{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-01-08_3_StR_244_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-01-08","aktenzeichen":"3 StR 244/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wegen Abtreibung\n\nhet\n\nvom\n\n. für\n\n\\ ist, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstra-':\n\nIn der Strafsache gegen\n\n2281 067 \\\n\nIm Namen des Volkes\n\ndie Näherin. Edith Hed eth S zeb. w .\n1907 P E wohnhaft .\nstrasse @, z.2t. in dieser Sa-\n\nm ntersuchungsz efüngnis in BED !\n\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nE17\n\n7. Juni 1951, an der teilgenommen habens j\n\n“\ns\n\n. 13\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kreuss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichtsr Dr. Baldus\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Aichter,\n\nOberregierunssrat «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltsche?t,\n\nJustizobersekretär io 5\n\nels Urkundsbeanter der Gesohärteötklie,\n\nRecht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wiräü das Urteil.\ndes Schwurgerichts Berlin vom 8. Januar 1951, soweit die.\nAngeklagte wegen Verbrechens nach § 218 Abs 3 StGB in 5\nTateinheit mit eiriem Vergehen nach § 222 StGB verurteilt .\\\n\n2e mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Teststellungenaufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur ander- “\nweiten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht ”\nBerlin-üoabit zurückverwiesen. n\n\nIm übri;;en wird euf die Xevisionen der Staatsanwalt.\" Mr\nschaft und der Angekla;ten das Verfahren auf Kosten der.\nStaatskasse eingestellt.\n\nSoweit über die Kosten des Rechtsmittels der Staats- '\nanwaltschaft nicht entschieden ist, hat das Schwurgerichti;\ndarüber zu befinden. .\n\nB\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Angeklagte; die. im. französischen Sektor von Berlia\nwohnhaft ist, ist wegen Tremdabtreibung /§ 218 Abs 3 Sta\nin Teteinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in\neinem Falle und wegen Verschaffung von Abtreibungsmit- Wi;\nteln (§ 218 Abs 4 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamt- Me:\ngefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs llonaten verur# 6:\nteilt worden, von der sechs lonate als durch die Untersuchungshaft verbüsst erklärt worden sind.\n\nHiergegen haben die Angeklagte und zu ihren Gunsten ;\ndie Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als\ndie Anzeklaste wegen Vergehens nach § 218 Abs 4 StGB in. S\nzwei Fällen verurteilt ist. Beide rügen hinsichtlich der®\nersten im Frühjahr 1948 begangenen Tat dic Wichtanwendun?\nder Verordnung der französischen Militärregierung von\nGrosserlin vom 11. Oktober 1948 über die Amnestie zus ii\nAnlass der Jahrhundertfeier der Märzrevolution von 1948 |#\n(VOBl für Gross-Berlin 1948 Teil I S 462) und bezüglich\ndes Falles Vera L >: der sich Anfang August 1949 5\nzugetroagen het, die Nichtberücksichtigung des Gesetzes :\n\nüber dic Gewährung .von Straffreiheit von 12. Jenuar 1950 .\n(VOBL für Gross-Berlin 1950 Teil II S 25). Die Revision der *\nStaatsanvaltscheft macht ausserdem unter Beschränkung auf E:\n‘den Strefausspruch zu Ungunsten der inseklogten geltend, “\ndas Schwursericht habe im Falle Ei] - Verbrechen nach \"4\n§ 218 Abs 3 StGB - bei der Strefzumessun; und bei der von F\nihm damit verbundenen Priifung der Trage, ob äurch das Ver- ’\n\nhalten der Angeiilagten die Vorschrift des § 218 Abs 4 StGB\nalter Fassung erfüllt sei, den Begriff der Gewerbsmässigkeit :\n\nverkannt. Beide Rechtsmittel sind von Erfolg. 3\n\nPer\nt\n\n. Was zunächst die Verurteilung der Anscklagsten wesen Ver- .::\ngehens nach § 218 Abs 4 StGB in zwei Fällen anreht, so war\ndas Verfehren einzustellen. Das Schvrurgericht hat für die\nim Frühjchr 1948 verübte Tat, dic an sich eus vier Einzel- . '\nhandlungen besteht, die jedoch ohne erkennbaren Rechtsirrtum als eine sogenannte fortgesetzte Handlung geviertet wor- \"\nden sind. eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis festgesetzt. Demnach war, da diese Tat vor dem 11. Oktober 1948, ::;\ndem Taze des Inkrafttretens der Amnestieverordnunzg der\nfrenzösischen iilitärrezierung ‘von Gross-Berlin, und zwar u\nmindestens euch eine ‘'äer zu’einer fortgesetzten Tat zusanmengefassten Meilhandlungen in der Tohnung der Angeklagten.\nbegangen worden ist, gemäss Ziff 6 in Verbindung nit Ziff\nI und 2 aa0 die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.\n\nx\n\ni\n\n%\n\n'\n\nDasselbe gilt für den Fall Vera Lg Nach den Feststel- #\nJungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte der ID im. 4\nMonat \"uzust 1949 Chinintabletten zu Abtreibungszwecken ver- !\nabfolgt. Die Tat ist somit vor dem 15. September 1949, dem’ u:\nfür die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 12. Januar :\n\n1950 massgebenden Stichtege, begangen:..orden. Für sie hat >\n\ndas Schzurzericht auf eine lWinzelstrafe von sechs Honaten :E:\nerkannt. Danit grei?t die Vorschrift des § 3 in Verbindung ; ; .\nmit den Bestimmungen des § 2 des Straffreiheitsgesetzes ein; x\nso dass auch insoweit die Zinstellung des Verfahrens erfol- #\n\n. I. -\n. U\nMM} Di‘\n\ngen musste. BR:\n\nIm Falle I) war dagegen auf die Aufhebung des Urteils “\nim Strafausspruch und auf Zurückverweisung der Sache an die}\nVorinstanz zu erkennen. Dabei kann die Rüge der Revision I\nunerörtert bleiben, das Schwurgericht hebe bei der Prüfung :\nder Frage, ob die Voreussetzungen des § 218, Abs 4 StGB alter Fassung erfüllt seien, den Begriff der Geverbsmässigkeit\nverkannt und deren Vorliegen zu Unrecht verneint. \\ie seitens.\ndes Oberbundesenwalts, der die Revision der’ Staatsanwalt- FE.\nschaft vertreten hat, mit Recht eusgeführt worden ist, hätte\ndas Schwarsericht in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift W*\ndes § 218 ibs 3 StGB neuer Fassung gegen die Angeklıgte euf 4\neine Zuchthausstrafe erkennen können. Das Schwurgericht be- $\nzeichnet in den Strafzumessungsgründen des Urteils das Verhalten der Angekla;ten im Talle N) en sich für zuchthauswärdig, sieht sich aber an der Verhängung einer Zucht-: #\nhausstrafe durch die Allgemeine Anweisung für Richter (AAR). 7\nNr 1 Ziff 8 gehindert, nach der keine höhere Strafe festge- fi:\nsetzt werden dürfe, als für dieselbe Tat vor dem 30. Januar F'\n1953 hätte ausgesprochen werden können. Dieser auch von der „”\nRevision der Staatsanwaltschaft angenommene Hinderungsgrund ..\nbesteht jedoch in Wahrheit nicht. Denn wie aus der vom Bunde!“\nzerichtshof eingcholten Auskunft hervorgeht, ist die AAR Nr Ki\n\n5.\n\net\n\nebenso ie im Gebiet der Bundesrepublik auch in Berlin nicht '.\nmehr onvendbsr, nachden durch das sogenannte \"rleinc Jesatzungsstatut\", die Erklärung Ger Alliierten Xommandantur Berlin vom 14. Hai 1949 über die Grundsätze der Öeziehung der\nStadt Gross-Berlin zu der Alliierten Komnendentur (VOBl für\nGrossberlin 1949 S 151), die volle gesetzgeberische vollziehende und gerichtliche Gewalt als auf die Stadt Bo) über- A\ntrag en anzusehen ist. Für den Bereich der Bundesrevublik hat.‘\naber der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil\nvom 16. Februar 1951 - 2 StR 105,550 -, dem der erkennende. n\nSenat beitritt, bereits aus; gesprochen, dass die AAR Ur 1 we- }\nder ein Gesetz im formellen Sinne war noch dass sie das ii\ndeutsche Strafrecht szchlich geändert hat. Deuncch ist für\ndie Frage der Notwendigkeit ihrer s:chlichen Anwendung nur\nder Zeitpunkt des Urteilsausspruches, nicht aber derjenige ';\nder Straft:.t massgebend. Somit steht der Verhänguns einer F\nZuchthausstrafe ;esen die Angeklag te die AA Nr 1 nicht entgegen, so dass es den Schwurgericht frei steht, auf eine.\nsolche Strefe gemäss $_ 218 Abs 3 StGB neuer Tassunz zu erkennen, der in erster Linie Zuchthaus und ıur in minder\nschweren fällen Gefängnis vorsieht. a\n\nBee SO AERE 0\n\nN\n\nD\n8\n5\n\nDemgemäss war in dem Talle I] euf dis Revision der\nStaatsanicltschaft das Urteil in dem erkannten Umfange auf- |\nzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandluns und: :\n\n}\n!\n\n-6-\n\nNeumann\n\nüntscheidunz zurückzuverweisen, um den Schwurgericht\ndie Tat der Angelilagten als angemessen erachtet.\n\nsenheit zu geben, diejenige Strafe festzusetzen, die\n\nKrauss\nBaldus. |\n\nKoeniger\nScharpenssel\n\nGeleee\n\nes ur\n\n%\nB\n|\n\nI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-08/3-str-244-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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