{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-16_3_StR_49_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-16","aktenzeichen":"3 StR 49/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F 2991 067\n\nBeglaubigte Abschrift.\n\n/ 3 8t-R._49/50.\n( III - 32/50 )\n\nIn Nanen des volkes!\n\nP\\\nu\n\nIn der Strafsaolfe\n\n) gegen den Zimmermann wılli R «BED :.\n\n1908 in — z.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen sohweren Diebstahls ufa.\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofos in der\nSitzunzs vom 16. Januar 1951, an der, teilgenommen\n\nun. |.\n\nhaben:\n\n$enatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender, ' ,\n\nBundesrichter Krumme u\n\nBundesrichter IT. Engels j\n\n.Bundesrichtef Krauss\nBundesrichter Mantel\n\nals beisitzende Richter, ® o\n\nErster Staatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesan\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n°s\n\nfür Recht erkannt: ; a\n\nTie Revisirn der Staatsanwaltschaft gegen das\n.Urteil des Landgbrichts in Dieburg von\n. » 17. Oktober 1950 wird verworfen, Die Kosten des\nRechtsmittels trägt die Stautekasse.\nVon Rechts wegen. -2-\n\n- Gründe:\n\nDie Strafkammer hat, nachdem ihr erstes Urteil vom\n4. Jamuar 1950 auf die :evision der St.ırtsanwaltschaft\nim Strafausspruch aufgeheben und in diesen Umfangs die\nSache zu neusr Verhandluns und Entscheidung zuriückverwiesen werde: war, den Angeklagten als .efährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier Verbrechen des\nschweren Diebstahles und eines Vergehens des einfachen\nDioe»stghles - sämtlich be;angen im August und September\n1949 - zu insgesamt drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus -verurteilt, die Pelizoiaufsicht zugelassen und dem Angeklaste:, die bür-serliohen Ihrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. “\n\nB1e Revision der Staatsanwaltschaft ist wiederum\nauf den Strafausspruch und die Fraze der Sicherungsverwahrun;; beschränkt, wobei die Verletzung materieilen\nRechtes und zwar der §§ 2c aund 42 e StGB gerügt wird.\nnie Revisien ist nicht begründet.\n\nEine Verletzung des § 20 a StGB. ist zu Unreoht\ngerügt. Die Strafkammer hat nach Feststellung der tatsächliehen Veraussetzungen des § 20 a Abs.2 den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in der\nUrteilsfermel verurteilt. Eine Strafschärfung ist gegenüber den gefährlichen Gewohnheitsverbrocher in § 20 a\nAbs.2 in das Ermessen des Rächters gestellt. Warum die\nStrafkammer von der Nöglichkeit einer solchen Strafsehärfung keinen Geb auch maehte, ist von ihr einleuchtend begründet, Darnach sind die Grenzen des richterliehen Ermessens nieht überschritten.\n\nAuch § 42 e StGB ist nicht verletst. Gegen einen\n\n-;;.\n\n- 3.\n\nnach § 20 a als gefährlichen Gewchnheitsverbrecher\nVerurteilten ist nach § 42 edie Sicherungsverwahrung\nnur dann anzu-ränen, wenn dies. - wie die Strafkammer\nriohtig erkannt hat - die öffentliche Sicherheit erfordert Die Strafkammer hat diese Erforderlichkeit\ndef Sicherungsverwahrung verneint und die Unterstellung des Angeklagten unter Polizeiaufsicht, die\nnach § 24% StGB neben einer wegen Diebstakls erkannten Zuchthausstrafe zulässig ist, als ausreichende\nMaßnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheät\nfestgestellt. Die Sicherungsverwahrung ist ni>ht erferderlich, wenn Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei nach der Strafver+üßung mit hinreichender Gewißheit erfolgversprechend. sind ( R4St. Bd. 72 3.356,\n358). Dies trifft hier zu, wie die Strafkammer in den\nUrteilsgründen auf Grund sorgfältiger Erwägungen irrtunsfrei festgestellt hat. Die Strafkammer hat keineswegs verkannt, daß in der Regel die Polizeiaufsicht\n“keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit gegen\neinen gefährlichen Gew’hnheitsverbrecher bietet. Sie\nhat aber in einleuchtender Weise bessndere Umstände\ndargetan, die nach den persnlishen Verhältnissen des\nAngeklagten das mildere Mittel der P-lizeiaufsicht als\nausreichend erscheinen lassen. Die Strafkammer stützt\nihre Annahme vor allem darauf, daß sich der Angeklagte\nin den 7 Jahren nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ( 22.12.1932) nicht nur straffrei\ngehalten, sohdern sich gut geführt habe, daß er nicht\nnur im schlechten, sondern auch im guten Sinne beeinflußbar sei, daß seine nrdentliohe Frau bereit sei,\n\n-h-\n\nnn ne ;\n\nu u ern\n\ni\n\nTr” mern mie mem EEE ET a ar\n\n-4-\n\nihn nach der Strafverbüßung wieder zu sich aufzunehnen, er also nicht wurzelles dastehen werde.\nDanit hat die Strafkammer in hinreichender Weise\nihre Erwartung begründet, der Angeklagte werde.\n\nnit größter Wahrscheinlichkeit unter dem Einfluß\n\nder Pelizeiaufsicht und seiner Frau nach Rückkehr\naus der Strafhaft sich straffrei halten und es sei\ndeshalb zum Schutze der Öffentlichkeit die Anerdnung einer Sicherungsverwahrung nicht erforderlich.\n\nSenstige Verstöße gegen das sachliche Recht\nsind nicht erkennbar.\n\nDie Revisien ist hiernach in Übereinstimmung\nmit dem Antrag des Oberbundesanwalts als uebegründet\nzu verwerfen.\n\nDie Köstenentscheidung beruht auf\n\n6 473 StPO.\ngez. Richter, gez. Krumme, gez. Dr. Engels,\ngez. Krauss, gez. Mantel.\n$\nnheny :\nFRANT\n\nJustiggdekretär\nals Urkundskeanter der Geschäfts.\nstelle des Bundesgerichtshofes,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-16/3-str-49-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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