{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1950-10-06_3_StR_62_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1950-10-06","aktenzeichen":"3 StR 62/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ne\n\n2291 051 .\n\nIm Janen des rolkest\n\n | 0 nn m ee —— 0 mn ae ann\n\nin der Strafssche'.;e;en\n\nden ilindler Friedrich K iD aus EEE.\nH weg @, ;eboren co ED 1898 in\nE YKreis Pi, 2-21. in der irftansielt Du\n\n« in Untersuchun,shaft,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzunz vom 27. Februear 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne,\nBundesrichter Dr. Geier,\n\"Bundesrichter Dr. Koeni;er,\n\ni Bundesrichter Tr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat )\n\nals Vertreter der Bundesanwal.tschaft,\n\nJustizessistent >\n\n'als Urkundsbeamter der Geschäftsstell.e,\nfir Recht erkennt:\nDie Revision des angeklagten gegen das Urteil des \"Landgerichts in Dermstadt vom 6. Oktober\n\n1950 wird verworfen.\nDer Anseklagte hat die Kosten des Zechtsuittels\n\nzu trazen.\nVon Rechts we;en.\n\n:.\nrn\nRIER\n\nma ne\n\n- Pr\n“nn nn\n\ndone un an lu Ana om men Mama tin 5\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Abteibung in 25 Fällen Aißt keinen Xechtsfeller erkennen.\nEntge;en der Ansicht der Revision sind insbesondere\ndie Feststellungen des enzefochtenen Urteils zu allen\n25 Fällen auch ausreichend genug, un die Verurteilung\ndes Angeklagten zu tragen. Zwar konnte die 3trafkamner\n\nnur in 6 von 25 Fällen feststellen, bei welchen schwan- ”\n\nseren rauen der Angeklagte in der in Urteil näher dar-\n\ngelegten Yeise die Leibesfrucht abtötete und in welchem a\n\nZeitpunkt das ungefähr Jescheh. In den übrigen 19 Fällen konnte das Landgericht keine bestimnten Feststellungen zur Persönlichkeit der schvenzeren Frauen tref-\n?er und hinsichtlich der Zeitpunkte nur feststellen, ,\ndaß sich diese 19 Fälle im Zeitreum von 1946 bis 1949\nereisneten. Im Übrigen hält die Strafkanner für erwiesen, da ee sick immer um Frauen handelt, die schwanger\nweren und sich »icht etwa nur schwanger glaubten, daß\nder Augeklagte euch dabei immer in derselben Weise vor-\n\nsing wie in den 6 anderen Fällen, also in die Scheide W\n\nder Schwangeren einen Qistierball einführte, diese\nHendlungen nach weni;sen Tagen wiederholte und erforderlichenfells mit einer Borazlösung rocu eine Schei-\n‘ denspüilung vornehm, und daß in allen Fällen als Folge\ndes Vorgehens die Frucht abginz. Diese Feststellungen\ngenügen, weil sie den vom Lanägericht beurteilten\nSachverhalt hinreichend sezen andere Vorgäng;se - etwa\n\n-;-\n\nw\nr v\n“\n\n.®\n\n„u.\n\nee en a\n\na Br\n\ngegen Mendlunsen vor 1946 - abzrenzen und so eingehend sind, dal nachgeprüft werden kann, ob die\nStrafkanmer den § 218 Abs 3 StGB auf diesen Sachverhalt rechtsirrtumsfrei angewendet hat. Der Test- -\nsteiluns;, wie diese 19 Treuen heißen, bedarf es\n\n„licht. In Füllen, in denen der Tatrichter die der\nUrteilsfindung zugrunde gelegten Handlun;sen nicht\n\nin allen Einzelheiten aufgeklärt hr54 und weder die\ngenaue Tatzeit noch die Person der Beteili;xten net\neinwand?rei feststellen können, kommt es allerdings\n\nauf die näheren Umstände an, ob die Darlegungen den\nTert von Feststellungen haben, denen einc Sweifelsfreie Überzeu;zung des Tatrichters zusrunde liegt,\n\noder ob es sich nur um Annahmen oder Sclätzungsen handelt, die er nur als wahrscheinlich engesehen hei, von\nderen Nichtigkeit er aber noch nicht voll überzeugt\nist. Im vorliegenden Talie ergibt der Urteilszusammenhen; zur Gewissheit, daß die Darlezun;en deu Land- \\\ngericäts, soweit sie der Verurteilung zusrundeliegen, E\nruf einer sweifelsfreien Überzeugun: des Gerichts be- ä\nruhe} . Sie stützen sich. auf die eigenen Angaben des “\nAngekleöten. “Tenn er auch im Laufe des Verfahrens 5\nund auciıı während der Hauptvernandlung die Zahl der\n\nvon ihm durChgeführten Abtreibungsen varschieden angegeben hat, so wird doch in den Urteilszründen näher .\nerörtert, wechelb das Landgericht die vom ..ngeklagten\nschließlich engeschene Zahl von 25 Fällen als“ so\nglaubwirdig angesehen hat, daß es sie seiner Über--\nzeugung und seinen Y'eststellungen zu-srunde le:;te.\n\nD\n.\nD\n®\n\nß\n\nBj\n\nH\n\n- 3 N\n\nVe ee inmn. in an\n\nLoy L-\n\n-4-\n\nAus dei Urteil ;scht auch hervor, daS der Angzeirlaste\n\nper beachtiiche medizinische Kenntnisse verfügt, E\ndie inn aufsuchenden Frauen re;selmäßigs sorgfältig\nuntersuchte, ob sie überhaupt schwan;er seien, und\neine Üethode amwandte, die mit einer an Sicherheit\nzrenzenden Tahrscheinlichkeit zum Erfolg, dem Abganz 2\nder frucht, führte. Dadurch wird die - sonst nicht\n'sehr fernliegende - Möglichkeit hinreichend ausgeschaltet, deß sich der Angeklagte über die Zaiıl der iR\nerfolgreichen Abtreibungen selbst zetäuscht haben s\nkönnte und deshalb seine Angaben keine ausreichen-\n\nde Grundlage fir die richterliche Jberzeuswigzsbil-\n\ndung sein könnten. Diesc Tarlegun;en werden weiter\ndadurch unterstützt, daß sich die auch hinsichtlich\n\ndes Zeitpunktes und der Person der botceili;ten\n\nFreuen genau zufseklärten Fälle über den ganzen Zeitraum von Kärz 1946 bis zum Jahre 1949 verteilen und\n\ndaß sich der Anzeklagte nicht nur darauf beschränkt\n\nhat, Frauen, die ihn unzerufen aufsuchten, in der\n\nim Urteil näher darzelegten Weise zu\"behandeln\", sondern daß er dem als Zeugen vernormenen ED 9\nsaste, er könne ihm Freuen zur Vornahme von Abtreibungen zuführen. Hinzukommt, deß die Thefrru des Angexlasten nach den Feststellungen des Landgerichts\nim Jahre 1948 bezann, ihrem iiann bei den Abtreibungen selezentlich Beihilfe zu leisten, und daß sie es\nnach ihren mit Bestimmtheit vorgetragenen Angaben\nin nicht weniger als acht Fällen der vollendeten Abtreibung t&t, obwohl sich ihr Tun zur Über die Iinappe\n\n.-5-\n\nY R\n“ HAl?te des Zeitraums erstreckte, in dem sich der u\n&. Angeklagte als Abtreiber betätigte. Diese Darlegun- Eu\n© gen unä Feststellungen werden dadurch er,änzt, daß *\nu die Straikemmer pei der Beweisaufnahme zuta;se setre- =\nsene Verdachtisgründe zu anderen Anklo;enunkten als *\nnicht susreichend und zu unsicher bezeichnet act, N\nm darauf bestimmte Feststellun;en zu stützen, ob- Ei\nwohl cS: sich dabei um Beweisenzeichen handelte, a\ndie dezu keinesfall:. von vornherein un;eei;net ge- #\nBu mesen wären. Alles dee zeigt,daß sich das Landge- E\nei richt sehr wohl des Unterschieds zwischen Vermutun- u\ngr gen oder bloßen Yahrscheinlichkeiten einerseits und =\nEi. einer vollen Überzeugung von der Fichtirkeit des a\nEn Tathergan;s endererseits bewußt gewesen ist und daß Ei\ner ‚es unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände aus “a\n# dem Kreis der Feststellungen alles ausgeschieden S\nhat, was nicht durch die volle richterliche Über- Be:\nzeugung Jetragen wurde. Unter diesen besonderen Um- “\nR ständen bestehen keine Bedenken dage;en, daß dies...\n\nDarlegungen zu den 19 Fällen, in denen der ame der\nschwangeren Trauen nicht ermittelt werden konnte,\nals ausreichende Feststellungen angesehen werden.\nSoweit die Revision geltend macht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverllandlung,\nauf denen die vorstehend erwähnten Feststellun;en des\nLandgerichts beruhen, seien nicht als zuverlässig\nanzusehen und hätten deshalb von der Strafkamner nicht\nEn der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden dürfen,\ngreift sie nur in unzulässiger Teise die Zinzelhei-\n\nRER NER, nee we tgl 8\n\n-6 -\n\nSERMLETMIGEN LEE\n\nEX\nx\nSa.\n[u\nP3\n\n-6 -\n\nten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung\nan. Iär Torbringen ist insoweit unbeaciıtlich. Laß die\nvtrefkarmer, wie die \\\\evision noch ‚sel tend macht, Gie\nGrundsätze der allgemeiner Lebenserfanrung nicht beacatst habe, iu% nirgends ersichtlich. Ebenso wenig\nhet das Landgericht segen den Grundsatz in dubio pro\nreo rersto3en. Die Urteilsgründie lassen vielmehr erkenaen, das der Tatrichter hinsichtlich der erwälnten 25 zälle die volle überzeugun; von der Schulä\n\ndes Anteklagsten erlan;t nat. ii.\n\nAuch im übri;sen zeigt die Anwendungs des } 218\nStGB keinen Kechtsfehler. Daß diese Vorschrift in der\nFassung der YO von 9. (18.) üärz 1943 anzuvenden und\n- abgesehen von den hier nicht engewendeten Abs 3\nS 2.- geltendes Recht ist, wird ailgemein anerkannt.\nMit Recht heat die Strafkemner auch die 25 Fälle als\nrechtlich selbständige Handlungen angesehen. Die Aunahme einer fortgesetzten Handlung verpietet sich\nschon deshalb, weil 3 218 StGB den Schutz eines höchstpersönlichen Rechtszuts bezweckt. Bis zur Entscheidung.\nn6cSt 72, 164 hat die Rechtsprechun; auf Grund des § 218\n„bs 4 StGB a.7., der die Gewerbsmäßigkeit der Begehung\nals straferhöhendes Merkmal verwertete, ailerdings angenommen, daß mehrere sewerbsmäßiz beganzene Abtreikunzen zur rechtlichen Einheit einer sogen. Semmelstraftat zusammenzufassen seien..Der Senat hat judoch\nschon im Urteil von 20. Februar 1951 - 5 StR 64/50 -\n.dchin entschieden, daß diese Rechtsauffassun: mii Necht\naufgegeben worden ist und mehrere ..btreibun;jen nach\n\n- 1-\n\n- 7 -\n\n3 218 Abs 3 StGB n.?. euch dann als rechtlich selbständi;se Handlun;en angesehen werden miissen, wenn sie\nseverbsmäßig began;en sind. Auch durch die von der\nStrafkammer festgestellte Gewerbsmäßiiskeit der Bezehung, die nach der jetzt „elsenden rassunz des\n§ 218 StGB weder strafbegründendes noch strafer- Bu\nhöhendes Tatbestandsmerkmal ist, wird also die rechtliche Selbständigkeit der Einzelhendlungen nicht auf- %\nzehoben. $\nSoweit die Revision zum ZtraZmaß “seltend &\nm:cht, die vom Landgericht verhängte Strafe sei Übermäßig hoch, bedürfen ihre Ausführun;en ansesichts der\nVielzahl der Fälle und der Feststellung ;ewerbsmäßi-\n‘gen Handelns keiner näheren Widerlegun:;. Iu übrigen\nberücksichti,t die Strafkarmer in den Strefzumessunysgründen, das die ibsicht, sich äurch wiederholte Begehung von Abtreibungshandlungen eine ständige\nEinnekmequelie zu verschaffen, für den Angeklagten\nnicht äie einzige Triebfeder seines ilandelns Kewesen\nsei, sondern daß er sich auch hübe von deu Gedanken\nleiten lassen, Frauen in ihrer Hot aus ditleid \" zu\nnelfen \". Die Feststellung, daß er in den Fällen\nSch und HD kein Gelä verlenst und auch\nkeines erhelten habe, steht also euch nicht im Widerspruch zu den Üatsachen , von denen die Straf-\n\nEr\n\n=\n097\nI;\n\nDS\n..\n\nFo\n\n4\n\nu\nFEPRER PORT\n\n-58 -\n\nkemmer bei der Strafzumessung auszegengen ist.\näs fehlt deshalb an jedem Anhalt dafür, daß das\nLandgericht mindestens in diesen beiden fällen\nbei der Strafzumessung von rechtlich fehlerhaften\nmwäsungen ausse;angen wäre.\n\nDie ievision ist somit unbegründet und muß\nverworfen werden.\n\ngez. Richter, gez. Krumme, gez. Dr. weier,\n\ngez. I. Zugustin, gez. Dr. Koeniger.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-06/3-str-62-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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