{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-02-19","aktenzeichen":"2 StR 612/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz\nvom 24. Januar 1874 (RGBl. 113); Deutsch-schweizerische\nVereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der\nSpezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom 6./23. März 1936\n(Bekanntmachung vom 16. Mai 1936, RGBl. II 151); DAG § 6.\n\nDer Grundsatz der Spezialität verbietet es, strafbare Hand-\n\nlungen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist,\nstrafschärfend zu berücksichtigen.","text_plain":"AL\n\nNachschlagewerk: ja ya\nBGHSt: ja\n\nAuslieferungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz\nvom 24. Januar 1874 (RGBl. 113); Deutsch-schweizerische\nVereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der\nSpezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom 6./23. März 1936\n(Bekanntmachung vom 16. Mai 1936, RGBl. II 151); DAG § 6.\n\nDer Grundsatz der Spezialität verbietet es, strafbare Hand-\n\nlungen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist,\nstrafschärfend zu berücksichtigen.\n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 1969 - 2 StR 612/68 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 612/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebäudereiniger Helmut KÜEEEEW, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1340 in K@P, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus iD\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1967 im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, den die\nSchweiz zur Strafverfolgung wegen dieser Taten an die\nBundesrepublik Deutschland ausgeliefert hatte, wegen\n43 teils vollendeter, teils versuchter, bis auf einen\nFall gemeinschaftlich und in 26 Fällen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangener\nschwerer Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Rüge, die Strafkammer sei im Zeitpunkt der Entscheidung ordnungswidrig besetzt gewesen, weil ihr sechs\nBerufsrichter zugeteilt gewesen seien, und die allgemeine Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die weitere Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, daß die Aufklärungspflicht die Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand geboten habe, braucht nicht eingegangen zu werden. Sie betrifft nur die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB und damit\ndie Strafzumessung. Der Strafausspruch muß aber ohnehin\naufgehoben werden. Damit erhalten der Angeklagte und sein\nVerteidiger Gelegenheit, die Strafkammer auf diejenigen\nUmstände hinzuweisen, die nach ihrer Meinung die Zuziehung\neines Sachverständigen erforderlich machen.\n\nDie Strafkamnmer hat strafschärfend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte außer den abgeurteilten Straftaten noch\neine Vielzahl von Verbrechen begangen, u.a. bei sechs\nEinbrüchen mitgewirkt habe, ohne deswegen verfolgt worden\n\nzu sein. Bei diesen nichtverfolgten Taten sei er es\nJeweils gewesen, der sich als Aufbrecher der Geschäftstüren betätigt habe oder der in einem Fall auf den\nSchultern eines Mittäters in das Oberlicht eingestiegen sei.\n\nAuf Grund der von ihr zu diesen Taten getroffenen\nFeststellungen hat die Strafkammer die jeweiligen Mittäter des Angeklagten verurteilt. Diese Feststellungen\nbei der Strafzumessung auch gegen ihn zu verwerten, war\nsie jedoch nicht befugt.\n\nDas Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement\nin Bern hat die Auslieferung des Angeklagten zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln vom\n12. Dezember 1966 vorgeworfenen Taten bewilligt. Auf ein\nzweites Ersuchen hat es ferner auch der Verfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts in Köln vom\n16. März 1967 bezeichneten weiteren Taten zugestimmt. In\nkeinem dieser Haftbefehle sind die \"nichtverfolgten Taten\" erwähnt. Nach der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 6./23. März 1936 (Bekanntmachung vom 16. Mai 1936\n- RGBl. II S. 151 -), welche die Bestimmungen des Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 (RGBl. 113) eingeschränkt hat, darf aber der Ausgelieferte - von hier nicht\nin Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Zustimmung des ersuchten Teils wegen einer vor der Auslieferung\nbegangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, weder zur Untersuchung gezogen noch bestraft werden. Der hiernach im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz\ngeltende Grundsatz der reinen oder strikten Spezialität\nschließt nicht nur, wie die Strafkammer angenommen hat,\neine Verurteilung des Ausgelieferten wegen anderer Taten\naus, sondern verbietet auch die Berücksichtigung dieser\nTaten bei der Strafzumessung.\n\nDabei kann dahinstehen, ob dies schon aus dem\nVerbot des'\"Zur-Untersuchung-Ziehens\" folgt. In dem\nzur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Dezenmber 1968 - 1 StR 508/67 - vertritt der 1. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs die Auffassung, daß damit - ebenso wie in § 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes - nur\nverboten sei, gegen den Ausgelieferten wegen anderer\nals der Auslieferungstaten ein Strafverfahren durchzuführen. Würden in der Hauptverhandlung bei der Beweiserhebung Umstände festgestellt, die eine Straftat darstellten, auf die sich die Auslieferung nicht erstrecke,\nso dürfe zwar die Anklage nicht auf diese Tat erweitert\nwerden; es sei aber zulässig, daß der Tatrichter jene\nUmstände bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der\nAuslieferungstat als Indiz berücksichtige. Danach wäre\nes nicht schlechthin unzulässig, auch über Straftaten,\nfür welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, Feststellungen mit Wirkung gegen den Angeklagten zu treffen.\nDer erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob eine so weitgehende Auslegung dem hierbei zu berücksichtigenden Willen der beiden an der Vereinbarung vom 6./23. März 1936 |\nbeteiligten Vertragsteile entspricht (vgl. die allerdings |\nsehr weitgehende Entscheidung RGSt 32, 247, erläutert von\nMettgenberg in Zeitschrift für internationales Privatund Öffentliches Recht Bd. 18 S. 434 f, sowie Mettgenberg,\nDAG 2. Aufl. 1953 S. 328 Anm. zu § 6; Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht 1953 S. 364 f).\n\nIndessen kann diese Frage hier unentschieden bleiben; denn die strafschärfende Berücksichtigung jener Taten verstößt jedenfalls gegen das Verbot des Bestrafens.\nDanach ist nicht nur die Festsetzung selbständiger Stra- |\nfen für andere als die Auslieferungstaten ausgeschlossen,\nsondern auch deren Mitbestrafung auf dem Wege der Erhöhung\n\n4\n\nder für die Auslieferungstaten verwirkten Strafen\n\n(vgl. Schultz aa0). Diese Ansicht liegt ersichtlich\n\nschon den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. OK-\ntober 1963 - 1 StR 353/63 - insoweit in BGHSt 19, 118\nnicht abgedruckt - und vom 12. März 1965 - 4 StR 50/65 -\nzugrunde. Dort ist bei tateinheitlicher Verurteilung\njeweils ein rechtlicher Gesichtspunkt ausgeschieden worden, weil insoweit eine Strafverfolgung nach dem Auslieferungsrecht nicht zulässig war, und von einer Aufhebung des Strafausspruches nur deshalb abgesehen worden,\nweil die Verurteilung wegen der ausgeschiedenen Gesetzesverletzung die Bemessung der Strafe nicht beeinflußt hatte.\n\nDaß der Grundsatz der Spezialität nicht auch der Verwertung von Vorstrafen entgegensteht, sei ausdrücklich\nhervorgehoben. Sie stehen bereits rechtskräftig fest, eine\nUntersuchung wegen der ihnen zugrunde liegenden Taten\nfindet also nicht mehr statt. Strafschärfungsgrund ist\nauch nicht die Tatsache, daß der Ausgelieferte diese früheren Taten begangen hat, sondern seine höhere Schuld, die\nsich für die neue Tat aus der Nichtbeherzigung der Vorstrafen ergibt.\n\nDa die Strafkammer somit bei der Strafzumessung die\ndurch die Auslieferung gezogenen und von Amts wegen zu beachtenden (vgl. BGHSt 19, 118, 119) Grenzen nicht eingehalten hat, kann der Strafausspruch (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) nicht bestehen bleiben.\n\nDamit ist auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu entscheiden.\n\nBaldus Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-19/2-str-612-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-19/2-str-612-68","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.617128+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-02-19/2-str-612-68","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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