{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-23_3_StR_68_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-23","aktenzeichen":"3 StR 68/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2291 065 /\n\nBeglaubigte Abschrift\n\nPay un Bar SD ZB\n\nImNanen des Ve)kes!\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Weber ‘ielter B\n\nsus TED\n\nGEB, zeroren =: EEE 1924\n\nin WED, in Untersuchungshaft im Ge-\n\nfünrnie\n\nwegen Einbruchdiebstahls\n\nhat der Strufsenat des Eundes;erichtshofes in der\nSitzung vom 23. Januar 1951, ai der teilgenormen\n\nhaben:\n\nzenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n-undesrichter\n\"undesrichter\n\nKrunne\n\nDr. Geier\nMantel.\nDr.Augustin\n\na’!s beisitzende Richter,\n\n„undesanwalt\n\na’s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent\n\n«>\n\na’s Irkundsbeanter der Geschäfts-\n\nstelle,\n\nfür ttecht erkannt:\n\nDie Üevision des Anseklagten gegen das Urteil\n\ndes Tandgerichts in \"upperta! vom 19. Oktober\n\n3956 wird verwo:fen, jedoch wird dar Entscheidungesstz des angefochtenen Urteils dahin er-\n\ngänzt, dass der Angeklagte von der Anklage\n\n- 2.\n\neines weiteren Einbruchdiebstahls freizesprochen ist und die insoweit entstandenen\nKosten von der Staatskasse zu tra;en sind.\n\nDie Kosten des techta:;ittels hat der Ange-\n„lagte zu tragen.\n\nVon üÜeohts wegen.\n\nGründe:\n\nman. * wenn men nen mm\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen schweren \"iebstahls im Rückfalle in\nfünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt\nworden.\n\nEr rügt Verletzung des formellen und materiellen\nRechtes.\n\n3.) Er lässt vortrazen, die Schlussfeststellung des\nangefochtenen Urteils - Seite 17/18 des Urteils -\nwiederhole nur den Gesetzeswortlaut dos Einbruchdiebstahls und genüge deshalb nicht den\nErfordernissen des § 267 Abs. ]. StPO. Die |\nRüge ‚seht jedoch fehl.\n\n§ 267 Abs. 1 5t20. fordert, dass das Gericht\n\nin den Urteilsgründen die von ihm für erwiesen\n\nerachteten Tatsachen aufführt, in denen es die\n\n«esetzlTichen Merkma!e einer strafbaren Handlung\ngefunden hat. Das anzefochtene Urteil ist die-\n\n- 3.\n\n= 3.\n\nsem Gebot nachgekomsen. lie Strafkenmer hat\nfestgestellt, dass der an;eklagte ars den\nSchaufenstern verschiedener, nanent!ich\naufgeführter Taden.eschäfte in \"upperta) im\nMärz 1950 Stoffe, Spirituosen und Tabakwaren\nentnoumen hat, nachdem er ;eweils vorher mit\neinem Ziezrelstein die „!enster einzeschlasen\nhatte. Nach len Feststellungen des Urtei?s\n\nist der Anfex’agte ferner in der Jacht zua\n\n6. Juni 1950 auf das Jach eines Verkaufspavi)-\nlons in Wupperta? gestiegen, hat unter deu\n\nDach blauerwerk herausgebrochen und konnte 90\n\nin deı Terkaufsraum eindringen, wo er Rauchwaren in grösseren Umfange entnahm, un sie\nalsbald für sich zu verwerten. Viese !eststel\"unzen reichen aus, um die latbestandsnerkmale des erschwerten Diebstahls erkennen zu\nlassen. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Rückfaljes im Sinne des § 244 Stil,\nsind festgeste)!t. Die Urteitssründe lassen\ndanach ersehen, welchen Sachverhalt Jie Strafammer ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde\ngelegt hat. Die von der sevision bemängelte\nSchlussfeststellung stel!t ledig’ich eine\nzusamnengefasste Wiederholung der vorherzehenden\nausfiuurlichen und einzelnen Feststellungen dar; |\neine ”-rletzung des § 267 Abs. 1 StPO. ist 5\ndarin nicht zu ersehen.\n\n— ——n -\num... ern ET LITT m\n\n2.) Auch die Rüge der Verletzung des materiellen\nRechts ist, soweit sie ausdrückliche Revisionsangriffe enthätt, unbegründet. Die idevision\nführt aus:\n\nDer objektive und subjektive Tatbestand\ndes zur Anwendung gebrachten Strafgesetzes sei\nnicht mit Tatsachen belegt. Die Ausführungen\ndes Urteils seien teilweise auch widerspruchevo)l, die Feststellungen des Urteils stimmten r\nnit der Einlassung des Angeklagten und der\nDarstellung der einzelnen Indizien nioht lberein.\n\nDie Urteilsgründe Jassen jedoch keinen\nRechteirrtum srkennen. Der objektive und subjektive Tatbestand des schweren Diebstahls\nim Rückfalle ist in al’en zur Terurteilung gelangten fünf Fällen mit ausreichenden tatsächlichen Feststellungen telegt. Die Ausführungen\ndes Urteils sind auch nicht widerspruchsvol?,\nZwar steht die Einlassung des Angeklagten in\nWiderspruch mit den \\usführungen des Urteils,\nsoweit dieses tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die Strafkauuer hat aber dieser ‘\nEinlassung des Angeklagten keinen Glauben &eschenkt. Im übrigen hat die Revision es unterlassen im einzelnen darzutun, inwieweit die\nAusführungen des Urteils in Widerspruch zu den\nübrigen Urteilsgründen stehen sollen.\n\n3.) Die auf Grund der Rüge der Verletzung meteriellen Rechts gebotene allgemeine Prüf,ng des\n\n-5.\n\n-5.\n\nUrteils musste jedoch zu seiner Lerichtigung\nführen.\n\n\"er Angeklagte war eines Tortzesetzten\nVerbrechens des erschwerteu Diebstahls im\nRückfalle angeklagt, die Anklage erstreckte\nsich auf sechs im einzeinen näher geschilderte Fälle, Die Strafkammer hat jedoch nur fünf\nFällc als nachgewiesen erachtet und ohne Hechtsirrtum den Fortsetzungszusammenhang insoweit\nverneint. Hinsichtlich des sechsten Falles\n- 88 handelt sich un den in der Anklazeschrift\nunter Ziffer 3 aufccführten Einbruchsdiebstahl\nin das Tadenzeschift V - hat die Strafkamner\neinen ausreichenden Nachweis für die Täterschaft\ndes Anzek?agten nicht a’g erbracht angesehen.\nSie führt hierzu abschliessend aus: \"Eines besonderen reispruches bedurfte es insoweit nicht,\nwei) die Anklage eine fortgesetzte Handlung\nangenommen hat.\" Diese Rechtsauffassung ist\nirrig. Wenn eine der in einer Anklage zu einer\nzZort._esetzten Handlung zusammengefassten Handlungen vom erkennenden Gericht mangels .enligenden Nachweises ausgeschieden wird, die für erwiesen erachteten übrigen strar’baren Aandlungen\naber als selbständig angssehen werden, bedarf\nes eines Freispruches hinsichtlich des nicht\nerwiesenen Teiles der änklaz;e, weil die Verurteilung hinsichtlich der erwiesenen selbstän-\n\nEEE ERTEESEASENEEERHERE\n\npe we\n\nm\n\n.\num, u nun nn\n\n“\n\n. m\n\n—— nn een Haren vn\n.% < . =\n\n6 -\n\ndigen Handlungen die wegen einer fortgesetzten\nHandlung erhobene Anklage nicht erschöpft hat\n(siehe u.a. RGSt. Bd. 57 S. 302). Die Freisprechung ist daher im Wege der srgänzung des\nUrteils nachzuholen mit der Folge, dass die\ninsoweit entstandenen Kosten die Staatskasse\nzu tragen hat (§ 465 StPO.).\n\nDie Entscheidung über die Kosten der\nRevision beruht auf § 473 StPO.\n\ngez: Richter gez: AÄrumme gez: Dr.Geier\n\nxez: Mantel gez: Lr.Augustin\n\nx\nh\n\nRM\nals Urkundsbeanter der Ge-\n\nschäftsste?!e des Bundesgerichtshofes.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/3-str-68-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/3-str-68-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.992474+00:00"}}