, dass der Angeklagte seitdem inpotent ist. Eine derartige weitgehende Unterleibsoperation\nkann dahin führen, dass auch das Geschlechtsempfinden des\nAnceklegten beeinflusst worden ist, ‚und zwar so stark, dass\nbei ihm möglicherweise ein Wollustgefühl nicht mehr auftreten ° |\nkenn. Der Einweis des Urteils darauf, dass sogar im Falle\nder Entmannung noch Geschlechtsempfindungen vorhanden zein\nkönnen, schliesst eine solche liöglichkeit nicht aus, da\ndie Entmannung einen völlig anders gearteten operativen\nSingriff bildet als den, der bei dem Angeklagten vorgenommen worden ist. Es lässt sich daher nicht ausschliessen,\ndass mangels einer vorhergehenden Untersuchung die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen nicht erschönfend ver, u\nso dass auch aus diesem Grunde in der Ablehnung des Bevieisamtrages des Verteidigers ein Verstoss gegen § 244 Abe 4\n‚StPO zu finden ist.\n\nAbgesehen davon,. wäre auch, was die Revision in zutreffender Weise weiterhin rügt, des Landgericht bei dem\nfestgestellten Sechverhalt gemäss § 244 Abs 2 StPO von sich EB\naus gehalten gewesen, zur Erforschung der Wahrheit cinen En |\nweiteren Sachverständigen zuzuziehen, der sich erst nach i\neiner eingehenden Untersuchungs des Angeklagten gutaechtlich u\nzu der Frage hätte äussern können und müssen, ob das Ver- en\n\n%\n-6- 1\n\n5\n\n3\n\n3\n\nB\n\nor\n\nfern inlass, als darin die Verantwortlichkeit des Angeklagten\n\nun 3K nv: se\nMe ln rn\n\nhalten des Angeklagten auf Wollust beruht habe oder nicht.\n\nDiese Erwägungen geben auch bei der Prüfung der von der\nRevision erhobenen Sachrüge zu Zweifeln gegen das Urteil inso-\n\nfür sein Hendeln bejaht ist. Das Landgericht sagt dazu nur,\nBedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklegten\nim Sinne des § 51 StEB hätten sich nicht ergeben. Diese Begründung kann im vorliegenden Falle nicht als ausreichend angesehen werden. Sie wird war im allgemeinen, wenn besondere\n‚nheltspunkte für eine Ausschliessung oder Verminderung der\nZurechnunfsfähigkeit eines Angeklagten nicht hervorgetreten\nsind und auch dieser sich nicht darauf berufen hat, als genügend\nzu bezeichnen sein.Indessen ist bei der Schwere und den bereits\nfertgestellten Folgen der Unterleibsoperation, welcher der\nAnsseklagte sich hat unterziehen müssen, die lörlichkeit nicht\nvon der Eand zu weisen, dass dadurch bei dem Angeklagten Veränderungen krankhafter Art eingetreten sind, durch die seine\nFähigkeit ausgeschlossen oder jedenfalls erheblich vermindert -_\nist, sein Handeln nach der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns\nzu bestimmen. Das Landgericht het zwar in anderem Zusarmenhange\nbemer!:t, es habe nach dem persönlichen Eindruck des Angelilagten\nin der Haupiverhandlung festgestellt, dass er Bedeutung und\nTrassieite seines Tuns seinen persönlichen Fähigkeiten nach\n\nhabe ermessen können und auch ermessen habe. Jedoch vermag dieser\npersönliche Eindruck des Gerichts hier die Bejehung der vollen\nZurechnunssfähigkeit des Angeklasten nicht ohne veiteres zu\nrechtfertigen, da es dem Lendgericht insoweit an der erforderlichen Sachkunde gefehlt hat. Hinzu kommt, dass in den Strarzumessungsgründen des Urteils erwähnt ist, die Erkrankung 6\".\n\n-7-\n\nJIa\n\nbedeute eine schwere Belastung für den £/ngeklagten. Der vernommene Sachverständige ist aber, wie die Ausführungen des Urteils\nergeben, zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht gehört\nworden. Infolgedessen ist auf Grund des mehr formelhaften\n\n. netzces des Urteils, Bedenken in dieser Tiichtung hätten sich\nnicht ergeben, das Revisionsgericht nicht in der Lage, der\n\nihm obliegenden Aufgebe gemüss zu prüfen, ob die Nichtenvendung des § 51 StEB auf rechtlich zutreffenden Erwärgungen beruht.\n\nZu beanstanden sind schliesslich auch die Strafzumessungsgründe des Urteils. Zwar kann der Revision darin nicht gefolgt\nwerden, dess das iendgericht die liindeststrafe deshalb hätte in\nErviiisung ziehen müssen, weil der Angeklagte infolge seiner Verurteilung wegen Vorbereitung zum Hochverrat die Zeit von 1935\nbis 1941 in Eaft und in Konzentrationslagern verbracht habe.\nibgesehen davon, dass das Landgericht diese Haftzeit bei der\nStrefzumessung berücksichtigt hat, liegt die Bemessung der\nStrafe allein im Ermessen des Tatrichters. Dass aber dieses\nErmessen insoweit von eirem Rechtsirrtun beeinflusst sci, geht -\neus dem Urteil nicht hervor. Zu Unrecht rügt die Revision auch,\ndes Lendgericht habe den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB\nstrafschärfend herangezogen. Ein Tatbestandsmerkmal ist,\nsoweit ersichtlich, in den Strafzumessungsgründen nicht verwertet. Im Ergebnis hat die Revision jedoch insofern recht,\nels das Landgericht den Schutz der Jugend vor Verbrechern dieser\nArt als strafschärfenden Unstand berücksichtigt hat. Der Schutz\nder Jugend vor derartigen Verbrechern bildet gerade einen derjenigen Gründe, die zu der gesetzlichen Strafdrohung geführt\nheben (vgl RG JiT 36 S 3461). Denn der Zweck des Gesetzes ist\n\n.*\n\npi . ve. u.\n\nder, die sittliche Reinheit der Kinder auf geschlechtlichem\nGebiet zu schützen (so RGSt Pd 63, 12). Damit hat das Land gericht bei der Strafzumessung einer unzulässigen Erwägung Raun\ngegcben, die das Urteil fehlerhaft macht.\n\nDemnach erweist sich die Revision des Angeklagten als\nbegründst, sodass das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerkendlung und Entscheidung an das Lendgericht zurückzuverweisen\nwar. Diesem wird demit Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt in\nder gebotenen Weise zu klären und die notwendigen tatsächlichen\nPeststellungen zu treffen. Dazu wird es sich als erforderlich x\nerweisen, sowohl hinsichtlich 'der liörlichkeit eines Handelns des\nAngeklagten aus Wollust als euch bezüglich dessen Zurechnungsfähigkeit einen erfahrenen Sachverständigen zu hören, nachdem\ndieser zuvor den Angeklagten einer klinischen Beobachtung und\neingehenden Untersuchung unterzogen hat.\n\nHeumann Krauss Koeniger\nBaldus Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-31/3-str-259-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-31/3-str-259-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.498331+00:00"}}