{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-05-04","aktenzeichen":"2 StR 9/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Tatrichter auf eine Geldstrafe von weniger als\nfünf Tagessätzen erkannt, so berechtigt ein solcher.\nVerstoß gegen § 4O Abs. 1 Satz 2 StGB das mit der Revision des Angeklagten befaßte Rechtsmittelgericht nicht\nGazu, die Geldstrafe aufzuheben und gemäß § 60 StGB von\nStrafe abzusehen; vielmehr ist die Geldstrafe aufrechtzuerhalten,.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 017\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 4O Abs. 1 Satz 2;\nStPO 1975 § 358 Abs. 2 Satz 1\n\nHat der Tatrichter auf eine Geldstrafe von weniger als\nfünf Tagessätzen erkannt, so berechtigt ein solcher.\nVerstoß gegen § 4O Abs. 1 Satz 2 StGB das mit der Revision des Angeklagten befaßte Rechtsmittelgericht nicht\nGazu, die Geldstrafe aufzuheben und gemäß § 60 StGB von\nStrafe abzusehen; vielmehr ist die Geldstrafe aufrechtzuerhalten,.\n\nBGH, Beschl.v. 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77 - OLG Saarbrücken -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 9/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Rosemarie J EEE zeborene SE\naus Sc, seboren am EEE 1932 in vu.\n\nwegen Betruges u.a.\n\n53\n\n55\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an\n4. Mai 1977 beschlossen:\n\nHat der Tatrichter auf eine Geldstrafe\nvon weniger als fünf Tagessätzen erkannt,\nso berechtigt ein solcher Verstoß gegen\n\n§ 4O Abs. 1 Satz 2 StGB das mit der Revision des Angeklagten befaßte Rechtsmittelgericht nicht dazu, die Geldstrafe\naufzuheben und gemäß § 60 StGB von Strafe\nabzusehen; vielmehr ist die Geldstrafe\naufrechtzuerhalten.\n\nGründe:\n\nI. Der Tatrichter hat gegen die Angeklagte unter\nanderem zwei Einzelgeldstrafen von je vier Tagessätzen\nverhängt, die Höhe des Tagessatzes auf DM 17,-- festgesetzt und aus jenen Einzelstrafen sowie zwei weiteren eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Das mit der Revision der Angeklagten befaßte Oberlandesgericht in Saarbrücken vertritt die Ansicht, der Rechtsfolgenausspruch\nsei nicht unwirksam, obwohl der Tatrichter unbeachtet\ngelassen habe, daß nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB die gesetzliche Mindestzahl fünf Tagessätze betrage. Den beiden Einzelstrafen wäre die Eigenschaft von Geldstrafen\nim Sinne des strafrechtlichen Sanktionenkatalogs nur\ndann abzusprechen, wenn sie nicht vollstreckbar wären.\nDavon könne bei ihnen ebensowenig die Rede sein wie bei\neiner entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG verhängten Jugendstrafe unter sechs Monaten. Da das Verbot der Schlechter-\n\n- 3 -\n\nstellung die Heraufsetzung der Tagessatzzahl auf die\ngesetzliche Mindestzahl nicht zulasse, sei der an\nsich fehlerhafte Strafausspruch zu bestätigen. An\neiner solchen Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. März 1976 - Ss 263/75 - (veröffentlicht in MDR 1976, 597) gehindert. Dieses ist\nder Meinung, eine Geldstrafe von weniger als fünf\nTagessätzen sei schlechthin unzulässig, und verweist\ndazu auf die in RGSt 18, 125 ff sowie BGHSt 4, 331 f£;\nBGH NJW 1960, 639 £f veröffentlichten Entscheidungen.\nNach seiner Auffassung darf in einem derartigen Fall\nnur auf die nach der Wertigkeitsskala des Strafgesetzbuchs nächstmildere Sanktion, das Absehen von Strafe\nunter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs (§ 60 StGB),\nzurückgegriffen werden.\n\nDas Oberlandesgericht in Saarbrücken hat die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Kann das Revisionsgericht einen Strafausspruch,\nder eine Geldstrafe von weniger als fünf Tagessätzen enthält, unter Anwendung des Verbots der\nSchlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO)\nbestätigen, oder ist wegen Verstoßes des Tatrichters gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB in entsprechender Anwendung von § 60 StGB auf Absehen\nvon Strafe zu erkennen?\"\n\nDer Generalbundesanwalt teilt die Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts in Köln. Er wendet sich dagegen, die\nVerhängung einer dem Gesetz nicht entsprechenden Strafe\nmit deren Vollstreckbarkeit zu rechtfertigen.\n\nen ze nenn,\n\n5\n\n-u_\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\nDas Oberlandesgericht in Saarbrücken kann nicht wie\nbeabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Köln abzuweichen. Daß\nsich die Rechtsfrage allein für die nicht im Urteilstenor in Erscheinung tretenden Einzelgeldstrafen stellt,\nist unerheblich. Auch diese dürfen nicht zum Nachteil\nder Beschwerdeführerin abgeändert werden (BGHSt 1, 252 ff;\n4, 345 £; 13, 41 £),.\n\nIII. In der Sache tritt der Senat im Ergebnis dem\nOberlandesgericht in Saarbrücken bei.\n\nDie Vorlegungsfrage gibt keinen Anlaß, auf die Ausführungen der beiden Oberlandesgerichte über die Folgen\ndes Unterschreitens der gesetzlichen Mindestzahl von\nTagessätzen im allgemeinen einzugehen. Die Entscheidung\nhängt hier ausschließlich von dem Rangverhältnis zwischen\nder in § 4O Abs. 1 Satz 2 StGB getroffenen materiellrechtlichen Regelung und dem verfahrensrechtlichen Grundsatz\ndes Verbots der Schlechterstellung ab. Wenn dieser Jener\nBestimmung vorgeht, kommt es nicht darauf an, ob eine\nGeldstrafe von weniger als fünf Tagessätzen in Jedem\nFall nicht mehr als ein geeignetes Mindeststrafübel\nangesehen werden kann.\n\nDie Bedeutung des in den 88 331, 358 Abs. 2 StPO\nverankerten Verschlechterungsverbots läßt eine Durchbrechung dieses Grundsatzes zwecks Wahrung jener Mindestmaßregelung nicht zu. Bei dem Verbot der reformatio\nin peius handelt es sich um eine dem Angeklagten durch\nden Gesetzgeber gewährte Rechtswohltat (BGHSt 9, 324,\n\n332). Der Angeklagte soll bei seiner Entscheidung darüber,\n\n- 5 -\n\nob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch\nmachen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt\nwerden, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung\nentstehen (BGHSt 7, 86 f; 11, 319, 323; BGH NJW 197%,\n107 £f). In der Rechtsprechung ist die Wirkung des\nSchlechterstellungsverbots weiter als eine zugunsten\ndes Angeklagten eintretende beschränkte Rechtskraft\nerklärt worden (u.a. BGHSt 11, 319, 322; LM, Nr. 29\n\nzu § 358 StPO). Ob damit eine Rechtskraft im eigentlichen Sinne (vgl. hierzu die u.a. von Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 331 Anm. 1 a gebrachten\nEinwendungen) oder eine ihr ähnliche Wirkung gemeint\nwar, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt\nbleiben. Denn auch auf dem Boden dieser zweiten Auffassung kommt dem Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung hier wesentliche Bedeutung zu. Die beiden genannten Gesichtspunkte rechtfertigen es, diesem Grundsatz den Vorrang gegenüber der Regelung der Mindestzahl von Tagessätzen einzuräumen. Er führt nicht dazu, daß - um diese materiellrechtliche Bestimmung nicht\ndurchbrechen zu müssen - auf Absehen von Strafe unter\nAufrechterhaltung des Schuldspruchs (§ 60 StGB) zu erkennen ist. Durch eine dahingehende Entscheidung würde\nder Angeklagte in den Genuß eines zusätzlichen Vorteils\ngelangen, der ihm auch nach dem Verbot der reformatio\nin peius nicht zusteht, Dieses will ihn nur davor sichern,\ndaß das neue Verfahren für ihn ungünstiger ausgeht als\ndas frühere, und ihm die in diesem erlangten Vorteile\nbelassen, auch wenn sie ihm nach dem materiellen Recht\nan sich nicht zustehen. Nicht aber soll er aufgrund dieses Grundsatzes eine noch weitergehende Besserstellung\nbeanspruchen können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb\n\nnn\n\n55\n\nin der Entscheidung BGHSt 11, 319 ff die Auffassung\nvertreten, daß gegen den Täter, wenn auf seine Revision ein im Sicherungsverfahren seine Unterbringung\n\nin der Heil- oder Pflegeanstalt anordnendes Urteil\naufgehoben wird, im Falle der Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren wegen des Verbots der Schlechterstellung zwar keine Strafe verhängt,\nwohl aber erneut die Unterbringung ausgesprochen werden\ndürfe, obwohl diese nach dem damals geltenden § 42 b\nAbs. 2 StGB nur neben einer Strafe zulässig war. Diese\nEntscheidung zeigt, daß der Grundsatz des Schlechterstellungsverbots eine materiellrechtliche Regelung\nAurchbrechen kann. Hiervon gehen bei der Frage, ob\ndieses Verbot die Aufrechterhaltung einer unter dem\ngesetzlichen Mindestmaß von sechs Monaten (§ 18 Abs. 1\nSatz 1 JGG) verhängten Jugendstrafe gestattet, sowohl\ndie Rechtsprechung als auch die Rechtslehre nahezu\neinhellig aus (vgl. z.B. OLG Oldenburg NJW 1956, 1730 #;\nOLG Hamm JMBl NRW 1958, 203; OLG Düsseldorf NJW 1964,\n216; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 105 Rdnr. 53;\nLackner GA 1955, 33, 37; Brunner, JGG 4. Aufl. 8 18\nAnm. 1b, § 55 Anm. 7 a; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\n22. Aufl. § 331 Anm. 5 e). Im Verhältnis zu § 40 Abs. 1\nSatz 2 StGB hat, soweit ersichtlich, lediglich das Oberlandesgericht in Köln den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (vgl. demgegenüber OLG Celle MDR 1976, 156;\nLackner, StGB 11. Aufl. § 40 Ann. 8). Der Senat sieht\nkeinen Grund, in den Fällen der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Tagesmindestzahl einen anderen Standpunkt einzunehmen. Das wäre um so weniger gerechtfertigt, als der Gesetzgeber durch die Festlegung\nder Mindestzahl auf fünf lediglich erreichen wollte,\n\n- 7 -\n\ndaß die niedrigste Geldstrafe fünf mal zwei DM\n(Mindesthöhe eines Tagessatzes) gleich DM 10,--\nbeträgt. Ursprünglich hatte der Sonderausschuß\n\nfür die Strafrechtsreform des Deutschen Bundes-\n\ntages als unterste Grenze der Geldstrafe einen\nTagessatz (bei einer Mindesthöhe von DM 2,--) beschlossen (vgl. Ausschußbericht über die Beratung\n\ndes StGBE 1962 in der 4. Wahlperiode, S. 40). Im\nLaufe der späteren Beratungen setzte sich bei ihm\n\ndie Überzeugung durch, daß eine solche Geldstrafe\nselbst gegenüber einem Täter mit allergeringstem\nEinkommen keine ausreichende Strafsanktion darstelle\nund die Grenze bei DM 10,-- zu ziehen sei. Deshalb\nentschied er sich für eine Erhöhung der Tagesmindestzahl auf fünf unter Beibehaltung der Tagessatzmindesthöhe von DM 2,-- (vgl. Protokolle des Sonderausschusses,\n5. Wahlperiode, S. 2178 sowie Zweiter Schriftlicher Bericht dieses Ausschusses über die Entwürfe eines Strafgesetzbuches - BT-Drucks. V/L4095 S. 21). Der Verlauf\nder Gesetzesberatung zeigt somit, daß es sich bei der\nMindestzahl von fünf Tagessätzen lediglich um eine\nBerechnungsgröße handelt, die der unteren Begrenzung\nder Geldstrafe bei DM 10,-- dient. Diese Grenze ist\n\nim vorliegenden Fall aber gewahrt.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-04/2-str-9-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-04/2-str-9-77","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.078867+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-05-04/2-str-9-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1977-05-04","dockets":["2 StR 9/77"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.05.1977 – 2 StR 9/77","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-04/2-str-9-77","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Hat der Tatrichter auf eine Geldstrafe von weniger als\nfünf Tagessätzen erkannt, so berechtigt ein solcher.\nVerstoß gegen § 4O Abs. 1 Satz 2 StGB das mit der Revision des Angeklagten befaßte Rechtsmittelgericht nicht\nGazu, die Geldstrafe aufzuheben und gemäß § 60 StGB von\nStrafe abzusehen; vielmehr ist die Geldstrafe aufrechtzuerhalten,.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Hat der Tatrichter auf eine Geldstrafe\nvon weniger als fünf Tagessätzen erkannt,\nso berechtigt ein solcher Verstoß gegen\n\n§ 4O Abs. 1 Satz 2 StGB das mit der Revision des Angeklagten befaßte Rechtsmittelgericht nicht dazu, die Geldstrafe\naufzuheben und gemäß § 60 StGB von Strafe\nabzusehen; vielmehr ist die Geldstrafe\naufrechtzuerhalten.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/40","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"40","label":"§ 40 StGB","mentions":3},{"id":"JGG/18","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"18","label":"§ 18 JGG","mentions":2},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":2},{"id":"GVG/121","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"121","label":"§ 121 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:04.078867+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}