{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1950-12-01_3_StR_221_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"3 StR 221/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2326 05. &%\n\nIn Janzan d es volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1.} die Ehefrau Rosalia D geborene\nB aus 6 Krs. FEB dort geboren an\n1908, .\n\n20! der Aoizs Sehne\n\ndort geboren am\n\nwegen Heineiäs\n\nhat der 3. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Mei 1952, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Dr. Roeniger\nBundesrichter Pro?.Dr.Busch\n. Bundesrichter Scharpenseel\nBunderrichter Nr. Reldvs .\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Verireter der Puntenanwaltschatt,\n\nIustizangestellter ii BE\nals „Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘* für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Fulda vom 1. Dezember 1950\n“werden verworfen. - Br\n\n\"Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. j oo\n\nVen Rechts wegen\n\neider Kerı DEE aus ]\n$\n\n.\nPR ER FE SR -\nPEN BE ER Fu\n“. ut N.\nee a LE;\n\nBi a\n\nFun Kmaın sun e sun nl nun\n\n.+& s . .\n\n24\nhe\n\n.\n.-\n\nu)\n\nL\n>]\nı\n\nDr\n\n0 aränäes\n\n_—|u0w\n\nBeide Angeklagte sind wegen Neireids zu einer Gefängrisstrafe ver je cinen Jehr urd drei Tionaten verurteilt\nworden. Die türgerlichen „brenrechts wurden ihnen auf\nzvei Jehre, die zehickeit, als Zeugen oder Sachverständige eiälich vernerzen zu werden, auf d ie Dauer aberkernt.\nDie nevrisionen, die gereirscha tlich begründet sind, rüssen ohne Erfolg bleiben. |\n\n1.) Die Verfahrensrügen gehen fehl..\n\na) Die Revision beanstandet, dass die an 27. Novenber\n1950 durch den \"beauftrag ten Richter vemorkene Zeugin\nDEE Deeidist, der Grund der Beeidigune aber unter Verletzuins des § 66 a StPO. nicht in Protolioll angegeten vor- '\nden sei. LS kann dahingestellt ‚bleiben, ob die Prüfung\nder Voreussetzunger. einer Besidigung ausserhelb der Heuptverhanälung niert ausschlies sslich “in das Vorverfehren und\n‚die Torunsersuchung gehört und die Wichtbeaohtung dcs\n?20tokollierungezangs” infolgedessen nicht die Revision\nberründen kann. Die Levision übersieht \"jedenfalls die\nYerschrift des ) 6E b StrO, wonach bei einer Verneknung ..\n‚turch den beauftragten Richter dieser zunächst über die\nVereidigung nach Tassgabe der §§ 59 ?? StPO zu entscheiden hat. Das ist Geschehen. Einer besonderen Begründung,\n‚ bedurfte die Vereidigung nicht, da ein Fell des 5 66 a\n„StPO überhaupt nicht voriiegte,\n\nb) Durch verkündeten Beschluss nat das Schwurgericht die\n\nVereidigung der Zeugen willi De 1 und August Sch\nunter Hinweis auf 8 61 ZgiEt 3 s420 und nit der Berrüindung\nabgelehnt; dass bei, innen der Verdacht der Begüinstigung\n\nrn,\n\nStPO von der Besidigung eines Zeugen abgesehen werden k:önne, }\nwenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung\nbeiresse und nach seiner Üterzengung auch unter Lid keine\nwesentliche kussa 158 su ervarten sei, Der Gerichtsbeschluss\nmüsse aber Aie Voraussetz: uncen der Tichtbeeidigung cenau\nund: im einzelnen anführen. Ls keandelt sich indessen bei\nden Hinweis auf 8 61 Z1°T 3 StPO um einen ganz offcensicktlichen Schreibfehi erj gereint war die Vorschrift des\n\n§ 60 zi2f 3 St20, wonach die Vereidigung unterbleiden\nmuss, wenn nach der Überzeugung des Gerichts der Verdacht\nder Begünstigung besteht. In diesen Falle genügt auch die.\n'. Begründung, dass der Zeuge wegen Verdachts der Beginsticung\n\n‚unvereidigt bleibe (vei Urteile des BGH 1 8t2,493/51 und\n2 StR 23/51). FR\n\n2; ) Auch die Sachrügen greiten nicht durch.\n\na) Soweit aie Revision Verletzung der allgemeinen Denlgesetzs und der Lebenserfahrung beanstandet, handelt cs\nsich in wirklleineit ur US Essig Ar. griff: gegen Wie\n\nBeveisvilrdigung des angefochtenen Urteils, dessen sorg-\n\nSültige zrör serungen. keinerlei Verstöss in dieser Richtung\nerkennen lassen.\n\n\"») Dass das Schrürgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den vorsÜtzlich falschen vneidlichen und den eid-\n\nlichen Aussagen angenonmen \"hat, hält die Revision an sich .\nmit‘ ‚Recht für fehlerhaft. Der 4. Strafsenat des Bundesge-\n\nrichtshs fs hat bereits durch Urteil vom 25. Oktober 1951\n\n“ (BEHSt 1, 380) entschieden, dass Teineid und nachfolgende\n\nuneidli che falsche Aussage nicht in Fortostzungszusemmen-\n\"Hang miteinander stehen können. Zu demselben üörgebnis ist\n\n.der 20. Strafsendt, für. ‚den, umgekehrten Fall des nachfolgen-\n\nden -jeineids geitommen (2 StR 59/52). Der erkennende Senat\nhat sich dieser Nechtsprechung schon durch Urteil von\n\n24. April 7352 (3 StR 37/52) angeschlossen. Rechteirrig\nist auch die Auffassung des Schrurgericht 8, dass die Yer-\n“urteilung wegen nebrerer selbständiger Fandlungen en der\nVorschrift des 5 358 Abs 2 St?O scheitern rüsse, nackden\nauf ailsinige Tevision der Angeklagten äüas frühere Schwurserichtsurteil vom 20. Juni 1950, dass die Angeklagten\n'aur wegen einer strafbaren } Eandlung verurteilt habe, auf-\n' gehoben worden sei. Denn § 358 Abs. 2 5t20 verbiotet nur\ndie Verschärfung der 'Strafe,, nicht die enderweite rechtliche Würdigung. Das ist ‚ständige und unangefochtene\n\"Rechtsprechung.\n\n' Durch die fehlerhafte ‚Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs werden indessen die Angeklagten nicht beschvert, auch nicht, tie noch zu erörtern sein wird, unver dem Gesichtspunkt siner Auvendbarkeit des 8 157 StCB\nauf dic falschch Aussagen ! val der zweiten und äritien\nVernehmung. DE\n\n2) Die Revision vermisst eine ausreichende Begründung\nfür die Nichtanvendung des § 158. StGB zugunsten ‘der\nAngeklagten Dguuun- Das’ Schwurgericht hat ausgeführt,\ndass zu einer Strafmilderung vegen tätiger Reue ‘in einen\nPunkte angesichts der anderen falschen Aussagen kein Anlass bestehe. Da die Strafmi iderung in des pflichtmässige\nzrmessen des Tatriehters sestellt ‚ist, muss diese‘ Besrün-\n.. dung als ausreichend erachtet werden.\n\na). Die Strafzunessungsgründe hält die Revision für unzu-\n\nlänglich.' Sie vermisst eine nühere Begründung, warum gegen\nbeide Angeklagte die gleiche Strafe verhängt ‘worden sei,\n\nnachder: der Unters chied der Strafen in den ersten schwur-Eerichtlichen Urteil von 20. Juni 1950 sechs ilonate betragen habe. zu der von der Revision vernissten Lrörterung\nwar j jedoch das Schwurgericht nicht verpflichtet, da nech\n\n§ 267 Abs 5 si FO nur die, Unstänäe anzuführen sind. die\n\nfür die Zumessung der. Strafe bestimmend wereu.\n\ne) Schilesslich rügt die Revision eine Verletzung des\nGrunäsatzes in dubio pro reo, da zweifelhaft geblieben\nsei, ob die Anzeklegten \"falsch geschworen hätten, um einer von ihnen such nur irrtümlich angenozrnenen Gefehr\n\nder Strafverfolgung zu entgehen. Das Schwurgericht ste 1le\n\nlediglich fest, dass tatsächlich eine Gefahr der Stra®ver-\n\nfolgung nicht bestenden habe. zntscheidend sei aber, 0%\ndie Angeklagten vor. ‚dem Vorliegen einer solchen Gefahr\nüberzeugt geiresen seien. Das Urteil übersehe such, dass\nbei den späteren Veinehmungen die Gefahr einer Strafver-Tolgung wegen der früheren falschen Aussage bestander.\n\nDieser Angriff enthilt tatsächliche Behauptungen,\ndie den Feststellungen dies Urt beils ' widersprechen. Sie\nsind deher unbeachtlich. Das Schwurgericht war davon\n\nüberzeugt, dass die Angeklagten keine Bestrafung befürchtet haben, sondern die falschen Aussagen deshalb\ngemacht haben, um den’ klagenden Kinde in Unterhaltsprc-ZeSs ZU helfen. Zu Bedenl:en könnte lediglich Anlass geben,\ndass das Schwurgericht nur. die mögliche Furcht vor einer\nBessrafung wegen Ehebrucks und wegen Betrugs ausdrlicklich\nerörtert hat (insoweit lüsst die Beweisrlirdigung entgegen\nder Ansicht der Kevision keinen Rechtsfehler erkennen),\ndass aber als Yortat in Sinne des § 157 StEB auch eine\nfrühere falsche Aussage in Betracht } Korzen kann (vel\n\nu\n\nUrteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50).\nIm Ergebnis kann Jedoch ‘dieses Bedenken den Revisionen\nnicht zum Erfolg verhelfen. Denn die tatsächlichen Fest-\n\nstellungen des Schwurgerichts darüber, in welchen Punkten\ndie ‚beiden Angeklagten bei ihren verschiedenen Vernehmungen\n‚die Unwahrheit gesagt ‚haben, schliessen es aus, dass die\nAngeklagten aus Furcht vor Bestrafung wegen ihrer vorausgegangenen Aussagen Falsches bekundet haben. Es darf nicht\nübersehen werden, da ass eine solche Befürchtung nur vorgelegen haben \" kann, wenn Frühere falsche Aussagen wider .\nkeit nicht einräunen zu müssen und damit =iner Bestrafung\nwegen der ersten Aussage zu entgehen.\n\nWach den Feststellungen des Schwurgerichte waren die\n\n‚Aussagen der Angeklagten in folgenden Punkten falsch:\n\na) Dei ihrer unsidlichen Yernehmung om'1. April 1947 °\nbezüglich ihres Geschlechtsverkehrs mit Sch;\n\nb) bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 5. August 1947...\ndurch Verweisung auf ihre Aussage vom 1. April 1947\nbeztiglich des Inhalts der von PER erhaltenen Briefe sowie femer. bezüglich' des ‚Besuchs des Anceklag-\n\nten PB im Januar 1944;\ne) bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 9. Dezember 1948\n\nbezüglich des Oktober-Urlaubs von Palm.\n\n_&) bei seiner uneidlichen Vernehmung vom 5. März 1947\nbezüglich der’ Anzahl und des Inhalts seiner Briefe\n\nan die Angeklagte DssSEEER>:\n\n* bi bei seiner uneidlichen Vernehrung vom 10. August\n1948 bezüglich seiner Erklärung über die Tückkchr j\n\"zur Trüupze em 21. Oxtotber 1943, die er spüter selbe}\n\n' als unrichtig eri:lärt hat, und bezüglich der Angabeäi\nder Bürgerreister habe ihm den Ortober-Urlaub bescheinigt und die diesbezügliche Eintragung sei\n\nauf den Bürgerzeisteramt vorhanden;\n\n6) bei seiner sidlishen Vernehmung von 9. Dezerber\n1948 bezüglich- des Bestreitens seines Urlaubs in\nOktober 1943 und seines Aufenthalts in Schletzenhausen und Gersrod 'im Januar 1944.\n\nHieraus ergibt sich im Hinblick auf die Anvendung des\n§ 157 StGB folgendes:\n\nDass die Angeklagte DEE, en 5 5. August 1947\n\n“ unter Eid den Besuch des hitengeklagten Pam, im Jenuar\n1944 wider besseres Wissen abgeleugnet hat, kenn nicht\nwegen ihrer ersten Lussege vom 1. April 1947 gesckeher sein, *\nweii sie üemaıs gerade als Zeitpunkt des Besuches den\nJenuar 1944 angegeben hatte, Sie hat elso diese erste Aussage nicht wiederkolt, sondern widerrufen. Auch mit der\neidiichen Bekundung om 9. Dezenber 1948 war ein Widerruf\nverburden (\"Leine f: ‚ihare Angabe über einen Besuch im 0xtober mag auf einen Irrtum beruhen\"). Insoweit scheidet\nalso die Anwendung des N 157 StGB mit Sicherheit aus. Lediglich bezüglich des Inhalts der mit’ Pie zerviechselten\nBriefe stimmt die Aussage von 1. April 1947 und.5.. Kugust\n1947 iberein, weil die inzel:lagte am 5. August 1947 insoveit auf ihre frühere Aussage verwiesen und diese aufrechterhalten hat. Dies könnte an sich aus Furcht vor Bestrafung\ngeschehen sein. Es bleibt aber zu beachten, dass die ; Ange-\n\nklagte bei ihrer dritten Vernehmung am 9. Dezember 1948\nschliesslich doch eingeräunt hat, dass der Angeklagte\n\nPen sie in einem Brief mit \"liebe Frau\" angeredet und .\nauch etwas von. \"einem Kinde\" angeführt habe. Damit hat sie\ngerade zugegeben, am 5. Augüst 1947 einen falschen Fiä geschworen' zu haben. . u\n\nBei dem Angeklagten Tem» ist die- Sachlage ähnlich.\nEr hat zwar die falsche Behauptung, im Jenuar 1944 nicht\nin Deutschilanä gewesen, zu sein, schen bei seiner ersten\nVernekmung am 5. kärz 1947 aufgestellt und bei den späteren\nVernehmungen em 10. August: 1948 und’ 9. Dezember 1948 aufrechterhaiten. Im übrigen hat aber auch er seine Aussagen\nständig gewechselt. 'So hat er bei der letzten (eiälichen)\nVernehmung em 9. Dezenber 1948 wahrheitswidrig und mit\n\\ntschiedenheit bestritten, im Oktober 1943 auf Urlaub\nin Deutschland gewesen zu sein, während er bei der Vernehmung em 10, August 1948 den genauen Tag des Besuchs\n‘20. Ol:tober e) angegeben hatte. Nie falschen Angaben\nem 10. Augu 1948 über äl s Bescheinigung, des Bürgermeisters\nund die Tintragung des Urlaubs auf dem Gemeindeamt waren\nüberhaupt neu, haben ale. auch keine Aussage der ersten\n‚Vernehmung von 5 März 1947 aufrechterhalten. '\n\nAngesichte eines solchen ‚Sachverhalts liegt die Annahme völlig fern, die Angeklagten hätten bei ihren späteren. Bekundungen, sofern hierbei zum !:leineren Teil Trlihere Aussagen eufrechterhalten vrarden, dies aus Furcht\n‘ vor Bestrafung getan. Das Schwurgericht ist ausserdem bei\n\" Erörterung des Vorsatzes zu 'den Ergebris gekommen, \"dass\nbeide Angeklagte ihre Aussagen in dem für den Prozess wich- .\ntigsten Punkte der jeweillgen Prozesslage angepasst und\ndsbei die Absicht verfolgt hätten, - -dem klagenden Kinde sei-\n\n.\n...\n\nBr\n\n\"zu gestalten, dass jeder Anschein intiner Beziehungen\n\nD . Pa ge. no.e “ -\nPR Ce . . ”, Du 1°. . ..\nur - E . .\n\nne Unterhaltsensprücks zu erhalten und ihre Aussagen so\n\nvermieden warda. In dieser Feststellung drückt sich zugleich die Überzeugung des Tatrichters aus, dass die Argeklagten in keinem Felle aus Furcht vor Bestrafung wegen der früheren Bekundurgen falsch ausgesagt haben.\n\nLie rechtsirrige Annehne eines Fortsetzungszusarrenhangs zwischen uneidlich Zalscher Aussage und WMeineid kann\ndeshalb die- Angel:legten' auch nicht unter den Gesichtspunkt\ndes § 157 StGB beschweren.\n\nNach allem waren beide Revisionen zu verwerfen.\n\n.Dr. Kirchner Koeniger' . \" Busch\n. Scharpenseel -- Baldus\n\n4\ny\n\nee.\n\nan\n\n..\n\n+\n.. u DE Arsbiide\n\n4\nN\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-221-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/3-str-221-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.137883+00:00"}}