{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-23_3_StR_374_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-23","aktenzeichen":"3 StR 374/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"008 2a: 048\n\n3 StR 37a a\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni ) den Vertreter Fagn „“ GEEEEEEEEEEEEN. aus WED / TED,\ngeboren an § 2.) den Vertreter. m Jose? H aus Du:\ngebcren am @. in ;\n\n3.) den Vertreter Heinrich Sc en — aus MED RED;\ngeboren am ®. in Me\n\n4.) den kaufmännischen Angesteilten Fritz R_o\naus ‚ geboren am @. inE ;\n\n5.) den beruflosen Lorenz We aus MW,\n\ndurt gebcren am &. EEE\n6.) den Anstreicher Eicäuin a f) «> aus VD Ei,\n\ndort gebcren am\n\nwegen Zı 11- und Steuervergehen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung\n\"m 1?. März 1953, an der teiigencmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prcf. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpensee)\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten D>, Schi;\nRo und O@EB wird das Urteil des Landgerichts in\nDuisburg vom 23. Januar 1951, scweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch einschliesslich der Wertersatzstrafe\naufgehoben; jedoch bleibt die Einziehung aufrechterhaıten.\n\nIhre weitergehenden Revisicnen werden verworfen.\n\nIm Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kcsten\nder Rechtsmittel, an das landgericht zurückverwiesen.\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten Fb und\nWe gegen das Urteil werden verworfen.\n\nDiese beiden Angeklagten haben je die Kosten\nihres Rechtsmitfels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen un\n\n64\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je eines fortgesetzten Vergehens der Zcll- und Steuerhinterziehung\nnach § 396 RAbgO in der nach § 401 b RAbgO erschwerten\nBegehungsfcrm, und zwar die Angeklagten DEEED, HB-EB Sch@B und O@MB je eines gewerbsmässigen, die Angeklagten Rome und We@iiiEB je eines bandenmässigen\nSchmuggels schuidig gesprochen. Sie sind je zu einer Gefängnis- und Geldstrafe und zu einer Wertersatzstrafe\nin verschiedener Höhe verurteilt worden. Zugleich wurden\ndie beschlagnahmten Schmuggelwaren und der zu mehreren\nSchmuggelfahrten verwendete Personenkraftwagen des Angeklagten HOME sowie zwei Eisenbahneruniformen, ein\nReichsbahnstempei, zwei Lichtbildausweise und zwei Ausweisformulare eingezogen. Das Landgericht hat es in Abreihung vom Eröffnungsbeschluss abgelehnt, die Angeklagten je zugleich zu verurteilen wegen anderer in Tateinheit\nmiv der Zoli- und Steuerhinterziehung begangener Vergehen,\nund zwar a) wegen Vergehen gegen die §§ 132, 265 a StGB\nund Abs 1 Satz 1 unä Abs 3 MilRegG Nr 161 - und b) wegen\nDevisenvergehen nach dem MilRegG Nr 53. Es begründet\ndie Ablehnung damit, die oben a) bezeichneten Vergehen\nseien nicht erwiesen und die oben b) bezeichneten Vergelien\nseien durch das Straffreiheitsgesetz2 vom 31. Dezember 1949\n(StrFfr&) amnestiert.\n\nSoweit sie verurteilt worden sind, greifen die sechs\nAngeklagten das Urteil mit der Revision an. Verfahrensrügen\n\nhaben nur die Angeklagten DE. Schiiie und Rode\n\nerhoben; sie sind unzulässig, da sie entgegen der zwingen-\n\nE00 § 0 U 227, SUPErWeze\n\n1:\nH\nN\na\ni\ni °\n\nI\n\nwere\n\nnn nn\n- .-00\n\nte\n\nvun me\n\nden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht durch\nAngabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen\nbegründet sind. Die von allen Angeklagten erhobene ”%, _..\nSachbeschwerde ist\n\nA. hinsichtlich des Schuläspruchs\n\nunbegründet.\n\nI. Allgemein\n\nDie Angeklagten haben innerhalb der Zeit von Mitte\nFebruar 1948 bis Ende Juni 1949 wiederholt mit Personen-,\ninsbesondere Arbeiterzügen von Kaisersiautern (Rheinpfalz)\naus über die Grenzz-Ilstelle Homburg Fahrten in das Saargebiet unternommen, dert sich Schmuggelgut, insbesondere\nZigarettenpapier der französischen Marken ZigZag und Job,\nverschafft, diese Waren regelmässig auf dem Rangierbahnhef in Saarbrücken ir einem Güterwagen versteckt, der bestimmungsgemäss im nächsten Güterzug nach einem RangierbahnhUf in Mannheim gefahren wurde. D’rt heiten sie jewei.s\nnach Ankunft des Güterzugs das Schmuggelgut aus \"ihrem\"\nWagen heraus und setzten es, ohne es zur Entrichtung des\nZolls, und der andern Abgaben zu gestellen, innerhalb\ndes deutschen Zollgebietes, insbesondere in Mülheim a.d\nRuhr mit Gewinn ab.\n\nDarnach hat das Landgericht den äusseren und inneren\nTatbestand der Verkürzung von Abgaben nach § 396 RAbgO\nzutreffend als verwirklicht angenommen. Die von den Angeklagten in das deutsche Zollinland verbrachten Waren\nwaren zollbar und wurden mit dem Eingang über die Homburger Zollgrenze zcilhängig (§ 6 Zc11G). Das Zollgut\nwar jeweils von den Angeklagten als den Einfuhrzcllschuldnern (§ 47 Abs 1 Ziff 2 ZollG) der zuständigen Zollstelle®\n\n64\n\n-5_\n\nzur Entrichtung des Zolls nach dem Übergang der Ware\nüber die Zcllgrenze, spätestens in dem Zeitpunkt zu\ngestellen, in dem sie über das Zollgut erstmals vorschriftswidrig so verfügten, als wäre es im freien Verkehr (§ 45 Abs 1 Nr 2 Zoll@). Gleichzeitig war die Ware\ndort auch zu gestellen zur Entrichtung der sonstigen\nauf Einfuhrwaren geiegten Abgaben: es war dies für\nfranzösisches Zigarettenpapier die Tabaksteuer, für\nfranzösisches Parfüm und Kognak die Monopolausgleichsabgabe und aus allen diesen Einfuhrwaren die Umsatzausgleichssteuer nach § 11 Abs 2 UmsStG. Alle diese\nRechtsnormen des Zoll- und Steuerrechts hat das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt.\n\nDiese Gestellungs- und Abgabepflicht haben die\nAngeklagten jeweils bei ihren Fahrten verletzt. Das\nTatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit dee § 396\nRAbgO ist durch den festgestellten Hergang hinreichend dargetan, weil die Angeklagten durch unbefugte\nVerwendung von Eisenbahneruniformen und - -ausweisen\nein dienstliches Tätigsein bei ihrem Durchgang durch\ndie Grenzstelle Homburg sowie bei ihrem Aufenthait\nauf den Güterbahnhöfen Saarbrücken und Mannheim vortäuschten und zum geheimen Verbringen ihres Schmuggelgutes über die Grenge die vor einer Grenzzcllkontrclie geschützten, zur Abfahrt bereiten Kohlengüterzüge\nausnützten. Auch die Vorsätzlichkeit der Abgabenhinterziehung steht nach dem festgestellten Sachverhalt\nausser Zweifel, ebenso das Tatbestandsmerkmal des\nHandelns \"zum eigenen Vorteil\"; dies hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die Teilnehmer\n\n. .\nna “\nBr 7 . \"2 -\neg E “ ja p\n5 . .\nus a Zul En mann un ann\n\nn v. x . x » x ” BR\nRR ZER\n\n1\n\nan jeder Fahrt das gemeinsame Schmuggelgut, ven dem\nsie nur einen sehr kieinen Tei: selbst verbrauchten,\nin Mülheim mit einem jeweils unter sich verteilten Gewinn absetzten, der für das Zigarettenpapier auf durch-\n\nschnittlich 8 DM für den Karton in den Gründen festgestellt\nist.\n\nII. Spezieii zu den einzelnen Sachrügen:\n\nER:\n\n1.) Die Angeklagten DEENEED, OP und ci\ngreifen den Schuldspruch in erster Linie mit der Begründung an, das Landgericht habe rechtsirrig das Saargebiet ls Zo1l1laus1land behandeit.\n\nln rs tirr\n\nDas Landgericht hat diese Frage geprüft und dahin\nentschieden, dass das Saargebiet nicht nur devisenrechtlich und hinsichtlich des Aussenhandelsverfahrens, scndern auch zollrechtiich ab i. April :948 Ausland war.\n\n.u— num\n\nDas kann rechtlich nicht beanstandet werden. Frankreich hat vom 15. November 1947 ab durch verschiedene Gesetzes- und Verwaltungsmassnahmen die Ausgliederung des\nSaargebietes aus dem deutschen Zollgebiet und seine Angliederung an das französische Zollgebiet schrittweise\nvollzogen. Dieser Zustand ist durch ein Berliner Abkommen der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierungen vom 20. Februar 1948 mit Wirkung ab 1. April\n1948 als besatzungsrechtlich wirksam bestätigt und in der\nJeia-Anweisung Nr 18 vom 1. April 1948 bekanntgemacht wor-\n\npr WE Ir Dura ee\n\nMH\n\n-\nref\n\n64\n\nden. Die völkerrechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit\ndieser Massnahme ist hier nicht zu erörtern. Der durch\ndie Machtverhältnisse der Nachkriegszeit erzwungene\ntatsächliche Zustand der Zurückverlegung der deutschen\nZollgrenze von der poiitischen deutsch-französischen Grenze hinter das Saargebiet derart, dass sie seit lL April\n1948 östlich von Homburg (Rheinpfalz) verläuft, ist im\nGebiet der französischen Besatzungszone, zu der das hier\nbetrcffene Land Rheinland-Pfalz gehört, als Tatsache zellrechtlich und damit auch strafrechtlich hinzunehnmen,\n\nDas Saargebiet ist seit 1. April 1948 wie ein Zcllausschussgebiet im Sinne des § 2 Abs 3 ZollG als Zollausland zu behandeln. So ist diese Prage auch vom Bundesfinanzhof (II 36/50 vom 27. April 1951, Zeitschrift für\nZölle und Verbrauchssteuern 1951 S 238) und ihm folgend\nvom Bundesgerichtshof (1 StR 579 und 599/52 vom 3. März\n1953) entschieden worden. Diesen Entscheidungen tritt\nder Senat im Ergebnis bei, indem er insbesondere die\nRechtmässigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben aniässlich der Überschreitung der diesseits des Saargebietes\nverlaufenden Grenge bejaht.\n\nDas Landgericht hat hiernach mit Recht die Angeklagten wegen der nach dem 31. März 1948 aus dem Saargebiet\nunter Umgehung der deutschen Zollstelle Homburg in das\ndeutsche Zollinland bewerkstelligten Einfuhr zollpflichtiger\nWaren eines Vergehns der Zoll- und Steuerhinterzlehung\n(§ 396 RAbgO) schuldig gesprochen. Dabei ist ''\nauch die innere Tatseite, nach dem bei diesmFahrten gezeigten äusseren Verhalten der Angeklagten für die Zeit\nab 1 April 1948 vom Landgericht rechtsirrtumsfrei be-Jjaht worden, Der hiergegen gerichtete Angriff der Revisionen ist unbegründet.\n\nRechtliche Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich\nder vo r dem 1, April 1948 begangenen Einzeltaten.\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die\nAngeklagten DD. Sch@p und OB schon vom\nFetruar 1948 ab in gleicher Art wie später einzelne\nFahrten zu Schmuggelzwecken in das Saargebiet unternımmen und dabei die Gestellung des Schamuggelguts\nunterlassen, Wegen der für die vor dem 1. April 1948\niegende Zeit ncech vorhanden gewesenen rechtlichen Unklarheit über den Verlauf der neuen (zurückverlegten)\nZollgrenze kann in der Einfuhr von Waren aus Saarbrücken\nin das deutsche Zollbinnenland nicht eine durch Täuschung\ndeuts.her Zollbeamter schuldhaft bewirkte Verkürzung ven\nAbgaben nach § 396 RAbgO gefunden werden. Die vor dem 1.\nApril 1948 begangenen Einzeltaten der Angeklagten DEEEEED.\nSch und OB müssen daher aus dem sie betreffenden\nSchvidspruch einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung aus-\n\nscheiden.\n\nDas Bauptzollamt Mannheim macht als Nebenkläger\ngeltend, auch hinsichtlich dieser vor dem 1. April 1948\neingeführten Waren französischer derkunft sei es möglich.\ndass die Angeklagten ;e nach den Umstönden des Einzelfalls eine Zcoll- und Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begangen haben. Darin kann dem Jehenkläger nicht\ngefclgt werden. Die Überführung der Angeklagten ist wegen\nZeitablaufs insoweit nicht mehr zu erwarten.\n\nEine Freisprechung wegen der in Übereinstimmung\nmit der Anklageschrift in den Schuldspruch einbezogenen\nkinzelakte der vor dem 1. April 1948 liegenden Zeit ist\n\n6Y\n\nnicht erforderli.h, da das landgericht ebenso wie im\nEröffnungsbeschluss zugunsten aller Angeklagten die\nsämtlichen innerhalb der Zeit von Mitte Februac 1948\nbis Juni 1949 festgestellten Einzeltaten jedes Angeklagten zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst\nhat und diese Zusammenfassung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Gründe enthalten allerdings hinsichtlich mehrerer Fahrten weder Angaben über die Zeit der Begehung nnch über das Ergebnis des Schmuggels. Die Art\nder Ausführung dieser Taten war jedoch nach dem Urteilszusammenhang offenbar dieselbe wie in den übrigen Fälen und das Gesamtergebnis, das für die Zeit bis zur\nWährungsumstellung (20. Juni 1948) und von da ab für\ngewisse Zeitabschnitte für die jeweils beteiligten\nAngeklagten - gesondert oder gruppenweise zusammengefasst -, in den Gründen festgestellt ist, bietet dem\nRevisicnsgericht nı ch hinreichend äie Möglichke_u,\n\nauch für diese Fälle die Richtigkeit der Anwendung\n\ndes § 396 RAbgC zu bestätigen. Überdies sind die Angeklagten durch die Annahme je einer Fortsetzungstat nicht\nbeschwert.\n\n2.) Hinreichend dargetan ist ferner nach § 401 b RAbgO\n\ndie Annahme der erechwerten Begehungsform derGewerbsmässigxkei t der Straftat der Angeklagten DEE».\nHOD- Schi ur OR Sie ist auch von diesen Beschwer-\n\ndeführern nicht ernstlich beanstandet.\n\nDer Angeklagte Weib. der - ebenso wie Rogalla -\nderbandenmäs si gen Begehung der Tat nach\n§ 401 $ Abs 2 Ziff 1 RAbgO schuldig gesprochen worden ist,\n\ner\n\nnen\n\nEn au rt 20% BER,\nEZ 2 wa” anlen =\n\n- 10 -\n\nbekämpft diese Annahme zu Unrecht. Die Feststellungen\nin den Gründen sind zwar knapp, aber ausreichend. Darnach haben die Angeklagten Weib, Roi und der\nfrühere Mitangeklagte Be> am 9. März 1949, nachden sie\nsich zur gemeinschaftljichen illegalen Einfuhr z)dilpflichtiger Waren verbunden hatten, diese Abgabenhinterziehung bei der Schmuggelfahrt gemeinsam ausgeführt. Aus\ndem Urteilszusammenhang ist hinreichend erkennbar: dass\naie Ausführung der Tat jeweils in der gleichen Art erfolgt\nist, wie bei den übrigen Schmuggelfahrten. Sie haben also\ngemeinsam die 126 Karton Zigarettenpapier und 65 Plaschen\nParfüm in Saarbrücken in einem Güterwagen versteckt und\ndiese Schmuggelware nach Ankunft des Güterzugs in Mannheim aus ihrem Versteck wieder herausgeholt, um sie\ni ohne vorherige Gestellung zur Abgabenentrichtung mit Gewinn abzusetzen unddiesen unter sich zu verteilen. Nach\n| diesem äusseren Hergang ist es offensichtlich, dass jeder\n! der Mitwirkenden zur Zeit der Tat sich der Verbindung mit\n! den beiden anderen bewusst war and diese gewollt hat\n' Die Verbindung brauchtnicht, wie die Beschwerdeführer\nmeinen, zu fcortgesetzter Begehung ven Straftaten gieicher Art eingegangen worden zu sein. Darin unterscheidet\nsich der Tatbestand des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2\nziff 1 RAbgO) von den Tatibeständen der SS 24% Abs ı Ziff\n6 und 250 Abs 1 Ziff 2 StGB, Es ist auch rechtlich chne\nBelang, dass es zu weiteren Bandelschmuggelfahrten dieser\ndrei Teilnehmer nicht mehr gekommen ist. Das hatte darin\nseinen Grund, dass sie im AÄnschiuss an ihre letzte Pahrt\nam 9. März 1951 von der Bahnpolizei in Mannheim gestellt\nwurden und ihnen das Schmuggelgu: abgenommen werden ist-\n\nDie 297 307200\n\nDe m Yan\n\n3.) Das Landgericht hat es im Anschluss an die Entscheidung des deutschen Obergerichts (NJW 50 S 651) abgelehnt:\n\n64\n\ndassStraffreiheitsgese tz vom 31. Dezenber 1949 auf das Zoll- und Steuervergehen der Angeklagten\nanzuwenden, Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1.\n74) gleichfalls entschieden, dass nach § 12 StrfifG ale\nZ2211- und Steververgehen ven dieser Amnestie ausgenommen\nsind. Van dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass, Der Auss=hluss von der Amnestie ist\nnicht, wie die Beschwerdeführer Dmkum> .Roeiiip. OD\nund Wei meinen. beschränkt auf die Steuervergehen.\n\nfür die sich der Steuerpflichtige nach § 410 RAbgO durch\nSelbstanzeige Straffreiheit verschaffen konnte. Für eine\nsolche Einschränkung bietet die Fassung und der Zweck des\n\n8 12 StrFrG keinen Anhalt. Bei Monopolvergehen sind nach\n\n§ 128 BranntwMonG die Vorschriften über das Steuerstrafrecht (§§ 391 bis 419 RAbgO) entsprechend anzuwenden.\n\nDiese fallen daher auch unter die von dieser Amnestie\nausgencmmenen Steuervergehen im Sinne des § 12 StrfrG\n\nDer Angriff der Revisionen geht feh_.\n\n} Dies giit auch für die Rüge der rechtskräfigertsceaiedenen Sache, die instescndere\nvon dem Angeklagten Deiiilb erhoben wird. Dieser ist innerhalb der Tatzeit der im jetzigen Verfahren abgeurteilten\nFortsetzungstat nach einer Schmuggelfahrt vom 24. Noven-\n\nber 1948 im Unterwerfungsverfahren vom Hauptzollamt\nKajserslautern weger versuchten Bannbruchs zu einer Geidstrafe und zur äinziehung der damals von ihm eingeführten\nWaren verurteilt worder. Auch die Angeklagten OB und Ro-GEB sina je einmai am 24 November 1948, Sch@> auch noch\nam 7. Apri: 1948 und 8. Februar i949, vom Hauptzcilamt\nKaiserslautern wegen versuchten Bannbruchs, teiiweise\n\nauch wegen Verstössen gegen die §§ 396, 405 RAbgO u-a.,\n\nzu Gelästrafen und zur Zinziehung der mitgeführten Waren\n\n4.\n\nge en gie\n\nB. Hinsichtlich des Strafausspruchs\n\n- 12 -\n\nverurteilt worden- Es ist nicht ausgeschlossen. dass\n\ndie damals im Unterwerfungsverfahren abgeurteilten\n\nTaten sachgleich sind mit einer der Einzeltaten, die\n\nin der vcm Landgericht angenommenen Fortsetzungsiat\n\nder genannten Angeklagten mit enthalten sind. Trifft\n\ndies zu, SO äussert die seinerzeitige Unterwerfung\n\nd:ch nur im Umfang ihrer rechtlichen Zulässigkeit\nRechtskraftwirkung. Sie hindert deshalb das cordentli-\n\nche Gericht nicht, dieselbe Tat erneut unter einem\nanderen rechtlichen Gesichtspunkt - hier § 401 b RAbgO -\nzu verfolgen, der zu einer Strafe führt, die die Finanzbehörde zu verhängen gar nicht zuständig war. So liegt\n\nder Fall hier, da die im Unterwerfungsverfahren geahndeten Taten sich im jetzigen gerichtlichen Verfahren als Teil\neiner erheblich umfangreicheren gewerbsmässigen cder bandenmässigen Steuerbinterziehung herausstellten, die zwingend\nmit Gefängnis und Ge.dstrafe bedroht nnd in dieser Gestalt\nim Unterwerfungsverfahren gar nicht abgeurteilt werden\nk'nnten ‚§ 421 Ats 2 RAbgO). Das ist ständige Rechtsprechung. von der abzuweichen kein Aniass besteht (vgl RGSt\n69, 93 ‚95; und BGH 3 StR 433/52).\n\nNach allem sind sämtliche Revisionen, soweit sie\nden Schuldspruch argreifen, als unbegründet zu verwerfen.:\n\nI. Der die Angeklagten D ı EEE , Ss c n ER\nund O0 m betreffende Strafausspruch muss aufgehoben\nwerden, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass\n\ndas Strafmass zuungunsten dieser Angekıagten beeinflusst\nwar durch äie vor dem 3. April 1948 begangenen Einzel taten, die nicht mehr von Ger Fortsetzungstat umfasst sind-\n\n64\n\n- 13 -\n\nDie Aufhebung ergreift auch die gegen diese drei\nAngeklagten festgesetzte Wertersatzstrafe, da die in der\nZeit von Februar 1948 bis zur Währungsumstellung (20. Juni 1948) von DD und Sch@p seschmuggeiten Waren\nin Urteil zusammengefasst sind und auch bei der Wertersatzberechnung nicht erkennbar ist, ob und in welcher Höhe\ndarin nicht mehr greifbares Schmuggelgut aus den ver dem\ni Aprii 1948 jiegenden Einzeltaten mit enthalten ist\nEntsvrecheudes gilt für den Angeklagten OB, bei dem das\nSchmuggelgut für das ganze Jahr 1948 in einer Summe festgestellt ist. Hiertei kann es gleichfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Höhe der festgesetzten Wertersatzstrafe durch vor dem 1. April 1948 erfolgten Schmugge]l beeinflusst ist.\n\nIm übrigen zeigt die Wertersatzberechnung für diese\ndrei Angeklagten keine Rechtsfehler. DEEEEEB beanstandet auch zu Unrecht. dass im Urteil bestimmte Freiheitsstrafen für den Fali der Nichtbeitreibbarkeit der Wertersatzstrafe festgestellt worden sind. Die Festsetzung\ndieser Ersatzfreiheitsstrafen beruht auf § 391 RAbg0.\nder auf § 29 StGB verweist.\n\nIn der seuen Verhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, wiederholt zu prüfen, ob die Rückfallvcrausserzungen nach § 404 aF RAbgO bei den Angeklagten Sche und O@iBtatsächlich gegeben sind. Aus\nden Urteiisgründen geht dies nicht einwandfrei hervor\nDas Landgericht wird insbescndere zu prüfen haben, ob\ndie zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Vortaten\nausserhalb der jetzt abgeurteilten Fortsetzungstat liegen. Wegen der Portsetzungstat wird auf RGSt 47, 309\nhingewiesen., § 404 RAbgO ist in der vor dem 26. Mai 1949\nin Geltung gewesenen Fassung anzuwenden.\n\n- 14 -\n\nII Das Urteil leidet, soweit es die Augeklagten\nD On . Sc ı AED , © HA und\nRo EB betrifft, noch an einem weiteren Mangel, der zur Aufhebung im Strafausspruch führt.\n\nWie bereits oben A II 4 ausgeführt. sind diese vier\nAngeklagten innerhalb der Zeit vom 1. April 1948 bis Erie\nJuni 1949. während der die jetzt abgeurtsiiten Fortsetzungstaten begangen worden sind, im Unterwerfungsverfahren\nmit Strafen beiegt worden. Als Grund der Ahndung ist\nim angef«chtenen Urteii bei Sc h El einmal Tabakhehlerei (7. April 1948), einmal Steuerhinterziehung\nin Tateinheit mit Bannbruch 8 Februar 1949), tei 0 >\nversuchter Bannbruch in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\n(24. November 1948), bei D EEE , S c ı EEE\nund R o ED für ihren Unterwerfungsbescheid vom\nselben Tag (24, November 1948) nur Bannbruch cder versuchter Bannbruch angegeben. Alle diese Unterwerfungsbescheide sind von Haurftzsliäntern der Pheinpfal: 'Ka’-\nserslautern cder Landav) erlassen. Wegen dieses räumlichen und zeitlichen Zusammentreffens kann die Möglirhkei“\nnicht ausgeschlossen werden, dass Gegenstand dieser Unserwerlungsbescheide Einzeihandlungen waren, die zu der com\nLandgericht augenommenen Fertsetzungstat der genannten Angeklagten gehören. Trifft dies zu, so ist in der Urteilsformel\nauszusprechen, dass die im Unterwerfungsverfahren erkannte\nGeldstrafe, soweit sie bereits bezahlt ist, anzurechnen ist\nauf die im gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren erkannte\nGeldstrafe der einzelnen Angeklagten. Im übrigen wird\nverwiesen auf die grundlegende Entscheidung RGSt 69, 97\nund die Entscheidung ües Senats 3 StR 433/52 vom 19. Februar 1955.- Das gilt entsprechend für etwa tereits im\n\n7\n\n- 15 -\n\nUrterwerfungsbescheid verhängte und bezahlte Wertersaizstrafen. Alsdann ist eine weitere Vollstreckung der im\nUnterwerfungsbescheid festgesetzten Geld- und Wertersatzstrafen, soweit die in ihm geahndete Tat durch die jetzr’-\nge gerichtiiche Aburtei.ung miterfasst wird, nicht mehr\nzu_ässig (RGSt 50, 237 /240/). Unberührt oleibt jedoch\ndie im Unterwerfungsbescheid angeoränete Einziehung.\n\nIII. Der gegen die Angeklagten H EB und\nwe EEE ergangene Strafausspruch bleibt aufrechterhaiten. Der hiergegen gerichtete Angriff der\nRevisionen ist unbegründet. Die Strafzumessung wie\nauch die Festsetzung der Wertersatzstrafe zeigt keinen\nRechtsfehler.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Hi und\nWe müssen deshalb im vollen Umfang als unbegründet verworfen werden.\n\nIV. Die Anordnung der Einziehung bleibt\naufrechterhalten. Der eingezogene Personenkraftwagen\nsteht nach den Feststellungen im Eigentum des Angeklagter HB und ist zu mehreren Schmuggelfahrten zwis:hen Kaiserslautern und Mannheim sowie zwischen Mannheim und Mülheim a.d.Ruhr zur Umgehung der Zcllstelie\nmit dem Schmuggelgut und zu seinem Absatz, mithin zur\nBegehung der vom Eigentümer des Wagens begangenen Tat\nbenvtzt worden. Die angeordnete Einziehung ist daher\nnach § 401 Abs i Satz 1 RabgO rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Reichsbahnstempel ist. wie im Urteil ausdrücklich\nfestgestellt worden ist, von einer Druckerei in Saarbrücken\n\nerworben worden, gehört also nicht der Reichsbahn. Die bei-\n\ner r\n\ner\\ FR\n— nn m\n\nnn on\n\nrn ” u - En NR: , u\n‚se ex.\n\nt7\nori\n\n1”\n\n„i-\n\n- 16 -\n\nden Eisenbahneruniformen gehören ihr offenbar gleichfalls\nnicht. sind vielmehr, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, von den Angeklagten selbst beschafft worden\nund gleichen rı.r nach Machart und Stoff der amtlichen\nEisenbahnervwniform. Die beiden Ausweisfcermulare gehören\nzwar der Reichshbahr, «ind aber wert_os, weshalh ihre\nEinziehung chne Beiang !st. Bei dem Zigarettenpapier und\ndem Parfüm kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sie\nals Schmuggelgut der Einziehung unterliegen.\n\nDie Einziehungsancrdnung bleibt daher Adur.h die\nteilweise Aufhebung des Urteils unberührt.\n\nRotberg Krauss Busch\n\nScharpenseei Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/3-str-374-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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