{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-30_3_StR_29_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-30","aktenzeichen":"3 StR 29/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Begiaubigte Abschrift!\nEi 84.R..29 750\n\n1I- 7/50\n\n°\n\nIn üinen des Volkes |;\n\nIn der ütraisache\n\nge;en den Krinina:lse.retär a.Dd. Guswav\n\nzus >, 7 @ geboren am\nEB ;: in\n\nWEHEN USSAKeEeTpressung U.&.\n%\n\nhut der Sträfsenat des Bundesgerichtshofies in der\n\nSitzung vom 30.Januar 1951, an der teilgeno:.ien haben;\nUREERIERDISRESEBEEENEFEBERREESERERAERE:\n\nSenatspräsident „ichter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krum.le\nBundesrichter I... ingels\nDundesrichter Dr.tülle\nBundesrichter nantel\n«ls beisitzende “ichter,\n\nBundescnwalt «ED\n\nals Beruter der Lundaseuwaltschaft,\n\nJustizesuistent >\n\nals Urkundsbeiuter der Geschäftsstelle.,\nfür echt erkannt:\nDie:Revision des Angeklagten ge,en das Urteil des\nSchwurgerichts in Wupvertil vom id. Juli i950\nwird verworfen.\nDer ängeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nle:\n\nGründe:\n\nKO\n\nDer ungeklagte ist wegen Verbrechens ;e,en die\n„euschlichkeit in Tateinheit nit Verbrechen und Vergehen nach §§ 343, 340 StGB in 7 Fällen und in Yateinheit mit Vergehen nach § 225 a StüB. in 4 Fällen \":\nzu einer Zuchthausstrafe von i Jahr 6 „onaten verur- E:\n\nteilt worden»\n\nDie ‚.nwendung dieser Gesetzesbestimuungen auf .\ndie festgestellten Tatsachen hat die xKevision nicht ”\ngerügt. Insoweit ist daher dus Urteil der ilachprüfung\ndurch das kevisionsgericht entzosen. Vielmehr rügt \"3\ndie Verteidigung mit ihrer auf die Verichrensbeschwer- “.\nde beschräniten Kevision ledislich eine Verletzung “\ndes § 60 Ziffer 3 StPO: Der Polizeiobsrneister BP %\nsei els Zeuge vereidist worden, opwohl er bei der i\n„isshindlung von Häftlingen und der Aussageeraressung\nzugegen gewesen und deshalb der Beteili;ung an den\nTaten des Angeklasten verdächtig sei. Als Aufsichtsfiihrender des Yolizei;efängnisses habe ik die Dienst-\n»flicht geboten, Wisshundlungen und Aussageerpressungen n\nzu hindern. ‘.enn der ıngeklagte Gie ihm zur Last gelestern Taten begangen hätte, müsste sich Do] ebenfalls dieser Taten schuldig gewacht haben. Vie levision ist unbegründet.\n\nUnter Beteiligung im Sinne des § 60 Ziffer 3 StPO\nist nicht nur die Teilnahme ia Sinne der §§ 47, 48, 49\nStGB, sondern jede strafbare witrirkung an der den Ge- --\ngenstand der Untersuchung bilde..den Tat zu verstehen.\n£ine „itwwirkung durch ein blesses tveschehenlassen ist\naber nur denn strafbar, wenn eine rechtiiche Hin-\n\na u\nDe ww ee, \\\n\nwor\n\nuns\n\nderungspflicht bestelit. Für den Zeusen r JRER sich\neine solche «echtspflicat gezenüber den iändiunsen des\n„ngceklagsten nicht begründen.\n\nER ] und 28 gehörten verschiedeneu Nieustzweigen en. Der ıngeklagte n Km krimin.lsexretär\nund führte Symittelungsverfahren durch. Ro] gehörte\nder uniformierten Polizei en, führte in ?olizeigefängnis die Dienstaufsicht und hatte Häiltlin;e zu Vernehmungen vorzuführen. nur aus dieser Tätigkeit erzsab\nsich, dass er auch bei den Vernehmungen der ven ihm\nvorseführten Häftlinge zugegen war. In dem Augenblick,\nin dena er den Häftling den vernehnmenden Polizeibeemten vorgeführt Latte, ging der vewuhrsim an dem Häf%\nling auf den vernehmenden Lesmten über. Ob er trotz\ndieser getreunten Aufgaben und 3efusnisse die .iöslichkeit und die Pilicht hatte, gezen den Willen des Ternchnenden Deu.ıten länger dauernden disshuandlungen\näurch Abführung der FHiftlinge ein unde zu bereiten.\nkann unerörtert bleiben. vin derartiger Fall hat sich\nnicht ereignet. Der Gefäng.ne MD ) bekam bei seiner Vernehmung vom „ugeklasten vlötzlich einen kräftigen Schlag ins Gesicht. ig erhielt ebenf.ils\nunerwertet von Angeklasten einen Schlag an den Hinterkopf. Zu weiteren .isshandlungen ist es in diesen beiden Fällen, in denen allein nüch Ansicht des Schwurgerichts Bi | gegenwärtig war, nicht gekcemäuen. Die\nunerwarteten Schläge konnte Mi nach vage der Sache\nnicht verhindern. Bei Beachtung dieser Umstände durfte\ndas Schwurgericht die „nnahue ausscheiden. der Zeuge\nDEE könne sich an der Körperverletzung im Aut oder\nan der „ussageerpressung sowie an den in diesen Naü\n\n..\n\n..\n\nPERS ne\n\nbestinden zuzleich erblickten Verbrechen gegauı das\n„ontrollrats;;ecetz ür. 10 in irgend einer strafbaren\nForm beteiligt haben.\n\nkun wird im Urteil gesa,;t, eutscheidend für die\n“ichiigleit seiner in der Hauptverhendlung beschworenen Aussage spreche nicht zuletzt der Umstand. j\n\"dass BB sich durch diese aussuge in gewisser Weise\nselbst belastet\" habe: denn er habe damit gleichzei-\n\ntig zugesebin. bei einer Gefängenenmisshandlung Glensi- .\n\nlich zugegen gewesen zu sein. Dieser „satz rechtfertigs nicht die ınnahme, dass das Schwurgericht damit\nhätte sagen wollen, 3@ habe eich durch seine dekundung im Sirne einer strafbaren Luteili ung an den\nTaten des /ngeklasten belastet. ür die Prüfung der\nvlaubvürdi;keit uw: in deren achuen das vericht\njenen Satz ausspricht, war eine Selbstbelastung schon\ndınn erheblich, wenn sie eine nachteilige Beurteilung\neuch nur aus besuntenrechtlichen oder rein menschlichen Yesichtspunkten ermögiichie. Feruer zeigen - abgesehen daven, dass, wie oben durgelegt, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils bei richtiger rechtlicher Würdigung keine üurundlage Tür einei Yeilnahmeverdacht geben -, die im Urteil bei der Behandlung\n\ndes Anklagefelles vg (V.i.5.1 5/i6) gebrauchten Wendungen, dass das Gericht sich darüber klar war, dass\nzu einen \"in gewisser leise\" belastenden dieustlichen -\nZugegenscin weitere Unstände hinzukomuen müssten, um\nGie Anna!:ae ciner latbeteili,ung in Sinne des Strafrechts zu be;sründen.\n\n%\n\nAr\n\nDer Verdacht einer strafburen Beteili.,ung des\nZeugen BED 12; aanach nicht vor. In der \\lichtung,\ndass der Verdacht einer Begünsti,ung des angeklagten durch\nno ] der Vereidigung entgegeugestanden habe, hat\ndie uevision inrerhalb der gesetzlichen Besründungsfrist weder eine Rüge erhoben, noch Tatsachen angeführt. Zine Prüfung auch in dieser itichtung Yorzunermen. war das tevisionsgericht dealıer nicht in der\nLage, § 344 äbs. 2 Satz 2 StPD.\n\nDass der Zeus;e BD vereidigt worden ist, lässt\nsomit den gerügten Verfehrensverstoss nicht erkennen.\nDie Revision war demnach unter Kosteniolge aus § 473\nStPO zu verwerfen.\n\ngez. Nichter gez. Krumme gez.Dr.ungels\non gez. Dr.ülle gez.nantel.\n\nBeglaubigt\n\nder","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-30/3-str-29-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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