{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1950-12-05_3_StR_27_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1950-12-05","aktenzeichen":"3 StR 27/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nz.y] LVZ\n\n3 str 21/0 5 Beglaubigte Abschrift.\nIII - 19/50\n\nIn Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\ng e 8& e na\n\näie Büglerin Ruth 7 ED zu: ve,\nCE ©, ce. an 1925 in Su,\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1950, an der teil..enommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Prof, Dr. Buseh\nBundesrichter krauss\nBundesrichter Dr, Engels\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltsehaft,\n\nJustizassistent iD\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Krefeld von\n12. Juni 195e mit den ihm zu Grunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auoh über\ndie kosten des Rechtsmittels, an das Schwurge-\n\nricht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n2»\n\nD.c wnverheiratete Angeklagte war, wie ihr bekannt, aus einem\nin der zweiten Maihälfte 1949 vorgefallenen Geschluchtsverkehr schwanger. Ihr Arzt hatte das Ansinnen einer Abtreibung\nzurückrewiesen. Die Angeklagte traf gleichwohl keinerlei.Vorbereitungen für die zu erwartende Geburt und hielt ihre ‚Schwan\ngefschaft vor jedermann streng geheim. Sie wurde sich am\nAbend des 21. Dezember 1949 infolge der körperlichen Anzeichen\nklar, dass die Geburt nunmehr unmittelbar bevorstand, ging zu\nBett und kam nach Mitternacht ohne Hilfe nieder. Obwohl sie\nwusutce, dass sie geboren hatte, blieb sie unbeweglich liegen\nund weckte weder ihre im Nebenbett schlafende Freundin, die\nselbst zwei Kind.r hatte, noch kümmerte sie sich selbst um\nde,s keugeborene; dieses liess sie vielnehr, ohre es überhaupt\neinmsl aufzudecken oder abzutasten, bis zum Morgen zwischen\nihren Beinen unter dem Federoberbett livgen. Nunmehr war das\ndurchaus lebensfähige Kind, das auch nach der Geburt anf bei\nden Lungen’ guıtmet hatte, an Sauerstoffmangel zugrunde zegangen.\n\nDas Schwurgericht hat die wegen Tötung des Kindes zur Vorantwortung gezogone Angeklagte freizesprochen, weil weder ihr\nTötunzsvorsatz, noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen\nihren Verhalten und dem Tode des Kindes mit Sicherheit b>jaht\nwerden könne. u\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Überspannung\nder an die richterliche Überzeugungsbildun; zu stelienden Anforderungen. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1, nie Ausführungen des angefochtenen Urteils müssen üon\nVerdacht begründen, dass das Schwurgericht sich vn rechtsirri’ en Auffassungen über das Wesen richterlicher Überseugune”\nbildung hat leiten lassen. Denn wenn es erwägt, Jass cine\nsich beinah. zwingend als einzig wöglicher Schluss dartietende starke Wahrscheinlichkeit zum Beweise nicht uusreiche,\n\n- 3.\n\nx\n\n-3.-\n\nsolange nicht jeder überhaupt mögliche Zweifel, jedo wennglcich verbältnismässig selton verwirklichte andere Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, so verkennt\nes augenscheinlich, dass die prozessuale Feststellung einer zu\norweiscnden Tatsache nur das üchweigen der Zweifel eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserflahrenen Beurtcilers,\nnicht aber auch eine von niemand anzweifelbare absolute Gewissheit orfordert.\n\n‘Der erkennende Richter kann seine wichtige Aufgabe im Gemein-\n\"schaftsleben nur dann sachgemiss erfüllen, wenn er die ihm\nunterbreiteten Sachvırhalte nicht mit abstrakt-theoretischen,\nsondern mit den Nußstäben des menschlichen Vermögens beurteilt.\nAngesichts der durchgängigen Mehrdcutigkeit dioser Sachverhalte und der beschränkten Mittol menschlichen Erkemnens ist ein\nabsolut sicheres Wissen Über sie kaum je erlangbar und die ab»\nstrakte Möglichkeit des Irrtums so gut wie immer vorhanden. 80\nwenig aber der “ensch überhaupt sich durch diese abstrakte\nIrrtumsmöglichkeit vom praktischen Handoln abhalten lassen kann,\nwenn er nicht untergshen will, so wenig darf sich auch der\nRichter, wenn nicht die Gerechtigkeit Schaden leiden soll, auf\ndie Unmöglichkeit einer absoluten Wahrheitserkenntnis zurückzichen.\n\n-\n\nAus solchen zwingenden Gründen hat die Rechtsprechung. seit\njeher anerkannt, dass die richterliche Überzeugung, keine\nHiathemetischo, jude Möglichkeit des Gogenteils nusschliessunde\nGewissheit voraussetzen darf (vgl.i6ät. Bd. 51 S.127, BA.61\n3.206, Bd.66 S.164; RGZ.BA.15 3.359, BA.95 8.249, Bd.162 8.229\n£., RG. Grachot Bd. 54 3.670; Stein-Jonas Tann. 1 zu § 286\nZPO.). Hätte das Schwurgericht sich nicht, wis ss nach seinen\nFormulierungen trotz des gelegentlich einmal verwendeten Ausärucks der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit scheint,\nvon der gegenteiligen Auffassung leiten lassen, dass jeder überhaupt mögliche Zweifel mit Sicherheit auszuschliessen sein\nmüsse, so wärc es möglicherweise zur Bejahung sowohl des\nTötungsvorsatzes, als auch des ursächlichen Yusammenhangs\nzwischen dam Verhalten der Angeklagten und dem Tod ihres Bindes\n\n-4-\n\nHicınach hat dns Schwurgericht es offenbar als für seine Be-\n\n‚ siner anderweiten Atmungsbehinderung dcs Kindes lediglich eine\n‚- allgum.ine medizinische - Theorie odor auch cin greifbarer\n\n“ tet, alle fost;estellten Tatsachen crschöpfend, auszuwerten,\n\ngelangt.\n\nDie 'Öglichkeit einer sclchen Lberspannung der an die richterliche Überzeugung gestellten Anforderungen tritt bei jeder der\nbeiden Tatfragen hervor.\n\n2. Als mögliche Ursache für den Sauerstoffmangel und damit\nden Tod dus Kindes hat das Schwurgericht den tatsächlich festgest.lltun Umstand erkannt, dass die Angeklagte das Neugeborene\nbis zum Morgen mit einem Federoberbett zugedeckt liegen gelassen hat. Den hicrnach nahcliegenden Schluss, dass der Tod\ndes Kindes durch dieses Verhalten der Angeklagten verursacht\nworden sei, hat düs Schwurgericht deshelb nicht gezsgen, weil\nsin Sauerstoffmangel auch aus anderen, unvermeidlichen Gründen,\nbeispielsweise durch Aspiration von Blutresten oder die unglückliche Legerung eines Eihautlappens, eingetreten sein könne.\nDas Schwurgericht erörtert jedoch nicht, ob für eine solche anderweite, verhältnismässig seltene Todisursache irgendwelche\ntatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt worden sind; solche\nlassen insbesondere auch die. im Urt.il wiedergegebenen gutachtlichen Äusserungen der Sachvörständigen nicht erkennen,\n\nweiswürdigung unerheblich erachtet, ob für die Möglichkeit\n\nBefund sprach. Damit hat Ans Schwurgericht in rechtsfehlerhafter\nWcise bei seiner absohliessonden Würdigung die für die Ent-\n\nscheidung erhebliche Frage des Vorliogens oder Nichtvorliegens\nkonkretor Anhaltspunkte für eine umwillkürliche Atmimgsbehinderung aussur Betracht gelassen. Der Tatrichter ist verpflich-\n\ndio die Beurteilung des Sachverhalts zu Gunsten oder zu Ungunsten dus Angeklegten beeinflussen können.\n\nDiesen Rechtsmangel scheint cine denkfehlerhafte Verkennung\ndes Unterschicdus zwischen dum positiven, sich auf konkrete\nGegentatsachen stützenden, und dem negativen, bloss abstrakttheoretischen, Zweifel zugrunde zu liegen. Möglicherweise hat\n\n-5-\n\n-5-\n\ndas Schwurgericht infolse der Ausssrachtlassung dieses Unterschicdes bei seiner tatsächlichen Würdigung des Kausalgusammenbanges sinem rein theoretischen Zweitel ein Gewicht beigemisscr, dao es bei klarer Einsicht nur dem im gcgebenen Falle\ngeruchtfertigten Zweifel zuerkannt heben würde.\n\n3. Aber selbst wenn ein ursächlicher Zusemmenbeng zwischen\ndem Verhalten der Angeklagten und dem Tod ihres Kindss in einwandfreier Weise als nichterweislich festgustellt wäre, könnten\ndie Gründe des angefochtenen Urteils den Preispruch nicht rechtfertigen. Denn auch wenn die Angeklagte keine Ursache für den\nTod des Kindes gusetzt haben sollte, kann sie der versuchten\nKindestötung schuldig sein, falls sio mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.\n\nDas Schwurgericht sieht den Schluss auf den Tötungsvorsatz der\nAngeklagten beinahe zwingend als einzig möglich an, glaubt\naber zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten, sie habe\nmit der Goburt cinur noch nicht lebensfähigen Frucht im\nsechsten konat gerechnet, \"noch weitere Anforderungen stellen\nzu missen\", \"um jeden überhaupt möglichen Zweifel mit Sichorheit ausschliessen zu können\". Welchor Art diese Anforderungen\nsein sollen, führt das Schwurgericht nicht aus. Hierzu wäre es\naber gegenüber dün vorhergehenden, \"beinahe zwingend\" den\nTötungsvorsatz ergubenden Erwägungen verpflichtet gewesen,\nDunn die voraufgugangene eingohende Würdigung der Einlassung\nder Angeklagten het das Schwurzericht, wie es ausdrücklich\nsagt, davon überzungt, dass der zur Schwangerschaft führende\nVurkehr der Anziklagten — entgegen ihren wechselnden, eine\nsuäteure Schwängerung behauptenden Angaben — nur in den letzten\nKaiwochen urfolgt sein könne, und dass dies der Angeklagten\nnuch bekannt gewesen oder aber zumindest bei der Erörterung\nmit ihrem arzt am 7. November 1949 wieder voll ıns Gedächtnis\ngerufen wurden sei, War der Angeklagten bekannt, dass der für\ndie Schwengerschaft ursächliche Verkehr in der zweiten Meihälfte stattzcofunden hrttc, so ist nicht ersichtlich, wie sie zur\nZeit ihr.r Nicderkunft am 22, Dezember 1949 geglaubt haben\nkönnte, sie befinde sich erst im sechsten Schwangerschafts-\n\n-6-\n\n-6-\n\nmonat. Denn der Möglichkeit cines Rechenfehlers der Angeklagten steht entgegen, dass ihre, nach den Urteilssusführungon unwehre, Dehauptung späterer, Schwängerung eine richtige\nBerechnung voreussetzt. Das Schwurgericht ist auch davon überzeugt, dass die Schutzbehauptung der Angeklagten, sie habe\nbeim Abgang des PFruchtwassers nickt un den Beginn einer Geburt geglaubt, nur ein Versuch sei, das Gericht irrezuführen\nund ihr inneres Schuldgefühl zu vertuschen.\n\nNach alledem ist weder für den Nachweis des Tötungsvorsatzeg,\nnoch für ‘den des ursächlichen Zusammenhaenges die Möglichkeit\nauszuschliessen, dess das Schwurgericht die Anforderungen\n\nan die Grundlagen der riohterlichen Überzeugung unter Verletzung der oben dargelegten Aochtsgrundsätze überspannt hat.\nDer den Gegenstand der Anklage bildende Sachverhalt bedarf\ndchor einer neuen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung.\n\nDie Verwoisung an cin benachbartes Cericht erschien angezeigt\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.\n\ngez.Richter gez. Dr.Geier gez. Dr. Busch gez.Krauss\ngez. Dr. Engels\n\nBea sch BR\n\nJustizabsistont L.\ndsbeamter der Geschäftsstelle\n\ndes Bundesgerichtshofs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-05/3-str-27-50","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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