{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_612_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-01-27","aktenzeichen":"2 StR 612/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"= en 243\nZE StR Diz\nsie DIE\n\n2137 082\n\ngegen\n\nı, die Hausfrau Maria L WEB ; geborene F ;, aus cB-GEB; sort zeboren am @: m »\n\ndie Hausfrau Margsrethe Sch EEEEB , zseborene\n\nMi ME G ‚ geboren an WW: EEED EB in\nFr Ag:\n\nwegen Wahlfälschung u.as\n\nnm\n\nhat der 2. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau am Main von 28. September\n1959 werden verworfen.\n\n- Jede Beschwerdeführerin nat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte TB wegen Yahlfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt und zur Urkundenfälschung, die Angeklagte Sch wegen wahlfälschungs in\nTateinheit mit Beihilfe zu den genannten Vergehen zu Geldstrafen von je 300.-- DM verurteilt. Den Revisionen der\nbeiden Angeklagten, die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügen, bleibt der Erfolg versagt.\n\nI. Die Revision der Angeklagten I:\n\nDie Ausführungen der Revision wenden sich zum Teil\ngegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts, die frei von\nDenkfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungssätze sind. Im\nübrigen sind sie nicht begründet. Das Gesetz ist richtig\nangewendet. Die Angeklagte veranlaßte die Zeugin Anna\nAG: bei der Bundestagswahl 1957 im Wege der Briefwahl\nin ihrer Gegenwart einen Stimnzettel für ihre Tochter Hedwig anzukreuzen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte\neidesstattliche Erklärung über die persönliche Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler mit dem Nemen\nihrer Tochter zu unterschreiben. Die Tochter Hedwig AD\nwar hierbei nicht zugegen. Die Angeklagte hielt sie für gelähmt; sie ist in Wirklichkeit geistesschwach und kann\nden Sinn der Wahl nicht erfassen. Der Wahlbrief wurde abgesandt und der Stimmzettel bei der Zählung als gültiger\nStimmzettel verwertet. Das Landgericht hält Wahlhilfe bei\nder Briefwahl nicht für erlaubt, stellt aber fest, daß\ndie Angeklagte von deren Zulässigkeit überzeugt gewesen\nsei, insbesondere geglaubt habe, Frau A dürfe für\n\nihre zelähmte Tochter den Stimmzettel ankreuzen. Andererseits rechnete die Angeklagte damit, daö die eidesstattliche Erklärung nicht von Frau A für ihre Tochter\nunterschrieben werden durfte, billigte aber trotzdem deren Unterschrift.\n\nNach diesen Feststellungen ist nicht nur der äußere,\nsondern auch der innere Tatbestand des § 107 a StGB durch\ndie Angeklagte verwirklicht. Sie hat vorsätzlich ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeigeführt. Denn die Wahl\nhat nur dem äußeren Schein nach in gesetzmäßiger Form, in\nwahrheit jedoch in ungesetzlicher Weise stattgefunden, sodaß das Ergebnis anders als bei gesetzmäßig vollzogener\nWahl ausgefallen ist (vgl. RGSt 37, 381), Dabei braucht\nnicht entschieden zu werden, ob bei der Briefwahl eine Wahlhilfe ausgeschlossen ist. Denn hier lag keine Wahlhilfe\nvor. Es kann gar keine Rede davon sein, daß Frau AD\nihrer Tochter bei der Stimmabgabe \"geholfen\" hätte; sie\nhat vielmehr die Stimme statt ihrer Tochter abgegeben,\nohne daß diese irgendwie beteiligt worden ist. Wahlhilfe\nsetzt begrifflich voraus, daß der Wähler bei der Stimmabgabe in irgendeiner Weise seinen Willen kund tut. Weil es\ndaran fehlte, war die Stimmabgabe auf jeden Fall ungesetzlich und die abgegebene Stimme ungültig.\n\nDie Angeklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt, Verbotsirrtum ist ihr nach den Feststellungen zu Unrecht zugebilligt worden. Sie hat gewußt, daß zur gültigen Stimmabgabe eine eidesstattliche Erklärung gehört, und sie hat\ndamit gerechnet, daß die eidesstattliche Erklärung, so-wie\nsie abgegeben wurde, den gesetzlichen Anforderungen nicht\ngenüge, die Stimmabgabe aber gleichwohl gebilligt. Sie hat\ndamit auch die Wahlfälschung durch ungesetziiche Stimmabgabe\nbilligend in Kauf genommen, ganz unabhängig davon, was sie\nsonst über die Zulässigkeit der Wahlhilfe dachte,\n\nOhne Rechtstfehler hat das Landgericht die Anseklaste\nauch wegen Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung\nan Eides Statt und zur Urkundenfälschung verurteilt. Der\nKreiswahlleiter, demgegenüber die eidesstattliche Ermlärung\nabgegeben wurde, ist nach den §§ 36 BWahlG, 62 BWahlO eine\nfilr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständige Behörde. Der Einwand der Revision, die Strafkamner\n\nhabe zu geringe Änforderungen \"an das Merkmal der Bestimmung\ndurch Mißbruuch des AÄnsehens\" gestellt, ist nicht recht\nverständlich. Nach § 48 StGB genügt jedes \"sonstige Mittel\"\n2.B. Überredung.- Die Revision bezrichnet es zwar nicht\n\"ganz zu Unrecht als auffällig, daß die Staatsanwaltschaf\n\nie Haupttäter nicht angeklagt hat und diese daher nicht\nverurteilt wurden. Die Strafkamner hat aber rechtlich einwandfrei dargelest, daß Frau A —- ebenso wie der Ehemann RB im \"alle SchiilB - sich der Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt und einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.\n\nII: Die Revision der Angeklagten Schib:\n\nDiese Angeklagte überbrachte nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der gelähmten Trau Rei»\ndie Unterlagen für eine Briefwahl bei derselben Bundestagswahl. In ihrer Gegenwart sagte Frau FB zu ihren Ehemann, er solle alles fertigmachen, er wiese ja, was in\nFrage komme. Dieser zog sich in ein Nebenzimmer zurück,\nkreuzte den Stimmzettel an und unterschrieb die eidesstattliche Versicherung auf dem %ahlschein mit dem Namen seiner\nFrau. Dann überreichte er den verschlossenen Briefumschlag\nder Angeklagten, die ihn bei der Post aufgab. Diese Stimme\nwurde ebenfalls als gültig gezählt. Nach den Feststellungen\nwußte die Angeklagte, daß ein Wähler die Briefwahl selbst\n\nvollziehen muß:\n\nI\nA\nl\n\nSoweit Gie Revision sichwuf eine angebliche Bexundung des Ehemanns RB >eruft, kann dies im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, da sie in\nUrteil nicht Testgestellt worden ist. Der Senat karn\nauch nicht anerkennen, daß die Schlußfolgerungen des\nLandgerichts in irgendeinem Punkt gegen Denkgesetze\noder Erfahrungssätze verstoßen. Die Ausführungen, die\nsich \"gegen eine Verurteilung wegen “Yahlfälschung durch\nUnterlassung\" wenden, übersehen, daß die Anreklagte\naktiv tätig gevorden ist. Sie hat in Kenntnis dessen,\ndaß der Ehemann FB den Stimmzettel angekreuzt und\ndie eidesstattliche Versicherung mit dem Namen seiner\nEhefrau unterschrieben hatte, den verschlossenen %ahlumschlag zur ”ost gegeben. Auch hier kann unerörtert\nbleiben, ob Wahlhilfe bei der Briefwahl zulässig ist.\nAuf jeden Fall war die Stimmabgabe ungesetziich , weil\ndie eidesstattliche Versicherung dem Inhalt nach falsch\nwar und über die Person des die Erklärung Abgebenden\naurch die Unterschrift getäuscht wurde. Da der äußere\nSchein der Gesetzmäßigkeit hervorgerufen und die Stimme\nals gültige gezählt wurde, hat das Landgericht also\nrechtlich einwandfrei ein vollendetes Vergehen nach\n§ 107 a StGB als gegeben angenommen. Seine Ausführungen, daß der »euge FB den äußeren und inneren\nTatbestand der Vergehen nach den § 8§ 156 und 267 StGE\n\nuc\n\nerfüllt und die Angeklagte sich der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat, können rechtlich nicht beanstandet wer-\n\nden.\n\nBeide Revisionen waren daher zu verwerfen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-27/2-str-612-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 107a","ref_norm":"107a","n":2},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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