{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-16_3_StR_45_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-16","aktenzeichen":"3 StR 45/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2291 068 =\n\n/ 3 St.R, 45/50 Begl. Abschrift!\n\nIII - 27/50\n\nIn BHumen des Volkes!\n\n—\n\nIn der ütrafssche\n\ngegen de estellten friediich as us\n’ t „ geboren en\n15 zu\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der Strafsenet des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe\nin der Sitzung vom 16. Januar 1951, am der teilgenommen\nhaben: “\n\nSenatspräsident Richter\n\" als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\\ Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Mantel\nls beisitzende Richter,\n\nErster Staatscnwclt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür keoht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanügerichts in Darustadt vom 6. Oktober 1950\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer het den Angexlagten, dem zur Last gelegt war, am 12. August 1950 im Bceuschheimer Waid en der\nHausfrau Anna CB einen Notzuchtversuch und in Tateinheit\ndamit unzüchtige Handlungen mit Gewalt vorgenommen zu haben,\nnur wegen tätlicher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB.) schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu einer Gefängnisstrafe von 2\nMoneten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt zunächst eine Verletzung der Bestimmungen über den »trafantrag (§§ 61, 194\nf. StGB.). Diese Rüge ist unbegründet. Eine Sachentscheidung\nwegen Beleidigung darf allerdings nur ergehen, wenn ein\nStrafautrag der verletzten Frau oder ihres Ehemennes formrichtig und rechtzeitig eingebracht worden ist. Diese\nProzessvoraussetzung ist hier erfüllt.\n\nDer Strafantrag ist schriftlich angebracht (§ 158\nAbs. 2 StPO.). Die Verletzte hat am 17. August 1950 bei\nder Ortspolizeibehörde gegen den Angeklagten Strafenzeige\nerstattet, dc.bei den äusseren Hergang der Tat zu Protokoll\ngegeben und das Protokoll unterzeichnet. Eine solche Protokollunterzeichnung genügt dem Erfordernis Ger Schriftlichkeit.\n\nAus der Strafanzeige ergibt sich der Wille der Verletzten, dass der Angeklagte wegen der geschilderten Tet\nstrafrechtlich verfolgt werde und zwar nach alleı ihren\nrechtlichen und sachlichen Beziehun;en, Ga das Protokoll\nAukaltspunkte für eine Einschränkung dieses Willens nicht\nenthält. Es ist daher unschädlich, dass _n üem Protokoll\n\nIl.\n\ndie rechtliche Würdigung der Tat als einer tätlichen\nBeleidigung nicht erwähnt ist, vielmehr nur von dem\n\n- naturgemäss im Vordergrund stehenden - Gewaltver-\n\nbrechen die Rede ist.\n\nDieser Strafantrag ist noch am selben Tage dem Amtsrichter vorgelegen, der den Haftbefehl gegen den Angeklagten\nerlassen hat. Daher ist die Strafentragsfrist des § 61\nStGB. gewahrt. \\\n\nNachdem die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des\nNotzuchtversuchs und der gewaltsemen Unzuchthandiung im\nSinne von § 177 und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB., die als\nSondergesetze den Tatbestand der tätlichen Beleidigung verdrängt hatten, als nicht erwiesen erachtet hatte, war sie\nnicht gehindert, nunmehr die Tat als tätliche Beleidigung\nzu verfolgen und zu bestrafen, wenn der von ihr festgestellte Sachverhalt den äusseren und inneren Tatbestand des\n§ 1§ 5 StGB. erfüllte.\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, die Strafkammer habe\nhinsichtlich des Kusseren Tatbestandes den Rechtsbegriff\nder tätlichen Beleidigung verkannt.\n\nEs gehört zur Beleidigung die Kundgebung der Missachtung des Verletzten. Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Beleidigung hat die Strafkammer zutreffend\ndarin erblickt, dass der Angeklagte der frenden Frau\nunter den Rock an den nackten Geschlechtsteil gegriffen\nhat. Damit hat er den Eindruck erweckt, er traue der Frau\nC@B zu, dass sie sich einen solchen Angriff auf ihre Geschlechtsehre gefallen lasse. Es gehört nicht zum äusseren\nTatbestand der Beleidigung, dass der Angeklagte seine '\n\nKundgebung so gemeint hat, ebensowenig dass die betroffene\nPerson die Tat als Beleidigung verstanden und empfunden\nhat. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber der Frau nach den Umständen des Einzelfalles im\nallgemeinen als eine Kundgebung der Missachtung zu versiehen war.\n\nDie Kundgebung der Missachtung muss aber, um eine Verurteilung wegen Beleidigung zu rechtfertigen, rechtswidrig\nsein. Die Beleidigung ist dann nicht rechtswidrig, wenn und\nsolange die erwachsene Frau mit den unzüchtigen Berührungen\nihres Körpers durch den Angeklagten einverstanden war.\n\nDie Strafkammer setzt sich bei ihrer knappen Feststellung, dass eine strafbare tätliche Beleidigung vorliege..,\nmit dieser Frage der Rechtswidrigkeit überhaupt nicht auseinander, Im Anschluss an die tatsächliche Würdigung des\nVerhaltens des Angeklagten, verneint die Strafkammer, dass\ndas Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne des Notzuchtversuchs wie auch im Sinne der gewaltsamen unzüchtigen\nHandlungen vorliege und bejaht gleichze.tig den gesetzlichen\nTatbestand der tätlichen Beleidigung. Es ist möglich, dass\nsie hierbei die Bedeutung der Einwilligung der Betroffenen\nals Rechtfertigungsgrund verkannt hat und dass auf diesem\nRechtsfehler der Schuldspruch beruht.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zu dieser Frage sind\nentweder lückenhaft oder widerspruchsvoll.\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen hat die Frau\nCB, die sich andern Männern gegenüber sehr oft heraus-\n\nfordernd benommen haette, am Vortag der Tat sich mit dem\nAngeklagten dahin vereinbart, dass sie am folgenden Tag\n\nin diesem Weld sich wieder treffen und dass er eine Flasche\nWein, eie Trinkgefäße mitbringe. Schon kurze Zeit nach ihrem\nZusammentreffen am Tag der Tat hat Frau Cg einen ersten\nVersuch des Angeklagten, sie zu küssen, nicht etwa energisch\nabgewehrt, vielmehr den Angeklagten auf später yertröstet,\nBeide setzten sich in einer Schonung des Waldes nieder und\ntranken gemeinsam den mitgebrachten Wein. Die Frau stand\nauf, tänzelte vor dem Angeklagten her und sang dazu Liedohen.\nNachdem sie sich wieder gesetzt hatte, legte sie ihren Arm\nüber seine Schulter. Darauf gab der Angeklagte ihr einen\nKuss, ohne erkennbaren Widerstand zu finden. Sie liess ihren\nRücken auf den Waldboden zurückfallen. Der Angeklagte griff\nnun unter ihre Röcke und drang mit seiner Hand bis zum\nnackteu Geschlechtsteil der Frau vor, worauf die Frau seine\nHand wegdrückte. In Würdigung dieses ersten Abschnitts des\nVorgangs stellt die Strafkammer fest, das Zusammentreffen am\n12, August sei der Frau \"offenbar nicht unerwünscht\" gewesen und sie sei \"offenbar zunächst den Zärtlichkeiten\n\ndes Angeklagten nicht abgeneigt gewesen\". Bis dahin kann\n\ndem Vorgehen des Angeklagten durch die Einwilligung der\n\nFrau die Rechtswidrigkeit genommen sein. Die Urteilsgründe\nlassen eine solche rechtliche Würdigung nicht klar erkennen,\nvor allem aber lässt das Urteil tatsöchliche Feststellungen\ndarüber vermissen, bis zu welchem Zeitpunkt \"zunächst\" das\nEinverständnis der Frau fortbestanden hat, ferner in welchem\nVerhalten des Angeklagten im einzelnen über diesen ersten\nAbschnitt des Vorgangs hinaus eine strafbare tätliche Beleidigung erblickt wird,\n\nAuf Seite 5 unten des Urteils ist festgestellt:\n\n. \"Lie Abwehr der Frau wuchs iu dem Macs, wie die Zudring-\n\nlichkeiten des Angeklagten zunahmen. Zweifellos hat der\nAnguklegte die Grenzen eines erlaubten Tuns weit überschritten, indem er zu einem derben Angriff überging,\n\nwes er jedoch nicht hätte riskieren dürfen, als er erkannte,\ndass die Zeugin anderen Sinnes war, wie er\", Diese Erkenntnis hatte der Angeklagte nach seinen. eigenen Einräumungen aber erst, n«chdem die Frau bei ser Berührung\n\n. ihres nackten Geschlechtsteils die Hand des Angeklagten\n\nweggedrückt hatte. Das Urteil sagt nicht, dass es diese\nDarstellung als widerlegt erachte. Daraus könnte der Eindruck entstehen, der Angeklagte habe, nachdem er die Einstlichkeit des Widerstandes der Frau erkannt hatte, noch einen\nweiteren derben Angriff gegen den Körper der Frau in Uberschreitung der Grenzen des Erlaubten geführt. Über einen\nsolchen weiteren An;riff enthält des Urteil aber keine Fest“\nstellung. Es scheintfvielmehr das Gegenteil auszusprechen mit\nder am Ense der Urteilsgründe getroffenen Feststellung, eB\nsei dem Angeklagten nicht nachgewiesen, dass er den Viderstand der Frau, nachuem er desseu Ernstlichkeit erkannt\nhatte, weiterhin noch mit Gewalt zu brechen versucht\n\nhätte. Zum äusseren Tatbestand bleibt also unklar, welche\nbestimmte Tätlichkeit nicht mehr von der im Anfang vorhandenen Einwilligung umfasst w:r.\n\nAber auch der innere Tatbestand der rechtswidrigen\ntätlichen Beleidigung ist, wie die Revision mit kiecht hervorhebt, nicht einwandfrei geklärt. Die Strefkammer hat\nden Vorsatz nur kurz Gemit begründet, der Angeklagte habe\nbewusst seine Missachtung kunägetan, d-ı Angeklagte habe\nden derben Angriff nicht \"riskieren dürfen, als. er'erkafinte,\n\n-7=-.\n\ndass die Zeugin anderen Siriues war wie er\". Diese ?eststellung reicht nicht aus. Zum Vorsats gehört nicht mur das Beussiseiu des Augeklagten von seinen, die Missachtung der\nGesshlechtsei;re der Frau er..eundar machıenden Handlungen.\nDer Vorsatz entfällt aueh denn, wein de: Anzeklagte irriserweise dus Vorliegen von Umständen boi sciner Tat angenenmen hat, welche einen Rechtferti ‚un _sgrund abgeben.\nDazu kunn insbesondere, wie die Revision nit Recht rügt,\ndie Annalmne des An;eklagten gehören, die ;rau sei mit\nseinen särtlichkeiten, bis er von ilır abliess und wegging,\neinverstanden, ihr Widerstanä sei bis dahin nicht ernstlich ;;emweint geweren, sie habe also auf die Hahrung ihrer\nGuschleohtsehre verzichtet, Die Strafkammer, die davon\nauszeht, dass der Angelilagte \"zw.ächst\" berechtigt war\n\n. anzunchmen, der Widerstand der Frau sei nicht ernstlich,\n\nhätte deshalb bestimmte Feststellungen durüber treffen |\nmäcsen, welche Vorstellunren der Angeklagte über die etwairen vrensen der Einwilligung und über den Zeitpunkt\nihres, Wegfallc hatte. Für eine körperliche berührung,\ndie er als zebilligt ansah, entfiel der Vorsztz. Wenn\nbeı der w:iteren Klarstellun: des äusseren Tatbestandes\nsich ergeben sollte, dass der Augeokla;te Über den Zeitpunkt des Wegfalls der Einwilligung hinaus seine Zudring- |\nlichkeit fortgesetzt habe, so hätte die Strafkammer noch\nzu pr’iien, inwieweit hierbei seine Annahme noch weiter\n\nberechtigt war, der Widerstand der Freu sei nicht ernstlich, sie billi.e also seine weiteren Zudringlichkeiten,\n\nijenach ist das Urteil aufzuhebe;ı und die üache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer\nzurückzuverweisenv\n\nR\\ .\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Dr. Engels\n\nges. Krauss gez. Mantel «\n\n\" . ®’ B\n| Beglaubigt:\nJustizassistent . .\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsätelte\ndes Bundesgerichtshefes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-16/3-str-45-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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