{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_57_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-11-28","aktenzeichen":"2 StR 57/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"FE gegB. § 1750. AAR, Nr. 1 Ziff. 8b.\n\n1.) § 175.a StGB. ist geltendes Rocht.\n\n2.) Zum \"Unzucht treiben gehört nicht, dass der\näter & efriedigung seiner Wollust ausgeht\nEs genügt vielmehr, dass er der eigenen Sinnenlust dienen oder auf den Geschlechtstrish des\nanderen eirlwirken will.\n\n3.) \"Häufigkeit der Straftat\" ist nicht nur bei allgemeiner Verbreitung einer bestimmten Deliktsart\ngegeben, sondern auch bei mehrfachen unter denselben gesstzlichen Tatbestand fallenden Strafta-\n\nton desselben Täters\nAufnahme in die Amtl. Sammlung zu Nr. 3 ist vorgeschen.\n\nAkz. 2 StR. 57/50\n/ II- su\n\nUrt. v. 28. November 1950 LG. Hamburg\n\n2,848, 57/50:\nII- 11/1950\n\nBeglaubigte Abschrift.\n\nSszs2S2=2=n2 22 =2E 2222222222\n\nIm Namen des Volkes I\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden ‚bexufslosen Horst Rudoif Konrad Ernst u.\n“ geboren an in SEE,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtehofs Karlsruhe in der\nSitzung von. 28. ‚November 1950, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft j\n\n.ı Justizsekretär |\n\nals Urkundebesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lantgertchte\nHamburg vom 6. Mära 1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten: des Rechtemittels su twagen.\n\nu\n\ngemäse § 35 der VO. des Zentraljustizants vom 17.11.1947\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte näherte sich im Jahre 1947 dem damals\n15-jährigen Rei und im Jahre 1949 den Jugendlichen\nKram, Visa, Ve, CB, SER una MB. Nach Geschenken, Versprechungen oder einleitenden Worten über geschlechtliche Dinge ergriff er das Glied der in erotischer\nBeziehung unerfahrenen Knaben und rieb an ihm bis zur Erektion oder bis zum Samenerguss. REP, ci una GEB\nkonnte der Angeklagte auch bestimmen, bei ihm zu cnanieren.\nMit den einzelnen Jugendlichen kam es 1-3 Hale zu einseitiger oder wechselseitiger Onanie, mit RER 8-10 ‚Male.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses\nSachverhalts wegen Verbrechens gegen § 175 a StGB. in 7 Millen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren eberkannt. Die Strafe ist dem normalen Strafrahmen 'des\n§ 175 a StGB. entnommen, die Anwendung der AAR. Nr.1 2. 8b\nabgelehnt, weil § 175 a ein neuer Deliktstyp sei und weil\nausserdem die Häufigkeit der Straftaten des Angeklagten es\nerlaube, die AAR. Nr. 1 ausser acht zu lassen,. wenn sie an\nsich für § 175. a gelten sollte.\n\nDie auf die Verletzung verfaurensrecht).icher und sachlichrechtlicher Normen gestützte Kevision des Angeklagten\nhat das zur Entscheidung berufene Obsrlandesgericht Hamburg\n\n_\n\nUn.\n\na\n\n(VoB1.?.d.Brit.2.1947 8.149) dem Obersten Gerichtshof für\n\naie Britische Zone vorgelegt, weil es in der Frage, was unter dem Begriff \"Häufigkeit der Straftat\" der AAR. Nr. 1 zu\nversteben sei, von einer Antscheiäung des Oberlandesgeriohts\nCelle abweichen wolle und weil ausserdem die ‚Frage der Verdindlichkeit dieser inzwischen aufgehobenen Anweisung für\n\ndie zur Zeit ihrer Geltung begangenen Straftaten von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gemäss Art.8 II 2.110 Abs.1 des\nGesetzes zur Wiederherstellung der kechtseinheit auf dem\nGebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Hechtspflege,\n\nOLE\n\n'\n\n- 3.\n\ndes Strafverfahrens und des Kcstenrcchts vom. 12.9.1950\n(B6B1.1950 8.455) ist munmehr der Bundesgerichtshof für die\nEntscheidung zuständig. Der Senat tritt im srgebnis der\nStrafkammer bei.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision zunächst,’ dass\ndie Strafkammer es entgegen den §§ 74, 34 und 245 Abs.5 StPO.\nsowie den §§ 155 Abs.2 und 245 Abs.1 StPO. unterlassen habe,\ndas von dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung angebrachte\nGesuch auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Fiib und auf\nEinholung eines Obergutachtens zu bescheiden. Dessen bedurfte\nes jedoch nicht; denn die Strafkammer hat nicht Dr. Tail,\nsondern Professor Dr. IM als Gutachter in der Hauptverhandlung gehört. Damit war das Gesuch des Angeklagten, das sich\nnur auf die Person des Dr. FM bezog, gegenstandslos geworden.\n\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht er-\n\n' kennbar. Die Strafkammer war rechtlich nicht gehalten, sich\n\ngerade der Sachverständigen zu bedienen, die sich nach der gemäss § § 1 StPO. ange:rdneten Unteruringung des Angeklagten\nin eine Heil- oder Pflegeanstalt zur Vorbereitung des Gutachtens Über dessen Geisteszustand schriftiich geäussert hatten. Die Auswahl des Pachverstänäigen unterliegt dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen. £s besteht kein Anhalt für\ndie Annahme, dass die Strafkammer hierin gefehlt haben könne,\netwa weil sie einen Sadhverständigen hinzugezogen Habe, der\nfür den zu entscheidenden Fall nicht die erforderliche Sachkunde besass. Aus der Tatsache,. dass Professor Dr. JE ohne\nschriftliche Vorbereitung seines Gutachtens tätig wurde, ereibt sich noch nicht, dass er sachlich ungenügend vorbereitet war. Auch der frühere Antrag des Anstaltsarztes Dr.Ramp\nGEB, nit dem Angeklagten gemäss § § 1 StPO. zu verfahren,\nwas auch tatsächlich geschehen ist, brauchte der Strafkammer\nkeinen Zwsifel an der Zuverlässigkeit des von Professor\n\nDr. IB erstatteten Gutachtens aufzudrängen, zumal nicht\n\n‚einmal der Angeklagte oder der Verteidiger in der Hauptver-\n\nkandlung Bedenken in dieser Hinsicht geäussert haben.\n\n-4-\n\nEbenso ist der Schuldspruch rechtlich bedenkenfrei.\nDie Fortgeltung des § 175 a, der auf Grund des Art.6 des\nGesetzes zur Änderung des StGB. vom 28.6.1935 (REBL.I S.839)\nin das Strafgesetzbuch eingefügt ist und der inhaltlich dem\n§ 267 Abs. 2 des Entwurfs zu einem Allg. Deutschen Strafgesetzbuch von 1925 und dem § 297 der Reichstagsvorlage von\nMai 1927 entspricht, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes für die Pritische\nZone sowie im Schrifttum allgemein anerkannt (Vgl. OGHSt.\nBa. 1 8.126 und die dort zitierten Entscheidungen und Aufsätze). Nach § 175 Nr. 3 wird ein Mann über einundzwanzig 9\nJahre bestraft, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiberbaer sich\nvon ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Das Reichsgericht\nbat zu § 175 StGB. n.F. entschieden, dass \"Unzucht treiben\"\ngleichbedeutend sei mit dem \"unzüchtige Handlungen vornehmen\"\ndes § 176 Abs.1 Nr. 1 und 3 StGB. (Rc$t. Ba. 73 8.78), wäh-\n‚rend das Hanseatische Oberlandesgericht meint (32 1947 Sp«\n553), \"Unzucht treiben\" setze im Gegensatz zu der Vornahme\n«einer unzüchtigen Handlung eine zeitlich länger andauernde,\nauf die Befriedigung der Wollust ausgehende Einwirkung auf\neinen anderen männlichen Körper voraus. Dieser Auffassung\nist insoweit entgegenzutreten, als das Oberlandesgericht die ®\nBefriedigung des Geschlechtstriebes als von dem Täter erstrebtes Ziel verlangen will; denn es genügt, dass die Handlung der eigenen geschlechtlichen Sinnenlust des Täters dienen ‘oder auf. den Geschlechtstrieb des anderen Teils eimwirken soll .(R6St. Bd.28 38.775 Rü. R. 4 S.275, 5 S.433, 708).\nHiervon abgesehen bedarf die Frage, was unter \"Unzucht treiden\" zu verstehen sei, für den vorliegenden Fall keiner absohliessenden Stellungnahme; denn auch von dem die anwendbarkeit des. § 175 a StGB. einschränkenden Standpunite des Oberlandesgerichts aus hat der Angeklagte die Jugendlichen zur\nUnzucht missbraucht oder haben diese mit ihm Unzucht getrieben. Das ergeben die einwandfreien Feststellungen der\nStrafkammer, nach den:m die schamverletzende önanistische\n\n-5.\n\nBetätigung jeweils längere Zeit andauerte, auf den Körper des\nanderen einwirkte und der Angeklagte hierbei aus wollüstiger\nAbsicht vorging.\n\n' Hiergegen erhebt die Revision auch keine Bedenken. Sie\nneint nur, im Falle Kr sei die Annahme einer Verführung\ndes Jugendlichen nicht hinreichend begründet. Das trifft je-\n\nu\n\n. doeh nicht zu. Verführen im Sinne des § 175 a StGB. bedeutet, —\n\nauf den Willen des Minder jährigen einwirken, um ihn zur Unsucht, die er an sich‘ nicht will,. geneigt zu machen und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit' oder, ‚geringere Widerstandskraft auszunutzen (R6St. Ba. 70 8: 199, 71 8,483 RG.\nDR. 1939 S. 364). Dag hat das Landgericht nicht verkamt.\nNach seinen Feststellungen waren \"alle Knaben in geschlechtlicher Hinsicht unerfahren und mit dem Vorgehen. de8 Angeklagten nicht einverstanden. Der Angeklagte. machte: sie jedoch\n\n. . für seine Zwecke gefügig: REM aurch sine gut bezahlte\n\nStellung, Kra und Mei durch. das Versprechen auf die\nvon ihnen ersehnte. Aufnahme in eine Jugendorganisation, a]\n\nwu. vo, GEB und EEE durch Ausnutzung des Autoritäts-\n\ngefühls, das diese Jungen ihm als einer vermeintlichen Amis-\n\nperson der Jugendgerichtshilfe entgegenbrachten. Der Angeklagte wusste, dass in def einzelnen #ällen die aufgeführten\n. Umstände sein Vorgehen begünstigten, und er mıtgte die. Unerfahrenbeit und die geringe Widerstandskraft der Minderjährigen hierfür aus. Mit diesen Feststellungen: ist das Merkmal der: Verführung in tatsächlicher Hinsicht ausreichend be»\nsründet.\n\nDie Revision ‚nacht geltend, der Angeklagte habe. gr\n wöllig unvermittelt\" am Oberschenkel gestreichelt und dann\ndurch. das 'Hosenbein dessen Geschlechtsteil angefasst und daran bis zur Erektion gerieben. Deshalb könne nach der Entscheidung des Reichsgerichts in HRR. 1937 Nr. 1560 von einer\nVerführung keins Nede sein. Diese auf rein tatsächlichen\nwepiet liegende Behauptung findet in den Urteilsgründen keine\nStütze; denn die Strafkammer stellt gerade fest, dass der\nAngeklagte in keinem Falle, also auch nicht gegen Kr,\n\ni\nR)\n\nn\n\ner\n\n-6.-\n\ninvermittelt vorgegangen sei, sondern erst nach einer Vorbereitung durch Gespräche, und sie gibt weiterhin der Überzeusung Ausdruck, dass die Aussicht auf die ersehnte Aufnahme\nin die Jugendorganisation Ar für die Zwecke des angeklagten\nseneigt gemacht habe. Damit ist die Einwirkung des Angeklagtun auf den \\iillen des Kr@®in tatsächlicher Hinsicht ausreichend dargetan. .\n\nBedenklich könnte allein die Begründung des Schuldspruchs\nim Falle GER erscheinen. Eier fehlt es bei der Sanhdarstellung\nan der Angabe der das Merkmal der Verführung begründenden NN)\nTatsachen. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts\ngeht jedoch die Strafkamner auch hier davon aus, dass der\ngeschlechtlich unerfahrene ER äurch das von ven Angeklagten bewusst in ihm erweckte Autoritätsgefühl zur Unzucht\ngeneigt gemacht worden ist. Es würde auch jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass sich ein in geschlechtlicher\nilinsickt unerfahrener Knabe ehne besondere Killensbeeinflussung bei dem ersten Zusammentreffen mit einen Umbekannten\nzu einer wechselseitigen Onanie bereit finden sollte. Deshalb ist im Ergebnis auch der Schuldspruch gegen GE besründet. |\n\nDie Annahme der Strafkammer, dass in den 7 Fällen auch |\nT selbständige Handlungen geg. ben seien, entspricht der herrschenden Rechtsprechung ( RG6St.Bd.70 8.282, Bd.72 8.257).\n„weifelhaft ist es jedoch, ob das Landgericht in Gen Fällen\nFo, : CE, TEE una DER mit Hecht Fortsetzungszusanmenhang zwischen den mehrfachen gegen denselben\nJugendlichen gerichteten Handlungen angenommen hat. Das bedarf jedoch seiner ntscheidung, weil der Angeklagte durch\ndie Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert\nist. Bei einer häufigen Wiederholung unzüchtiger Handlungen\n\nrn,\n\nr\n\nwit derselben Person kann allerdings die Frage entstehen, ob\nder schon Verführte inzwischen zur Ungucht bereit geworden\n\nist (RGSt.Bd.71 S.111). Träfe dies zu, SO würden die letzten\nFülle nicht mehr in den Fortsetzungszusammenhang gehören ‚weil\nsie nicht mehr strafbar wären. Nuch den Urteilsfeststellungen\n\nTa nn u 0 nr\n\n- 7 -\n\nhandelte es sich aber - abgesehen vom Falle Ri - jeweils höchstens um drei Einzelakte, bei denen die Willensbeeinflussung durch den Angeklagten einwandfrei festgestellt\nworden ist. Auch im Falle Fu ist der stets bestehen\ngebliebene Widerwille des Knaben gegen das Vorgehen des Angeklagten ausreichend dargelegt. '\n\nSchliesslich lässt auch die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen Rechtsfehler\n‚erkennen. Die Strafkammer ist auf Grund des Wutachtens eines\npsychiatrischen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt,\n. dass dke Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht als er-\n\"heblich vermindert im Sinne des § 51 Abs.2 StGB. anzusehen\nsei. Dass die Strafkammer, wie die Revision geltend macht,\n‘ihre Prüfung nur auf die Sinsichtsfühigkeit, nicht aber auch\n‚ auf die Willensfähigkeit erstreckt haben könne, dafür bieten\n' die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Möglichkeit einer Psychopatnie muss nicht zu einer erheblich verminderten Zureohnungsfähigkejt führen. kuckfien Pervertin- und |\nHaschischgenuss des Angeklagten hat der Vorderrichter bei .\nder Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB. beachtet.\nin Rechtsirrtum bei der Vermeinung der Voraussetzungen des\n§ 51 Abs.2 StGB. ist daher nicht ersichtlich.\nj Desgleichen ist der Strafausspruch im “rgebnis sutref-,\nfend. Hierbei kann die Frage, ob die AAR.Nr. 1 Überhaupt den\n§ 175 a StGB. betrifft und ob sie bejahendanfalle nach ihrer\nAufhebung in der Britischen Zone noch auf die zur Zeit ihrer\n\"Geltung ‚begangenen Straftaten anwendbar bleibt, ebenso unerörtert bleiben wie die Hechtsnatur der AAR. Nr. 1;' demn in\ndem vorliegenden Falle hat jedenfalls die Strafkammer die, R..\nBerücksichtigung der AAR. Nr. 1 mit Recht wegen der Biufig-.\nkeit der Straftaten dos A. abgelehnt. N\n\nIn der bisherigen Rechtsprechung wird überwiegend die\nMeinung vertreten, dass unter \"Häufigkeit der Straftat\" im\nSinne der Ziffer 8 db des AAR. Nr. 1 nur dic allgemeine Häufigkeit des Auftretens solcher Straftaten in einer bestimmten\nZeit zu verstehen sei (LG. Hamburg vom 11.12.45, MDR. 1947\n\n»\n\n%\n\n-8 -\n\n3. 2085 OLG. Stuttgart vom 17.12.47, DRZ. 1948 3.143; OIG.\n„oblenz vom 4.12.47, NIW. 1943 3.3515 Oli. Bumberg von 3.9.48,\nHESt.Bd.1 5.312; OLG. für Hessen, Grosser Senat, vom 15.9.48 |\nHESt.Bd.1 S.298). Dies ergebe sich, wie das IG. Hamburg ausführt, aus der Gegenüberstellung der beiden Voraussetzungen\n\"kriminelle Vergangenheit\" und \"Häufigkeit der Straftat\",\n\"Häufigkeit der Straftat\" bei demselben Täter würde auch\n\"krimineller Vergangenheit\" desselben gleichbedeutend sein.\nEine Erwähnung beider Begriffe wäre deshalb nicht erforderlich, jedenfalls nicht in der Form der Gegenüberstellung. 3\nDiese Begründung geht fehl. Für die Auslegung sind der englische und der französische Text heranzugiehen. Sie lautens\n\"... unless a more sexere punishment is justified by the '\neriminal record of the accused or the prevalence of\nthe offence\". \"Des d&rogations he sont possible que dans la\nmesure da des condemnati>sns anti rieureg\nde 1 ’accus& ou la röpstition du ddlit justifieraient une\naugmentation de la peine\". Die beiden Begriffe \"record\" und\n\"condemnations antsrieurs\" stellen klar, dass unter der kriminellen Vergangenheit eines Angeklagten dessen Vorstrafen\ngemeint sind. Diese können auf den verschiedensten Gebieten\nliegen. 2.B. würden Vorstrafen wegen Urkundenfälschung, Untreue, Erpressung es erlauben, gegen einen des Betruges schul« Wi\ndigen Angeklagten auf Zuchthaus zu erkennen. \"Häufigkeit der\nStraftat\" ist jedoch nur bei mehrfacher Verwirklichung desselben gesetzlichen Tatbestandes gegeben. Hier ist auch nicht\nerforderlich, dass bereits eine Bestrafung stattgefunden hat,\nDie Begriffe \"kriminelle Vergangenheit\" und \"Häufigkeit der\nStraftat\" haben also schon an sich einen ganz verschiedenen\nInhalt. Die Felgerung des LG. Hamburg trifft deshalb nicht zu,\n\nDie englischen #orte \"prevalence of the offence* besagen\nnichts für die Frage, ob der Begriff \"Häufigkeit der Straftat\" nur generalpräventiv oder auch spezialpräventiv aufzufassen sci. Der französische Ausdruck \"r&p&stition du dslit\"\n\n-9-\n\nspricht jedoch dafür, dass beide Zwecke gemeint sind. Entscheidend ist aber folgendess\n\nMit dem Erlass der AAR. Ir. 1 Z. 8 b wollten die Besatzungsmächte die Verhängung übermässig hoher Strafen verhindern. Dieses Ziel schien am einfachsten dadurch zu erreichen\nzu sein, dass man die Ausnutzung von Strafverschärfungen\nverbot, die in der nationalsozialistischen Zeit eingeführt\nwaren, Ziff. 8 b S.1. Dabei war man sich aber darüber im\nklaren, dass für eine wirksame Bekämpfung der infolge der\nWirkungen des Krieges immer mehr zunehmenden Kriminalität\nhöhere Strafen angebracht sein köhnten, als für die normalen\nVerhältnisse der Zeit vor dem Jahre 1933 angemessen waren.\nDeshalb sollte \"die Häufigkeit der Straftat\"die Anwendung\ndes vdllen Strafrahmens erlauben. Damit wurde dem Abschrekkungsgedunken ein besonderes Gewicht für die Strafgzumessung\nbeigelegt, sofern die zu ahndende Straftat \"häufig\" auftrat,\nKein Zweifel besteht daran, dass die \"Häufigkeit der Straftat\" generalpräventiv für die allgemeine Verbreitung einer\nbestimmten Deliktsart gilt. Es ist jedoch kein innerer Grund\nersichtlich, diesen Begriff nur so zu verstehen und den Gedanken der Spezialprävention von ihm auszunehmen. Die Nöte\nder Nachkriegszeit führten nicht nur dazu, dass viele Menschen denselben Deliktstypus verwirklichten, sondern hatte\nebense zur Folge, dass derselbe Täter dieselbe Straftat\nvielfach beging. Es istkein sachlicher Grund vorhanden, nur\nin dem ersten Falle den Abschreckungsgedanken Platz greifen\nzu lassen, nicht aber in dem zweiten, obwohl gerade in ihm\ndie persönliche Schuld des Täters die grössere ist. Der Senat\nist deshalb der Auffassung, dass der Begriff \"Häufigkeit der\nStraftat\" sowohl die allgemeine Verbreitung einer bestimmten\nDellktsart wie die denselben gesetzlichen Tatbestand unterfallenden mehrfachen Straftaten desselben Täters zum Inhalt\nhat.\n\n- 10 -\n\nDer Tatrichter hat deshalb mit Kecht dem >trafausspruch\nden Strafraimen des § 175 a StGB. zu runde gelegt. Da die\nStrafzumessungsgründe selbst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen lassen, war seine Kkevision zu\n\nverworfen.\n\ngez. Dr. Kirchner gez.Dr.Geier gez.Werner\nges.Dr.Busch geg.Dr.Sauer.\n\nBeglaubigts\n\nRR\nVorg3 Vu\nJustizassistent e\n\nals Urkundebeamter der\nGeschäftsstelle des\nBundesgerichtshofs.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-28/2-str-57-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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