{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-04-15","aktenzeichen":"2 StR 645/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 615/80 | URTEIL\n\nin der Strafsache :\n\ngegen\n\n1. den Malermeister Ludwig REM aus BEER geboren am\n20. November 1934 in Mu Sm, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, oo\n\n2. den Arbeiter Dieter Joachim Eberhard Ra EB aus\n\nDO, ücrt geboren am 20. Februar 1959, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nzu 1. gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.\nwegen u\nzu 2. Diebstahls\n\n\\\n\n297\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB, Maier oo.\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GER in der Verhandlung\nStaatsanwalt um bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus Bonn\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Ru\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Rg&\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 2. April 1980, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und\nneu gefaßt, daß dieser Angeklagte\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\ndrei Fällen, Hehlerei in sechs\nFällen, Diebstahls in sechs Fällen\nund Anstiftung zum Diebstahl in\neinem Fall verurteilt wird;\n\nII.\n\nStGB eingefügt.\n\n- 3-0\n\n2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 5, 16, 19\nund 20 der Urteilsgründe und über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten Reg wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ra\n\nwird das genannte Urteil im Schuldspruch\n\ndahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Diebstahls in achtzehn Fällen und\n\nversuchten Diebstahls verurteilt wird.\n\nIn die Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 22, 23 Abs. 1\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen,\n\nDer Angeklagte Rage trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. |\n\nVon Rechts wegen\n\n19\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten | unter Freisprechung im übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\nvier Fällen, Hehlerei in acht Fällen, Diebstahls in vier\nFällen und Anstiftung zum Diebstahl in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDen Angeklagten Ra hat die Strafkammer unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in neunzehn Fällen\nzu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt,\n\n. deren Mindestmaß sie auf zwei und deren Höchstmaß sie auf\nvier Jahre festsetzte. Mit ihren Revisionen rügen die\nAngeklagten Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte\nRM beanstandet außerdem das Verfahren.\n\nI, Die Revision des Angeklagten Reg\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n'a) Soweit bei der Urteilsverkündung hinsichtlich\nder Fälle II 5, 16 und 17 der Urteilsgründe im Tenor\nnur zwei (statt drei) Straftaten erwähnt wurden,\nergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen der drei\nBerufsrichter, daß der Vorsitzende in der mündlichen\nUrteilsbegründung alle drei Fälle angesprochen hat,\nsomit für die Zuhörer ersichtlich war, daß es sich\nbei der Fassung des verkündeten Urteilstenors um ein\nbloßes Schreibversehen handelte. Damit war die am selben\nTag erfolgte Berichtigung des Urteilstenors zulässig\n\n(BGH, Urteil vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60). Die von.\n\nder Revision angeführten Entscheidungen betreffen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar\nsind,\n\n-5-\n\nb) Das Protokoll weist aus, daß dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten MO Ger von ihm gefertigte\nVermerk vom 11. August 1979 zur Unterstützung seines’\nGedächtnisses auszugsweise durch Verlesen vorgehalten\nwurde (Bd. 6 Bl. 21, 44, 71, 73). Die sich darauf beziehenden Urteilsausführungen UA S. 97 besagen nicht, dag\ndas Gericht seine Entscheidung auf die Urkunde gestützt\nhat. Vielmehr bringt die Strafkammer damit zum Ausdruck,\n\n. daß sie die Aussage des Zeugen, er habe die Äußerung des\nAngeklagten in einem Vermerk niedergelegt, glaubt und\ndaraus auf sein gutes Erinnerungsvermögen bei der Wiedergabe dieser Äußerung schließt.\n\nc) Auch eine unzulässige Verwertung des Polizeiprotokolls über die Vernehmung vom 13. September 1979 ist nicht\nbewiesen. Der Polizeibeamte Mb ist mehrfach als\nZeuge vernommen worden. Er kann dabei mitgeteilt haben,\nwas an dem erwähnten Tag vom Angeklagten ausgesagt und\nvon ihn, ME protokolliert wurde. Desgleichen ist\nder Angeklagte R@& in der Hauptverhandlung zum Inhalt des\nihm auszugsweise vorgelesenen Protokolls befragt worden.\nDie Strafkammer kann somit durch diese Aussagen Kenntnis\nvom Inhalt des polizeilichen Protokolls einschließlich\ndes Schlußvermerks und auf Grund der Einlassung des\nAngeklagten, er habe seinerzeit die Niederschrift selbst\n\ngelesen, genehmigt und unterschrieben, die Überzeugung er-\n\nlangt haben, daß der Angeklagte diese Angaben tatsächlich .\ngemacht hat. |\n\na) Das Revisionsvorbringen im Fall II 16 der Urteilsgründe, mit dem der Beschwerdeführer die Behandlung des\nim Schriftsatz des Verteidigers vom 22. März 1980 formulierten Antrags auf Zeugenvernehmung zur Frage der Nachschlüsselanfertigung beanstandet, könnte nur als Auf-\n\n-6-\n\nklärungsrüge Erfolg haben. Denn nachdem der Verteidiger.\ndes Angeklagten den Schriftsatz außerhalb der Hauptverhandlung eingereicht und sich in Besprechung mit dem .\nVorsitzenden mit dessen Zusage der Wahrunterstellung\nbegnügt hatte, hat er, wovon auch die Revision ausgeht,\nzumindest stillschweigend auf die Weiterverfolgung des\nAntrags verzichtet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedoch nicht ersichtlich. Der von einem\nVerteidiger formulierten Erklärung, der Angeklagte habe\n‘bei der Firma sun vielfach Schlüssel anfertigen lassen,\ndarunter die im Schriftsatz angeführten 21 Schlüssel,\nbrauchte die Strafkammer nicht den von der Revision jetzt\nvorgetragenen abweichenden Inhalt entnehmen, der Angeklagte\nhabe nur die erwähnten 21 Schlüssel anfertigen lassen. Dies\num so weniger, ' als in dem Schriftsatz neben dem Firmeninhaber als weiterer Zeuge auch ein Hauseigentüner benannt\nworden war, der lediglich über die Anfertigung eines Nachschlüssels zu seinem Haus hätte Angaben machen können.\n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Über-\n\n: prüfung des Urteils führt -— auch bei Berücksichtigung des\nBeschwerdevorbringens - nur in folgendem Umfang zur Änderung\ndes Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs;\n\na) Im Falı II 5 der Urteilsgründe hat die Strafkammer\nden Angeklagten RR wegen Anstiftung zu dem bei HB begangenen ‚Einbruchdiebstahl und zusätzlich wegen Hehlerei an\nder durch den Diebstahl erlangten Beute verurteilt. Bei zutreffender Bewertung seines Tatbeitrags ist der Angeklagte\njedoch als Mittäter eines Einbruchdiebstahls anzusehen, was\nden Wegfall der Verurteilung wegen Hehlerei zur Folge hat\n(vgl. BGHSt 16, 12, 14). |\n\nDaß bereits der Hinweis des Angeklagten auf das Einbruchsobjekt sowie auf das von ihm vermutete Geld die ob-\n\n- 7-\n\njJektive Voraussetzung für die Mittäterschaft erfüllen kann,\nsteht außer. Frage. Dasselbe gilt für die vor Beendigung\nder Tat erfolgte Mitwirkung des Angeklagten (vgl. BGHSt\n\n19, 323, 324) unter Einsatz seines Pkw beim Abtransport\nder Beute aus einem Versteck in der Nähe des Tatorts zur\nendgültigen Sicherung.\n\n| Auf dieser Grundlage kommt es für die Abgrenzung\n\nvon Täterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Teilnahme (§ 28\nAbs. 1 StGB) auf die innere Einstellung zur Tat an,\nnämlich darauf, ob der Angeklagte die Tat als eigene\nwollte oder ob er es allein auf die Herbeiflihrung oder\nFörderung einer fremden Tat anlegte. Diese Frage ist nach\nden gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können\ngefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg,\nim Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder\ndoch wenigstens in dem Willen hierzu, so daß Durchführung\nund Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGHSt 8, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12,\n13, 145 BGH,. Urteil vom 25, April 1978 - 1 StR 78/78).\n\nDie Urteilsfeststellungen zu den Tatbeiträgen beider\nAngeklagten ergeben, daß auch R@ einen bestimmenden\nEinfluß ausgeübt hat und ausüben wollte. Auf seinen\nDiebstahlsvorschlag und seine Tatortschilderung hat\nsich Reh ihm gegenüber zu dem Einbruch bereit erklärt.\nBeide vereinbarten, daß die Tat noch am selben Abend\ndurchgeführt werden solle, Re hatte besonderes Interesse\nan dem vom Geschäftsinhaber eingenommenen Geld (UA S. 42).\nOb bereits dabei auch an die - später wie selbstverständ-\n\nlich erfolgte - Mitwirkung des Angeklagten Rp beim Ab-\n\n-8-\n\ntransport sonstiger Beutestücke gedacht war, kann offenbleiben, Jedenfalls spricht die Tatsache, daß Re und\nRa das erbeutete Bargeld (offenbar je zur Hälfte)\nteilten, für ihre Vorstellung, es habe auch an der Tatausflihrung jeder gleichen Anteil gehabt.\n\nb) Entsprechendes gilt im Fall II 16 der Urteilsgründe. Der Angeklagte selbst hatte den Nachschlüssel\nzum Haus der Frau GEB anfertigen lassen und sich anschließend davon überzeugt, daß er einwandfrei schloß.\nEr behielt den Nachschlüssel, bis ihm der geeignete\nZeitpunkt gekommen schien, beauftragte dann Ra,\nden Inhalt des Wandtresors auszukundschaften, ohne\netwas mitzunehmen, und nahm, nachdem dieser den Auftrag\nausgeführt hatte, den Schlüssel wieder an sich (UA S. 63,\n\n137). Sodann veranlaßte er Hüg, sich mit Hilfe des Nachschlüssels über Einrichtungsgegenstände und den Inhalt eines\n\nbestimmten Schranks zu informieren, erklärte sein Einverständnis zu Hüggs Vorschlag, weitere Personen als Mittäter zu gewinnen, und stellte für den Abtransport der\nBeute seinen Lieferwagen zur Verfügung. Schon dieser objJektive Tatbeitrag ergibt zugleich, daß der Angeklagte\nweitgehend die Tatherrschaft und außerdem ein erhebliches\neigenes Interesse am Erfolg hatte. Sein #igeninteresse\nzeigt sich zusätzlich insbesondere darin, daß er sich über\nden Beuterahmen Gedanken machte (UA S. 58) und einen beachtlichen Beuteanteil (UA S. 62), in erster Linie ein\nganz bestimmtes, sehr wertvolles Aktgemälde erwartete\n(UA S. 58).\n\n‚ In beiden vorerwähnten Fällen (II 5 und 16 der Urteilsgründe) ist die Strafkammer zu ihrer abweichenden\nBeurteilung deshalb gekommen, weil-sie die Tatbeiträge\ndes Angeklagten R@pnicht in einer Gesamtschau gewürdigt,\nsondern zunächst allein das Hervorrufen des Tatentschlusses\n\nwu\n\n-9-\n\nbei Raf ins Auge gefaßt und (als bloße Anstiftung) bewertet, sodann die weiteren Tatbeiträge gesondert betrachtet\nund ihnen (als Beihilfehandlungen neben der Anstiftung) kein\neigenes Gewicht mehr beigemessen hat (UA S. 183, 184). Daraus ergab sich ein unzutreffendes Bild. Der auf UA S. 183\ngewählten Formulierung (\"spricht ... mehr dafür\") ist im\nübrigen zu entnehmen, daß die Strafkammer mit ihrer Annahme eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten treffen\nwollte. Dieses: Ergebnis hat sie zwar im Fall II 17, auf. den\nsich die erwähnten Ausführungen ebenfalls beziehen, erreicht,\nweil dem Angeklagten dort nur Beteiligung an einem Diebstahl\nzur Last gelegt wird und er durch die Bewertung seines Tatbeitrags als bloße Anstiftung jedenfalls nicht beschwert\nist. In den Fällen II 5 und 16 jedoch wirkt sich die Annahme zum Nachteil des Angeklagten aus, weil er auf der\nGrundlage dieses Sachverhalts außer wegen der (wie die\nTäterschaft zu ahndenden) Anstiftung zusätzlich wegen\nHehlerei zu bestrafen war.\n\nc) Der Ankauf der in der Nacht zum 25. Juli 1979 bei\nVOEEREER und KE gestohlenen Zigaretten (II 19 und 20 der\nUrteilsgründe, UA S. 67 bis 69) stellt deswegen nur einen\nFall (anstelle der von der Strafkammer angenommenen zwei\nFälle) der gewerbsmäßigen Hehlerei dar, weil der Angeklagte am folgenden Morgen in seiner Garage alle Zigaretten\nim Rahmen eines Gesprächs ersichtlich insgesamt angeboten\nerhalten und übernommen hat.\n\n4) Der Senat kann den Schuldspruch in den Fällen Il5,\n16, 19 und 20 von sich aus ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht\nnicht im Wege, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\ngegenüber dem geänderten Vorwurf anders und wirksamer hätte\nverteidigen können als bisher.\n\n- 10 -\n\n3. Bei der künftigen Strafzumessung ist das Gericht\nnur insoweit gebunden, als jede neue Einzelstrafe die\nSumme der beiden Einzelstrafen, an deren Stelle sie tritt,\nund die neue Gesamtstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht\nübersteigen darf (vgl. BGHSt 7, 86, 87; 24, 11, 14).\n\nIl. Die Revision des Angeklagten Rage\n\nIm Fall II 21 der Urteilsgründe hatte es der Angeklagte\nbei der Mitnahme des Registrierkassenunterteils ersichtlich\nnur auf von ihm darin vermutete Geldscheine oder größere\nGeldstücke abgesehen. Daß er nach dem Aufbrechen des Behältnisses dieses und das darin allein vorgefundene Kleingeld liegen ließ, 1äßt nur den Schluß zu, daß ihm insoweit\nvon vornherein die Zueignungsabsicht gefehlt hatte. Deshalb\nist ihm in diesem Fall nur Diebstahlsversuch vorzuwerfen\n(vgl. BGH, Urteile vom 18. März 1979 - 1 StR 823/79 - und\nvom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 m.w.Nachw.)..\n\nDer Senat kann auch hier den Schuldspruch von sich aus\nberichtigen, ohne daß es eines Hinweises nach § 265 Abs. 1\nStPO bedarf, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n- 11 -\n\nNach der Überzeugung des Senats hat der erwähnte\nFehler in der rechtlichen Beurteilung das Strafmaß nicht\nbeeinflußt,\n\nAndere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nRail sind bei der auf die allgemeine Sachrüge vorgenommenen Überprüfung des Urteils nicht zutage getreten.\n\nSchumacher ZZ Mösl Müller\n\nMeyer Maier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-15/2-str-645-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-04-15/2-str-645-80","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.846789+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-04-15/2-str-645-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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