{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-29_3_StR_311_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-29","aktenzeichen":"3 StR 311/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"az\n\nin pP\n\nLO chefrcu Gisels\n\nin der Strafsachs\n\ngegen.\n\nH geborene » Seboren\n1928 in ne\n\n itrasse g, ..2:. In Untersuchungshaft,\n\nwegen schverer Antsunterschlagung\nhet der 3, Strefscnet des Sunässgerichtshors in der Sitzung\n\nSenatspräsident Dr. Neusann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xreuss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nSundesrichter Scharpenseei\nBundesrichtap ij, Beldus\n\nals beisitzende Tichter,\nErster Rlsatsanvelt Dr.\n\neis Vertreter der Sundesenveltschort,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Necht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklar-ten \"ird das Urteij.\ndes Tandgerichts 11 Berlin vom 29. Januar 1951 mit\nden ihn ausrunde liegenden Feststellungen aufgchoben,\ndeäöch soyeit die Angeklagte wegen Tortsesetzter Ur..\nkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem\nversuchten Betruge verurteilt ist, nur iu Strar.\nSUSSpruch,\n\nVon Rechss vesgen\n\ngründe\n\nDie Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amts-\n\"unterschlagung sowie wegen fortgesetzter Urkundenfülschung\nin Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betruge zu einer\nGesamtgefüngnisstrafe von einem Jahr und sechB: :onaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, die\nmit der Sechrüge die Verurteilung wegen Amtsunterschlägung\nin vollem Umfange und die Verurteilung im Übrigen nur im\nStrefaussyruch angreift. Des Nechtsmittel ist begründet,\n\nZu beanstenden ist, wle die Revision mit Recht geltend\nmacht. das Urteil zunächst deswegen, weil das Landgericht\ndie Angeklagte als Beamten im Sinne des § 359 StEB angesehen\nhat, ohne diese Annahne gentigenä. zu begründen ‚Hierzuheißt esin’dem\nUrteil, der Vater der Angeklagten habe sich als Inhaber der\nPoststelle im Einverständnis mit der Postverwaltung durch\ndie Angeklagte vertreten lassen, und bei der rechtlichen Wüirdigung des Verhaltens der Angeklagten wird ihre Tätigkeit\nals ven der Postvervwaltung gebilligt bezeichnet. Diese nur\näusserst knappen Darlegungen des Urteils zu derjt auteneigenschaft der Anceklagten reichen nicht aus, ifeigee m ‚mit\nhinreichender Sicherheit als Beamten gemöss § 359° \"StGB: :be--\nzeichnen zu können. Zu Beamten im Sinne jener Bestimmung\ngehören einmal alle Personen, die staatsrechtlich Beante\nsind. Darüber hinaus fallen aber auch solche Personen unter\ndiese Vorschrift, die, ohne Beamte im staatsrechtlichen\n‚Sinne zu sein, von einer zuständigen Stelle äurch ausärück\nlichen oder stillschweigenden Akt zu solchen Dienstvorrichtungen berufen worden sind, die eus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staetlichen Zwecken dienen (NGSt Bd 60, 139\n\n_—3—\n\ndl LE er I\n\nm as\n\nEUER BETT NND AN ET u\n\nonen\n\nare.\n\n‚a\n\n1939, 625). Dass letztere Voraussetzungen bei der Erledi.- ,\ngung postalischer Aufgaben an sich gegeben sind, bedarf keiner\nnäheren Darlegung. Jedoch lassen die \\iendungen des Urteils\n\nRE\n\ntim Einverständnis mit der Postverwaltung\" und \"von der 4\nPostverraltung gebilligte Tätigkeit\" nicht erkennen, welche ..\nStelle der Postverwaltung nach den zur Tatzeit am Tatort r\n\ngeltenden Bestimmungen dazu berufen war, den Vertreter des\nInhabers einer Poststelle zu bestellen, und ob diese danach\nzuständige Stelle die Angeklagte, wenn auch nur stillschwei.-\ngend oder durch eine schlüssige Handlung, zum Vertreter\nihres Vaters berufen hat. Eine dahingehende Prüfung und\neinwandfreie Feststellung ist angesichts der schweren Straf. :\nfolgen für Verbrechen und Vergehen im Amte unumgänglich notwendig, vor allem da sie sich eben auch gegen Personen rich-\n\nEee 8 2 Se\n\nca\n\nten, die nicht Beante im staatsrechtlichen Sinne sind Pe\n(vgl BGH 4 StR 102/50 - 9. März 1951). Ss\nDass die Angeklagte, wenn sie. von der zuständigen Stel- “:\n\nle der Postvernaltung als Vertreter ihres Vaters in dessen nd\nDienst als Poststelleninhaber genehmigt worden ist, im Be\nRahmen der Ausübung der postalischen Tätigkeit als Beam- cc\nter im Sinne des Strafgesetzbuches zu behandeln’ ErITE mus8 R*\nim Gegensatz zu der Ansicht der Revision bejeht werden. terra\nDie von der Revision angezogene Entscheidung des Reichs- PR!\n\ngerichts (MER 1940 Hr 711) beruht nicht, wie diese meint,\nauf einer analogen, sondern auf der unmittelbaren Anwendung\nder Vorschrift des § 359 StGB und steht im @inklang mit\n\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der\nabzuweichen der Senat -keine Veranlassung sieht. Der jenen\n\n-4—\n\n-\n\n....\n\nrange\n\nUrteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich\nvon dem hier vorliegenden Fell allein dadurch, dass die\ndemalige Angeklagte von der Postverweltung als Vertreter\nihres Vaters, eines Postagenten, angestellt war.\n\nDer Umstand, dass ein Gericht der Ostzone bei einer\nähnlich gelagerten Straftat der Angeklagten deren Beanmteneigenschaft offenber nicht angenommen hat, ist unbeachtlich.\nAbgesehen davon, dass jene Entscheidung ohne jede rechtlich\nbindende Wirkung für dieses Verfahren ist, gibt das angefochtene Urteil euch keinen Anhaltspunkt dafür, welcher\nSachverhalt demels im einzelnen festgestellt v:orden var.\n\nUnzutreffend ist euch die iieinung der Revision, äle\nAnseklagte habe sich nicht als Beamten der Postverwaltung\nbetrachten können. Darauf, ob der Täter sich ‚als Beamten\nbetrachtet, kormt es nicht an. Zum inneren Tatbestande\neines jeden Beantendeliktes genügt es, dess der Täter\ndie tatsächlichen Umstände kennt, die ihn zum Beamten in\nstrafrechtlichen Sinne machen und die ihn zu. einem beson:\nderen Verhalten verpflichten (RGSt 2A 53, 131; Bd 57, 366\n/367/; RG JW 1939, 625; RG HRR 1940, 711; 1942, 828).\n\nNangels ‚hinreichender tatsächlicher Feststellungen\nbleibt sonach die Köglichkeit offen, dass das Lenägericht\ndie Beamteneigenschaft der Angeklagten zu Unrecht angenommen hat. Daher war die Aufhebung des Urteils,soweit die\nAngeklagte wegen Amtsunterschlagung verurteilt ist,. in vol--\nlem Umfange geboten. Damit wird dem Landgericht. ‚Gelegenheit\ngegeben, bei der neuen Verhandlung in der er£özderlichen\nveise festzustellen und zu prüfen, ob die Angeklagte‘ 'als\n\n-5-\n\nET tn inne\n\nVertreter ihres Vaters in dessen Dienst als Poststelleninhaber zu den Beemten im Sinne des § 359 StGB zu rechnen\nist. Sollte das Lendgericht wiederum zu einer Bejehung der\nBeemteneigenscheft der Angeklagten kowmen, so wird auch äle\nFrage nicht unerörtert bleiben dürfen, ob die Angeklagte\n\nan den Peketen, deren Inhalt sie für sich verwendet hat,\nAlleingewahrsem oder ob sie daran etwa zusammen mit ihrem\nVater nur Mitgevwahrsam gehabt hat, was nach dem bisher\nfestgestellten Sechverhalt nicht ausseschlossen erscheint.\n\nzbenso ist die gegen die Verurteilung der Angeklagten\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nfortgesetzten versuchtem Betruge gerichtete, auf den Strafeusspruch beschränkte Rüge der Revision gerechtfertigt. Die--\nse meint, durch die rechtsirrige Znnahme der ‚Beemteneigen-.\nschaft der Angeklagten sei die Höhe der für: die. ‚zweite Tat\nerkannten Einzelstrafe zu Ungunsten der Angeklagten’ beein-\n\nflusst worden. Zvar hat das Landgericht bei der Strafzumes- .\n\nsung mehrere Gesichtspunkte angeführt, die in keinem Zusanmenharge nit einer etwaigen Beamteneigenschaft der Angekiag--\nten stehen. So ist neben der Fitelkeit und Vergnügunsssucht\nvor allen die unerhörte Durchtriebenheit der Angeklagten\nhervorgehoben, die sich in den Schreiben .der Bittbriefe\nnach Amerika offenbare. Doch ist nicht mit völliger Sicherheit auszuschliessen, dass das Landgericht durch die - möglicherweise - rechtsirrtümliche Bejahung der Beanteneigen-\n\nschaft der Angeklagten im ersten Falle auch in dem demit\n\nzusammenhängenden zweiten Falle veranlasst worden ist, die\nEinzelstrafe höher zu bemessen, als es sie bei einem HNicht-\n\n-6-\n\nY\n\n\"SE msn. 8\n\n: ... ..\n£? ER Ze\n\nI DER\n\n«\n“.\nEi 72773\n\nur he\n\n. .. . \".\n. .. .\nSie ee\n\n..\ns\nSe we\n\n[27\n\n. ” » .. n“ .\n. : ern ..;\na ER me a en ren. 2\n\nee A nn\n\nbeamten festgesetzt haben würde. Es ist somit die Köglichkeit gegeben, dass jener Umstand auf das Nass der\n\nfür die fortgesetzte Urkundenfäischung in Tateinheit mit\nfortgesetztem versuchtem Betruge erkannten Einzelstrafe\nin einer der Angeklagten nachteiligen leise von Einfluss\ngewesen ist. Deher musste auch in diesem Felle das Urteil,\nhier allerdings nur im Strafeusspruch, aufgehoben und die\nSache insoweit ebenfalls zu neuer Verhandlung und Zntscheidung en das Landgericht zurückverwiesen werden. '\n\nNeumann Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus\n\nER BENS.:\n. 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