{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_57_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-04-02","aktenzeichen":"2 StR 57/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den aftfahrer Heinz B eus VW, dort geboren\nan GE 1926, z.2t. EEE anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Bauarbeiter Hans Adam m mr aus K ,\ngeboren am EEE : 926 in ‚„ 2.4t. in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\n3. den Stei zlegeranlernling Hans ie ed Kr\naus geboren am 1921 in\n\n2z.2t. in Untersuchungshaft,\n\n4. den Bäcker Alfons Leopold u aus N\n\ngeboren am EB 912 in estfalen,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Moericke®\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberregierungsrat Dr. iD\n\n’ .\n” Ki} 4\nrn .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. zur\nJustizangestellter in RR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nv“ “ + * >, . ‘ w;\n\nN Day any 37\nBET ur si\nET ar uhr\n\n.\nwre\n\nauf die Revisionen der Angeklagten , \"ERRERD vnö\n\nKr wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom\n11, Mai 1953 im Schuldausspruch dahin abgeändert, daß\ndiese Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes verurteilt werden, sowie im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung\nwird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landsericht\n(Strafkammer) zurückverwiesen,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ka wird die Sache\nzur Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil des\nLandgerichts in Mönchen-Gladbach vom 26. Januar 1949 erkannten Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen:\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n-\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nDurch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten\n\nDEE, VCH und Kram wegen gemeinschaftlichen be-\n\nsonders schweren Raubes aus § 251 StGB zu zehn bezw. elf\nJahren Zuchthaus verurteilt; der Angeklagte Kg ist\nwegen Verabredung eines Verbrechens zu fünfzehn Monaten\nGefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende\nFeststellungen zugrunde:\n\nAm Abend des 24. Februar 948 trafen sich DB\n\n\"BED un Kr, um gemäß vorheriger Verabredung einen Einbruck bei einer ledigen Geschäftsfrau SC ir\nKöln-Brühl auszuführen. Entgegen ihrer Erwartung war °\nFräulein IWW in ihrer Wohnung. Sie beschlossen, die\nTat irotzdem auszuführen und Schreie oder Widerstand der\nFrau gewaltsam zu verhindern. Sie baten bei Fräulein IB\nGEB üurch Klopfen um Einlaß, nachdem ein in den Plan\neingeweihter Hausbewohner sie in das Haus eingelassen\n\nhatte, Beim Öffnen drückte Kr der ICE sogleich\n\n‘ein Taschentuch auf den Mund und packte sie mit einem Wür-\n\ngegriff am Hals. BEE und Wii griffen ebenfalls die\nsich wehrende Frau an, die bald darauf ohnmächtig wurde.\nDie Täter . fesselten Fräulein ICE und banden ihr ein\nHandtuch um den Mund. Kr pDiieb bei ihr, während DEE\nund WERREEED die Wohnung nach Beute durchsuchten und Einzelstücke zurecht legten. Bald darauf stellten die Angeklagten fest, daß Fräulein IB im Gesicht blau war;\nWiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Bestürzt und\nkopflos entfernten sich die Täter unter Mitnahme verschiedener Sachen der TB. Die späteren Untersuchungen ergaben, daß der Würgegriff an den Hals der I die Biutzu-\n\nfuhr unterbrochen, eine Bewußtlosigkeit und nach weiteren Y\ndrei bis zehn Minuten den Tod der Frau herbeigeführt hat... %\nte. Dieser Erfolg war von den Tätern weder gewollt, gebilligt noch fahrlässig verschuldet. - Der Angeklagte Kg 7\nhatte sich an der Vorbereitung der Tat beteiligt, konnte h\naber die Verabredung zur Teilnahme an dem Einbruch nicht E,;\neinhalten, Er ist daher we;;en Verabredung eines Einbruchs-,\n\n>.\n\ndiebstahls bestraft worden.\n\nDie Revisionen aller Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen Rechts, teilweise auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Revisionen sind nur zum\nTeil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründets B:\n\n!. Der Angeklagte WED rüst eine Verletzung der\nAufklörungspflicht, weil der Augenblick des Todes der\nTED genauer hätte festgestellt werden müssen, da möglicherweise nur eine Unterschlagung gewahrsamsloser Sachen und kein Raub vorliege. Die Aufklärungspflicht ist |\nnur verletz‘, wenn der Sachverhalt zur Benutzung bestimmten\nweiterer Beweismittel drängte, Die Revision gibt - entgegen § 344 Abs 2 StPO - keine weiterer Tatsachen und Be- -\nweismittel an, die das Schwurgericht hätte verwerten können;\nDie Rüge ist deher unbeachtlich.\n\nze\n\n2. Die Revision des Angeklagten Wi meint wei-\n\nson\n#,\n\nEn,\nN,\n\nter, das Schwurgericht habe die Beweisregel mißachtet, r .\n\ndaß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden\nsei. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt. Das\n\n#e\n%\n\nSchwurgericht hat einen bestimmten Sachverhalt festgestellt und insoweit keine Zweifel gehabt. Die ungenaue Festlegung des Zeitpunktes des Todes der ICE\nist für die Anwendung des sachlichen Rechts ohne Bedeutung, wie unten ausgeführt wird. in\n\n3. Die Revision des Angeklagten Kr rüst eine\n\nVerletzung des § 267 Abs 3 StPO bezüglich der Strafzu-\n\nmessungsgründe. Auch diese Rüge ist unbegründet; denn\ndas Urteil führt sorgfältig die einzelnen Umstände auf,\ndie für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Das\ngenügt nach § 267 Abs 3 StPO. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die angegebenen Strafzumessungsgründe\nfehlerfrei sind. Das wird unten erörtert.\n\nIl. Die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge nötigt\nzur Überprüfung des Urteils in vollem Umfange.\n\n1. Die Annahme eines vollendeten Raubes seitens der\nHaupttäter enthält keinen Rechtsfehler. Wegen Raubes wird\nnach § 249 StGB insbesondere bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, äch dieselbe rechtswidrig\nzuzueignen. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams. Die Revisionen meinen, das liege nicht\n\nvor, weil Fräulein I@WP nach ihrer Bewußtlosigkeit bezw.\n\nihrem Tod keinen Gewahrsam mekr gehabt habe. Da die Wegnahme erst nach diesem Zeitpunkt begangen sei, liege höchstens versuchter Raub und Unterschlagung vor. Diege Einwendungen greifen nicht durch. Das Reichsgericht hatte\nzwar in einigen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß\n\n22\noo., ‘\nEP\nID\nE72 SR\n\nx\na\n\nSiar ta\n\n.\neu.\nvi. . 2\nee LS\n\n\"u\n\n“\nBer W\n\nwu\nERS\n\nDe Ra\n\nnur versuchter Raub und Unterschlagung vorliege, wenn das\nOpfer infolge der Gewaltanwendung vor Vollendung der Wegnahme verstarb (RGSt 56, 23; 58, 228; 59, 273). Diese Fälle waren aber schon in tatsächlicher Hinsicht anders ge- '\nlagert. Später hat das Reichsgericht auch für Fälle der\nvorliegenden Art voilendeten Raub angenommen (RGSt 69,\n\n51; 60, 163, 165: 63, 1055 66, 394). Dieser Rechtsprechung\nist zuzustimmen. Die Gewaltanwendung muß bei dem Raub ein\nMittel zur Wegnahme sein, also zum Bruch des fremden Gewahrsams führen, dem alsbald die Begründung eigenen Gewahr-\"\nsams folgen muss. Hier war die Gewaltanwendung von vornhereir\nals Mittel gedacht, die Wegnahme zu ermöglichen. Sie hat\nauch dazu gedient. Die Hauptangeklagten erlangten - entgegen\nder Annahme des Schwurgerichts - nicht erst mit dem Heraussuchen und Einstecken der Sachen den Gewahrsam, sondern .\nschon mit dem Augenblick der ersten erfolgreichen Gevaltanwendung, nämlich mit dem Würgen und Fesseln der I@iB-Mit dieser gewaltsamen Wehrlosmachung beendeten sie für\nFräulein ID jede Möglichkeit, eine Herrschaft über Ä\nihr Eigentum in der Wohnung auszuüben, Gleichzeitig setz- - !\nten sie sich ihrem Willen entsprechend in die Lage, die |\nalleinige Herrschaft zu betätigen. Demit war der Raub voll-&\nendet. Unerheblich ist es, dass durch das nachfolgende Zu- |\nsammensuchen und körperliche Einstecken einzelner Sachen\ndie Wegnahme noch tatsächlich weiter durchgeführt und beendet wurde (so auch OGHSt 1, 81, 86; 1, 134, 138).\n\n2. Die Verurteilung aus § 251 StGB kann dagegen nicht\nbestehen bleiben. Nach § 251 StGB tritt eine Strafschärfung |\nein, wenn .bei dem Raub der Tod eines Menschen verursacht wor;\nden ist. Nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB ,\ntrifft den Täter eine höhere Strafe, die das Gesetz an eine\n\n. T- .\n\nBB\n\nbesondere Folge der Tat knüpft, nur dann, wenn er die ”\nFolge wenigsiens fahrlässig herbeigefhrt hat. Das hat a\ndas Schwurgericht in eingehenden und rechtlich fehler- er\nfreien Erörverun;en cusdrücklich verneint. Eine Hilde- H\nrung des Streigesetzes ist noch im Revisionsverfchren “>\nzugunsten des Täters zu berücksichtigen (§ 2 ibs 2 .\nStSB, § 354 a StPO). Die Verurteilung we;en besonders .\nschweren Reubes im Sinne von § 251 StGB kenn d<her nicht “\neufrecht erhelten bleiben. Damit erledigen sich die gegen h\ndie Anwendung des § 25! StG@B gerichteten Angriffe der }\nRevision. of\nDie Ange'-lagten haben aber durch ihre Tat den Tet- m\nbestand des schweren Raubes nech § 250 Abs ? Nr 4 StGB ‘3\nerfüllt. Der Raub ist zur Nachtzeit begangen, n’mlich x\n\nim Februar zwischen 22 und 23 Uhr. Die Tat gescheh in\neinem ber.ohnten Gebäude, in welches sich die Täter eingescklichen hatten. Einschleichen ist das heimliche, unter\nVermeidung von GerSusch und wider den Yillen der Hausbe-\n\n. “.\n’ . . » .\nBe nn, DE . .\n.. 'n: L, PR D\n. . % “ an. .\nGr (u .e fr BE\nm ti 2 ‘ “\n\nwohner erfolgende Eintreten, das absichtlich der Wehrneh-\n\nmung enderer entzogen wird (RGSt 10, 2805 73, 9). Die Angeklagten hatten sich von 20 bis nach 22 Uhr in der NEhe\n\ndes’ Hauses uneufföllig aufgehalten und warteven, bis die .“\nHeusbewohner zur Ruhe ge;angen waren, ein im Haus wohnen- =\n\nder Hann sich zur Nachtschicht entfernt hatte und der Mittöter KB ihnen durch Öffnung der Haustür das Zeichen\ngab, dass jetzt der geeignete Zeitpun't gekommen sei. Sie\n;inzen dinn in den Hausflur, ohne Licht zu mechen, und\nklopften bei Fräulein JEW, cuf die sie noch dem Öffnen\nder Wohnungstür zus dem Dunkel des Hausflurs eindrangen.\nDiases Verhalten erfüllt die oben dargelesten Lerkmele\neines Kinschleichens, wobei es ohne Bedeutung ist, dass\n\n%\nv2\n\n. is\nBa.\nS .\n.\ns . a\n\n09\nx;\n\nua\n\n” .\nm.\nEI\n\nEN RER\n“er.\n\n.\nAm\n\nen\n\nsom.\n\nder an der Tat beteiligte Heusbewohner EB ihnen\n\näie Faustür geöf?net hatte, Denn die übrisen Hausbewch- $\nner weren (Csmit nicht einverstanden und wurden nun in der\nSicherheit ihres nächtlichen Heusfriedens überrascht. >\nDer Schuldsgruch war deher dehin ebzuändern, daß diere\n\nrei Anzeklagten wesen schweren Reubss im Sinne von § 250\n\\bs * Nr 4 StGB verurteilt werden. ;\n\n= Du\n\n8\n\nim Strafausspruch muß des Urteil ge,;en die Haupttö- ;\nter rit den Festsi;ellungen zuf,;ehoben wcrden, damit das\nenter die neue Strefe aus § 250 StGB festsetzen =\nı, onwchl die Strefzumessung noch der bisheri;en Rechts-\n\nkeinen Rechtsiehler zeigt. Unrichtig ist insbesondere\nder Vertrag der Rovision KB z:;ischen der gegen ihn\nund BB verhiinsten Strafe bestshe eine unverhältnisnässige, den Gleichheitsgrundsatz va3rletzende \"Diskrepenz\".\nDas Schwurgericht Ae2t zit fehlerfreien Gründen die /b-\n\nstufung der beiden Strafen begrün ndet.\n\n3, Die Revision des Angeklagten KO ist in der 3\nSuche unbeäriündet. Er hatte sich en den Vorbereitungen\nser Tat mit Tätervorsetz beteiligt. Er ist nicht dadurch\nbeschwert, daß er weder els Wittäter noch als Gehilie zur\nHawattat, sondern nur zus § 49 a StGB wegen Verebredung\neines Einbruchdiebstahls bestreft ist. Zine solche Verabredung ist einwandfrei festgestellt. Die inzwischen 5\ner?olgte \\nderung des § 49 a.StGB betrif.’t dieren Fcll i\neiner YVerbrechensverabredung nicht. § 44 StGB ist beachtet,\n\nUnrichtig wer es, daß das Schwurgericht es unterlussen hat, mit der rechtskriftigen Strafe des Urteils vom\n\n26. Janusr 1949 von drei Jahren und syiei Konaten Zuchtheus '\n4\n\nEL By\n\n..\ns\n\nun\n\nK.\n2 °\n\neine Gessmtstreie zu bilden, ob..ohl die Voraussetzungen\n\ndes § 79 StGB vorlagen. Die jetzige Tat ist vor dem friiheren\nrechtskrüfitiscen Urteil bagen,;en, und die Strcfe ist noch\nnicht voll verbüßt, sondern teilweise zur Ber:ihrung LuUSs/;;e-\n\nsetzt. Es ist unerheblich, daß das frühere Urteil die schvere-\n\nre Strafe cusgeiprochen ı2t. Die Sache wuß des’:c1b zur Bildung dierer Gesemtstrafe zurückver:ie cn werden (BGEHSt 3,\n217)°\n\nIll. Die noch in Frige ko...enden strefbaren Handlungen\nbezw. die Gesemtstrefenbildung gehören zur Zustndigkeit der Stref’:emner. Die Sache ist deshelb ncch § 354\n\\bs 3 StPO cn die Strafkcmner des Land;;crichts zurückzuver.eisen.\nDr. kioericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Arndt Men;es\n\n«\n\n8\n‚”\n.\n\nx\n-\nx\n\nAR\nN\n\n&%\nes,\nRn\n\nEh\n\nDe 7\nIR\n\n\\\nur\n\n£2","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-02/2-str-57-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-02/2-str-57-54","retrieved":"2026-10-24 16:33:23.466844+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-02/2-str-57-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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