{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_549_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1990-07-06","aktenzeichen":"2 StR 549/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 vor § 1 (Allgemeine Grundsätze),\nss 13 Abs. 1, 223 a, 230; StPO 1975 S§ 261\n\nl. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit\neines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner\nVerbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei' festgestellt,\nwenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst\nhat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen\n\nauszuschließen sind.\n\n2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den\nVerkehr bringt, die defärt beschaffen sind, daß deren\nbestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des\nEintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur\nSchadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus\nvorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser\nPflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch\nverursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichts-\n\npunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.\n\n3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf\nbereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender\nProdukte.\n\n4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam\nüber die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist\njeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche\nund Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizu-\n\nführen.\n\n5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig,\nden gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für\n\ndie Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.\n\n6. Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen\nder gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit\neine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er\nmit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen,\nam Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert\n\nwäre.\n7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinan-\n\nder zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur\neine einzige Unterlassungstat vor.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja) zu\nBGHSt:. ja) I+\nVeröffentlichung: ja) III1, 2a+b\n\nStGB 1975 vor § 1 (Allgemeine Grundsätze),\nss 13 Abs. 1, 223 a, 230; StPO 1975 S§ 261\n\nl. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit\neines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner\nVerbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei' festgestellt,\nwenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst\nhat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen\n\nauszuschließen sind.\n\n2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den\nVerkehr bringt, die defärt beschaffen sind, daß deren\nbestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des\nEintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur\nSchadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus\nvorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser\nPflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch\nverursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichts-\n\npunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.\n\n3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf\nbereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender\nProdukte.\n\n4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam\nüber die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist\njeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche\nund Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizu-\n\nführen.\n\n5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig,\nden gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für\n\ndie Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.\n\n6. Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen\nder gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit\neine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er\nmit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen,\nam Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert\n\nwäre.\n7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinan-\n\nder zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur\neine einzige Unterlassungstat vor.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89 - LG Mainz .\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 549/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Helmut Ernst S EEE aus BB (Schweiz),\ngeboren am EEE in ve (Österreich),\n\n2. Dr. Edelbert Bi EEE caus Tuiuiui\ngeboren am HE in HO/ Saar,\n\n3. Dr. Rolf Sch w aus MC u, seboren\nam (EEE :: DEE,\n\n4. Rolf Erwin Fritz wa WEB „aus Memo u,\ngeboren am Ep in 7: Gr\n\n5. Karl Walter Christian D i Ep aus Ga@Bi-GUEEEEREEEEB, Seboren aıı GENE ir Tier\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs.hat aufgrund der\nVerhandlung vom 4. Juli 1990 in der Sitzung vom 6. Juli\n1990, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. MW und Prof. Dr. is\n\naus uusinimu\nals Verteidiger des Angeklagten SEE,\n\n- in der Verhandlung vom 4. Juli 1990 -\n\n2. Rechtsanwalt Prof. Dr. ab aus ie\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Bi mm\n\n3. Rechtsanwälte Dr. MP und Dr. EEE\naus Emm\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Sciis\n- in der Verhandlung vom 4. Juli 1990 -\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Schneider,\nDr. Schorn, Wagner und Dieckmann gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 16.- Januar\n\n1989 werden verworfen.\n\nJedoch wird Nr. 1 des Urteilstenors wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\nUnter Freisprechung im übrigen werden ver-\n\nurteilt:\n\na) der Angeklagte Sim wegen fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von\n210 Tagessätzen ä 3.000,-- DM und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;\n\nb) der Angeklagte Dr. Sch@® wegen. fahrlässiger\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe von 210\nTagessätzen § 600,-- DM und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten;\n\nc) der Angeklagte Wa@ge wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen ä 130,-- DM und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr;\n\nd) der Angeklagte Dip wesen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen ä 200,-- DM.\n\nDie Vollstreckung der gegen die Angeklagten Suites\nHE, Dr. Sch und walk verhängten Freiheitsstra-\n\nfen wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nII. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Nebenkläger.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Bi wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es sich gegen ihn\nrichtet, aufgehoben. Der Angeklagte wird freige-\n\nsprochen.\n\nDie Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Sie trägt auch seine\nnotwendigen Auslagen, soweit sie nicht durch die Entschädigungsamträge der Nebenklägerinnen Ute Qi»\nER und Rita IB entstanden sind; diese sind von\n\nden genannten Nebenklägerinnen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI.\n\n1. Die in Ma ansässige Firma Wem : Mm\nGmbH befaßt sich unter anderem mit der Herstellung von\nSchuh- und Lederpflegeartikeln. Dazu gehören auch Ledersprays, die - abgefüllt in Treibgasdosen - zum Versprühen\nbestimmt sind und der Pflege, dem Imprägnieren oder dem Färben, insbesondere von Schuhen und sonstigen Bekleidungsgegenständen, dienen. Vertrieben werden diese Produkte unter\nanderem durch die Tochterfirmen‘ a |] REM CmbH und Sci\nGmbH. Während die erstgenannte Firma Artikel der Marke \"Ep.\n3EB' über den Lebensmittelhandel, Verbrauchermärkte und Drogerien absetzt, beliefert die letztgenannte Firma mit Artikeln der Marke \"So\" den Schuh- und Lederfachhandel.\n\nAb dem Spätherbst 1980 gingen bei der Firmengruppe\nSchadensmeldungen ein, in denen berichtet wurde, daß Personen nach dem Gebrauch von Ledersprays der bezeichneten\nMarken gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten.\nDiese Beeinträchtigungen äußerten sich zumeist in Atembeschwerden, Husten, Übelkeit, Schüttelfrost und Fieber. Die\nBetroffenen mußten vielfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bedurften oftmals stationärer Krankenhausbehandlung und\nkamen in nicht seltenen Fällen wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands zunächst auf die Intensivstation. Die Befunde\nergaben regelmäßig Flüssigkeitsansammlungen in den Lungen\n(Lungenödem). Bei den meisten Betroffenen stellte sich\n\n- insbesondere nach Verabreichung von Cortisonpräparaten -\nalsbald eine durchgreifende Besserung ein, die zur völligen\n\nGenesung führte.\n\nDie ersten Schadensmeldungen lösten firmeninterne Untersuchungen aus. Diese bezogen sich auf zurückgegebene\nSpraydosen. Fabrikationsfehler ergaben sich dabei nicht.\nFestgestellt wurde nur, daß bei einem Spray seit Mitte 1980\nder Wirkstoffanteil des Silikonöls erhöht worden war. Diese\nRezepturänderung wurde Anfang 1981 rückgängig gemacht.\nGleichwohl folgten weitere Schadensmeldungen. Fachgespräche\nmit Toxikologen zweier Chemieunternehmen und einem beratenden Arzt brachten keine Klärung. Der Silikonöl-wirkstoff\nwurde aus den Produkten genommen. Als sich herausstellte,\ndaß 1980 der Lieferant der zur Produktion verwendeten Fluorkarbonharze gewechselt hatte, wurden diese Stoffe ab März\n1981 wieder vom vormaligen Lieferanten bezogen. Die Schadensmeldungen setzten sich jedoch fort; sie betrafen nun\nnicht mehr nur - wie noch zu Anfang - Ledersprays der Marke\n\"So\", sondern auch solche der Marke \"EB\". Mitte\nApril 1981 kam es deshalb zu einem kurzfristigen Produktions- und Vertriebsstopp für bestimmte \"Eh \"-Sprays; dieser wurde jedoch, nachdem Untersuchungen in der firmeneigenen Chemieabteilung ohne Ergebnis geblieben waren, nach we-\n\nnigen Tagen wieder aufgehoben.\n\nAm 12. Mai 1981 fand eine Sondersitzung der Geschäfts-\n| führung statt. Den einzigen Tagesordnungspunkt bildeten die\nbekanntgewordenen Schadensfälle. Teilnehmer waren unter anderem sämtliche Geschäftsführer der Firma Wen :& GE\n\nGmbH, nämlich die Angeklagten SB und Dr. Schib, der\n\ninzwischen verstorbene Mitangeklagte Br und der frühere Mitangeklagte Bol (das Verfahren gegen ihn ist\nabgetrennt worden). Der Angeklagte Dr. Bi, der in der\nFirmengruppe Leiter des Zentrallabors war, wurde als \"Chefchemiker\" hinzugezogen. Er trug den Sachstand vor. Dabei\nverwies er insbesondere darauf, daß nach den bisherigen\nUntersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und\ndamit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei, weshalb\nkeine Veranlassung zu einem Rückruf dieser Produkte bestehe.\nEr schlug vor, eine externe Institution mit weiteren Untersuchungen zu beauftragen, außerdem Warnhinweise auf allen\nSpraydosen anzubringen und bereits vorhandene Hinweise gegebenenfalls zu verbessern, Diesem Vorschlag schloß sich die\nGeschäftsführung an. Einigkeit bestand darüber, daß die Anordnung eines Vertriebsstopps, einer Rückruf-,oder auch\nWarnaktion nur dann in Betracht zu ziehen sei, falls die\nnoch ausstehenden Untersuchungen einen \"echten Produktfehler\" oder ein \"nachweisbares Verbraucherrisiko\" ergeben\n\nsollten.\n\n. Im Anschluß an diese Sitzung wurden die Angeklagten\nWagner und Dieckmann umfassend informiert. Wagner war damals\nGeschäftsführer der Firma Sc GmbH, DiEEEMB bekleidete\ndieselbe Stellung in der Firma Ei Reb GmbH. Beide machten\nsich die in der Sitzung getroffene Entscheidung jeweils für\n\nihren Verantwortungsbereich zu eigen.\n\nIn der Folgezeit kam es zu weiteren Gesundheitsschäden\nnach der Verwendung von Ledersprays der bezeichneten Marken.\nAuch bei den neuerlichen Untersuchungen gelang es nicht,\neine bestimmte Substanz als schadensauslösend zu identifizieren. Im Laufe der Zeit wurden die auf den Spraydosen angebrachten Warnhinweise ergänzt und verbessert. Am 20. September 1983 begann die Firma WE : ME GmbH nach Inter-\n\nventionen des Bundesgesundheitsamts und des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Durchführung eines Verkaufsstopps sowie einer Rückrufaktion, ohne\nallerdings völlig auf die Weiterverwendung der in den zurückgerufenen Produkten enthaltenen Rezepturen zu verzich-\n\nten.\n\nDas Landgericht macht den Angeklagten S umummmmp,\n\nDr. Sch wa und Dimme zum Vorwurf, zahlreichen\nBenutzern der Sprays teils durch Unterlassung des rechtzeitigen Rückrufs der Produkte bei den Händlern, teils durch\nFortsetzung der Produktion und des Vertriebs dieser Erzeugnisse körperliche Schäden zugefügt zu haben. Fahrlässige\nKörperverletzungen nimmt es, jeweils als selbständige Taten,\nfür vier Schadensfälle an, die eintraten, nachdem am 14. Februar 1981 der Schadensfall FEW bDekanntgeworden war.\nWeitere 38 Schadensfälle, die sich nach der Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981 ereigneten, legt es der Verurteilung wegen gefährlicher. Körperverletzung zugrunde, wobei es\ninsoweit das Verhalten jedes der Angeklagten als eine einzige Tat wertet. Den Angeklagten Dr. Bil hält es der\nBeihilfe hierzu für schuldig, weil er die Geschäftsführung\n\nam 12. Mai 1981 unzureichend informiert und beraten habe.\n\nDemgemäß hat das Landgericht - von Nebenentscheidungen\n\nabgesehen - die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n- SCHE und Dr. Sch@ljeweils wegen fahr-\n\nlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu Gesamtgeldstrafen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs\n\nMonaten,\n\n- wa@mp wegen fahrlässiger Körperverletzung in\ndrei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr,\n\n- Dim wegen fahrlässiger Körperverletzung\nund wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\nGesamtgeldstrafe, und\n\n- Dr. Bi wegen Beihilfe zur gefährlichen\n\nKörperverletzung zu einer Geldstrafe,\n\nSoweit auf Freiheitsstrafen erkannt worden ist, hat das\nGericht deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten SCEmB, Dr. Schd@iie,\nWe und Diem haben keinen Erfolg. Dagegen führt die\nRevision des Angeklagten Dr. Bi zu dessen Freispruch.\n\nII.\n\nDie beiden von allen Beschwerdeführern übereinstimmend\n\nerhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl. Der Revisionsgrund der unzulässigen Beschränkung\nihrer Verteidigung ($S 338 Nr. 8 StPO) liegt nicht vor.\n\n- 10 -\n\na) Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die SS 264, 265 und 266 StPO darin, daß die\nStrafkammer während des Laufs der Hauptverhandlung eine\nzweite Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen, das Hauptverfahren auch insoweit eröffnet und mit dem bereits rechts-\n\nhängigen Verfahren verbunden hat.\n\nEine Verletzung der SS 264 und 266 StPO scheidet schon\ndeshalb aus, weil das Gericht durch das beanstandete Verfahren keine neuen Taten zum Gegenstand der Verhandlung und\nEntscheidung gemacht hat. Zwar sind mit der zweiten Anklage\nweitere Schadensfälle seiner Beurteilung unterstellt worden.\nDoch hat es im Urteil rechtsfehlerfrei eine einzige Tat der\ngefährlichen Körperverletzung angenommen, die Schadensfälle\nsowohl der ersten als auch der zweiten Anklage umfaßt. Somit\nbewirkte die Einbeziehung von Schadensfällen der zweiten Anklage lediglich eine Erweiterung des Umfangs derselben Tat,\ndie bereits aufgrund der ersten Anklage Gegenstand des Ver-\n\nfahrens geworden war.\n\nDemgemäß hätte es des hier eingeschlagenen Verfahrens,\nalso der Zulassung der zweiten Anklage, der auch insoweit\nbeschlossenen Eröffnung des Hauptverfahrens und seiner Verbindung mit dem bereits rechtshängigen Verfahren nicht einmal bedurft; vielmehr reichte es aus, die Angeklagten darauf\nhinzuweisen, daß auch die neuerlich benannten Fälle als Gegenstand des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung ab-\n' geurteilt werden könnten (§ 265 StPO).\n\n- 11 -\n\nDieser Hinweispflicht aus $S 265 StPO hat das Gericht\naber genügt, und zwar zum einen schon durch die - entbehrliche -— Zulassung der zweiten Anklage selbst, zum anderen\naber auch durch die am 24. November 1988 erteilten Hinweise, .\nmit denen es insbesondere andeutete, daß \"statt der angeklagten Tatmehrheit\" auch insgesamt, also unter Einschluß\nvon Fällen der zweiten Anklage, die Annahme einer einzigen\n\nTat in Betracht kommen könne.\n\nb) Ebensowenig ist ein Verfahrensverstoß darin zu\nsehen, daß die Strafkammer - zugleich mit der Zulassung der\nzweiten Anklage - den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung\nder Hauptverhandlung zurückgewiesen hat. Mit der stattdessen\nbewilligten Verhandlungsunterbrechung von 30 Tagen war den\nberechtigten Verteidigungsbelangen der Angeklagten Genüge\ngetan; sie bot hinreichend Zeit und Gelegenheit, die Verteidigung auch insoweit vorzubereiten, als es sich um die Erweiterung des Tatvorwurfs handelte, zumal sich die Schadensfälle der zweiten Anklage ihrer Art nach nicht von denjenigen unterschieden, die bereits Gegenstand der Verhandlung\n\nwaren.\n\n2. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge, das Gericht\nhabe einerseits seine Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO)\nverletzt, weil es den früheren Mitangeklagten Bokämper nicht\nals Zeugen vernommen hat, und andererseits gegen § 261 StPO\nverstoßen, da seine Einlassung als Angeklagter im Urteil we-\n\nder gewürdigt noch überhaupt mitgeteilt worden ist.\n\nDie Einlassung Bofume, wie sie von den Beschwerdeführern dargestellt wird, erforderte weder das eine noch das\n\nandere. Denn sie weicht nur in einem Punkt, der wesentlich\n\n- 12 -\n\nsein könnte, von den Urteilsfeststellungen ab. Nach der Einlassung Boeee soll \"erstmals\" im März 1982 in einer Geschäftsführersitzung, an der auch der Angeklagte Su»\nteilnahm, eine größere Zahl von Schadensfällen zur Sprache\ngekommen sein; \"mit Sicherheit\" könne er sagen, daß - mit\nAusnahme der Sitzungen im März 1982 - im Beisein des Angeklagten Se nicht über Verbraucherbeschwerden gesprochen worden sei. In Abrede gestellt wird damit, daß Schneider und Bokämper bei der Sondersitzung der Geschäftsführung\nam 12. Mai 1981 anwesend waren, wohingegen das Urteil die\nTeilnahme beider ausdrücklich feststellt. Doch liegt kein\nRechtsfehler darin, daß dieser Teil der Einlassung Bo ige\nim Urteil nicht wiedergegeben und gewürdigt wird. Die Strafkammer brauchte Boll auch zu diesem Punkt nicht als Zeugen zu hören. Sie durfte seine Einlassung insoweit für\nwiderlegt halten und mußte sich von seiner Vernehmung als\nZeuge kein anderes Beweisergebnis versprechen; denn die bei\nder Wichtigkeit des Verhandlungsgegenstands ohnehin naheliegende Teilnahme des Angeklagten SCHEEM an dieser Sitzung\nwar sowohl von dem Mitangeklagten Dr. Bil (Leiter des\nzZentrallabors der Chemieabteilung) als auch von den Zeugen\nDr. PB (Chemieabteilung) und Pag (Leiter der Rechtsabteilung) in glaubhafter Weise bestätigt worden. An der dadurch begründeten Überzeugung des Tatgerichts hätte die Vernehmung Bois nichts geändert.\n\nIII.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten SCEEEEw , Dr. Schü\nWeg und Di hält - mit der Maßgabe, daß die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Gesetzesver-\n\n' stößen einzelner, noch zu erörternder Korrekturen bedarf -\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt sowohl für die\n\n- 13 -\n\nSchuldsprüche als auch für die Bestimmung der daran geknüpften Rechtsfolgen, deren Art und Maß nicht zu bemängeln und\ndaher im Ergebnis zu bestätigen sind.\n\nl. Die Angeklagten haben sich in dem von der Strafkammer festgestellten Umfang der fahrlässigen Körperverletzung\nund der gefährlichen Körperverletzung in der Form einer das\nLeben gefährdenden Behandlung der Verletzten schuldig gemacht (SS 230, 223 a StGB).\n\na) Rechtsfehlerfrei festgestellt ist zunächst, daß in\nallen Schadensfällen, die der Verurteilung zugrunde liegen,\ndie gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Verbraucher durch die jeweils benutzten Ledersprays (insbesondere \"Soli 3-fach\", \"EM Nässeschutz\", aber auch andere\nSprays mit gleicher Rezeptur) ausgelöst worden sind. Die\nStrafkammer hat - entgegen den hieran geäußerten Zweifeln\nder Beschwerdeführer - nicht etwa offen gelassen, ob die Ursache der Schadensfälle in der Beschaffenheit der Sprays zu\nerblicken ist. Abgesehen davon, daß sich dies jedenfalls aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat sie im Rahmen\nder Sachverhaltsschilderung ausdrücklich festgestellt, daß\ndie Ursache der Vorfälle \"nur in etwaigen toxikologischen\nwirkungsmechanismen einzelner Rohstoffe allein oder zumindest in der Kombination mit anderen Rohstoffen liegen\"\nkonnte und mithin gelegen hat. Diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung reichte zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs aus. Daran ändert es nichts, daß es - wie\ndie Kammer selbst einräumt - bis heute nicht möglich war,\ndiejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwis-\n\nsenschaftlich exakt zu identifizieren, die den Produkten\n\n- 14 -\n\nihre spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher\nSchäden verlieh. Auf die Ermittlung des dafür verantwortlichen Inhaltsstoffes, die Kenntnis seiner chemischen Zusammensetzung und die Beschreibbarkeit seiner toxischen Wirkungsweise kam es im vorliegenden Falle nicht an. Ist in\nrechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die - wenn auch\nnicht näher aufzuklärende - inhaltliche Beschaffenheit des\nProdukts schadensursächlich war, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, daß\nfestgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war\n(so auch Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung, 1989 S. 69 f, 72). Freilich müssen dort, wo sich die\nUrsächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen läßt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden\nkönnen. Dies aber hat die Strafkammer hier getan. Sie hat\nsich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die\nSchadensfälle auf andere, nicht in der stofflichen Beschaffenheit des Sprays liegende Ursachen zurückgeführt werden\nkönnten, und sie ist - nach Erörterung aller in Betracht zu\nziehenden Möglichkeiten - mit sachverständiger Hilfe zu dem\nErgebnis gelangt, daß solche anderen Ursachen ausscheiden.\nIn diesem Zusammenhang hat sie, was freilich nicht den Ursachenzusammenhang, sondern nur die Verantwortlichkeit der Angeklagten beseitigen könnte, zutreffend dargetan, daß in\nkeinem der Schadensfälle eine mißbräuchliche, außerhalb des\nbestimmungsgemäßen Gebrauchs liegende Verwendung der Ledersprays zu verzeichnen war. Soweit sie im einzelnen ausgeführt hat, daß auch eine bestimmte Disposition oder Gewohn-\n\nheit der geschädigten Verbraucher (Allergiker, Raucher)\n\n- 15 -\n\nnicht für die Schadensfolgen maßgebend war, hätte es solcher\nDarlegungen nicht einmal bedurft; denn dadurch würde der Ursachenzusammenhang nicht in Frage gestellt, und auch die\nVerantwortlichkeit der Angeklagten bliebe angesichts des\nnicht unbeträchtlichen Anteils von Allergikern und Rauchern\nan der Gesamtheit der Bevölkerung jedenfalls dem Grunde nach\nunberührt: Das jeweilige Produkt muß, falls solche Gruppen\nnicht ausdrücklich vor seiner Verwendung gewarnt werden, in\nder Regel so beschaffen sein, daß. es auch von ihnen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bestimmungsgemäß benutzt\n\nwerden kann.\n\nDer von den Beschwerdeführern geäußerte Verdacht, die\nStrafkammer habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Produktbenutzung und Schadenseintritt allein aus deren zeitlichem Nacheinander geschlossen, findet in der Beweiswürdigung\ndes Tatgerichts keine Stütze. Dieses hat vielmehr zu Recht\ndarauf abgestellt, daß in den einzelnen Schadensfällen der\nKrankheits- und Heilungsverlauf signifikante Übereinstimmungen aufwies, die ein gewichtiges Indiz für das Wirksanwerden ein- und derselben Ursache, hier also der Benutzung\nder Sprays, abgeben konnten. Die zu verzeichnenden Abweichungen durften demgegenüber als unwesentlich gewertet werden. Hinzu kam, daß auch Tierversuche mit den Rezepturen der\nbeanstandeten Ledersprays Lungenschädigungen vergleichbarer\nArt zur Folge gehabt hatten. Angesichts dieser Beweislage\nläßt sich die Überzeugungsbildung des Tatgerichts rechtlich\nnicht beanstanden. Daß es sich nicht um ein bloß zufälliges\nZusammentreffen von Spraybenutzung und Schadenseintritt handelte, bedurfte im Blick auf die Vielzahl gleichartiger\n\n- 16 -\n\nSchadensfälle keiner besonderen Darlegung; dies war eine\nbloß theoretische Denkmöglichkeit. Wie die Kammer ausgeführt\nhat, stand auch die im Verhältnis zur Gesamtproduktion der\nLedersprays geringe Anzahl von Schadensfällen der Bejahung\ndes Ursachenzusammenhangs nicht entgegen. Gleiches gilt\nschließlich für den von der Kammer ebenfalls erörterten Umstand, daß dieselben Produkte bereits seit langer Zeit hergestellt und vertrieben worden waren, ohne daß dies zu ent-\n\nsprechenden Verbraucherbeschwerden geführt hätte.\n\nb) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für die durch den Gebrauch der Ledersprays eingetretenen\nKörperschäden ergibt sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Herstellerfirma Wow & Mb GmbH sowie der\nVertriebsfirmen Solitär GmbH und EEE REM GmbH, da diese\nFirmen die schadensursächlichen Artikel in den Verkehr gebracht haben.\n\nDabei ist - wie die Strafkammer richtig erkannt hat -\ninnerhalb der als gefährliche Körperverletzung gewerteten\nFälle tatbestandsmäßiges Verhalten durch positives Tun anzunehmen, soweit Schäden durch die Verwendung solcher Sprays\neintraten, die erst nach der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 produziert oder vertrieben worden waren (10 Schadensfälle). Denn Produktion und Vertrieb von Erzeugnissen durch eine im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks\ntätige GmbH sind ihren Geschäftsführern als eigenes Handeln\n- auch strafrechtlich - zuzurechnen. Sie haften für etwaige\nSchadensfolgen unter dem Gesichtspunkt des Begehungsdelikts.\nAnders verhält es sich mit den weit zahlreicheren Fällen, in\n\n- 17 -\n\ndenen das jeweils schadensursächliche Lederspray zu dem für\nden Schuldvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt zwar schon in den\nHandel gelangt war, den Verbraucher aber noch nicht erreicht\nhatte. In diesen Fällen (28 Schadensfälle aus dem Gesamtkonplex der gefährlichen Körperverletzung und alle vier Schadensfälle der fahrlässigen Körperverletzung) sind die Geschäftsführer allein unter dem Gesichtspunkt des (unechten)\nUnterlassungsdelikts für die entstandenen Schäden verant-\n\nwortlich.\n\nAls Geschäftsführern der drei genannten Firmen oblag\nden Angeklagten die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, daß Verbraucher der von diesen Firmen produzierten und vertriebenen\nLedersprays vor Gesundheitsschäden bewahrt blieben, die ihnen bei bestimmungsgemäßer Benutzung dieser Artikel infolge\nderen Beschaffenheit zu entstehen drohten. Wer gesundheitsgefährdende Bedarfsartikel in den Verkehr bringt, ist zur\nSchadensabwendung verpflichtet und muß, falls er dieser\nPflicht schuldhaft nicht nachkommt, für dadurch verursachte\nSchadensfolgen strafrechtlich einstehen.\n\n| Die Strafkammer leitet diese Schadensabwendungspflicht\naus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Pflicht zur Produktbeobachtung ab, und stützt sich\ndabei unmittelbar auf die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung (beginnend mit BGHZ 51, 91 - Hühnerpest - bis hin zu BGHZ 104, 323 - Sprudelflasche) entwickelt\nworden sind (vgl. jetzt auch das die verschuldensunabhängige\n\nHaftung regelnde Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember\n\n- 18 -\n\n1989, BGBl. I S. 2198; dazu des näheren: Graf v. Westphalen\nNJW 1990, 83 £f; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz\nund EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., Palandt/Thomas,\nBGB 49. Aufl. S. 2452 ff). In der Tat spricht manches dafür,\ndaß dieselben Pflichten, die für die zivilrechtliche Produkthaftung maßgebend sind, auch die Grundlage strafrechtlicher Verantwortlichkeit bilden, zumal die Verpflichtung\nzum Ersatz produktfehlerbedingter Schäden als ein Fall deliktischer Haftung .(§ 823 ff BGB) begriffen wird. Andererseits dürfen die schadensersatzorientierten Haftungsprinzipien des Zivilrechts nicht unbesehen zur Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit benutzt werden. Ob und gegebenenfalls inwieweit die zivilrechtlichen Pflichten zur\nSchadensverhütung mit den die strafrechtliche Haftung begründenden übereinstimmen (vgl. dazu Kuhlen, Fragen einer\nstrafrechtlichen Produkthaftung, 1989 S. 148 ff, 171 ££;\nSchmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl.\nRdn. 1.023 ff), braucht aber nicht entschieden zu werden.\nDenn jedenfalls war hier auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen auch nach strafrechtlichen Grundsätzen eine\nzur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung der\nAngeklagten gegeben. Diese Garantenstellung folgte aus vorangegangenem, pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten (Inge-\n\nrenz).\n\nDabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme zu der - insbesondere im Schrifttum - unterschiedlich\nbeurteilten Frage nach Berechtigung, Grund und Voraussetzungen der strafrechtlichen Haftung aus vorangegangenem Tun\n(vgl. den Überblick bei Lackner, StGB 18. Aufl. § 13\nAnm. 3 b aa). Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der\ndurch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für\n\n- 19 -\n\nDritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn\ndas Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit\ngerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das\ndem Schutz des gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist\n(Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NSt2\n1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 32 ff; Rudolphi\nin SK 5. Aufl. § 13 Rdn. 38 ff; Jescheck in LK 10. Aufl.\n\n§ 13 Rdn. 30 ff).\n\nZumindest in diesem Rahmen besteht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herstellung und den\nVertrieb fehlerhafter Produkte. Wer dadurch, daß er solche\nProdukte in den Verkehr bringt, pflichtwidrig eine Gefahr\nfür deren Verbraucher herbeiführt, muß prinzipiell dafür\neinstehen, daß sich diese Gefahr nicht in einem entsprechenden Schaden verwirklicht. Das gilt namentlich für die Herstellung und den Vertrieb von Konsumgütern, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für\ndie Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen -\ndie Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet;\ninsoweit haftet nicht nur, wer den Schaden durch positives\nTun verursacht (vgl. LG Aachen JZ 1971, 507, 514 ff - Contergan; LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung,\n1982, Nr. IV.28 S. 330 - Monza Steel, ferner: BGH in\nSchmidt-Salzer aaO Nr. IV.4 S. 171 - Zwischenstecker; LG\nLüneburg in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1988,\n\nNr. IV.3.7 - Spielzeugpistole), sondern auch derjenige, der\ndie Abwendung des drohenden Schadens unterläßt (zum ganzen:\nSchmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht,\n\n- 20 -\n\n2. Aufl. Rdn. 1.319 ff; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 S$S 45 Rdn. 4 ff, 9 £f; Brinkmann in\nBrendl, Produkt- und Produzentenhaftung, Gruppe 11 S. 67 ff,\n71; Firgau in HWiStR, Artikel \"Produkthaftung, strafbare\";\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 223).\nDieser Rechtssatz liegt unausgesprochen auch einer neueren\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde; im entschiedenen Fall hat der erkennende Senat die Verurteilung eines\nAngeklagten wegen Körperverletzung bestätigt, der es als Geschäftsführer einer Großhandelsfirma der Lebensmittelbranche\nversäumt hatte, den Rückruf einer verdorbenen, bereits ausgelieferten Ware zu veranlassen, weshalb es bei einer Reihe\nvon Konsumenten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen war (BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1981, 1054 - Reifen, mit\nablehnenden Anmerkungen von Scholl NJW 1981, 2737 und\nSchmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1988 Nr. IV.2.17 (3)).\n\nDie Voraussetzungen einer solchen, zur Erfolgsabwendung\nverpflichtenden Garantenstellung hat die Strafkammer im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gefahrbegründende Vorverhalten aller vier Angeklagten bestand darin,\ndaß sie als Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften\nLedersprays auf den Markt brachten, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitliche Schäden bei den Benutzern zu\nverursachen drohten. Daß es sich um gesundheitsgefährdende\nProdukte handelte, die Gefährdung also in ihrer stofflichen\nBeschaffenheit selber begründet lag, ergibt sich aus den Erwägungen, die bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Spraybenutzung und Schadenseintritt angestellt worden\n\nsind.\n\n- 21 -\n\nDas hiernach gefahrbegründende Vorverhalten der Angeklagten war auch objektiv pflichtwidrig. Dies folgt bereits\ndaraus, daß es die Rechtsordnung, wenn auch nicht ausnahmslos, so doch grundsätzlich verbietet, Gefahren zu schaffen,\naus denen sich, greift niemand in den Lauf der Ereignisse\nein, im weiteren Fortgang körperliche Schäden für Dritte\nentwickeln. Das gilt auch dort, wo sich keine besondere Gesetzesnorm nachweisen läßt, die solches Gefährdungsverhalten\nmit Sanktionen belegt, insbesondere den Verursacher strafrechtlich haftbar macht (grundlegend zum Verhältnis zwischen\nobjektiver Pflichtwidrigkeit und Haftung: Münzberg, Verhalten und Erfolg als Grundlage der Rechtswidrigkeit und Haftung, 1966 S. 72 £ff, 92 £f£f). Schon der generelle Schutz, den\ndas Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit genießt (vgl.\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), bietet dafür die rechtliche\nGrundlage.\n\nDavon abgesehen folgt im zu entscheidenden Fall die objektive Pflichtwidrigkeit des gefahrbegründenden Vorverhaltens auch aus gesetzlichen Bestimmungen. Die Angeklagten haben den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,\n1946) zuwidergehandelt. Die in Rede stehenden Ledersprays\nwaren Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 a und\nb LMBG (Zipfel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, L 52 $S 5 LMBG Anm. 3 O). Nach S 30 Nr. 2 LMBG ist es\nverboten, \"Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem ... Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre\nstoffliche Zusammensetzung ... zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.\" Den Begriff des Inverkehrbringens, wie er in S 7 Abs. 1 LMBG gesetzlich umschrie-\n\nben ist (\"jedes Abgeben an andere\"), erfüllt der Vertrieb\n\n- 22 -\n\neines Produkts auch auf dem Wege vom Produzenten und seiner\nVertriebsorganisation zum Groß- und Einzelhandel (Zipfel aaO\n§ 7 LMBG Anm. VIAm. w. N.). Demgemäß verstieß der Vertrieb\nder gesundheitsgefährdenden Ledersprays gegen das in S 30\nNr. 2 LMBG normierte Verbot und begründete eben jene Gefahr,\nzu deren Vermeidung diese Bestimmung nach ihrer Überschrift\n(\"Verbote zum Schutz der Gesundheit\") wie auch nach dem\nZweck des Gesetzes im ganzen zu dienen bestimmt ist (vgl.\nMeier DB 1985, 1220). Dabei ist unbeachtlich, daß die Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) wegen dieses\n\nVerstoßes verfolgt werden.\n\nDie objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens entfiel hier - wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat -\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt des \"erlaubten Risikos\"\n(vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\nVorbem. $$S 32 ff Rdn. 94); denn angesichts der Zahl der\nSchadensfälle handelte es sich bei den schadensursächlichen\nLedersprays nicht bloß um sogenannte \"Ausreißer\", die, weil\nsie selbst bei der Fabrikation generell einwandfreier Massenerzeugnisse nicht ausnahmslos zu vermeiden sind, unter\nUmständen keine strafrechtliche Haftung begründen (Goll in\nGraf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45\nRdn. 39; vgl. auch LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1982, Nr. IV.28 S. 321 - Monza Steel).\n\nWar danach eine Garantenstellung der Angeklagten gegeben, so versagt demgegenüber der vom Beschwerdeführer\nSchneider erhobene Einwand, der Eindruck von der Gefährlichkeit der Ledersprays habe sich allenfalls nach der Geschäftsführerbesprechung vom 12. Mai 1981 derart gefestigt,\n\n- 23 -\n\ndaß der weitere Vertrieb dieser Produkte und ihre Belassung\nim Handel \"sorgfaltswidrig\"” erscheinen konnte. Die objektive\npflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt nicht voraus, daß\nder Handelnde bereits damit seine Sorgfaltspflichten verletzt, sich also fahrlässig verhalten hat (a. A. offenbar\nSchünemann 2Stw 96 (1984) S. 287, 295, 308; wohl auch Jakobs, Strafrecht AT 29/45 S. 670). Insoweit genügt die\nrechtliche Mißbilligung des Gefährdungserfolgs. Darauf, ob\ndas Verhalten dessen, der ihn herbeiführt, im Sinne persönlicher Schuld vorwerfbar ist, kommt es nicht an. Demgemäß\nbegründet die Schaffung einer Gefahrenlage die zur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung auch dann, wenn\ndarin noch keine Sorgfaltswidrigkeit liegt; schuldhaft muß\ndas pflichtwidrige Vorverhalten des Garanten nicht sein\n(statt aller: Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13\nRdn. 38 m. w. N.).\n\nDies bedeutet keine unzulässige Erweiterung seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Denn die Bejahung der\nGarantenstellung entscheidet noch nicht darüber, ob er sich\nstrafbar gemacht hat, sondern rückt ihn zunächst nur in die\nPosition des Normadressaten, an den sich das Verhaltensgebot\ndes strafrechtlichen Tatbestands richtet. Daß dieses Verhaltensgebot hier eine Pflicht zum Handeln begründet, während\nes im Bereich der Begehungsdelikte das Unterlassen des verbotenen Tuns fordert, ändert nichts daran, daß er in beiden\nFällen erst dann strafrechtlich haftbar wird, wenn er dem\n\n_ Verhaltensgebot schuldhaft nicht nachkommt.\n\n- 24 -\n\nc) Aus der demgemäß zu bejahenden Garantenstellung ergab sich - wie die Strafkammer zu Recht annimmt - hier die\nVerpflichtung zum Rückruf der bereits in den Handel gelang-\n_ ten, gesundheitsgefährdenden Ledersprays (zur Rückrufpflicht\nvgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich; LG\nMünchen II aaO - Monza Steel; Schmidt-Salzer, Produkthaftung\nBd. I: Strafrecht, 2. Aufl. Rdn. 1.370, 1.476; ders. NJIW\n1988, 1939, 1941 Fußn. 32; Brinkmann in Brendl, Produkt- und\nProduzentenhaftung, Gruppe 11 S. 70; Jakobs aa0; Pfleiderer,\nDie Garantenstellung aus vorangegangenem Tun, 1968, S. 133;\naus zivilrechtlicher Sicht: Foerste in Graf v. Westphalen,\n\n. Produkthaftungshandbuch Bd. 1 $S 24 Rdn. 233 ff m. w. N.).\n\nDer gegenteiligen Auffassung von Schünemann, der eine\nstrafrechtlich erhebliche Rückrufpflicht in Fällen dieser\nArt generell ablehnt (Schünemann, Unternehmenskriminalität\nund Strafrecht, 1979 S. 99 ff; ders. wistra 1982, 41, 44 £,\nähnlich: Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten, 1986 S. 274 £f; N. Schmid SchwZStR 105 (1988)\nS. 156, 167 £), kann nicht gefolgt werden (vgl. auch: Goll\nin Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 S 45\nRdn. 12 £f). Sie geht davon aus, daß es allein die Sachherrschaft über die gefahrbringenden Gegenstände sei, aus der\nsich die Garantenhaftung des Unternehmers ergebe; diese\nmüsse deshalb entfallen, sobald die gefährliche Ware den\nHerrschaftsbereich des Unternehmers verlassen habe. Diese\nAusgangserwägung trifft nicht zu; denn bei dem Inverkehrbringen gesundheitsgefährdender Artikel durch einen für den\nVerbraucher produzierenden Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation bezieht sich die Verfügungsmacht der Verantwortlichen nicht nur auf die im Unternehmensbereich gleichsam \"ruhende\" Ware, sondern auch und vor allem auf den Weg\ndes Produkts, das - seiner Zweckbestimmung entsprechend -\n\nin die Hände des Verbrauchers gelangen soll.\n\n- 25 -\n\nLiegt gerade im Vertrieb gesundheitsgefährdender Konsumgüter\ndie Pflichtwidrigkeit, so wäre es sachlich verfehlt, denjenigen, der dafür verantwortlich ist, von der strafrechtlichen Haftung für die Folgen seines Tuns freizustellen. Auch\ndie Einzelbegründung, die Schünemann für seine Auffassung\ngibt, überzeugt nicht. Von einer \"prinzipiellen Unbrauchbarkeit des Ingerenzansatzes\" kann bei pflichtwidrig gefährdendem Vorverhälten die Rede nicht sein. Insbesondere trifft\n\nes nicht zu, daß die hier vertretene Auffassung zu \"unsinnigen\" Folgen führe, weil der neu in den Betrieb Eintretende\nmangels pflichtwidrigen Vorverhaltens nicht hafte, der ausgeschiedene \"Pensionär\" dagegen in der Garantenstellung verbleibe. Wer in den Betrieb eintritt, rückt regelmäßig durch\nÜbernahme der Aufgaben in die Garantenstellung des Vorgängers ein, und die - aus fortbestehender Garantenstellung\nfolgende - Handlungspflicht des’Ausgeschiedenen beschränkt\nsich naturgemäß darauf, was er als nunmehr Betriebsfremder\nnoch zur Schadensabwendung beitragen kann. Der weitere Einwand, das Unternehmen besitze keinerlei Rechtsmacht zur Beeinflussung des Schicksals der bereits in den Verkehr gelangten Ware, schlägt deshalb nicht durch, weil es für die\nAnerkennung einer Rechtspflicht zur Schadensabwendung allein\nauf die tatsächlichen Möglichkeiten der Einflußnahme ankommt\nund in der Gestalt des - im Vertriebshandel nicht ungebräuchlichen - Rückrufs eine solche Möglichkeit ja gerade\nbesteht. Unzutreffend ist schließlich auch die Behauptung,\nder Produzent nehme, wenn die Ware seinen Herrschaftsbereich\nerst einmal verlassen habe, zum drohenden Schadenseintritt\nkeine andere Stellung ein als jeder unbeteiligte Dritte. Bei\ndieser zustandsfixierten Sicht gerät die Handlungsmöglich-\n\nkeit und -verantwortung des Gefahrverursachers ganz aus dem\n\n- 26 -\n\nBlickfeld. Produzent und Vertriebsorganisation haben den umfassendsten Überblick, da sich bei ihnen die Schadensmeldungen sammeln. Ein von ihnen ausgehender Rückruf hat im Vergleich zum Eingreifen Dritter eine größere Wirkungschance\nschon deshalb, weil Händler und Verbraucher bei ihnen am\nehesten diejenige Sachkenntnis voraussetzen dürfen, die erforderlich ist, um die Fehlerhaftigkeit des Produkts zu beurteilen, das Ausmaß der drohenden Gefahr abzuschätzen und\ndie richtige Auswahl der zu ihrer Beseitigung notwendigen\nMaßnahmen zu treffen. Auch darin unterscheidet sich die\nStellung des verantwortlichen Produzenten oder seiner Vertriebsorganisation gegenüber den Abnehmern von derjenigen\n\neines unbeteiligten Dritten.\n\nDie Bejahung des Rückrufgebots bedeutet - entgegen der\nvon den Angeklagten vertretenen Ansicht - auch keine Überspannung der ihnen obliegenden Pflichten. Bei den betroffenen Ledersprays handelte es sich um Gegenstände des häuslichen Bedarfs, die massenweise hergestellt worden waren und\nvon denen - wie die bisherige Schadensentwicklung gezeigt\nhatte - eine ernstzunehmende Gefahr für die Gesundheit einer\nunbestimmten Zahl von Verbrauchern ausging. Wirksame Vorkehrungen zur Schadensverhütung waren deshalb geboten. Weniger\neinschneidende Maßnahmen als der Rückruf reichten nicht aus.\nErgänzungen und Verbesserungen der den Dosen aufgedruckten\nGebrauchs- und Warnhinweise genügten schon deshalb nicht,\nweil solche Maßnahmen die bereits in den Handel gelangten\nProdukte nicht mehr erfassen konnten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei einer \"strengeren\", die Gefahren zutreffend aufzeigenden Fassung dieser Hinweise der Vertrieb\nder Ledersprays noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen ge-\n\nlegen hätte. Der Rückruf vertrug auch keinen Aufschub. Daß\n\n- 27 -\n\nchemisch-toxikologische Untersuchungen noch keine Klarheit\nüber die eigentliche Ursache der gemeldeten Schadensfälle\nerbracht, namentlich nicht zur Entdeckung der schadensauslösenden Substanz geführt hatten, rechtfertigte ein weiteres\nZuwarten nicht. Abzulehnen ist auch die vom Angeklagten\nSchneider vorgetragene Ansicht, eine Rückrufpflicht habe solange nicht bestanden, wie die Behörden, vor allem das Bundesgesundheitsamt, noch andere Vorkehrungen für ausreichend\nhielten. ‚Die Aufgabe, in wirksamer Weise dafür zu sorgen,\ndaß gesundheitsgefährdende Erzeugnisse, die in den Handel\ngelangt sind, keinen Schaden anrichten, obliegt - unabhängig\ndavon, was die zuständigen Behörden für geboten erachten -\nden für Herstellung und Vertrieb dieser Produkte Verantwortlichen (vgl. BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1988\nNr. IV.1.5 (2)).\n\nSchließlich durfte der zur Schadensabwendung erforderliche Rückruf nicht deshalb unterbleiben, weil eine solche\nAktion Kosten verursacht, eventuell den Ruf (das \"Image\")\nder beteiligten Firmen beeinträchtigt und zu einem Absatzrückgang sowie zu Gewinneinbußen geführt hätte; bei einer\nAbwägung der in Rede stehenden Belange mußten wirtschaftliche Gesichtspunkte zurücktreten: dem Schutz der Verbraucher\nvor Gesundheitsschäden gebührte hier der Vorrang (vgl.\nSchmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl.\nRdn. 1.332 f; Goll. in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 $S 45 Rdn. 22; Brinkmann in Brendl, Produktund Produzentenhaftung, Gruppe 1 S. 70; OLG Karlsruhe NJW\n1981, 1054 - Reifen).\n\nAnders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn den\nVerbrauchern bei Unterbleiben des Rückrufs nur geringfügige\n\nNachteile drohen, der Rückruf jedoch für das Unternehmen mit\n\n- 28 -\n\nschwerwiegenden, womöglich existenzgefährdenden Folgen verbunden wäre. Doch lag ein solcher Fall hier nicht vor. Auf\nder einen Seite waren die Verbraucher der Gefahr ernsthafter, teilweise sogar lebensbedrohlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt. Auf der anderen Seite betrug der\nAnteil der Lederspray-Produkte am Gesamtumsatz der Firma\nwemmEm & ME GmbH nur etwa 6-8 %; auch ergibt sich aus den\nFeststellungen kein Anhalt dafür, daß der später tatsächlich\nvollzogene Rückruf das wirtschaftliche Fortbestehen der Fir-\n\nmengruppe in Frage gestellt hätte.\n\nd) Die Pficht zum Rückruf oblag - jeweils zur gemeinschaftlichen Befolgung - den Geschäftsführern der drei Gesellschaften. Sie erstreckte sich allerdings, was auch berücksichtigt worden ist, nur bei den Angeklagten S iiiiikmmy\nund Dr. Sch@& (sowie den weiteren Geschäftsführern der Muttergesellschaft) auf alle gesundheitsgefährdenden Ledersprays, beschränkte sich dagegen bei dem Angeklagten Wagner,\nseiner Geschäftsführerstellung entsprechend, auf Produkte\nder Marke \"Sole\" und bei dem Angeklagten Dip demgemäß auf Produkte der Marke \"EM\".\n\nDiese Pflichtenstellung jedes einzelnen Angeklagten er-\n£fuhr keine Einschränkung dadurch, daß die genannten Gesellschaften jeweils mehrere Geschäftsführer hatten und in der\nFirma WE & ME GmbH jedem von ihnen ein besonderer Geschäftsbereich zugeteilt war: dem Angeklagten SEE» der\nGeschäftsbereich I (Chemie), dem früheren Mitangeklagten\nBrückner der Geschäftsbereich II (Technik, Einkauf, Lagerund Speditionswesen), dem Angeklagten Dr. Schi der Geschäftsbereich III (Verwaltung) und dem früheren Mitangeklagten Bol der Geschäftsbereich IV (Absatzwesen). Im\n\n- 29 -\n\nPrinzip bleibt eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter\nmehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluß auf die\nVerantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt (allgemeine Meinung, vgl. Scholz/Schneider, GmbHG\n\n7. Aufl. $S 37 Rdn. 25; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG\n\n2. Aufl. $S 37 Rdn. 43; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n12. Aufl. § 37 Rdn. 28; Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl.\n\ns 37 Rdn. 10). Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz,\nder für die Zurechnung zivilrechtlicher Haftungsfolgen maßgebend ist, auch über den Umfang der strafrechtlichen\nPflichtenstellung entscheidet, kann freilich zweifelhaft\nsein. Doch braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu\nwerden. Zwar knüpft die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und\nVerantwortungsbereich an (vgl. dazu Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, 1979 S. 107 £f; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937 ff; ders. Produkthaftung, Bd. I:\nStrafrecht 2. Aufl. Rdn. 1.117 ff; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 $S 46 Rdn. 5 ff). Doch\ngreift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein, wo - wie etwa in Krisenund Ausnahmesituationen - aus besonderem Anlaß das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung\ninsgesamt zum Handeln berufen (vgl. Schmidt-Salzer aaO\n\nRdn. 1.160, 1.146 ff; Goll aaO Rdn. 14 Fußn. 15; Brinkmann\nin Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung, Gruppe 11\n\nS. .74 £f). So verhält es sich gerade auch bei einer Häufung\nvon Verbraucherbeschwerden über Schadensfälle durch Benutzung eines vom Unternehmen massenweise hergestellten und\nvertriebenen Serienprodukts, wenn zu entscheiden ist, welche\nMaßnahmen zu ergreifen sind und ob insbesondere ein Ver-\n\ntriebsstopp, eine Warn- oder eine Rückrufaktion stattfinden\n\n- 30 -\n\nmuß (Schmidt-Salzer aaO Rdn. 1.177; ders. NJW 1988, 1937,\n1941). Diese Situation lag hier vor. Es handelte sich - wie\ndie Strafkammer zutreffend ausführt - um die Bewältigung eines \"ressortüberschreitenden\" Problems, das in unterschiedlicher Weise alle vier Geschäftsbereiche der Muttergesellschaft wie auch die Vertriebsgesellschaften anging. So\nstellte sich dem Geschäftsbereich I die Frage, ob die chemische Zusammensetzung der beanstandeten Produkte zu ändern\nsei; im Geschäftsbereich II mußte geprüft werden, ob der\nEinkauf bestimmter, zur Herstellung verwendeter Stoffe fortgesetzt werden könne; der Geschäftsbereich III hatte sich\nüber Art und Weise der Behandlung weiterer Verbraucherbeschwerden schlüssig zu werden; und im Geschäftsbereich IV\nwar zu klären, wie es mit dem Absatz der Ledersprays (über\ndie davon ebenfalls betroffenen Vertriebsgesellschaften) in\nZukunft zu halten sei. Angesichts dieser \"Allgegenwart\" des\nProblems kam eine ressortinterne, mit den anderen Geschäftsbereichen nicht abgestimmte Lösung von vornherein nicht in\nBetracht. Gefordert war vielmehr ein Eingreifen der Ge-.\nschäftsleitung, in deren Kompetenz auch die Entscheidung\n\nüber den gebotenen Rückruf fiel.\n\nWas die Angeklagten Wa und Di betrifft, so\nwurde ihre Pflichtenstellung nicht dadurch beseitigt, daß\nsie - wiewohl selbst Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften - dem früheren Mitangeklagten Bow, der als\nGeschäftsführer der Muttergesellschaft dem Geschäftsbereich IV (Absatzwesen) vorstand, untergeordnet waren. Auch\neine unternehmensinterne Organisationsstruktur, die auf der\nEbene der Geschäftsleitung gesellschaftsübergreifende Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse schafft, ändert grundsätzlich nichts an der mit der Geschäftsführerrolle verbundenen Verantwortung. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang\n\n- 31 -\n\nauch, daß der Angeklagte Sie innerhalb des Kreises der\nGeschäftsführer eine dominierende Stellung einnahm, so daß\nEntscheidungen gegen sein Votum praktisch ausgeschlossen erschienen. Umstände dieser Art schränken die rechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Geschäftsführers nicht ein\n(vgl. BGH NStE Nr. 5 zu $S 223 StGB - Mandelbienenstich). Sie\nsind allenfalls für die Frage bedeutsam, ob dem jeweiligen\n\nGeschäftsführer das gebotene Handeln zumutbar war.\n\ne) Von der Pflicht zum Rückruf, die allen Geschäftsführern gemeinsam oblag, war allerdings das den einzelnen\nGeschäftsführer treffende Handlungsgebot zu unterscheiden.\n\nDiese Unterscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer\naus, für jeden der Angeklagten sei der Rückruf möglich und\nauch zumutbar gewesen. Zumutbar - so meint sie ferner - wäre\nes auch für jeden von ihnen gewesen, im Falle der Ablehnung\neiner solchen Aktion durch die anderen von sich aus in dieser Richtung tätig zu werden. Eventuelle betriebsinterne\noder berufliche Nachteile hätten angesichts der den Verbrauchern drohenden schweren Gesundheitsschäden in Kauf genommen werden müssen. Tatsächlich wäre allen Angeklagten die\nAnordnung und Durchführung des Rückrufs möglich gewesen.\n\nDiese Beurteilung begegnet Bedenken. Denn sie läßt\naußer acht, daß innerhalb einer GmbH, die mehrere Geschäftsführer hat, grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung besteht.\nDanach sind .die Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zu handeln befugt. Keiner von ihnen darf ohne Mitwirkung der anderen vorgehen. Maßnahmen der Geschäftsleitung sind von allen Geschäftsführern gemeinsam zu beschließen (allgemeine\n\n- 32 -\n\nMeinung, vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl.\n\nS$S 37 Rdn. 16; Scholz/Schneider, GmbHG, 7. Aufl. § 37\n\nRdn. 21; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. S 37\n\nRdn. 16 £f; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. S§ 37\nRdn. 27). Dafür, daß hier durch Satzung oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung getroffen worden wäre, fehlt\njeder Anhalt; festgestellt ist vielmehr, daß Entscheidungen\nin der Geschäftsführung der Firma Wem 5: MER GmbH durch\nMehrheitsbeschluß zu treffen waren, wobei im Falle der Überstimmung des Angeklagten Sup die Entscheidung ausgesetzt werden mußte und der Stichentscheid des Aufsichtsratsvorsitzenden letztlich den Ausschlag gab. Einer Entscheidung\nder gesamten Geschäftsführung bedurfte es hiernach jedenfalls dann, wenn es sich - wie gerade bei einer Rückrufaktion - um eine ressortübergreifende, die Gesellschaft als\nganzes betreffende Maßnahme handelte.\n\nWar demgemäß - entgegen der vom Landgericht vertretenen\nAnsicht - der einzelne Geschäftsführer nicht berechtigt, aus\neigener Machtvollkommenheit den in Rede stehenden Rückruf\nanzuordnen, so änderte dies zwar nichts am Fortbestand seiner umfassenden, zur Schadensabwendung verpflichtenden Garantenstellung; wohl aber erfuhren dadurch seine aus dieser\nGarantenstellung fließenden, konkreten Handlungspflichten\neine Begrenzung. Jeder war hiernach nur dazu verpflichtet,\nunter vollem Einsatz seiner Mitwirkungsrechte das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Beschluß der Gesamtgeschäftsführung über Anordnung und Vollzug des gebotenen\nRückrufs zustandezubringen. Keiner der Angeklagten hat dieser Handlungspflicht genügt - sie alle haben das ihnen ab-\n\nzuverlangende Tun unterlassen.\n\n- 33 -\n\nf) Diese Unterlassung war für den Eintritt der den Angeklagten zugerechneten Schadensfälle auch ursächlich, weshalb es sich auf das Ergebnis nicht auswirkt, daß die Strafkammer ihrer Beurteilung einen zu weiten Umfang des die An-\n\ngeklagten treffenden Handlungsgebots zugrunde gelegt hat.\n\nUrsächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten.vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung\nder tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn jene hinzugedacht würde (st. Rspr.,\nso in jüngster Zeit BGH StV 1984, 247 £; BGH NStZ 1985,\n\n26 f; BGHR StGB S 13 Abs. 1 Brandstiftung 1; BGHR StGB vor\n\n§ 1/Kausalität, Pflichtwidrigkeit 2 m. w. N.; Läackner, StGB\n18. Aufl. vor $S 13 Anm. III1cbb; Dreher/Tröndle, StGB\n\n44. Aufl. vor $S 13 Rdn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. $S 13 Rdn. 15). Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, daß die Vornahme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (dies entspricht der sog. Risikoerhöhungstheorie, vgl. Rudolphi in SK 5. Aufl. vor § 13 Rdn.\n15 £f; Jescheck in LK 10. Aufl. $S 13 Rdn. 16 ff; Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. Rdn. 224 ff; Roxin ZStW 74\n(1962) S. 411 ff; für den Bereich der Produkthaftung: Goll\nin Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 $S 45\nRdn. 50; Schünemann wistra 1982, 41, 45), ist die Rechtsprechung bisher nicht gefolgt. Soweit sie verlangt, daß durch\ndie gebotene Handlung der Schadenserfolg \"mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit\" vermieden worden wäre (vgl.\ndie Nachweise bei Jescheck aaO Rdn. 18), ist damit nicht gemeint, daß der Zusammenhang zwischen Ursache und Erfolg hier\nweniger eng zu sein brauche, als er sonst - bei der Ursäch-\n\nlichkeit positiven Tuns - vorausgesetzt wird; vielmehr liegt\n\n- 34 -\n\ndarin nur die überkommene Beschreibung des für die richter-\n\nliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes.\n\nNach diesen Grundsätzen ist hier die Bejahung des Ursachenzusammenhangs im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Frage der Ursächlichkeit stellte sich im vorliegenden Fall auf\ndrei verschiedenen Stufen. Auf der ersten Stufe war zu entscheiden, ob die gebotene Rückrufaktion überhaupt zustandegekommen. wäre, auf der zweiten, ob sie den jeweils zwischengeschalteten Händler rechtzeitig erreicht hätte, und auf der\ndritten, ob dieser den Rückruf beachtet, das schadensauslösende Lederspray also nicht dem Verbraucher ausgefolgt hätte, so daß dessen gesundheitliche Schädigung unterblieben\n\nwäre.\n\naa) Den (hypothetischen) Ursachenzusammenhang der zweiten und dritten Stufe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler\ndargelegt. Ihre dafür gegebene Begründung liegt ausschließlich auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der sie\ntragenden Beweiswürdigung, mithin in einem Bereich, der einer umfassenden Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts\nnicht zugänglich ist. Das gilt insbesondere für die Feststellung des Zeitbedarfs, der für die Durchführung der Rückrufaktion zu veranschlagen ist, wie auch für die Beurteilung\ndes hypothetischen Verhaltens der daran Beteiligten und davon Betroffenen. Daß die Beweisbarkeit des hypothetischen\nUrsachenzusammenhangs zwischen Rückruf und Schadensabwendung\n- allgemein gesehen - skeptisch beurteilt wird (vgl.\nSchmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl.\nRdn. 1.482 ff; Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung, 1989 S. 56 Fußn. 121), ist demgegenüber ohne\nBelang, da es nur auf die tatrichterliche Beweiswürdigung im\n\nhier zu entscheidenden Falle ankommen kann. Insoweit decken\n\n- 35 -\n\naber die Revisionen rechtliche Mängel nicht auf. Die in dieser Richtung erhobenen Rügen sind, ohne daß dies Anlaß zu\nweiteren Ausführungen gäbe, ausnahmslos unbegründet. Rechtlich bedeutungslos ist es insbesondere, ob die von den Schadensfällen betroffenen Verbraucher, wenn sie die hier in\nRede stehenden Ledersprays nicht erworben hätten, durch Benutzung anderweit gekaufter Artikel derselben Art auch zu\nSchaden gekommen wären (BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung, 1982 Nr. IV.4 s. 171 - Zwischenstecker; Kuhlen aaO\nS. 36).\n\nDie zu weite Bestimmung des Handlungsgebots, das - entgegen der Wertung des Landgerichts - nicht den Rückruf\nselbst, sondern nur das Eintreten für eine entsprechende\nEntscheidung der Geschäftsführung zum Gegenstand hatte, läßt\nden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und\nden Schadensfällen unberührt. Zwar wäre bei richtiger Bestimmung des Umfangs der Handlungspflicht innerhalb des hypothetischen Geschehensablaufs zusätzlich die Zeitspanne zu\nberücksichtigen, die für die Einberufung der Geschäftsführersitzung zu veranschlagen ist. Doch hätte sich dadurch\nnichts an der Vermeidbarkeit auch des frühesten der zugerechneten Schadensfälle (Fall 16 - Paschke) geändert. Denn\ndie Angeklagten hätten spätestens am 15. Februar 1981 die\nInitiative zur kurzfristigen Einberufung einer dringlichen\nGeschäftsführersitzung ergreifen müssen, und der Rückruf wäre innerhalb von etwa einer Woche, also bis zum 22. Februar\n1981, bei sämtlichen, der Anschrift nach bekannten gewerblichen Kunden angekommen. Das schädigende Lederspray war erst\nam 27. Februar 1981 von Frau Paschke gekauft worden. Für die\nEinberufung einer Geschäftsführersitzung hätte demnach noch\n\n- 36 -\n\neine Frist von etwa fünf Tagen und damit eine ausreichende\nZeitspanne zur Verfügung gestanden, die dazu - nach Sachla-\n\nge - auch genutzt worden wäre.\n\nbb) Der (hypothetische) Ursachenzusammenhang der ersten\nStufe ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nebenfalls zu bejahen, Allerdings muß auch insoweit berücksichtigt werden, daß - wie bereits dargelegt - die Handlungspflicht jedes einzelnen Angeklagten sich darauf beschränkte, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen\nBeschluß der Gesamtgeschäftsführung über Anordnung und Vollzug des gebotenen Rückrufs zustandezubringen. Demgemäß ist\nentscheidend, ob die Erfüllung dieser Handlungspflicht dazu\ngeführt hätte, daß ein solcher Beschluß gefaßt worden wäre.\nWird diese Frage für jeden der Angeklagten gesondert gestellt, so kann ihre Beantwortung deshalb zweifelhaft sein,\nweil nicht auszuschließen ist, daß jeder der Geschäftsführer\nmit dem Versuch, die erforderliche Entscheidung herbeizuführen, am Widerstand der übrigen, den Rückruf ablehnenden Geschäftsführer gescheitert wäre. Doch läßt dies seine strafrechtliche Haftung gleichwohl bestehen.\n\ncc) Für den Bereich des Schuldvorwurfs der gefährlichen\nKörperverletzung gilt das schon deshalb, weil die vier Angeklagten zusammen mit den früheren Mitangeklagten Brig\nund Bo insoweit Mittäter waren, so daß sich jeder von\nihnen die Unterlassungsbeiträge aller anderen zurechnen lassen muß und mithin für das Unterbleiben des gebotenen Rück-\n\nrufs insgesamt haftet.\n\nMittäterschaft ist auch bei den (unechten) Unterlassungsdelikten möglich (RGSt 66, 71, 74; Dreher/Tröndle, StGB\n44, Aufl. S 25 Rdn. 7 a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n\n- 37 -\n\n23. Aufl. § 25 Rdn. 79; Roxin in LK 10. Aufl. $S 25 Rdn. 154;\nJescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 617 f). Sie liegt unter\nanderem vor, wenn mehrere Garanten, die eine ihnen gemeinsam\nobliegende Pflicht nur gemeinsam erfüllen können, gemeinschaftlich den Entschluß fassen, dies nicht zu tun (Jescheck\nin LK 10. Aufl. § 13 Rdn. 58).\n\nSo verhielt es sich hier. Bei der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981, an der sämtliche Geschäftsführer der Firma Wem & VE GmbH, darunter auch die Angeklagten SEE und Dr. Sch teilnahmen, trafen die Beteiligten einstimmig die Entscheidung, von einem umfassenden\nRückruf abzusehen. Darin lag der gemeinschaftlich gefaßte\nEntschluß, die ihnen gemeinsam obliegende Schadensabwendungspflicht nicht zu erfüllen. Das begründete für die daran\nBeteiligten die Gemeinschaftlichkeit der Unterlassung und\nfolglich Mittäterschaft.\n\nIn den Kreis der Mittäter traten aber darüberhinaus\nauch die Angeklagten Wa und Di ein, wiewohl sie\nnicht Geschäftsführer der Muttergesellschaft waren und ihre\nAnwesenheit bei der genannten Sondersitzung nicht feststeht.\nDenn sie wurden (jedenfalls) im Anschluß an diese Sitzung\nüber die dort getroffene Entscheidung umfassend informiert,\nbilligten sie und machten sie sich jeweils für ihren Verantwortungsbereich auch zu eigen. Dadurch wurden sie Mittäter.\nDem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung gegen den\nRückruf bereits in der Geschäftsführersitzung der Muttergesellschaft gefallen war, sie diese Entscheidung also nur\nnoch nachträglich guthießen und für ihren Geschäftsbereich\nübernahmen. Denn zur Begründung der Mittäterschaft bedarf es\n\nnicht einer vorherigen Verabredung; vielmehr genügt auch ein\n\n- 38 -\n\nerst während der Tat entstandenes Einverständnis (Roxin in\nLK 10. Aufl. $S 25 Rdn. 119 m. w. N.). Mit ihrer Billigung\nschlossen sich die Angeklagten Wa und Di aber dem\neinstimmigen Votum derer an, die nicht nur in der Muttergesellschaft, sondern - neben ihnen selbst - sämtlich zugleich\nin den beiden Vertriebsgesellschaften Geschäftsführer waren.\nAuf diese Weise leisteten sie den notwendigen Beitrag dazu,\ndaß auch im Kreise der Geschäftsführer beider Vertriebsgesellschaften ein - durch ihre Billigung \"komplettiertes\" -\nEinverständnis darüber erzielt wurde, keine Rückrufaktion\nanzuordnen. Dies geschah auch zu einem Zeitpunkt, als die\nden Angeklagten als gefährliche Körperverletzung zugerechneten Schadensfälle noch ausstanden, die Tat also noch nicht\n\nvollendet war.\n\ndd) Auch in den Fällen, die das Landgericht den Angeklagten als fahrlässige Körperverletzungen zurechnet, haftet\njeder von ihnen für das Unterbleiben des gebotenen Rückrufs.\nDaran ändert es nichts, daß er hierzu lediglich einen Teilbeitrag leistete, der darin bestand, nicht für den zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufbeschluß eingetreten zu\nsein. Denn sein Teilbeitrag war dafür - im Zusammenwirken\nmit den Teilbeiträgen der anderen Geschäftsführer - ursächlich. An dieser Ursächlichkeit fehlt es nicht etwa deshalb,\nweil, wie dies bereits dargelegt worden ist, sein pflichtgemäßes Bemühen, eine Rückrufentscheidung der Gesamtgeschäftsführung zustandezubringen, möglicherweise bei den\nanderen Geschäftsführern auf Ablehnung gestoßen und mithin\n\ngescheitert wäre.\n\nDies folgt aus den Grundsätzen, die allgemein für die\n\nBeurteilung solcher Fallgestaltungen gelten, in denen sich\n\n- 39 -\n\nder strafrechtich relevante Erfolg nur aus dem Zusammentref-\n\nfen der Verhaltensbeiträge mehrerer Täter ergibt.\n\nIm Bereich der strafrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit ist nicht zweifelhaft, daß, wo mehrere Beteiligte\nunabhängig voneinander den tatbestandsmäßigen Erfolg erst\ndurch die Gesamtheit ihrer Handlungsbeiträge herbeiführen,\njeder einzelne Beitrag im haftungsbegründenden Sinne ursächlich ist (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\nVorbem. §§ 13 £ff Rdn. 83; Rudolphi in. SK 5. Aufl. vor S1\nRdn. 51. a; Jescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 253; Jakobs,\nStrafrecht AT 7/20 S. 160; Maurach/Zipf, Strafrecht AT\n\" Teilbd. 1, 7. Aufl. S. 250 Rdn. 56). Dagegen spricht nicht,\ndaß - wie die Verteidigung des Angeklagten Sp in der\nRevisionsverhandlung geltend gemacht hat - bei Vorsatztaten\nin solchem Falle jeder lediglich wegen Versuchs bestraft\nwerden kann. Denn so verhält es sich nur, wenn der Tatbeitrag des anderen für ihn eine wesentliche Abweichung vom\nKausalverlauf darstellt (Lenckner aa0), beruht also gegebenenfalls nicht etwa darauf, daß es am Ursachenzusammenhang\nfehlen würde, sondern hat seinen Grund darin, daß der tatsächliche Kausalverlauf nicht mehr vom Vorsatz gedeckt ist\n(vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 15 Anm. II 2acc).\n\nWas aber hiernach für die Handlungsverantwortlichkeit\ngilt, muß ebenso auch im Bereich der strafrechtlichen Haftung für Unterlassungen gelten. Kann die zur Schadensabwendung gebotene Maßnahme, hier der von der Geschäftsführung zu\nbeschließende Rückruf, nur durch das Zusammenwirken mehrerer\nBeteiligter zustandekommen, so setzt jeder, der es trotz\nseiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag dazu\nzu leisten, eine Ursache dafür, daß die gebotene Maßnahme\n\n- 40 -\n\nunterbeibt; innerhalb dieses Rahmens haftet er für die sich\ndaraus ergebenden tatbestandsmäßigen Folgen (so bereits Engisch, Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände, 1931 S. 30 £). Dabei kann er sich nicht damit entlasten, daß sein Bemühen, die gebotene Kollegialentscheidung\nherbeizuführen, erfolglos geblieben wäre, weil ihn die anderen Beteiligten im Streitfalle überstimmt hätten. Von seiner\nstrafrechtlichen Mitverantwortung wäre. er nur befreit, wenn\ner alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um den gebotenen Beschluß zu erwirken (ähnlich, wenngleich für den\nBereich der Handlungsverantwortlichkeit: BGHSt 9, 203,\n\n215 £; vgl. auch OLG Stuttgart NSt2 1981, 27 f; Schmidt-Salzer, Produkthaftung, Bd. I: Strafrecht, 2. Aufl. Rdn.\n1.278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn.\n223). Dies traf aber auf die Angeklagten nicht zu; keiner\nvon ihnen hat - wie festgestellt ist - überhaupt eine Initiative zur Herbeiführung des Rückrufbeschlusses ergriffen,\nso daß sich die Frage erübrigt, welche Schritte dem einzelnen Geschäftsführer möglich, zumutbar und daher abzuverlan-\n\ngen gewesen wären.\n\n_ Demgemäß muß jeder der Angeklagten für das Unterbleiben\ndes Rückrufs und die dadurch verursachten Schadensfolgen\nstrafrechtlich einstehen. Nur dieses Ergebnis wird der gemeinsamen und gleichstufigen Verantwortung der Geschäftsführer gerecht. Fiele es anders aus, so bedeutete dies, daß\nsich - von Fällen mittäterschaftlichen Unterlassens abgesehen - in einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern jeder\nvon seiner Haftung allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit der anderen\nfreizeichnen könnte. Damit bliebe in diesem Bereich für die\n\n- 41 -\n\nstrafrechtliche Zurechnung tatbestandsmäßiger Schadensfolgen\nkein Raum - sie wäre stets und in jedem Falle unmöglich. Daß\ndies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.\n\ng) Frei von Rechtsfehlern ist die Bewertung der Schadensfälle als Körperverletzungen wie auch die Annahme, daß\nim zweiten Tatkomplex, dessen Beginn durch die Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981 markiert wird, der objektive\nTatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung vorliegt ($S 223 a\nStGB). Gleiches gilt für die in Anbetracht des festgestellten Kenntnisstandes der Angeklagten berechtigte Bejahung der\nFahrlässigkeit wie auch des bedingten Vorsatzes in den jeweils betroffenen Fällen. Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich\nein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl.\nBGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. § 15 Rdn. 95 f), keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.\n\n2. Die ansonsten nicht zu beanstandenden Schuldsprüche\nmüssen jedoch teilweise geändert werden, soweit das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht jeweils wegen mehrerer Ta-\n\nten verurteilt hat.\n\na) Das gilt allerdings nicht, soweit die Strafkammer\nbei den Angeklagten SC, Dr. Schi und wa im Verhältnis zwischen den fahrlässigen Körperverletzungen und der\ngefährlichen Körperverletzung Tatmehrheit angenommen hat.\nDadurch sind diese Angeklagten nicht beschwert. Das Landgericht hat sie wegen der fahrlässigen Körperverletzungen zu\n\n- 42 -\n\nGesamtgeldstrafen und wegen der gefährlichen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hätte es bei jedem von\nihnen das gesamte Verhalten als eine Tat gewärtet, so wäre\nzwar die Geldstrafe weggefallen; doch hätte sich auf der\nGrundlage der nicht zu bemängelnden Strafzumessungserwägungen gleichzeitig die Freiheitsstrafe erhöht, weil es geboten\ngewesen wäre, bei ihrer Bemessung auch die in den Fahrlässigkeitsfällen enthaltene Tatschuld in Anschlag zu bringen.\nDieses Ergebnis wäre im Vergleich zu den tatsächlich verhängten Sanktionen das für die Angeklagten ungünstigere, da\nnach der hierfür allein maßgebenden rechtlichen Wertung\nFreiheitsstrafe gegenüber Geldstrafe in jedem Falle das\n\n: schwerere Strafübel darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1977,\n109; BGHR StPO $S 358 Abs. 2 Nachteil 1; BayObLG MDR 1975,\n161).\n\nb) Anders verhält es sich dagegen insoweit, als das\nLandgericht die Angeklagten lediglich zu Gesamtgeldstrafen\nverurteilt hat. Die dem zugrunde liegende Annahme von Tat-\n\nmehrheit hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\naa) Im Bereich derjenigen Fälle, die den Angeklagten\nSC , Dr. Sch@W und wa als fahrlässige Körperverletzungen zugerechnet werden, wertet die Strafkammer die\nVerursachung jedes einzelnen Schadensfalls als rechtlich\nselbständige Tat. Denn jeder der Vorfälle sei auf eine selbständige Unterlassung der Angeklagten zurückzuführen. Durch\njeden neuen Schadensfall seien sie auf die von den Ledersprays ausgehenden Gefahren hingewiesen und zu Überlegungen\nveranlaßt worden, wie man den Eintritt weiterer Schäden verhindern könne. Nach jedem gemeldeten Fall seien sie pflichtwidrig untätig geblieben, so daß jeder spätere Schadensfall\n\n- 43 -\n\nauf einer besonderen Pflichtverletzung beruhe, die mithin\n\nauch jeweils eine neue, selbständige Tat darstelle.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Jeder Angeklagte hat nur\neine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm\ninsoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und\ndieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140, 143;\nBGH NJW 1985, 1719 £). wann der Eintritt mehrerer Schadensfälle auf derselben Unterlassung beruht (vgl. BGH, Beschl.\nv, 14. August 1970 - 2 StR 299/70; -Dreher/Tröndle, StGB\n\"44. Aufl. vor S 52 Rdn. 6), beurteilt sich nach Maßgabe des\nzur Pflichterfüllung und damit zur Schadensabwendung gebotenen Tuns; stellt sich dies Tun als nur eine, pflichtwidrig\nunterlassene Handlung dar, so liegt auch nur eine Unterlassungstat vor (BGHSt 18, 376, 379; Lackner, StGB 18. Aufl.\n§ 52 Anm. 3 c; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 23. Aufl.\nVorbem. Ss 52 ff Rdn. 28; Samson in SK 5. Aufl. S 52 Rdn. 8;\nähnlich: Vogler in LK 10. Aufl. vor S 52 Rdn. 40).\n\nSo verhielt es sich hier. Hätten sich die Angeklagten\npflichtgemäß zum jeweils frühesten, für sie maßgeblichen\nZeitpunkt mit Erfolg für die erforderliche Rückrufaktion\neingesetzt, so wären sämtliche Schadensfälle, also nicht nur\nder erste, sondern ebenso auch alle folgenden vermieden wor-\n\nden.\n\nDie Nämlichkeit der gebotenen Handlung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Angeklagten durch die Meldung des jeweils nächsten Schadensfalles stets von neuem an\nihre Pflichtenstellung gemahnt wurden. Allerdings unterscheiden sich die zu den verschiedenen Zeitpunkten gebotenen\n\nHandlungen darin, daß nur die erste sämtliche Schadensfälle,\n\n- 44 -\n\njede spätere dagegen lediglich die weiteren Schadensfälle\nverhindert hätte. Bei einem Vergleich der zu den verschiedenen Zeitpunkten \"fälligen\" Handlungen ergibt sich jedoch,\ndaß sie nicht nur im jeweils gebotenen Tun, nämlich der Herbeiführung des Rückrufs, übereingestimmt hätten, sondern\ndarüberhinaus auch, was den Erfolg der Schadensvermeidung\nanging, jedenfalls in einem Punkte zusammengetroffen wären;\ndenn jede von ihnen hätte zumindest den letzten Schadensfall\nabgewendet. Bereits das teilweise Zusammentreffen der gebotenen Handlungen im Erfolg der Schadensabwendung reicht aber\naus, um auf der Ebene des Gebotenen diejenige Einheit zu\nvermitteln, die - spiegelbildlich - auf der Ebene des wirklichen Geschehensablaufs die Annahme tateinheitlichen Unterlassens rechtfertigt. Ebenso, wie bei den Begehungsdelikten\nschon eine bloß teilweise Überschneidung der Ausführungshandlungen Tateinheit herstellt, wird bei den Unterlassungsdelikten Tateinheit dadurch begründet, daß die gebotenen\nHandlungen teilweise denselben tatbestandsmäßigen Schadenserfolg verhindert hätten (vgl. Struensee, Die Konkurrenz bei\nUnterlassungsdelikten, 1971 S. 72 f, 46 ff; a. A. RGSt 16,\n290).\n\nbb) Bei dem Angeklagten DiEm ist zu beachten, daß\ndie fahrlässige Körperverletzung auch mit der gefährlichen\nKörperverletzung im Verhältnis der Tateinheit steht. Das\nHandlungsgebot, das die Herbeiführung des zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufs zum Gegenstand hatte, blieb\nwährend des gesamten Tatzeitraums unverändert bestehen. Es\nreichte auch über die Sondersitzung der Geschäftsführung vom\n12. Mai 1981 hinaus. Daß dem Angeklagten für die Zeit davor\neine fahrlässige, für die Zeit danach jedoch eine vorsätzliche (gefährliche) Körperverletzung zur Last liegt, betrifft\n\n- 45 -\n\nnur die Art, wie er dies Handlungsgebot verletzte. Hätte er\nzum ersten, für ihn maßgeblichen Zeitpunkt seiner Pflicht\nzum Handeln genügt, so wären die weiteren Schadensfälle,\nauch soweit sie den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung begründen, vermieden worden. Damit aber treffen fahrlässige und gefährliche Körperverletzung tateinheitlich zu-\n\nsammen.\n\ncc) Kein Rechtsfehler ist dagegen darin zu sehen, daß\ndie Strafkammer, die zutreffend sämtliche Schadensfälle der\ngefährlichen Körperverletzung als eine Tat wertet, dabei\nauch diejenigen Fälle einbezogen hat, in denen der Tatbestand durch positives Tun verwirklicht worden ist; sie bilden mit den entsprechenden Unterlassungsfällen eine natürliche Handlungseinheit.\n\nc) Die Schuldsprüche sind demgemäß zu ändern. Die Angeklagten SCem, Dr. Schi und Wage sind, was die fahrlässigen Körperverletzungen anbetrifft, jeweils nur einer\nTat schuldig. Der Angeklagte Dip ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Der Senat kann diese Änderungen\nselbst vornehmen. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn\nden Angeklagten ist im Hauptverhandlungstermin vom 24. November 1988 der Hinweis erteilt worden, daß statt der \"angeklagten Tatmehrheit\" auch insgesamt oder teilweise eine\n\n\"tateinheitliche Bewertung\" in Betracht kommen könne.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt hier auch nicht\nzur Aufhebung der Strafaussprüche. Angesichts dessen, daß\ndurch die Schuldspruchänderungen der Unrechts- und Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens der Angeklagten nicht berührt\n\n- 46 -\n\nwird, genügt es, die Gesamtgeldstrafen in Einzelgeldstrafen\ngleicher Höhe umzuwandeln. Der Senat hat den von den Änderungen betroffenen Teil des Urteilstenors zur Klarstellung\n\nneu gefaßt.\nDie Nebenentscheidungen bleiben aufrechterhalten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten erweisen sich damit ins-\n.. gesamt als erfolglos; deshalb hat - ungeachtet der bezeichneten Änderungen - jeder Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1\nStPO die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen: Ausla-\n\ngen zu tragen (vgl. D. Meyer JurBüro 1990, i4l).\nIV.\n\nDer Angeklagte Dr. Bi@ilP ist freizusprechen. Zu\nUnrecht hat ihn das Tatgericht wegen Beihilfe zur gefährli-\n\nchen Körperverletzung verurteilt.\n\n1. Die Strafkammer begründet den Schuldspruch wie\nfolgt:\n\nDas strafbare Verhalten des Angeklagten bestehe da-\n\nrin, daß er auf der Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981\n\"in seinem Bericht das Ausmaß und die Schwere des ganzen Ledersprayproblems nicht in der notwendigen Deutlichkeit und\nVollständigkeit dargelegt\" habe, \"als er lediglich darauf\nhinwies, daß sich nach den bisherigen Untersuchungen kein\nAnhaltspunkt für toxische Eigenschaften und damit für eine\nbesondere Gefährlichkeit der Ledersprays ergeben\" habe und\nman \"deshalb bis zum Nachweis eines echten Produktfehlers\n\n- 47 -\n\nkeinen Rückruf und keinen Vertriebsstopp durchführen müsse\".\nMit dieser Darstellung habe er \"die tatsächlich von den Lederspray-Produkten im damaligen Zeitpunkt ausgehenden Gefahren derart heruntergespielt und bagatellisiert, daß dadurch\nbei der kaufmännischen Geschäftsleitung die Erwartung geweckt\" worden sei, \"in überschaubarer Zeit das Problem möglicherweise auch ohne einschneidende Maßnahmen wie den Rückruf oder gar einen Vertriebsstopp lösen zu können. Mit diesen Darlegungen und diesem Vorschlag\" habe er \"der Geschäftsleitung die Entscheidung mit dem Verzicht. auf einen\nsofortigen Rückruf zumindest erleichtert\". Darin liege seine\n\"strafrechtlich relevante psychische Beihilfe\". Der Geschäftsleitung wäre die von ihr getroffene Entscheidung \"zumindest erschwert worden\", wenn er \"der tatsächlichen damaligen Situation entsprechend seine völlige Hilflosigkeit\nauch als Chemiker dargelegt ... und insbesondere darauf verwiesen hätte, daß bisher keine toxikologische Untersuchung\nder Lederspray-Produkte durchgeführt worden\" sei und \"daher\ndie negativen betriebsinternen Untersuchungsergebnisse nur\neinen beschränkten Aussagewert hinsichtlich der Nichttoxizität der Ledersprays haben\" würden. Er habe \"weiter gewußt,\ndaß mögliche externe Untersuchungen an der schon jetzt gegebenen Gefährlichkeit der im Handel befindlichen und bis zum\nAbschluß der Untersuchungen noch in den Verkehr gebrachten\nProdukte nichts ändern\" würden. Ein Verbraucherrisiko habe\n\"angesichts der bisherigen Schadensentwicklung, über die er\nden besten Überblick\" gehabt habe, jedenfalls schon zum damaligen Zeitpunkt bestanden. Mit dieser \"unvollständigen und\neher bagatellisierenden Darstellung der ganzen Problematik\"\nhabe er der \"kaufmännisch ausgerichteten Geschäftsführung\nihre fehlerhafte Entscheidung\" gegen einen Rückruf und zu-\n\nsätzliche Maßnahmen zur Schadensverhütung (Warnaktion und\n\n- 48 -\n\nVertriebsstopp) erleichtert. Dieser \"Tatbeitrag\" sei, wie er\n‚auch gewußt habe, \"mitursächlich\" für den Eintritt der wei-\n\nteren Schadensfälle geworden.\n\nDiese rechtliche Würdigung ist fehlerhaft. Der Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung wird von\n\nden Feststellungen nicht getragen.\n\nSoweit die Strafkammer das als Beihilfe angesehene Verhalten des Angeklagten bezeichnet, begnügt sie sich durchweg\nmit Wertungen, für die es an einer hinlänglichen Tatsachengrundlage fehlt: Der Angeklagte habe das Ausmaß und die\nSchwere des Ledersprayproblems nicht \"in der notwendigen\nDeutlichkeit und Vollständigkeit dargelegt\", er habe die von\nden Lederspray-Produkten ausgehenden Gefahren \"heruntergespielt und bagatellisiert\", die Fehlentscheidung der Geschäftsleitung mit \"dieser unvollständigen und eher bagatellisierenden Darstellung\" erleichtert. Aus diesen Wertungen\nist nicht zu ersehen, inwiefern es den Darlegungen des Angeklagten an \"Deutlichkeit\" gefehlt haben soll, welche Angaben\nzur \"Vollständigkeit\" noch vonnöten gewesen wären und welche\nkonkreten Äußerungen des Angeklagten dem pauschalen Urteil\nzugrundeliegen, er habe die von den Ledersprays ausgehenden\nGefahren \"heruntergespielt und bagatellisiert\". Begründet\nwären diese Wertungen nur, wenn aus den Feststellungen hervorginge, daß der Angeklagte den Geschäftsführern gegenüber\nsachlich unzutreffende Angaben gemacht oder einen für die\nGefährlichkeit der Sprays wesentlichen Umstand verschwiegen\nhätte. Doch ist dies nicht der Fall. Dafür, daß er unrichtige Behauptungen aufgestellt hätte, fehlt jeder Anhalt.\nNichts anderes gilt für die angebliche Unvollständigkeit\nseiner Darlegungen. Sie käme als Tatbeitrag ohnehin nur dann\n\n- 49 -\n\nin Betracht, wenn in der Kenntnis der für die gemeldeten\nSchadensfälle bedeutsamen Faktoren zwischen ihm und der Geschäftsleitung ein Informationsgefälle beständen hätte. Dafür findet sich aber in den Feststellungen kein Beleg. Aus\nihnen geht nicht hervor, daß der Angeklagte ein Wissen, das\nihm kraft seines Sachverstands als Chemiker und vermöge seiner Befassung mit dem Problem zugewachsen wäre, in irgendeinem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt der Geschäftsleitung vorenthalten hätte. Was die Strafkammer in dieser Beziehung festgestellt hat, spricht vielmehr im Gegenteil dafür, daß der Angeklagte die Geschäftsführer jeweils richtig\nund vollständig über alle Fakten und deren sachverständige\nBeurteilung unterrichtete, zumal zwischen ihm und ihnen ein\n\numfassender Informationsfluß gegeben war.\n\nSo. wurde der Angeklagte zu den wöchentlichen Fachgesprächen, die zwischen den in Ms tätigen Geschäftsführern\nstattfanden und bei denen alle anstehenden Tagesprobleme zur\nSprache kamen, hinzugezogen, wenn dabei sein Aufgabenbereich\nbetroffen war. Dem Angeklagten Sie lieferte er halbjährlich sogenannte Chemieberichte, die auch Schadensfälle\nder hier in Rede stehenden Art zum Gegenstand hatten. Der\nletzte, vor der Geschäftsführerbesprechung vom 12. Mai 1981\nerstattete Chemiebericht, der im Urteil auszugsweise wiedergegeben ist, datierte vom 19. März 1981; darin war der Angeklagte nach Erörterung einiger Hypothesen zu dem Ergebnis\ngelangt, daß es eine Erklärung für die aufgetretenen Schadensfälle \"nach wie vor\" nicht gebe. Den Feststellungen ist\nnichts zu entnehmen, was darauf hindeuten könnte, daß er in\nden beiden Folgemonaten etwa zusätzliche, für die anstehende\nEntscheidung wesentliche Erkenntnisse gewonnen und diese der\nGeschäftsführung bei der erwähnten Besprechung verheimlicht\nhätte.\n\n- 50 -\n\nFehlt bereits hiernach den Wertungen der Strafkammer\ndie tatsächliche Grundlage, so tritt dieser Mangel auch in\ndenjenigen Ausführungen zutage, mit denen sie darstellt, was\n- ihrer Ansicht nach - vom Angeklagten zu erwarten gewesen\nwäre. Zu Unrecht meint sie, der Angeklagte hätte \"seine völlige Hilflosigkeit auch als Chemiker\" darlegen müssen. Diese\nSchlußfolgerung konnten alle Geschäftsführer selbst ziehen,\nnachdem der erwähnte Chemiebericht keine Klärung der Schadensursachen erbracht und der Wissensstand des Angeklagten\nsich seitdem nicht verbessert hatte. Der Strafkammer kann\nauch insoweit nicht gefolgt werden, als sie dem Angeklagten\nvorhält, er hätte darauf verweisen müssen, daß bisher keine\ntoxikologische Untersuchung der Lederspray-Produkte durchgeführt worden war und daher die negativen betriebsinternen\nUntersuchungsergebnisse nur einen beschränkten Aussagewert\nhaben würden. \"Alle Angeklagten wußten, daß die durchgeführten firmeninternen Überprüfungen und analysierten Untersuchungen einen konkreten Produktfehler als Ursache dieser\nspraybedingten Erkrankungen nicht erbracht hatten.\" Im gesamten Geschäftsführerbereich, nicht nur in der Chemieabteilung, gab es von Anfang an einen ständigen \"Informationsaustausch über den jeweiligen Sachstand und die Ergebnisse der\nveranlaßten innerbetrieblichen Untersuchungen\". Für die Annahme, der Angeklagte habe die Geschäftsführer über den\n\"Aussagewert\" der betriebsinternen Untersuchungsergebnisse\ngetäuscht oder auch nur im unklaren gelassen, ist auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen kein Raum. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, der Angeklagte habe \"weiter\" gewußt, daß mögliche externe Untersuchungen an der schon jetzt gegebenen Gefährlichkeit der im\nHandel befindlichen und bis zum Abschluß der Untersuchungen\n\n- 51 -\n\nnoch in den Verkehr gebrachten Produkte nichts ändern würden; um dies zu erkennen, bedurften die Geschäftsführer kei-\n\nnes sachverständigen Rates.\n\n2. Rechtfertigt sich hiernach der Vorwurf der Beihilfe\nnicht unter dem Gesichtspunkt unzureichender Unterrichtung\nund Beratung der Geschäftsführer, so ist er auch nicht etwa\ndeshalb begründet, weil der Angeklagte es unterließ, den\n' Rückruf in Vorschlag zu bringen, sondern sich darauf beschränkte, weitere Untersuchungen durch eine externe Institution und die Anbringung sowie gegebenenfalls Verbesserung\n\nder Warnhinweise zu empfehlen.\n\nDiese Unterlassung stellt schon tatbestandsmäßig keine\nBeihilfe dar. Eine Rechtspflicht des Angeklagten, der Geschäftsleitung den Rückruf der Lederspray-Produkte anzuempfehlen, bestand nicht. Anders als die Geschäftsführer,\ndie Produktion und Vertrieb der Erzeugnisse zu verantworten\nhatten, war der Angeklagte nicht durch vorangegangenes Gefährdungsverhalten in eine Garantenstellung gerückt, die ihn\nzur Schadensabwendung verpflichtete. Er war zwar Leiter des\nzentrallabors der Firmengruppe und nahm damit eine herausgehobene Position in ihr ein (\"Chefchemiker\"). Doch gehörte er\nnicht der Geschäftsleitung an, sondern unterstand als Angestellter der Geschäftsführung, insbesondere dem Angeklagten Sm als dem für den Sachbereich I (Chemie) zuständigen Geschäftsführer. Damit war sein Verantwortungsbereich,\nauch was die strafrechtliche Haftung betrifft, auf die ihm\nübertragenen Aufgaben und die von ihm wahrzunehmenden Funktionen beschränkt. Als Leiter des Zentrallabors trug er die\nVerantwortung für die Vermeidung von Produktfehlern im Her-\n\nstellungsbereich; eine innerhalb dieses Bereichs liegende\n\n- 52 -\n\nPflichtwidrigkeit (wie etwa die Zulassung des Verwendens\ngiftiger Zusatzstoffe, verfahrenstechnische Fehler oder\nMängel in der Kontrolle der Fertigungsprozesse) fällt ihm\njedoch nicht zur Last. Desweiteren war er verantwortlich\ndafür, daß die Geschäftsleitung, soweit sie ihn dafür in\nAnspruch nahm, aus seinem Fachbereich zutreffende und vollständige Informationen erhielt. Wie bereits dargelegt,\nrechtfertigen die Feststellungen nicht den Schluß, daß er\ndieser Verantwortung nicht gerecht geworden wäre.. Bei der\nGeschäftsführerbesprechung vom 12. Mai 1981 referierte er\n\"zunächst über den gegenwärtigen Sachstand und verwies insbesondere darauf, daß nach den bisherigen Untersuchungen .\nkein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei\". Daß er den Sachstand\nunzutreffend oder unvollständig referiert hätte, ist nicht\nersichtlich. Auch sein Hinweis darauf, daß die bisherigen\nUntersuchungen keinen Anhalt für toxische Eigenschaften der\n\nSprays ergeben hätten, traf zu.\n\nDer Angeklagte hatte aber keine darüberhinausgehende\nVerantwortung. Insbesondere war er nicht für die Entscheidung verantwortlich, die von der Geschäftsleitung aufgrund\nseines Berichts getroffen wurde. Im Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung ist anerkannt, daß ein Laboratoriumsleiter im allgemeinen nicht die Aufgabe hat, für die Erfüllung der dem Produzenten selbst obliegenden Instruktionspflichten (etwa zum Aufdruck von Warnhinweisen auf Verpackungen) zu sorgen (BGH NJW 1987, 372 - Spraydosen). Für\ndie Pflicht zur Anordnung eines Rückrufs oder eines Vertriebsstopps kann nichts anderes gelten. Insoweit reicht\nauch die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Labora-\n\ntoriumsleiters nicht weiter als die zivilrechtliche.\n\n- 53 -\n\n3. Der Beihilfe könnte der Angeklagte allerdings schul-\n‚dig sein, wenn er nicht nur den Vorschlag des Rückrufs unterlassen, sondern von einer Rückrufentscheidung abgeraten\nhätte.\n\nDen Feststellungen ist das jedoch nicht zu entnehmen.\nZwar heißt es dort, der Angeklagte habe insbesondere darauf\nverwiesen, daß nach den bisherigen Untersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei und \"deshalb keine Veranlassung\nfür einen Rückruf der Produkte bestehe\". Doch spricht der\nZusammenhang, in den diese Wendung gestellt ist, für eine\nDeutung, wonach der Angeklagte nicht etwa von einem Rückruf\nabriet, sondern lediglich äußerte, daß die innerhalb seines\nAufgabenbereichs gewonnenen Erkenntnisse keinen Produktfehler ergeben hätten, der einen Rückruf notwendig mache. Dieses Verständnis wird auch dadurch nahegelegt, daß sich der\nAngeklagte nur so im Rahmen seines Aufgabenbereichs hielt:\nwas anzuordnen war und was nicht, nachdem sich die Schadensfälle gehäuft hatten, ohne daß eine chemisch-toxikologische\nUrsache dafür benannt werden konnte, fiel nicht in seinen\nVerantwortungsbereich, sondern in den der Geschäftsleitung.\nBei dieser Auslegung erklärt sich auch, weshalb die Strafkammer dem Angeklagten nur eine unzureichende Unterrichtung\nund Beratung der Geschäftsführung vorwirft, die Verurteilung\naber nicht darauf stützt, er habe gegen den Rückruf vo-\n\ntiert.\n\nSelbst.wenn aber der Angeklagte - ohne die Einschränkung: \"aus der Sicht des Chemiebereichs\" - die Äußerung getan haben sollte, es bestehe kein Anlaß zum Rückruf der Produkte, so würde seine Verurteilung wegen Beihilfe am Mangel\n\ndes Vorsatzes scheitern. Den Gehilfenvorsatz hat nur, wer\n\n- 54 -\n\nsich bewußt ist, mit seinem Verhalten die Haupttat zu fördern (BGHSt 3, 65 f; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Daß\ndieses Bewußtsein dem Angeklagten gefehlt hat, liegt nahe\nund ist jedenfalls weder ausgeschlossen noch auszuschließen.\nDenn es spricht wenig dafür, daß er geglaubt haben könnte,\nmit der beschriebenen Äußerung die Entscheidung der Geschäftsleitung beeinflussen zu können. Zum einen mußte er\naus dem bisherigen Verhalten der Geschäftsführer, insbesonderer ihrer Reaktion auf die bisher schon gemeldeten Schadensfälle, die Einsicht gewonnen haben, daß sie ohnehin keinen Rückruf zu beschließen gewillt waren, solange sich die\nEntwicklung nicht entscheidend verschärfte, sei es nun durch\nbehördliche Interventionen, sei es durch Auffindung eines\nchemisch-toxikologisch eindeutig benennbaren Produktfehlers.\nZum anderen konnte, was dem Angeklagten im Zweifel auch selber bewußt war, seiner Meinungsäußerung zum Rückruf nicht\ndas Gewicht eines fachmännisch-sachverständigen Rats zukom-\n\nmen, da er gegenüber der Geschäftsleitung insoweit - \"man\ntappte\" allseits \"im Dunkeln\" - keinen Informationsvorsprung\nbesaß.\n\nAngesichts dieser Sach- und Rechtslage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung noch zu\nFeststellungen führen könnte, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen. Der Senat beschränkt sich daher\nnicht darauf, das Urteil soweit es sich gegen ihn richtet,\naufzuheben, sondern spricht ihn selbst frei (§ 354 Abs. 1\nStPO). Die Aufhebung erfaßt außer der zu seinen Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung auch seine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeldbeträgen nebst Zinsen. Aufrechterhalten bleibt dagegen die zu seinen Gunsten\ngetroffene Auslagenentscheidung im Verfahren über den Entschädigungsamtrag der Nebenklägerin Angela KidiM-roim .\n\n- 55 -\n\nDer Freispruch des Angeklagten bedingt, daß die\nKosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens und seine\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen\n\n(S 467 Abs. 1 StPO). Etwas anderes gilt nur für - etwaige - notwendige Auslagen, die ihm durch die Entschädigungsamträge der Nebenklägerinnen Ute Ome und\nRita IC entstanden sind; diese Auslagen sind von\n„den genannten Nebenklägerinnen zu tragen (S$S 472 a\n\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit S 405 Satz 1 StPO).\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-07-06/2-str-549-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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