{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-19_3_StR_324_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-19","aktenzeichen":"3 StR 324/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—r\n\n2281 076 jr\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kapellmeister Josef W\ngeboren an 1889 in DI\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun\nvon 5. Juli 1951, an der teilgenomnen habens j 8\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n' als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scherpenssei\nBundesrichter Dr. Beldus\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsraet >\n\nals Vertreter der Dundesaonveltschaft\nJustizassistent ’\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n’\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Ängeklagten wird, soweit er\nverurteilt ist, das Urteil des Lendgerichts in\nDüsseldorf vom 19. Januar 1951 samt den ihm inso-:\nweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird in üjesem Umfange zu neuer Verhandtung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurickveruiesen.\n\nVon Rechts we gen\n\n8224\n\nDer b’sher nicht bestra«fte, «als Kinstler rügeschcne\n\nngekiefte, der in der Zcit vom Juli 1948 bis 4.Jenuer\n\n1950, der am 26. Juli 1934 geborenen, n&ch ihrer körperlichen Entwicklung und Haltung 53 - 4 Jrchre \"lter\nerscheinenden Gisele vo. in der \\/ohnung ihrer Eltern\nwöchentlich eine Stunde Lusikuntcrricht erteilte, abt‘! 2\nwegen eines in der Zeit vom Schtenber 1949 bis 4. Janugr“\n1950 fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einen\nseiner ‚.usbildung envertzruten lienschen unter 21 Jchren\ngen‘ss § 174 Ziff 1 StGB zu einer Gefingniestrrfe\n\nvon 9 Iionaten verurteilt.\n\nIl.\n\n\"it der Revicion rigt der Ingeklerte Verstüsse\nreren dio Verf: hrensrecht und gegen das sechliche Recht.\n\nDos Rechtsmittel hat ZrZolg.\n\n1.) Nie Verf: hrensrigen greifen ellerdings n’cht durch.\nDer .ngeklorte het mit Schreiben en Cie Dtecte-\n\nenveltochrit von 15.Janunr 1951, Ars on 17.Jenucr vom\n\nBerichterstetter mit einem Vermerk: zu den Gerichtsek-\n\nten gelegt worden ist, den Ansree gesyellt, nehrcre\n\nin ciner “nloze n“her bezeichnete Zeugen zur NEUITICT-\n\nhendlunz zu lcden. Hiercuf ist nach den Vorekten ein\n\nGcrichtsbeschluss nicht ergengen. Der Ingekle«se\n\nkann daher nicht, vie (ie Revision bekaustet, durch\n\n- 3.\n\neinen Gerichtsbcschluss nech § 338 Ziff 8 StIO\n\nin selıer Verteidigung beschr:nkt worden sein.\n\nEs liest aber auch kein Verstoss gegen § 244 I.ks 6\nStI0O vor. dc wiihrend der Heuptverhandlung ein Gerichtebeschluss nur erschen ruse, ruf einen in der\nHountverh.'nälung gestellten Bewcisrntrar. Unch\ndem Sitzungsprotokoll ist cber ein Bewceisentrar\ndes bezcichneten Jnhrlts,nit Angabe, des Bevieilsthenns, nicht gestellt worden. ÜGcren den die\nFörmlichkeiten betreffenden Inhalt des Frotokolle\nist nach § 274 StiO nur der Wach eis der Filschung\nzuliissig. Ein solcher liert nicht vor. Mit dcr\nblossen Beheuntung, er hebe entr'eren dem Pr:‘tokoll in der Hruntverhendlung einen solchen Antrag\ngestellt, lonn der Ingeklaste in der Revisionsinstenz nicht -chört werden.\n\nDes Irndgericht het cus dem Inbegriff der Vercndlung die Schlussfolgerung gezogen, 89 Sei vor\nder ärztlichen Untersuchung des Lüdchens durch\nden Dr. ned. TB vom 24. iX\"rz 1950 zwischen dem\ningeklesten und dcr Gisela W zum Geschicchtsrerlchr gekomnen. Die Revision nacht zu Unrecht\ngcltend, diese Schlussfolgerung verstosse ge;;en\ndie Lebenserfrhrung. Rechtlich becchtlich wre\nnur ein Verstoss geren einen cilgeneinen, ausnehma, . ?\nlos zeltencen Erfehrungssstz, Ein solcher besteh,\nnicht in dem behcsunteten Simne, des jegliche IR j\n\n4 -\n\nder Durch”/hrung des Gcechlechtsverichrs eine “rzilich £fcsts5ell.bere Defloretion bewirke. Der Taotrichter \"rt sich eingehend nit den zwischen den Gutachten des Ir. > und dem smts“rztlichen Gutechten .\nbestchenden Widerspruch suseinrndergesctzt und hrt\neinen nech der üetenserf:.hrung möglichen chluss gezosen. Das Lendgericht ist nach den Urteilscusz'ihrungen zu der vollen Jberzcugung gekommen, dcss der\nnzeklarte in scinen, bei der ersten Vernehmung ebrelesten Gest'n@nis die \\.chrheit gesa 't het und dıss\n\nes hiernuch in Srptenber 1949 zuischen ihm und dem\nT’idchen zum Geschlechtsverkehr gekomıen ist.\n\n„enn unter diesen Umstünden das Lendgericht davon\nabssesehen het, noch weisere Erhebungen dı riber onzustellen, ot nach den küryerlichen Verh”.Ltnissen der\nbeiden betejli ten Personen ein resselrcchter Geschlechtsserhehr ohne dcutlich erkennbere Deflor: tionsvirkung\nmslich var, go kenn doerin Nein Vers.oss ze''en die\nZufkl\"rungspflicht erblickt rerden, dc es Tr die\n“ntecheidung ohne Bedcutung ist, ob der Geuchle.htsveıkchr eine Deflorstion berirkt het oder nicht.\n\n2.) Die Sechrüge jedoch net Erfolge\n\na.) Der bicher fen;szeutellte „achverhrlt reicht\nschon zur .nnehme der iiusseren Trtseite einen Verbrechens der Unzucht mit Abhinzizen nech 3 174 Ziff 1\nStGB nicht zus.\n\n.: ten.. ‚Die ‚Tetzeit, ‚umfeast nur die Monete September\n\n. ist. Während dieser Zeit war das Wiächen 15, ‚Jahze\n\nE 5.\n\nDas betroffene Mädchen stand zwar, wie das\nLendgericht zutreffend rcngenommen hrt, vom Juli 1948\nbis 4.Jenuar 1950 zum Angeklagten in einem susbildungs-# :-\nverhältnis. Dieses war jedoch zeitlich und sachlich, was vom Landgericht nicht genigend beachtet BE\nworden ist, üusserst beschränkt. Der Angeklagte\n‚hatte Wöchentlich | nur eine Stunde Unterricht zu\ngeben. ‚Dabei: hat es sich nur um Unterricht in\nMusik gehändelt. Dieser Unterricht fand in der ii\n. Wohnung ‘der ‚Eltern statt. Diese hatten deher je- ee\nderzeit die Köglichkeit, den. Unterricht zu beobach-\n\n\"1949 vis zum 4. ‚Senuar 1950, dem Tag, an dem das .In-,, |\n‚terrichteverhiiltnis endgültig sbgebrochen, worde Mio\n\nelt, stond also in dem Schutzalter der unter‘ 31.\njährigen Menschen im Sinne des § 174 Zi? 1 StcB N\nBei der Feststellung. des Sachverhclts ist diese .,\nallein in Betracht kemmende Zeit nicht kler beschtet worden. Die knmnahne der Unzucht stützt des\nLandgericht vor allem darauf, dass 28 zwischen äcm\nAngeklagten und dem liäächen 20. Hal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Debei wird nur für 4 Fülle j\ndie Zeit genauer: ‚enge: eben, und darunter liegt nur _ 4\nein Tall imierhalb der Tatzeit:. im. September 1949... ME\nEs wäre Zehlerhaft; wenn. ‚dag Landgericht sich. durch\ndie'ncch- dem 4.Jenuar'1950 erst erfolgten Fälle 3:\ndes Geschlechtaverkehre in der rechtlichen. Mürdi- ';\n\neat\nrt\n\n%\n\n“ einen Geschlechtsverkehr vom \"September 1949 wird\n\n. ‚allgemein festgestellts \"es schlossen sich sonsti-\n\n hingehalten\". ‘Es kommt auf die besonderen: Sue\n\nFL\nD\n. .\n\ngung .der Met nütte beeinflussen lassen. Neben dem\n\n“2\n\nzur Begründung der Annahme der Unzucht nur noch\n\nei\n\nmar\n\nge Unzuchtshendlungen en,, zum mindesten in der\nGestelt, dass der ingeklagte die Gisela aus Sinnenlust kisste, umarmte und sonstige Zärtlichkeiten\nmit ihr eustsuschte.\". Diese allgemeinen Rede-\n\n£, KA KR\nrn y Io\"\n\njede Zörtlichkeit eine unzüchtige Hendlung. So\ntrifft, dies nicht zu Zür.den im Urteil erwiihn ten. i\nKuss ’'in der Vohpung des Ingeklagten, zu dem im; BE\nUrteil gesagt ist, \"die Giseta habe ihre Backch\n\nRE \\\n\nwendungen reichen: zur Prüfung, ‘ob, zutreffend EN\n\"Unzuchtshandlungen\" angenommen worden sind, nicht #\n‚eus, Es müssen bestimmte Beweistatsachen fest- B*|\ngesteilt und in ‘den Urteilsgründen 'angegaben wer- a\n\"den, demit das. Revisionsgericht seine gesetzliche »\nAufgabe. erfüllen kann, zu prüfen, .ob der wahre ci\nSachverhalt unter des gesetzliche Tatbestands- “>\n“ erimei: der Unzucht richtig subsumiert worden ' Bi\nist. Es ist nicht ‚jeder Kuss, jede Umarmung, F\n\nstinde und die Art der Ausführung solcher 'Zärt\nlichkeiten an, auch muss. in jedem Einzelfall, ‘,;\n\nwas bis jetzt nicht geschehen ist, klergestellt .-\n\nwerden, ob die dem Ängeklagten zur Last gelerte .\nHendtung aus‘. ‚Sinnenlust erfolgt. ist.\n\nTO renn\ni\n\n- 7 -\n\nUnztichtige Hendlungen sind nach. $. ‚174 Ziff 1\nStGB nur strafbrer, wenn das beteiligte‘ \"Miidchen dem\n\n‚Ingeklegten zur Ausbildung oder Betreuung anver-\n\ntreut war und der ingeklagte diesen\" \"Verhältnis zur\nUnzucht missbraucht hat. ;Der erste‘ \"Richter hat:\ndieses Natbestendsmerkmal\" als- verwirklicht angesehen. Die hierzu \"getröffenen. Feststellungen\nreichen jedoch nicht; eusat\" ‚Der erste Richter ist\neuch von rechtlich irrigen Ermigungen zungegangen.\n\nDer Angeklagte hatte zwar vom Vater des unachens den: Auftrag, dieses in Musik auszubilden.\nNach. den Unständen des Falles, wie sie bis jetzt\nfestgestellt sind, bestehen jedoch Bedenken anzunehmen, dass durch dieses auf einem sehr beschrinkten sechlichen Gebiet liegende und nur eine sehr\nkurze Zeit in Anspruch nehmende:. Ausbildungsverhitltnis die Schülerin 'dem Angeklagten als Lehrer\nim Sinne des Gesetzes \"anvertraut!\" war. Das An- \\\nvertrautsein setzt voraus, dass nach den tatsich- .\n\n| lichen Umständen des Falles ein allgemein mensch-\n\nliches Herrschaftsverhältmie geistiger und sitt-\n\nlicher Art zwischen dem Privatlehrer und der\n\nSchülerin bestanden hat, der Art, dass wenigstens eine Nitverentwortung des Lehrers für, ‚die |\ngesamte Lebensführung des | Winderjih' hrigen und_ sine\n\n‚entsprechende Einwirkung besteht. Der erkennende .\n‚Senat schliesst sich denit der Rechteprechung des\n\nAbbängigkeitsverhältnis bestanden, Die dazu...\n\n' Reichsgerichts en, euf die sich auch der erste\n\nRichter berufen hat. (RGSt 53, 1935 67, 3905 _\nden erstgenannten Entscheidungen des Reichsge-\n\n\"richte, euf die. der erste Richter besonders\n\nhinweist, leg ein ‚Sachverhalt zugrunde, der\nzwar dem hier. ‚gegebenen Fell verwandt ist, Br\n\n: aber nicht damit: übereinstimmt. . Im ersten\n. Fall (ReSt 53, 193) gehörten die Nusikschüle-\n\nrinnen zugleich der Kapelle des den Musikunterricht erteilenden Kapellmeisters an und:\nsind damit menschlich und wirtschaftlich dem.\nLehrer un tergeoränet, der über ihre Aufnahme\n\nin die Kepelle und demit in eine Bemfsstel-Jung entscheidet: Ähnlich ist im zweiten Fall\n(RGSt 67, 390) die Stellung des Ballettmeisters _\n\n'zu den Tänzerinnen scines Ballettkorps. Der.\n\nhier gegebene Fall liegt anders, mindestens\ninsofern, als Anhaltspunkte dafür fehlen,\ndess ein ähnliches Abhingigkeitsverh“ltnis\n\ndes litdchens. vom Angeklagten infolge des wöchent-\n\nlich einstündigen Musikunterrichts bestanden\nhütte. Der erste Richter sagt zuar im Anschluss\nan RGSt 55, 195 und 67, 390 ausdrücklich, es\nhabe zwischen dem Angeklagten und dem Nädchen\nein geistiges. und sittliches Unterordnungs- und\n\nj.. | -9-\n\n\" gemachten Ausführungen lassen jedoch Zieifel offen,\nob der erste Richter bei dieser Schlussfolgerung =\n\n; von rechtlich zutreffenden Erwägungen ‚ausgegengen\n\ni .. ' ist. Dem Umstand, dess der Angeklagte den Musik- .\n\ni unterricht technisch nach seinem. eigenen Plen ges.\"\n\nstaltote, in; diesem Zusammenhang eine Bedeutung\n\ni beizumessen, ist irrig. - \"Die Annahme, der ängeklag-\n\nI te habe äurch sein. überlegenes Können und Wissen,\n\nY seine Er£chrung und sein Alter eine gewisse Herr-\n\nN schaft, geistiger und sittlicher Art über die Schü-'\nH lerin\" erlangt, steht im Widerspruch zu der en an-\n\nBE .. derer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Fest-\n\nji stellung, dass die Schülerin während des ersten\n\nA, Jehres ihr Pensum nicht ordnungsgenäss|gfledigte\n\n„ . und sich nur für Schlager‘ interessighte; ‘Danach\nvar die Autorität des Ingeklagten 'ale’ }fusiklehrer\ngegenüber der Schülerin @ offenber. sehr gering;\nwenn überhaupt vorhanden. „EB var ‚näher zu prüfen\n\n. und derzulegen, inwiefern der }Angeklagte von seiner\nMusiklehrerstellung aus. &uf \"den allgemein mensch-\n‚lichen, insbesondere sittlichen Gebiet einen er- .\nzieherischen Einfluss euf des Mädchen im Sinne\neiner Iberordnung cusgeüäbt hat. Zur Begründung -\n\nHl a dafür, ‚dass. ein ollgemein menschliches, insbesondere: sittliches Abhliingigkeitsverhültnis bestenden\nhabe, \"weist der erste Richter euch darruf hin,\ndass der Angeklagte im Laufe der Zeit ein Freund.\nden. Hauses w geuorden. ‘wer : und so eine Ver-\n\n“ ..\n\nmm -\n\nSE meer BE\n\n-\n\nRP ”\n\n1} 16 u}\n\ntreuensstellung einnehn;, Diese Schlussfolgerung\nist rechtlich nicht unbedenklich. Je nach den :\nnäheren Umständen der Entwicklung des Husiklehrerverhältnisses zu einem Freundschaftsverhültnis des\nAngeklagten mit der genzen Familie ve erscheint\nes möglich, dass dcs etwa zunöchst bestandene Un- .\nteroränungsverhältnis schon, bevor es erstmals zu\n\nunzlichtigen Hendlungen kam, einem Zustand: des freien\n\nVerkehrs unter Gleichberechtigten gewichen WaT.. IyaR\n\nDann war nicht mehr des Ausbildungsverhältmie, viel“ u\nmehr das mit der genzen Femilie und so euch mit der na\n\nTochter vo bestendene Freunschaftsverhältnis\nkeusal für die allmüihlich intim gewordenen Beziehungen des Angeklegten zur Gisela Vg@- Damit\nwürde das Tetbestendsmerkmal des Missbrauchs eines\nAbhingigkeitsverhiltnisses zur Unzucht nicht mehr\ngegcben sein.\n\nDer Grundgedanke des § 174 StcB ist,. nie der\nerste Richter richtig ausführt, die: ‚Reinhel tung\neines kbhüngigkeitsverhäl nissen yönueeschlechtlichen Hotiven. Strafbar ist daher. ‚die Veräbung\nvon Unzucht nur,“ soweit ‚sie; Annerhalb: ‚der Zeit\ndes Bestehens eines Aönängigiei teverhilinisses und\nin uieöbräuchlächen, Auapii Sing eines solchen Ver-..\nhiltnisses geschieht? : Dieser Grundgedanke jet\n\nme,e,\n\nnicht gentigenä beachtet. , \\ . end\n\nnee enge\nPR 37 = =\n\nBR - 71\nErin\n\n2}\nzZ\n9\nRO\nar\nı§ 3\nee\n\nte,\n\nBEP u za\n\nSe er ner\n\n“a .\". “ .\nMin dt\n..“ Da\n\ner nn\n\n- 1. -\n\nb.) Zum Vorsatz enthült.das angefochtene Urteil\n\n\"keine näheren Feststellungen. Es ist nach dem\n\nbisherigen Sachverhalt möglich, dass der ingeklagte zur Zeit der etwaigen Begehung einer objektiv als Unzucht zu bezeichnenden Hendlung sich\nim Irrtum über Matumstiinde befend, insbesondere\ndarüber, dass er. alo Kusiklehrer die Aufgabe\nhätte, die allgemeine Lebensführung der Schülerin\nzu überwachen und zu lenken und dass er die hieräurch geschaffene Autorität dem Mädchen gegen- '\nüber zur Begehung einer solchen unzüchti gen Hend- . ü\nlung ausnützte. Auch unter diesem Gesichtspunkt \"'\nsind weitere. ‚Erhebungen erforderlich.\n\n‘ Der Unstend; dass das Mädchen mit den Unzuchtshendlungen einverstenden wer und dazu den\nAnstoss gab, wie im Urteil bereits festgestellt\nist, steht zwar wegen des Grundgedankens des\n\n§ 174 der Annahme eines Missbreuche des Abhängigkei toverhältnisses zur UInzucht nicht eatgsgen.\nPritfung des Vorsatzes zu Beachten sein, \"vollends\ndeshalb, weil des Kädchen seiner körperlichen .\nEntwicklung und seiner ellgemeihen' Haltung nach,\nwie sie vom Sachverständigen geschildert worden\n\nist, ‚bereits zur Tatzeit: ‚den: ‚Eindruck eißer\n\n20 Jührigen machte} also: ‚Sier Derson;- ‚die der.,\nGrenze des gesetzlichen. Schätzelters sehr nahe\"\n\nı\n\n„12 -\n\nstand, sich, wie aus den im angefochtenen Urteil ern,\nwähnten Briefen hervorgeht, dem Angeklagten in grob. si\ngeschlechtlicher Art geradezu aufärüngte und wie aine im u\nehemündigen Alter stehende reife Freu’den Geschlechts- .\nvom Ingeklagten forderte. N\n\nSs\n\nDa die bisherigen tetsächlichen Feststellungen\"\ndie Verurteilung nicht tragen und zur Beurteilung ERS:\nder Frage,ob. .die.gesetzlichen! Tatbestandsherimaie. Bu\n\nT\n\nverir rklicht; sindynicht; ‚ausreichen WWartäägug Ei. Ze:\n\nteil eufzuheben. Das \"Landgericht wird: ‚hach Zuräckverweisung der Sache Gelegenheit haben) \"den ' Natbestend unter Beachtung der gegebenen; Richtlinien 3\n‚weiter aufzuklären. Gelangt des \"Ländgericht wie-. E\nderum zu einen Schuläspruch und bleitt dabei 'els R\neinzige festgestellte Unzughtshandlung der Ge- \"\n\nschlechtsverkehr von; Septenber 1949 bestehen, so\nwird das Gericht den Zeitpunkt dieses Verkehrs ge- | a\nneuer feststellen missen, : :als es bisher geschehen - F\nist, um zu der alsdenn in Betracht kommenden Frage |\nder Anwendung des Straffreiheitsgesetzes Stellung :\nnehmen zu können. ‚In den, Urteilsausführungen wird\n\nan einer. Stelle gesegt, der Geschl.echtsverkehr sei\n\"noch im September\" gelegen, was defür zu sprechen\nscheint, änss derselbe erst Ende September stattfand. Es spricht eber dafür, 'dess er /.nfangs\nSe„tember war, die an anderer Stelle getroffene u\nFeststellung, dass im Anfang des Monats September\n\noh F ee en te\n\nEL Ze ER\n\n\"trage des Oberbundesanwalts.\n\n- 13 -\nder erste Besuch des lüädchens in der Wohnung des\nAngeklagten stattfand und dass es enschliessend '\n\"fast tiiglich\" zu ihm in die Wohnung kem und\ndass. e8 \"bei dem dritten oder vierten Besuch\"\nzum ersten Geschlechteverkehr kam.\n\n“Aus allen diesen Gründen war das Urteil -\naufzuheben. Die Entscheidung entepricht den An.\n\nn\nSER\n\nNeumann .” Krauss Ri Keösniger:\n‚Scharpenseel Baia Ks\n\nnee or a '\nna PCR E: a\nEnt; Huger. ; .\n\nui","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-19/3-str-324-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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