{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-31_3_StR_196_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-31","aktenzeichen":"3 StR 196/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Irrtun darüber, welchem älterntejl das\nalleinige Personensorgerecht während des Scheidungsprozesses zusteht, oder darüber, ob eine\nhierüber einstweilen ergangene zivilrichterliche\näntscheidung rechtskräftig ist, kann den Vorsatz\n'listiger Intziehung des Kindes ausschliessen.\nAuf die Vermeidbarkeit dieses en tretrechtlichen Irrtums kommt es nicht an. un","text_plain":": 2281 044\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFr - 6 0.28 8m nn u\n\nGesetz: StGB | 235\nStGB 59\n\nRechtssatz: Der Irrtun darüber, welchem älterntejl das\nalleinige Personensorgerecht während des Scheidungsprozesses zusteht, oder darüber, ob eine\nhierüber einstweilen ergangene zivilrichterliche\näntscheidung rechtskräftig ist, kann den Vorsatz\n'listiger Intziehung des Kindes ausschliessen.\nAuf die Vermeidbarkeit dieses en tretrechtlichen Irrtums kommt es nicht an. un\n\nAktenzeichens 3 StR 196/5\"\n\nUrteil vom; 21. Hai 1951 IG Wuppertal\n\nInNamer des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenbahnschaffner Günter 5 EB au:\n\n1928 in Bm:\n\nwegen Kindesraubs\n\nkat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21, Mai 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzeader,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Scharpenseel\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das gegen\nihn erlassene Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Januar 1951, samt den ihm insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch liber die kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Vergehens des Kindesrauks nach § 235 StGB zu einer Geldstrafe on Li 200.-\nverurteilt.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine\nSechbeschwerde. Zr macht insbesondere geitend, das gesetz-\n}'’che Tatbestendsmerkmal einer listigen Hundlungsweise\nsei im festgestelten Sachverhalt nicht verwirklicht. Die\nRevision hat ürfole.\n\nDer Angeklagte het, wie das Landgericht zutreffend\nfeststellt, zwnüchst rechtmässig als Vater das im ersten\nLebensjahr stehende eheliche Kind in seine alleinige Obhut\nsencmuen. Erst seit der am 8. August 1950 erfolgten Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts, durch\ndie mit einstweiliger Anordnung für die Dauer des damals anhängigen whescheidungsrechtsstreits der Kindesmutter allein\ndas Personernsorgerecht und damit das Recht, den Aufentäaltsort des Kindes zu bestimmen, übertragen war, ist die dieser Anordnung widersprechende Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes unter Verweigerung der Herausgabe des nindes\nund unter Ablehnung der Auskunft Über seinen Aufenthalt\neine rechtswidrige Entziehung nach § 235 StGB geworden. Dieser Rechtsbegriff erschöpft sich nicht in einer körperlichen\nwegnehme des Xindes. Ir geht vielmehr nach dem die Strafnorm\ndes § 235 tragenden Rechtschutzgedanken, der sich aus der\nEntstehungsgeschichte und aus der Überschrift des 18. Abschnitis des Strafgesetzbuches ergibt, weiter. Eine rechtswidärige Entziehung kann in jeder Art einer Verhinderung der\ntatsächlichen Ausübung des subjektiven Obhutsrechtes - wie\n\n—\n.-\n\n-\n\nse Bentihen\n\nes das Personensorgerecht bezüglich des Kindes ist -., verwirklicht werden (Ji! 35, 3108). Darunter füllt sowohl die\n\nVerweigerung der lereusgabe wie auch die der Auskunft über\nden Aufenthaltsort des Kindes. Eine \"Entziehung\" ist auch\n\nzuischen Ehegatten rechtlich mögiich inGSt 48, 325).\n\nStraftar ist jedoch die Eintziehung nach § 235 erst\ndann, wenn sie durch das ilittel der List, der Drohung oder\nder Gewalt erfolgt. Im vorliegenden Falle kommt ur List\nin Frage. Ton einer listigen Begehungsart kann aber nur 3°-\nsprochen werden, wenn es sich um einen schiauen, cuf Tüuschung berechneten Anschlag gegen die Ausübung des Perscnensorgerechts hendelt (RGSt 8 S 465). Das Landgericht sieht die\n‚ List vunüchst darin, dass der Ancekiagte, als er am 9. August\n1950 in seiner Wohnung der Kindesmutter gegenüber die Heraussahe des Kindes Terweigerte, davon gesprochen hat, er\nhabe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts \"Revision\"\neingelegt, wührend es sich tatsächlich nur um \"Gegenvorstellungen\" seires Prozessbevollmächtigten handelte. und\nweiterhin darin, dass der Angeklagte dem Gerichtsvollzieher\nbei dessen Vollstreckungsversuch am 11. August 1950 wahrheitswidrig erklärte, das Kind sei in der Ostzone und werde\ndort in Pflege bleiben. Diese tatsächiichen reststellungen\nreichen zur Annahme listiger äntziehung nicht aus, da diese\nin Vervindung mit der Tatsache, dass das Kind in der Obhut\nGer ailernächsten Familienangehörigen des Angeklagten ver-- j\nblieben ist. über eine a 1tägliche Unwahrheit und die gewöhnlichen Littel einer solchen üintziehung nicht hineuszegengen sind, jedenfalls ein erheblicher Grad von Verschlagenheit vom Angeklagten nicht angewendet worden ist (R6St\n17, 90 und JiT 24, 305 Nr 14).\n\nDas Urteil kenn aber vor allem deshalb nicht hestätigt\nwerden. weil es auf einer Verkennung des subjektiven Tatbe .\nsterdsmerkmals des Vorsatzes und so möglicherweise auf einer\nirrigen Annahme vorsätzlicher listiger Entziehung beruht.\n\nDa der äussere Tatbestand der Entziehung im gegebenen Falle\nnur durch Unterlassung der Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung verwirklicht werden konnte, so gehörte zum Vorsatz das Bewusstsein des Tüters vom Vorliesen einer solchen\nVerpflichtung. Das Landgericht hat über das Bewusstsein der\nDechtsvidrigkeit des Angeklagten widersprechende Feststelluncen getroffen. Zunächnt wird die Zinlassuns des Angeklasten ais nicht viiderlest vezeichnets er habe den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts, mit dem das Personensorgerecht ihn\nentzogen und seiner Ehefrau übertragen werden var, als ungerecht und als nicht endgültig empfunden. An anderer Stel--\nle äer Urteilszr’inde wird angenommen, der Anscklagte habe\nsich über die sofortige Vollstreckbarkeit und damit Über\ndie Erdsültigkeit Gieses Beschlusses nicht in einem Irrtum\nbefunden. üs fehlt hiernach an einem kleren eindeutigen\nSachverhelt zur inneren Tatseite auf Crund dessen das\nRevisionsgericht die von ihm zu entscheidende Rechtsfrage\nprüfen könnte, ob das subjeltire Tatbestendsmerknmal des\nVorsatzes ohne Rechtsirrtum engewendt ist. Das Lendgericht\nhat aber auch den Rechtsbegriff des Vorsatzes erkennt,\n\nhar der Angeklagte wEhrend der ganzen Zeit der beharrlichen\nVerweigerung der Herausgabe und der Aufenthaltsangabe - vom\n8. August bis 9. September 1950 .- der Überzeugung, der erste\nBeschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 1950 bedeute\nnoch nicht eine enägliltige Intziehung seines väterlichen\nPersonensorgerechts, dieser Beschluss unterliege vielmehr\n\n-5_\n\nın\n\nauf seine Gegenrorstellungen hin noch einer weiteren richterlichen Nachprüfung, so kann ein ausserstrafrechtlicher\nIrrtum beim Anseklasten vorliegen. der den Vorsatz ausschliesst. Denn der Irrtum darüber, vıem das Personensorgererht zusteht, wle auch Über die Rechtskraft einer hierüber\neinstweilen erscngenen zirilrichterlichen ntscheidung be-\n\nwegt sich nicht auf dem Cebiete des Strafrechts. Der ausser :\n\nstrafrechtliche Irrtum schliesst aber ebenso wie der Tatbestandsirrtum den Vorsatz aus. Auf die Verneidbarkeit\nausserstrcfrechtlichen Irrtums kommt es nicht an.\n\nDas angefochtene Urteil war hiernach, da es auf irriser Anwendung des § 235 beruhen kann, aufzuheben. Zugleich\nvar die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung an das\nLandgericht zurickzuverweisen, da weitere tatsächliche\nFeststellungen Getıoffen werden müssen, insbesondere zum\n„rfordernis der listigen Eandlungsweise, zur Kenntnis des\nTäters voiı den eine etwaige List rerwirklichenden Tatun-\n\nständer und zum Vorsatz des Revidenten im Rahmen der Straf.\n\nkestimmung des § 235 StGB.\nNeumann Krauss Koeniger\n\nScharpenssel _Baldus\n\nrn En ZT m _\nTen u BE de\n\n.—\n\nPP BEE ur 2 u VE Zr Ze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-31/3-str-196-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-31/3-str-196-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.475509+00:00"}}