{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-30_3_StR_234_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-30","aktenzeichen":"3 StR 234/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". Er Fe\n\nYEAR TA /\n\nI nm. N anen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n‚s de\n\nden Arbeiter ans P außl- .\n\n1 ED -s::. Be\ndort am 1912,\n\nwegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in. der\nSitzung von 21. Juni 1951, an der teilgenorinen haben:\nSenatspräsident Dr. Neumenn\nals Vorsitzender, ' ’\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\n‚Oberregierungsrat mr\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\n\"Justizangestellter\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird.\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom\n30. Januar 1951 samt den ihm zugrunde: liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache: wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung; \"auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\naründes\n\nmu.n®\n\nDer Angeklagte wird beschuldigt, am 15. September 1950\nim Arbeitsamt I] auf mehrere der dort angebrachten\nHinweisschilder verbotswidrig je einen Zettel mit dem Auf.\ndruck \"30. September - 1. Oktober Treffen der 100 000 jungen Friedenskämpfer\" aufgelilebt zu haben. Das Landgericht\nhat ihn von der Anklage wegen eines Vergehens nach § 11o\nStGB mangels zureichendem Beweises freigesprochen. Die Re--\nvision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO und der Denkgesetze bei der Beweiswürdigung gel--\ntend. Im übrigen erhebt sie die allgemeinco Sachrüge.\n\nDem Rechtsmittel !konnte der Erfolg nicht versagt vrerden.\n\n1) Durch die am 5. Septenber 1950 erlassene Polizeiverordnung des Innenministers von Nordrhein-Vestfalen sind\nalle von.den dort näher bezeichneten politischen Organisatienen, darunter der \"Komitee der Kämpfer für den Frieden in Westdeutschland\" sowie von ihren ürsatzorszanisatio--\nnen geplanten Umzüge und Versammlungen unter freiem Himmel\nfür das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bis auf wei-.\nteres verboten worden. Dass dieses Verbot, zu dessen se\nachtung der Angeklagte aufgefordert haben soll, zu Recht\nbesteht, ist eine äussere Voraussetzung der Strafbarkeit\nseines Tuns. Infolgedessen muss zunächst die Rechtsgültigkeit der genannten Polizeiverordnung: geprüft. verdens\n\n\"Sie ist ergangen auf Grund des § 14 des Preußischen\nPolizeivorwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung\nmit § 1 des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. Hach der-\n\n- Ro\n\nerstgenannten Vorschrift haben die Polizeibehörden im\nRahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemässen\nErmessen notwendigen llassnahmen zu treffen, um von der\nAllgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden,\ndurch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. § 1 Abs 1 des Vereinsgesetzes gestattete den\nReichsangehörigen die Versammlung unbeschrän!:t für alle\nZwecke, die nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen, und\nlässt in Abs 2 Einschränkungen zu zwecks Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der. Teilneh- j\nner. mn | |\n§ 1 Abs 1 RVereinG ist jedoch nicht mehr in seiner :\nursprünglichen Fassung anwendbar. Schon in Art 123 Abs 1\nVeinarer Verfassung war bestimmt worden, dass alle Deut- ;\nschen das liecht hätten, sich ohne Anmeldung oder besondere\nErlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versermeln. Durch\ndiese .einengende Regelung wurde die Zrühere, in § 1 Abs I\nDVereint vorgesehene Rechtslage geändert, weil nach Art\n178 WeinVerf die leichsgesetze nur insoweit fortgalten,\nals sie der Verfassung nicht widersprachen. Artt8 Abs-1, =.\n123 des Grundgesetzes, die inhaltlich mit Artt 123 Abs 1,\n178 WeimVerf übereinstimmen, haben den durch diese Bestimkungen geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt. Demzufolge sind heute nur friedliche und unbevaffnete Versamnlungen erlaubt, deren Zwecke nicht den Strafgesetzen zu- |\nwiderlaufen. | # |\nDie Polizeiverordnung vom 6. September 1950 konnte\nsonach erlassen werden, wenn eine der vorgenannten Voraus-\n\n-Ah-\n\nBi\n?\n\nDr Rn a a a\n\n-4-\n\nH\nD\n\nsetzungen fehlte, wenn also z.B. die durch die Verordnung\nverbotenen Versammlungen unfriedlich waren. Unfriedlich\n\nist eine Versammlung dann, wenn bei deren Einberufung die\nAbsicht auf eine Störung des Friedens nicht nufrunter ihren\nTeilnehmern sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens\n\nin der Beröllserung überhaupt gerichtet ist (vgl Entschei--\ndung des PrOVG Bd 88 S 224). Dass eine derartige Absicht\nbei den in der Polizeiverordnung aufgeführten Organisationen\nnicht etwa nur grundlos vermutet wird, sondern tatsächlich\nbesteht, ist im Hinblick auf die von ihnen verfolgten p“-\nLitischen Ziele nach Lage der Verhältnisse nicht zweifelhaft, wie denn auch die Poiizeiverordnung unter ausdrücklichem Hinweis auf die bereits eingetretene Störung der\nöffentlichen Ordnung und Sicherheit ergangen ist, Infolgedessen konnten die von den bezeichneten Organisationen\nveranstalteten oder geplanten öffentlichen Versammlungen\nohne nähere Einzelprüfung untersagt werden.\n\nDazu konnt, dass im Falle der Abhaltung solcher Veranstaltungen wegen der teilweise scharfen Gegensätze un. _\n. ter den zu erwartenden Teilnehmern die Gefehr von Zusammenstößen zwischen Personengruppen verschiedener politischer\nRichtung gegeben gewesen wäre. Demnach konnte die Polizeiveroränung auch auf § 1 Abs 2 RVereinG gestützt werden.\n\nGegen deren Zulässigkeit bestehen daher keine recht-\n. lichen Bedenken. Eine Prüfung der Frage, ob sie notwendig\noder zweckmässig war, steht dem Gericht nicht zu (vgl RG\n\nSt 48, 254).\n\nm.\n\n-5.-\n\nDie Zuständigkeit des Innenministers zur Erlassung\ndieser Verordnung ergibt sich aus §§ 14, 25 PrPoiVervGes.\nDem steht die auf Grund von Weisungen der Besatzungsmacht\ndurch das Gesetz über den vorläufigen Heuaufbau der ?ölizei\nim Land Nordrhein-Westfalen vom 9. iiai 1949 (GVBL HRIT S 143)\ndurchgeführte Neuordnung nicht entgegen. Durch sie ist der\neusführende Teil. der Polizeiaufgabe aus den früheren, die\nanordnende und ausführende Tätigkeit unfassenden Luflgaben--\nbereich der Polizeibehörden herausgelöst unä selbständigen\nPolizeibehörden Übertragen worden. Nur diese haben keine\nBefugnis, allgemeine Anordnungen zu erlassen. Dagegen ist\ndas polizeiliche Anordnungsrecht der Behörden, denen im -\nübrigen die gesamten Aufgaben der Polizeivervaltung verblie.\nben sind, nicht berührt worden. Dass durch die Neuordnung\ndes Polizeiwesens der schon früher nicht wit dem Polizei.-\nvollzug befasste (vgl AGSt 48, 254 /2617) Innenminister\nin seinem auf allgemeiner Ermächtigung beruhenden Recht zur\nErlassung von Rechtsverordnungen nicht eingeschränkt wurde,\nbedarf keiner näheren Darlegung.\n\n. Es ist also von der Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung vom 6. September 1950 auszugehen.\n\n2) : Dem Angeklagten liegt zur last, durch öffentlichen Anschlag zum Ungehorsam gegen diese Verordnung aufgefordert\nzu haben. Wäre die Tat erwiesen, so läge ein Vergehen ge--\nsen $ lio StG3 vor. Denn aus dem Werbezettel ist die Aufforderung, an der verbotenen Kundgebung teilzunehnen, klar\nersichtlich. Auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit\nist gegeben (N6St 72, 68).\n\n-6-\n\nN .\nEEFER r\nBR ERBE,\n\n> . ” . r3\nKL E E Spaz\n\nDa ae”.\n\nns\n\ne\nun\n\ntree\n\nz\nno\n\nwo. .. .\nvun\n\n-\nzer\nm\n\nBEP PORPER.AEE\ner, Seel\n\n6 -\n\nDer in der Revisionserwiderung vom Verteidiger des\nAingeklagten geäusserten Ansicht, diese Bestinmrung sei\nauf vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich nicht\num eine Aufforderung zum Ungehorsam gegen das Gesetz im\nallgemeinen handle, lkiann nicht beigetreten werden. \\Wesent-.\nlich ist nur, dass die Aufforderung nicht auf Begehung einer\neinzelnen konkret bestimmten Straftat abzielt, sondern auf\nVereitelung der obrigkeitlichen Anoränung durch deren\nNichtbeachtung (RGSt 65, 326). Diese Voraussetzung liegt\nhier vor. üs sollte nicht, wie der Angel:lagte meint, ein\nin einem Einzelfall gegebener Befehl eines Polizeiorgans\nnicht befolgt werden. Vielmehr sollte zur ilissachtung ei.-\nnes durch Verordnung für das ganze Land ergangenen, für\nalle verbindlichen Verbots aufgerufen erden. Damit hätte\nder Angeklagte im Falle des Nachweises seiner Täterschaft\ngegen § 11o StGB verstoßen. In seinen Verhalten läge üb- .\nrigens auch die von der Revision verneinte Auflehnung gegen\ndie Grundlage der Recktsoränung, die durch die genannte\nVerordnung mitgeschützt werden soll.\n\nIm einzelnen kann zu der von der Staatsanyaltschaft\nerhobenen Sachrüge nicht Stellung genommen werden. Denn\ndas Landgericht ist aus ärvägungen tatsächlicher Art zur\nFreisprechung gelangt. Es fehlt sonach an der Feststellung\neines Sachverhalts, der die Prüfung ermöglichen- würde, ob\ndas Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist.\n\n3} Dagegen '!ionnte der Verfahrensrüge die Berechtigung\nnicht versagt werden.\n\nNach § 244 Abs 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung\nder Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle\n\n-7-\n\nTatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind. Es muss also die ihm\nbekannten, der \\Vahrheitsaufklärung dienlichen Beweismöglichkeiten benutzen, selbst wenn — wie hier — ein Antrag\nnicht gestellt worden ist. Das gilt allerdings nur dann,\nwenn die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten oder ihn mindestens nahelegten. Das war hier der Fall.\n\nDer Angeklagte soll bereits früher ?lekate für das\nFriedenskömpfer-Komitee geklebt haben und ilitglied dieser _\nOrganisation sein. Wenn die Beweiserhebung auf diese Tat--\nsachen ausgedehnt worden wäre, so hätte das Gericht in\nder Schuläfrage zu . einem anderen Ergebnis gelangen können.\nDas Urteil kenn demnach auf der Nichterhebung dieser\n\nnach der Sachlage naheliegenden Beweise beruhen. Es-tird ‚ich enp-\n\nZehlen simtliche Tatzeugen des Arbeitsamts und der Polizei '\nzur Klarstellung des Sachverhalts. zu vernekryens ... -\n\nMit Rücksicht darauf kam es nicht mehr darauf an,\nob die Beweiswürdigung des Erstrichters als der Lebenserfahrung widersprechend und deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann. Das angefochtene Urteil musste\nschon deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht den\nUmfang seiner Aufklärungspflicht verkannt hat.\n\nNeumann Dr. Koeniger Scharpenseel\nBaldus Dr, Iudwig\n\nrS\n\n“\n.\n\n© R-\n\nSE:\n\nBi\n‘ “\n\nle\n2\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-30/3-str-234-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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