{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1950-12-19_3_StR_42_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1950-12-19","aktenzeichen":"3 StR 42/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2291 071\n\nBeglaubigte Abschrift!\n\n3_ StR. 42/50\n\nIII - 25/50\n\nIm Namen des Volkes I\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard Heinz Tg aus | j\nKreis GB. BED strasse e geboren am 1921\nin ss (Schlesien),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nbitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Krumme\n\"Bundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Krauss.\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt “\n\nals Beamter der Dundosanwaltoöhaft,\n\nJustizassistent iD\n\nals Urkundsbeamter der. Genonkstastelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 17. Oktober 1950\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe.\n\nMit der Revision wird das Urteil der Strafkamner,\nwie die Revisionsbegründung ergibt, nur insoweit angegriffen, als der Angeklagte im Falle DB wegen\nUnzucht mit einem Kinde gemäss § 176 Abs. 1 Ziff. 3\nSt@B. zu Strafe und Kosten verurteilt ist.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nzum Falle Bgiiilb überholte der Angeklagte mit einem\nvon ihm gesteuerten Lastkraftwagen am 21. August 1950\nauf einer Fahrt von Marburg nach Gießen zwei Jungen auf\nFahrrädern, den 13 Jahre alten Schüler DB und den\n14 Jahre alten Sch, und 1ud beide ein, mit ihm mitzufahren. Sie verstauten ihre Fahrräder auf dem Wagen\nund nahmen beide im Führerhaus Plate, wobei der mur mit\nTurnhemd, Turn- und Badehose bekleidete DD unnittelbar neben den Angeklagten zu sitzen kam. Dieser gab\nihm ein Paket zu halten und griff dann während der Weiterfahrt mehrmals unter Turnhose und Badehose an das\nG1iod DEM und spielte daran. Er bog dann von der\nStrasse in einen Feldweg ein, hielt einige hundert Meter\nabseits an einer Kiesgrube, nahm dort im Führerhaus sein\nGeschlechtsteil aus der Hcse und rieb daran. Seine Aufforderung, bei ihm *weiter zu machen\", lehnten beide\nJungen. ab. Als der Angeklagte die Hand DEE ereritt,\num sie an sein Gliad zu führen, misdlang das, weil sich\nder Junge sträubte. Der Angeklagte onanier‘se d.nn bei\n\ntt Y\n\n6\n\nnn\n\nsich vor den Jungen lis sum Samen-erguss.\n\nn Was die Vorstelivngen des Angeklagten über das Alter\nvn anbelängt, legt das angefochtene Urteil. dar,\n: der Angeklagte hebe in der Hauptverhandlung erklärt,\n.er. könne sich nicht mehr daran erinnern, und im übrigen\neingeräumt, beide Jungen seien nicht besonders kräftig\ngewesen. Dass ihm Bew über 1; Jahre alt erschienen\nsei, habe er selbst nicht behauptet. Diese Einlassung\nwürdigt die Strafkammer dahin, der Angeklagte.habe sich\ndarüber, ob Din 14 Jahre alt sei, keine besonderen\nGedanken gemacht und *es somit in Kauf genommen, dass\ner mit einem Jugendlichen unter 14 Jahren Unzucht trieb.?\n\n” Dass das Verhalten des Angeklagten, vor allem die von\n\n:wollüstiger Absicht geleiteten Berührungen des Geschleohts-\n\n: teiles des noch nicht 14 Jahre alten Schlilere Fgiip\n\n‘die Vornahme unzüickiiger Handlungen mit einer Person\nunter 14 Jahren“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB.\n‘verwirklichen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Zur\n\"inneren Tatseite ist die Kunntnis des Täters davon erforderlich, dass sein Opfer noch nicht. ‚14 ‚Jahre alt ist.\n Bedingter Vorsatz genügt jedoch inscweit; ‚das heisst,\n\n6s reicht aus, wenn der Täter es nur für. möglich kält,\ndass das Opfer noch richt 14 Jahre alt ist, und auch\nfür diesen Fall die ıneztr“,ige Bandlung will. Purch\ndieses Einverstän’\"is miv den nur als möglich Vorger\n\nstellten unterscheidet sich der Fedingtc Toivatz ven der\n\nzur Verurteilnng nach § 176 Ats. 1 Ziff. 3 StGB, nickt\neusreiohenden bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter\n\nSn\n\nmr\n\n-4h-\n\nauch den Erfolg für möglich hält, aber pflichtwidrig derauf vertraut, dass er nicht eintreten werde. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Vorstellungen,\ndie sich der Angeklagte über das Alter des Jungen machte,\nsind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, dass die\nStrafkammer den bedingten Vorsatz in dem erörterten Sinne\nfür erwiesen erachtet. Die Möglichkeit, dass ‚das Landgericht nicht scharf genug zwischen dem bedingten Vorsats\nund der bewussten Fahrlässigkeit geschieden habe, scheidet nach dem Urteilszusammenhang aus. Gegen sie spricht\nschon der in den Urteilsgründen enthaltene Hinweis auf\naie Entscheidung RGSt. Bd. 75 S. 127, in der diese Unterschiede gerade im Hinblick auf den Tatbestand des\n\n8% 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. hervorgehoben werden und der\njedenfalls für den - hier gegebenen - Fall zuzustimmen\nist, dass das äussere Bild des Tathergangs nichts enthält, was im Täter die Meinung aufkommen lassen könnte,\ndass sein Opfer schon älter als 14 Jahre sei. Der Angeklagte stellte zwar keine besonderen Erwägungen über\n\ndas Alter BED an. Der Sachverhalt, wie er sich\n\nihm darstellte, enthielt eber nichts,was ihm die Annahme oder die Hoffnung hätte nahelegen können, dass\n\nsein Opfer schon älter als 14 Jahre sein könne; beide\nJungen \"schienen ihm nicht l'esonders kräftig\". Der\nAngeklagte hat auch selbst nicht geltend gemacht, dass\n\ner das Altor seines Opfers irrigerweise höher eingeschätzt habe. Nach diesen Darlegungen hat die Strafkammer ersichtlish die Möglichkeit ausscheiden wollen,\n\n2)\n\n-5-\n\nder Angeklagte habe zwar damit gerechnet, dass I]\nnoch nicht 14 Jahre alt sein könne, aber trotzdem im\nVertrauen darauf gehandelt, er werde dech schen älter\nsein. Wenn auch dio Wendung,der Angeklagte habe *in\n\nKauf genommen®, dass er mit einem Jungen unter 14 Jahren.\n\nUnzucht truibe, fiir sich allein noch nicht ausreichend\ndertut, dass alle Merkmale des bedingten Vorsatzes vorliegen, (vgl. RGSt. Ba. 72 S. 43; Bd. 76 S. 116; OGHSt.\nBa. 2 S. 254; OLG. Braunschweig HESt. Bd. 2 S. 205), eo\nstellt hiernach der Urteilszusammenhang klar, dass der\nAngeklagte die Tat wollte, einerlei, ob sein Opfer schon\n14 Jahre alt war oder nicht, also auch für den Fell,\ndass er noch nicht so alt war. Demit wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechuns gegen § 176 Abe,\nı ziff. 3 StGB. auch zur inneren Tatseite durch die\nFeststellungen gutragen.\n\nSoweit die kevision diese Feststellungen durch\nHinweise auf einzelne Bekundungen der als Zeugen vernommenen beiden Jungen bekämpft, verwertet sie Umstände\nals Beweisanzeichen, die nicht aus dem angefochtenen\nUrteil ersichtlich sind, und greift mur in unzulässigerweise die dem Tatrichter vorbehaltene Baweiswürdigung\n\nan. Sie kann deshalk damit in der Revisbnsinstang nicht\ngehört werden.\n\nDie Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden. Die Ausführungen, mit denen die Strafkemmer ein Verbrechen der Verführung Jugendlicher zur\nUnzucht gem. § 175a StGB. - auch in der Pormv\n\nnn nn nn nn\n\nm [mn 11\n\nw——n-\n\nPRG 7 Zu\n\nu [Im mn\n\n-6-\n\ndes Versuchs - verneint, sind allerdings rechtlich verfehlt. Hierauf brauchte jedoch nicht näher eingegangen\nzu werden, weil der Angeklagte, der allsin Revision\neingelegt hat, nicht dadurch beschwert ist, dass er\nnicht auch insoweit verurteilt worden ist.\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Dr. Geier”\n\n'gus. Werner gez. Krauss\n\n. _Beglaubigti\n03 orgackrmilht,\nDeraadh sistent /\n\nals Irkundsbseanter der Geschäftsstelle des\n‚Bund er, .icihtshofes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-19/3-str-42-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-19/3-str-42-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.400047+00:00"}}