{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-25_3_StR_331_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-25","aktenzeichen":"3 StR 331/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Verkaufssysten ‚der sogenannten ...: 3 :\nprogressiven Kundenwerbung (Schnee+ a\nballsystem) ist ‚verbotene Ausspielufg a „us\nnach § 286 Äbs 2 StGB ünd' unlauterer: vu =\nWettbewerb nach § 4 Tniwe (in Braän-, \\ RE:\nzung zu 3 StR 3 EEE EN\n\n. x\n. .“ ee Bien \\ . .:\n” nee‘ . aus\nDar Den s . ‘ ‘ .\n® .. x .","text_plain":"2\n&\n\nu ,n\n\n[2\n\nwert.\n\n13\n\n[23\n\nu \\ ” Zu “ RER er vum ar sr BT. 2 \"n . . ” . ” As De “ 5,\nFür das, Nachsch end lagewerk 23197 0947 % Fe\nZür, Cie Ar liche anne\n\nGesetz: StGB § 286 Abp 2, Unıwe Na re 5\nRechtssatz: Das Verkaufssysten ‚der sogenannten ...: 3 :\nprogressiven Kundenwerbung (Schnee+ a\nballsystem) ist ‚verbotene Ausspielufg a „us\nnach § 286 Äbs 2 StGB ünd' unlauterer: vu =\nWettbewerb nach § 4 Tniwe (in Braän-, \\ RE:\nzung zu 3 StR 3 EEE EN\n\n. x\n. .“ ee Bien \\ . .:\n” nee‘ . aus\nDar Den s . ‘ ‘ .\n® .. x .\n\nAktenzeichens 3 StR. 351/51 nn aan\nDe BE un EZ ze “ ‘ ‘ “ . ’ un!\n\nUrteil vom 7, Februar 1952 :“ 16. Darmstadt RR\n’ = N xy 2 + I\n\na, & - vr\n\n' - lm\n\nzen 231/e a \\\n\nIm Nanen des, Volkes\n\n_ tu\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufıonn Gerhard DEE aus Via\nGE zevoren ar: nn 19253 in Su\n\nOstpreußen,\n\nZum -\n—.+ .\n\n.._ 02\nEn re nn een\n\n.r . .\nSeien te un nt ds\n\nnr wenn\n\nwegen unerlaubter Ausspielung BR\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7, Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nEn nn el Tr\n. 2\n\neo.\n\nüundesrichter Krauss 2\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.. Busch 2\nBundesrichter Scharpenseel Hi\nBundesrichter Dr. Baldus il\nals beisitzende Richter, EN\nOberstaatsanwalt gun Bet\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, !\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\n- »o..\n\n-\nas\nu en\n\n. .\n- .\n.\nbee seat 7\nBEE ENT EEE u EU EEE rd\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und ach\nfebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in\nDarnstedt vom 25. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das lendgericht\n\nsurückvervwiesen,\nVon Rechts wegen\n\nvn nun\n\nm...\n\n.\nm bee hen\n\n2\nEr en US\n\n. .\n.\nrt ee\n\n*\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist freigesprochen worden. Der Eröffnungsbeschluss hatte ihn verbotene Ausspielung nach\n§ 286 Abs 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 4\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und mit\nVergehen nach den §§ 17, 23 des Rennwett- und lotterie-:\nGesetzes zur last gelegt: Die Revisionen. der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind begründet.\n\nBR\n\nDie Strafkammer hat den objektiven Tatbestand der\nverbotenen Ausspielung bejaht, ‘sieht sich jedoch nicht\nin der Lage, ausreichende Feststellungen zur inneren\nTatseite zu treffen. Insoweit sind jedoch ihre Erwägungen nicht ?Zrei von Rechtsirrtum.\n\n1) Der Angeklagte hat ein Versandgeschäft nach dem 808.\nSysten der progressiven Kundenwerbung betrieben. Dieses\nSystem ist in allen #Binzelheiten dasselbe, wie es der\nüntscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1951\n\n3 StR. 549,51 - zugrunde lag (teilweise abgedruckt in. BJW\n\n1952134, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt) s\n\nDU 2. j)\n\nIn dieser Üntscheidung war der Senat zwar zum Teil pn\ndie Rechtsauffessung des bereits früher mit der Revision befassten Oberlandesgerichts gebunden. Eine eigene\nStellungnahme war jedoch möglich zum objektiven Nerkmal\ndes Zinsatzes, Insoweit kann daher, weil es sich um das-'\nselbe System handelt, ohne Einschränkung euf die Ausführungen in der genannten Entscheidung Bezug genommen\n\n. . . [7\n. .\nee\n\n.\n. [3\nnm\n\nwerden. Danach leisten die Kunden des Angeklagten je\ncinen Einsatz von 20 DM..\nar ae .\n\n2.) Auch das llerkmal des Zufalls ist gegeben. Seit den\nTiederaufleben ‘des Schneeballsystens im Jahre 1949\nhaben sich sämtliche Operlandesgerichte, die mit der\nTrage befasst waren, mit einer Ausnahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen und den Ausspielungscherakt&r des Schndebellsystens, insbesondere\nunter dem Gesichtspunkt der’ Abhäfkigkeit vom- Zufall,\nbejaht (vgl CI6 Celle NIW 51, 453; ‚OLG Oldenburg\nNasRpfl 50, 125; OLG Hessen, Kasaifr Senat MDR 50,\n566; OLG Freiburg @RUR. 51, 326). Nur das Oberlandesgericht Namburg hat in einer Entsche ung vom 26. April R\n1951 den’gegenteiligen Standpufict! Singenommen (Das\nUrteil ist teilweise, abgeäruckt‘ \"in MDR 1951, 492; dem\nerkennenden Senat lag die vollständige Entscheidung\nvor). An der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist\n\nim Ergebnis festzuhalten.\n\nEine Ausspielung liegt vor, Wenn &ewinn- oder rm,\n\n\"Verlust ausschliesslich oder überfrieg rend vom Zufall\n\nabhängig sind. Wie dabei der Begriff des Zufalls recktlich zu’ bestimmen sei, darüber waren die Ausführungen\n\ndes Reichsgerichts nicht einheitliphs- ‚Während z.B. die\n\nentsckeidungen in Rost 37, 94 und 34, 140 das Wesen des\n\nZufalls ° ’in dem Hangei der Erkennbarkeit . der einem Erelg”\n\nnis zusrunde 118 enden Käusalität. finden, stellen sie\nin RGSt 34, 403 und 62, 163”auf das Wirken unberechenbarer, dem Einftuss. ägr Betetiigtch”äntzogener Ursachen\nab. Der Unterschied zölscheh ürkenzibarkeit ua Unberechenbgrkeit ist 36doch ohne Fans Bedeuting. \"Tie:\ndas OI& Celle aa0 mit. Recht- hervorhöbt, ist der, Ur-.\n\nne\n\nsachgnterlauf- uhbofeohenbär; wenn. er mehr oder weniger\n, TE In\ns an\n\n=\n\n” nicht erkennbar ist, Für die Beurteilung des Schneeballsystens kommt es entscheidend auf die Frage an,\nob der Ursachenverlauf unbeeinflussbar sein muss.\nSeit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 60,\n250 steht diese Frage im Vordergrund der Erörterung.\nDas erwähnte Urteil des OL& Eamburg, das der Reclıtsprechung ‘des Reichsgerichts ausführlich entgegentritt, stellt an die Spitze seiner Erwägungen den\nSatz, dass von \"Zufall im rechtlichen Sinne\" mır\ngesprochen werden könne, wenn eine Beeinflussbarkeit\ndes Erfolges durch zielstrebige menschliche Tätigkeit,\nentfalle, Diese Degri f?sbesitämmung : geht jedoch’ zu -\nweit.Es kommt niemals auf die Beeinflussbarkeit an\nsich an, sondern stets nur auf das Uass dieser Beeinflussbarkeit, Denn daran ist jedenfalls festzuhalten,\ndass der Erfolg nicht ausschliesslich vom Zufall ab- :\nhängig sein muss. Es genügt, wenn eine überwiegende,\ntatsächlich und rechtlich als wesentlich erscheinende\nAbhängigkeit besteht, Es ist zuzugeben, dass die Desründungen des Reichsgerichts diesen Gesichtspunkt nicht\nImmer ausreichend Rechnung getragen haben, So kann die\nSufallsbedingtheit des Erfolgs beim Schneeballsysten\nschwerlich darin erblickt werden, dass der Werber auf\nGie späteren freien Entschliessungen Ges Gevorbenen\n\nkeinen zsinfluss habe, weil dieser enderen Sinnes wer-\n\nı Cen, von Vertrag zurücktreten \"und Zehlung verweigern -\nkönne, gegebenenfalls auch wegen Zahlungsunfänigkeit\nverweigern müsse. Diese Gesichtspunkte sreffen, wie\nmit Techt hervorgehoben wird, auf jeden Werber zu;\neuch au? den lieskler, Bandlungsagenten und Provisionsveisenden, Auch dern Erfolg. hängt sicher in gewissen\nUnfang von.Zufellselementen ab; es kenn aber nicht ge-.\n\nlem de dee A er\n\ns ,\n. ER\nAr ah a\n\n.\nu.“\n\nnm m\n\n.. 3 nt\n\ngesagt wercen, dass dies- überwiegend der Fall sei, Auch\nder \"inweis auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen\nwert der Berufsarbeit von Maklern, Bandlungsagenten und\nFrovisionsreisenden einerseits und der Werbetätigkeit\nder kunden des Schneeballsystens andererseits erscheint\nverfehlt, da der Wert einer Arbeit nichts über die Zufallbedingtheit ihres Erfolges aussagt.\n\nJedoch kommt bei den. Kurden des Schneeballsystems <\neine Reihe von Umständen in Betracht, die seinem Einfluss entzogen sind und die bei berufsmässigen Werbern\nder genannten Art nicht vorliegen, weil diese nicht in\ndie Gesetzmässigkeit eines Systems eingespannt sind.\nDas lass der Beeinflussbarkeit ist wesentlich geringer:\nDer \\’erber weiss nicht, in weichem Stadium der Progression er steht, vie weit der für ihn in Betracht kommende larkt - sein Verwandten- und Bekanntenkreis - mit\nWaren oder Destellscheinen desselben oder konkurrierender Untorneimen gesättigt ist und wie weit die von Gen\nUnternehmer etwa geplante Grenze für Gie Ausgabe\nnever Destellscheine erreicht ist, }s muss auca gegen\nüber allen Angriffen gegen die reichsgerichtliche Rechtsprechung deran Testgelialten werden, dass es sich nierbei um wesentliche Unsicherheitsfaktoren handelt, die\neine überwiesende Abhängigkeit vom Zufall zur Folge\nhaben, Lit kecht ist &abei in den späteren Entscheidungen des Reichsgerichts uhd neuerdings vom OLG Celle\n\naa0 betont worden, des System müsse. wenn die Erkennbarkeit iBeeinflussbarkeit) Für: verschiedene Personen verschieden sei, als Ganzes ‚betrachtet werden, \"also auf das\nDurchschnittsmess der Beeinflussbarkeit abgestellt werden. Vor allem gegen diese \"Genzheitsbetrachtung\" wen-\n\ndet sich die Entscheidung des OIG Hamburg aaO, Das\nReichsgericht stelle nämlich hierbei die Theorie\nder geometrischen Progression als wirtscheftliche\nTatsache hin. während in Wirklichkeit die Entwicklung überhaupt nicht in geometrischer Progression\nverleufe, da nicht alle Kunden von der Werbemöglichkeit Gebrauch machten. Wenn vielleicht auch die\nRunden, die auf Werbung verzichteten, Ausnahmen\nseien, so begnügten sich doch viele mit der Werbung\nvon ein oder zwei Runden. Eine exakte aritimetische\nBerechnung: der tatsächlichen Progressionskurve sei\nin keinem Falle möglich, Richtig ist nur, dass der\ntatsächliche Verlauf der Werbung nicht immer der\ntheoretisch höchstmöglichen geometrischen Progression des Systems entspricht; im übrigen sind die\nzrwögungen des OLG unzutref2end. Zs kommt nicht entscheidend auf die Zehl derjenigen ‘Kunden an, Gie auf\nWerbung verzichten, sondern darauf, wieviel Kunden\nvöllig ohne Erfolg bleiben,- und zwar ohne Srfolg\nbleiben müssen. Keineswegs en‘ szieht sich die tatsöchliche ?rogressionskurve vö llig jeder erithmetischen Verechnung. Die Verlierer bilden nicht cie\nAusnahne; ihre Zahl ist im Gegenteil stets und mit.\nzwingender Yotwendigkeit grüsser als die Summe aller\nGewinner, Gleichzültig ‘ob, sie. ‚zwei, drei oder vier\nneue Kunden werben. Die Verlierer steilen also (as\nVsuptkontingent der Kunden, In der. Entscheidung cos.\nerkennengen Senats vom 25. Oktober ‚1951 ist dargelegt worden, dass, sich ‚die. any twicklung ‚jedes durch\nAusgabe des ersten \"Sestellacheins, ‚von.. . Internehmer.\nausgelösten - 8% temes nach. folgender ‚&leichung volle\nzieht: \"\n\n.\n” »\n- 7 2 -\n’ .\n. “ r\n\n80a + 65b 4: 500 + 354 + 20e = 65 (a+b+e+d+e) +15..%\n\n-\n\nHierbei bedeutens\n= Zahl der Kunden, die keinen’ weiteren Kunden werben,\n= Zahl der Kunden, die 1 weiteren Kunden werben,\n\n= Zehl der Kunden, die 2’weitere Kunden werben,\nZahl der Kunden, die 3 weitere’ Kunden werben,\n\nZahl der Eunden, die: 4 weitere Kunden werben.\n\nae mo 7” »8\n\nDiese Gleichung lässt‘ sieh durch. einfäche Umstellung\nwie Tolgt darstellen \" ”\n\n. - R . .\n„ 62 vl.\n\n8 + 2d + 3e + 2.\n\nv\n\n.\n\nDie Zahl der Verlierer ist also zwingend äurch die 'Zehl der\nGewinner bestimmt \"und stets grösser’ 'als deren Summe. Wäre\ndas nicht, so, ‘dann käme der Unternehmer nicht zu seinem\nkalkulierten Preis, Durch üüschso viel Rühr igkeit, Gewandtheit und Initiative kann der Werber dieser Gesetzmässigkeit nicht entgehen; ° er kann seinen Erfolg nicht ausserhalb dieser Gesetzmässigkeit finden. Dabei ist gleichgültig, ob und in welchem Zeitpunkt der Unternehmer\n\nCie Ausgabe von Bestellscheinen einstellt, Er legt damit nur die Zahl der Verlierer’absolut und abschliessend _\nfest. Zugleich erhellt, dass das Reichsgericht mit\n\nRecht stets dem Gesichtspunkt der mit’dem System verbundenen liarktverengung ‚entscheidende Bedeutung ‚beigemessen\nnat. Zwar mag die Progression‘ in der‘ Wirklichkeit‘ das\ntheoretisch höchstmögliche \"Baß’nicht err&ichen.Richtig\nist aber, dass das System wegen seiner Abhängigkeit von\nnathenatischen Gesetzen auf diesellarktverengung angelegt\nist. Wenn sich die Progression in’ ‘Wirklichkeit langsamer\n\nv.\n\nm”\n\nA\n\nwg - w..,\n\nB ENT LU TR ERNE) . .\nNN NN\nwet en s\n\nvollzieht, so bedeutet das zwar, dass schon auf allen\nStufen der Entwicklung des Stammes zahlreiche Verlierer\nauftreten. Im Abschluss der Entwicklung stehen aber\nnur Verlierer, weil andernfalls. der Unternehner nicht\nzu seinem Geld käme. Die Letzten müssen das bezahlen,\nwas den erfolgreichen Vormännern nachgelassen wurde.\nDes Endstadium muss notwendig erreicht werden. Es\n\nwird entweder durch die Marktverengung oder dadurch\nherbeigeführt, dass der Unternehmer die Ausgabe von\nBestellscheinen von einem bestimmten Zeitpunkt ab einstellt.In beidem liegen so wesentliche, „uübeeinflussbare Unsicherheitsfaktoren begründet, dass daneben.die\nüöglichkeit des einzelnen Kurden, Gureh persönliche\nGeschicklichkeit, Rührigkeit und Initiafive erfolg-\n\n. reich zu sein, nicht entscheidend isto: ‚Für den Durch-\n\nschnitt der Kunden ist jedenfalls die überwieg ende\n\n‚ Abhängigkeit von Faktoren des Zufalls zu bejahen.\n\nWenn das Oberlandessgericht Zamburg aa0 noch hervorhebt, dass in keinem der bekannt gewordenen Fülle auch\ntatsächlich eine karktverengung nachgewiesen worden\nsei, so liegt das keineswegs im System begründet,\nsondern darin, dass die Strafverfolgungsbehörden, wenn\nauch spät. so doch noch rechtzeitig eingegriffen haben.\nDenn das Zurückbleiben der wirklichen Progression hinter der theoretisch höchstmöglichen führt lediglich dazu, dass die Narktverengung zeitlich später eintritt.\nDas Zulaufen auf die larktverengung ist nicht zu leugneno EEE EEE at\n\nea ‘,\ner 2 ”\n\nDie Unternehmer des‘: ‚Sohneeballsyetens versuchen,\nden Folgen dieser Erwägungen üurch bestimmte Fassungen\nihrer Terbeschreiben aus dem Mage « zu gehens Des nat auch\n\n-\n\n< u\nEEE Tr GEBE\nnn\n\nnn nn m -\n\nder Angeklagte getan. Während früher dem Kunden durch\nFassungen wie \"Sollte ich wider Erwarten nicht in der\nIoge sein, weitere Kunden zu werben\" die Weinung eingeredet wurde, als sei die Werbung leicht und ohne\ngrosse Hühewaltung durchzuführen, emafiehlt der Anscklagte jedem Kunden, vor Auftragserteilung festzustellen, inwieweit die Möglichkeit zur Kundenwerbung\nnoch vorhanden sei. Der Kunde wird also aufgefordert,\ndurch diese Srkundung die geschilderten Zufallseienente für sich selbst auszuschalten. Diese Aufförderung ist nicht ernst gemeint, wie der 'erkennende Se-\n\n‘ nat bereits in seiner Entscheidung vom 25, Oktober\n\n1951 hervorgehoben hat. Kämen die Kunden euch mır\nüberwiegend dieser Auffordeiung nach, so würde eine \\\nsolche allgemeine Sicherung -das Verkaufssystem alsbald zum Erliegen bringen, weil sich dann konseguenterveige auch alle Nachmänner ihrerseits sichern\nmüssten und statt der kettenweisen Bestellung ZzU-\nnächst eine kettenweise Sicherung stattfinden würde,\nTatsächlich kommt, wie die Praxis’ zeigt, ‘die weitaus\ngrössere Zahl der Kunden der Aufforderung nicht neck,\nund der Unternehmer vertraut darauf, dass es nicht geschieht.\n\nWeiterhin hat der Angeklagte seinen Kunden mitgeteilt, dass Cie \"Reklameaktion\" nit den Versarid von\n100 000 Gegenständen beendet sei und dass die Bestellscheine entsprechend fortlaufend nuneriert seien und’\nauch in dieser Reihenfolge ausgegeben würden, Liermit\nsoll ein weiteres Zufallselement eusgeschaltet werden.\nDer Eunde soll aus der Kummer des Bestellscheins er- .\nkennen, in welchen Stadium der Progression er sich be-Tindet, und danach seine Ferbeaussichten veurteilen\n\nBR:\n\nse rs\n\nES ”\n. x Be ’\n\nE\n\na\n\n*\n\n-10-. 5\n\nzönnen, Das kann aber der Angeklagte mit seiner Ankündigung nicht erreichen, Denn für die Werbeaussichten komnt es nicht so sehr darauf an, welche\nKummer der Kunde selbst hat, als vielmehr auf äie\nLummern der vier Bestellscheine, die dem Kunden\nauf seine Testellung hin zugeschickt werden, weil\ndie Iöhe dieser Iiummern für seine ifachmänner masssebend sein wird. Diese Eunmern aber kennt er nicht\nvorher, d.h, noch nicht, bei seiner eigenen Bestellung. Es handelt sich also nur um eine: Susserliche,\nuntaugliche Anpassung an die Erwägu insen- der: bisher\nergangenen gerichtlichen Urteile, Ob dieser Versuch\nnicht auch zus weiteren Gründen untauglich ist,\n\n.n\n\nkann hier dehingestellt bleiben. De\n\nlach allem hat das Landgericht nit Decht den\n\n“ objektiven Tatbesta nd der verbotenen Ausspielung für\n\ngegeben erachtet,\n\n3.) Seine Rrwägungen zur inneren Tatseite sind jedoch\n\nnicht Zrei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hatte sich\n\ndahin eingelassen, von der Strafbestinmung des § 286\nAbs 2 StGB habe er zunächst nichts gewußt, sondern\n\n‚nur gesehen. dass das Versandgeschäft U. im Kreis\n\nTE, 2 ch Siesem Systen arbeite, so dass er keine\nBedenken gehabt habe, sein Geschäft auf derselben\nGrundlage aufzubauen, ?resseveröffentlichungen hätten\nihn denn veranlasst, am 17. Hai 1950 ein Gutachten des\nRechtsanwalts und Notars AoD., Zuberbier einzuholeno.\n\nAuf Grund cieses Gutachtens sowie weiterer Belehrungen |\n\ndurch den Anwaltsassessor a v.r.G den Fachverbanä der Vers andgeschäfte habe er gar nicht erkannt,\n\n>\n\nER\n\non * » . » PeaeES DE ” R r 5 ,\n\n- 11 -\n\n€\n\ndass sein Unternehuen eine verbotene öffentliche Ausspielung sei und dass er sich strefbar mache, wenn er\nes unterlasse, die behördliche ürlaubnis einzuholen,\n\nIm Anschluss an die Entscheidung. des OLG Oldenburg in iIW 1950, 195 vertritt das Landgericht die\nRechtsauffassung, dass der Täter, der sich im Verbotsirrtum befinde, wegen \"vorsätzlicher Schuld! nur dann strafber bleibe, wenn dieser Irrtum vermeidbar gewesen seio\nDer Angeklagte sei sich. zwar über die Einzelheiten und\nAuswirkungen seines Verkaufssystens, mithin über die\nTatsachen, aus denen sich der strafbare Tatbestand der\nöffentlichen Ausspielung ergebe, völlig im klaren gewesen. Es sei jedoch nicht erwiesen und könne auch\nnicht aus Gem Verhalten Ges Angeklagten gefolgert werden, dass ihm die Strafbarkeit derartiger Unternehmen\nbekannt \"gewesen sei. Die Zinholung des Gutachtens\nauf Grund von Presseveröffentlichung en spreche um so\nmehr dafür, dess er bis zu diesen Zeitpunkt guten\nGleubens fewesen sei. Auch die weiterenInfornationen\nscien nur geeignet, seine ernstlichen Bemühungen vum\neine Klörung der Verbotsfrage zu beleuchten. Es konrıe\n\nhinzu, dass ihm. Anfang Juni 1950 ein freisprechendes\nUrteil des „arburger Schöffengerichts bekennt geworden\nsei. Das Urteil sei zwar später durch das OLG Frankfurt/\nliain aufgehoben worden, der Angeklagte sei aber immer\nwieder dahin belehrt worden, demit sei noch keine endgültige Entscheidung in dieser r Frage gefallen.\n\nDiese Ausführungen zur Inneren Tatseite sind, wie\ndie, Revisionen mit Recht hervorheben, völlig unzurei-\n\nia\n. °\nEL\n. ?\n\n..\n\n’ ..\nN . .\n.\n. «\n\nchend und nehmen dem Revisionsgericht je®& löglichkeit, das Urteil auf richtige Rechtsamrendung nachzuprüfen. Denn die Strafkammer lässt eine nähere\nDarlegung der Art des Irrtuns vermissen, in dem sich\nder Angeklagte. befunden haben will. Ohne genaue Feststellungen aller Einzelheiten ist eine umfassende\nrechtliche Würdigung nicht möglich, Schon die vom\nLandgericht gegebene Einlassung des Angeklagten legt\nden Verdacht nahe, dass er sich überhaupt nicht in\neinem echten Verbotsirrtum befunden hat. Welchen\nInhalt das Gutachten des Dr. Zuberbier gehabt hat,\nist nicht angegeben. Weder dieser noch der damalige\nAnwaltsassessor EEE sind als Zeugen über den\nInhalt ihrer Belehrungen vernommen. worden. Auch der\nInhalt der dem Angeklagten seitens des Fachverbandes\nerteilten Auskünfte ist nicht festgestellt. Sie bedürfen genauester Untersuchung - nach dem Zusammen-\n„ang der Urteilsgründe ist auch ihr Zeitpunkt von\nZedeutung —, weil erst dann das innere Verhältnis\n\ndes Angeklagten zu seiner Tat einer rechtlichen Würäigung zugänglich ist. Es ist kaum denkbar, .cass Juristen eine so einseitige, wesentliche Gesichtspunkte\nverschweigende Auskunft erteilen, dass der Angeklagte\nkeine iweifel mehr haben konnte. Hierbei erscheint von\nbesonderer Bedeutung, dass gas Urteil. des- OLG Frank-\n£urt,il. dem Angeklagten bekannt war. Die Auskunft, .\ndamit sei die Frage nicht endgültig entschieden, ist.\nnit der Annahme, ein. Zweifel ‚des Angeklagten. sei aus\nseschlossen gewesen, \"schlechthin, unvereinbar. vom...\nStandpunkt des Landgerichts. aus wäre auch zu prüfen |\ngewesen, ob’ sich der Angeklagte überhaupt mit der Aus-\n\n, ..\nkunft blosser Interessenvertreter begnügen durfte und ob\ner nicht eine amtliche Auskunft einzuholen hatte. Bereits in seiner Entscheidung vom 25.0ktober 1951 hatte\nder erkennende Senat Veranlassung zu dem Hinweis, dass\nin Fällen der vorliegenden Art, unabhängig von der\n\n-—,ffenbleibenden- Frage der rechtlichen Beurteilung\ndes fahrlässigen Verbotsjrrtums, jedenfalls der Zweifel an der Erlaubtheit der Tat die Schuld nicht ausschliessen kann. Denn der Täter nimmt in solchen\nFällen das Risiko des mit Strafdrohung verbundenen\nVerbots auf sich. Hinzu kommt, dass die Fassung der\nvon dem Angeklagten herausgegebenen Werbeschreiben\neine genaue Kenntnis der bisherigen rechtlichen Würdigung des Schneeballsystems. voraussetzt. Insbesondere sind die Hinweise, dass die Reklameaktion mit\ndem Versand von loo 000 Gegenständen abgeschlossen\nwerde und dass die Bestellscheine fortlaufend _\nnumeriert seien und in dieser Reihenfolge ausgegeben würden, sowie die Empfehlung an die Kunden, vor\nder Bestellung die Möglichkeit der Kundenwerbung\nfestzustellen, sehr genau den in gerichtlichen Entscheidungen angestellten Erwägungen angepasst. #3\nwäre deshalb zu prüfen gewesen, . wie es zu dieser’\nFassung der Werbeschreiben gekommen ist, ob ‚sie auf\nBelehrungen des Fachverbandes. zurückzuführen ist und\nob sich der Angeklagte auf die Verbindung mit dem\nerkennbar einseitig interessierten Fachverband beschränken durfte oder sogar bewusst unter. Hintansetzung seiner Zweifel darauf beschränkt hat. Die sorgfältige Würdigung dieser Umstände wird Sache‘. der\nneuen Hauptverhandlung sein,\n\n0, 18\n\nE\nE\n\nnt,\n,\n\n14 - .\n\nII.\n. %\n\nDie Strafbarkeit nach den §§ 17 und 23 des Rennwettund Lotteriegesetzes ‚hat die Strafkammer ebenfalls aus\nsubjektiven Gründen verneint, da.nicht nachgewiesen\nwerden könne, dass sich der Angeklagte seiner Steuerpflicht bewusst gewesen sei. insoweit ist zunächst\neuf die Ausführungen unter I 3.zu verweisen. Möglicherweise kann aber schon in tatsächlicher Hinsicht die\ninnere Tatseite enders zu beurteilen sein, als bei\n§ 286 Abs 2 StGB. Die erneute Hauptverhandlung wird\nden Sachverhalt insoweit für jeden Tatbestand gesondert zu erörtern haben. Rechtlich ist zu beachten,\ndass zur inneren Tetseite § 395 RAO: anzuwenden ist;\n\n.denn es hendelt sich um eine \"Reichssteuer, für die\n\nnach § 3 der Reichsabgabenordnung deren Bestimmungen\ngelten und damit euch § 395 (vgl Hartung, Steuerstrafrecht 1949 S 1).\n\nIll.\n\nEin Vergehen nach § 4 TG hat die Strafkanner bereits hinsichtlich der äusseren Tatseite verheint.\nDas Landgericht ist der Auffassung, dass die vom Angeklagten versandten Werbeschreiben und Bestellscheine\nin ihrer Lufmachung keine Redewendung. oder dergleichen\nenthalten, von denen. sich sagen lässt, dass sie bewusst zuf eine Täuschung der. Käufer über die \"wahren\nAussichten der Kaufpreisherabsetzung gerichtet sind.\nTrotz der Hervorhebung der 80 DM als Kaufpreis der\nWare werde doch für den. Kunden genügend klar erkenn-\n\nber zum Ausdruck gebracht, dass ausserdem’ nöch 5 DH\n\nan den Werber zu zahlen sgien,\n\num\n\n.\n.\neu net\n\n.\n..n\n\n’ “ ‘\n- J ’ ...\n\nBT Er ug Ser\n.. 0\n.— Pa ..\n\nOur 17 2\n\n-\n=\n\nST nn]\nSatan m\n2 an 22\n\nSri. m\nFARBE 2\n\n...\nPi\n\nBr\n-r\n\nET\n\nu .. Pr\nVu nn\n.\n\nEr “\n\n215 -\n\n13 =\n:\n\nDiese Würdigung ist nicht erschöpfend. Offenbar\ngeht das Landgericht von der unzutreffenden Erwägung\naus, Fass nur die einzelnen Angaben der Werbeschriften und Bestellscheine auf ihren Wahrheitsgehalt zu\nuntersuchen seien. Denn es vermisst \"Redewendungen\", ”\ndie urwahr oder zur Irreführung geeignet sind. Eine\nsolche Auslegung des § 4 UNE. ist zu eng. Entscheidend ist die Gesamtwirkung einer Ankündigung; diese\ndarf bei der rechtlichen Würdigung nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerrissen werden (vgl hierzu allgemein RE MuW 1931, 523). Ausserdem ist zu beachten,\ndass die Ank’indigung nicht ‚genau, vollständig und\nmit scharfer Jberlegung gewissermassen_ studiert wird,\ndass vielmehr das Durchschnittspublikum nur oberflächlich prüft (vgl RGZ v.11.März 1927 in MuN 1926/27,\n340 und vom 30.Mai 1927 MuW 1927/28, 23). Es wer\n\n‘deshalb zu prüfen, ob nicht die Werbemethode des\n\nSchneeballsystems dareuf ebzielt,.durch in ihrer Gesamtheit unwahre oder zur Irreführung geeignete bngaben über die ?reispemessung der Ware oder über dıe\nArt des Bezuges den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das ist der Pail. Im\nErgebnis ist ohne Einschränkung an- der Rechtsprechung\ndes Reichsgeric ts festzuhalten - (vgl: ‚insbesondere\nRost 61, 281). In ihrer Gesamtheit enthält die Werbung hinsichtlich der Art des Bezuges die zur irreführung geeignete Behauptung, \"dgas- \"die Kundenwerbung\nmit einiger Sicherheit Erfolg haben werde, mag diese\nBehauptung auch nicht \"in einer besonderen Redewendung\" ausdrücklich sufgestellt sein, Die Wirklichkeit ist anders. Wie nereiis dargelegt; muss der .\n\n. Be}\nsir\n“>\n\n\" relliteser =\n\n-16 -\n\ngrössere Teil der Kunden im Endergebnis scheitern. Der\nDurchschnittskäufer verzichtet darauf, über das System\nund seine Auswirkungen nachzudenken und seine durchschnittlichen Aussichten zu ergründen. Er wird angelockt durch die im Durchschnitt gesehen trügerieche\nHoffnung, mit einiger Sicherheit die relativ wertvolle.\nYare zu einem besonders günstigen Preise zu erhalten.\nHierauf spekuliert der Unternehmer; er will also den\nAnschein eines besonders günstigen. Angebots erwecken.\nDieses Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis ausgeräumt\nwerden, dass der vom Angeklagten verlangte Preis von\n\n80 DM zuzüglich der an den Werber zu zahlenden 5 DM im\nVerhältnis zu den Preisen des Einzelhandels keineswegs\nüberhöht sei. Denn es wird eben der Anschein erweckt,\ndie Ware sei durch Kundemwerbung mit einiger Sicherheit\n\n.v\nee TR RT TE En\n\n,\nN Pe pr\nahnt Nun\n\nx\n\\ ww. .\nEN u TEEN 5\n.. - zen. |\nBi . = “7 . :\n\nerheblich billiger zu erlangen. Der objektive Tatbestand\n\ndes § 4 ING ist somit nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben. Die Prüfung der inneren Tatseite\nmuss der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j \\ \\\nKrauss Koeniger Busch‘\nScharpenseel Baldus\n\nAALEN\n\n—\n\nE7\n\n”\n\nm 5\nSu Er?\n\n.-\n\nrer 7\n\n.\n“\n\nPr\n\n1.\nÜ\n\nH\n1,\n.\n’\n.\n\nou","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-25/3-str-331-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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