{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-06","aktenzeichen":"2 StR 53/51","doktyp":null,"leitsatz":"Bei Bestellung eines zseitweiligen Tertroters wegen Terhinderung des regelmässigen Vertresers\neines Mitgliedes des Gerichts unterliegt der\nNachprüfung üurch das Revisionsgericht dicht, ob\ndie tatziichlichen Terhältnisse der angegebenen Torhinderung vorgelegen haben. Dagegen ist es eine\ndurch das Revisionsgericht nachprüfbare Rechts-\n£Zrage, ob die Jerhinderungsgründe auch den 3egriff.\neiner Verhinderung in Sinne der §§ 63, 57 G7G er-\n\nfüllen.","text_plain":"Bi: -\nwe ee vr...\nre .\n\nEx\n\n2308. 007\n\nFir das Nachschli:gevwerk I!\n\nGesetz: § 358 Ziff 1 St?0 § 67 Ve,\n\nRechtssatz: Bei Bestellung eines zseitweiligen Tertroters wegen Terhinderung des regelmässigen Vertresers\neines Mitgliedes des Gerichts unterliegt der\nNachprüfung üurch das Revisionsgericht dicht, ob\ndie tatziichlichen Terhältnisse der angegebenen Torhinderung vorgelegen haben. Dagegen ist es eine\ndurch das Revisionsgericht nachprüfbare Rechts-\n£Zrage, ob die Jerhinderungsgründe auch den 3egriff.\neiner Verhinderung in Sinne der §§ 63, 57 G7G er-\n\nfüllen.\nAktenzeichen: 2 St 2 53/51\nUrteil v.6.April 1951 LG Hamburg.\n\n2 15 R 22/51_\n\n3a Aeneon es Volkes\nIn der Stra?s.:che\ngezen\n\n1.) den Studenten\n\nJiri Guörg eboren er 1225\nen WE\n\n2.) den Kaufmann\n\nKari geboren an 1920\n\n5.) den Elextromechcniker\nJaroslev Ai 7 BEI am ED 1929\nin rg ,\n\nwegen’ Münzverbrechens\n\nhat der 2.Streiscnat des Bundeszerichtsho?s in der\nSitzung vom b.Aypril 1951, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBuandesricaser Ir.Vottsrieich\nBundesrichter Eenneka\nBundegrichter Wexner\nBundesricnter Ur.Souer\n. ais beisitzende Zichter,\nErster Stautsonvolt gEEuup\nais Vertreter der Bundesamvaltschuft,\n\nJustizsekrettr uw “\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nZür Recht erkomns:\nDie Revisionen der Angeklagten W., SD\nuns IB zesen Gas Urteil des Lendgerichts in\nHamburg vom 5.0ktober 1950 werden vervworten.\nDie Angeklagten naben die Kosten des Rachtsmittels\n\" zı tragen.\n\n.\n.\n- on um\n\nVon Rechis wegen\n\nMine Abe ze\n\n- 2.\n\nEriinde\n\n}\n«\n.— 0 —\n\nzie Angeklagten verabredeten in Fuli 195ggpmeinsches_\nljsh nit Uldrich kB, Cie 3eschaffvung vor Dulschgeid\nin iIdie eines Besrages Ton 200 000 Du von eiren Tulschgelc.\nlieferanten in SB ür einen Bankäirektor in Hol.\nder ücs Falschgelä in Veriiehr setzen wollte, zu Zördern,\nvwnäa ınternahnen auch verschiedene Ger Förderung Gien_iche\nHendlungen. Zine unaittelbare Yerbindung zswiscäen dem\nFaıschgeldlieferanten und dem Abnehmer wurde nicht lerze- _\nssellt, 2s ist auch nicht Zestgestelit, dass der vorge- )\nsehene Falschgelälieferant selbst sich bereits FTalschgeid\nverschafit hatte.\n\nDas Landgericht in iidmbwu, Strafkamner lo, hat die\nAngeklagten wegen Verabredung der Beihilfe zu einen Künzverbrechen verurteilt und zuvar Til uns Sp zu einen\nJanr Gefängnis, IB zu acht :ionaten Gefiingn-s. Der\nMiargsklaegste KM ist ıesen derselben Tat zu einer Gefünmmisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er na“\näie von ihr eingsiegie Kevision zurickgenomüer.e\n\nHit ihrer Revision rügen lie Angeklagten Wii unc ): “\nHB Verletzung von Verfahrensvorschriften; ausscerden \\\nbencupten sämtliche Angeklagten unrichtige Anwendung des\nsachlishar. Rechts,\n\nie) Die Angeklagten Si und TEE pringen als Ver-\n\nfohrensmengel vor, dass das Gericht nicht ordaungszemäss\nbesetzt gewesen sei. Zs sei daher der Revisionsgrund des\n§ 338 Zi2Zf 1 StPO gogeben. Zur Begründung ihres Yorbrirgens ?ühren sie an, dass Landgerichtsrat DEEP zu Tarecht\nals Mitglied des erkennenden Ürzrichts tätig geviorüen sele\n\n-3-\n\nDie Sache nabe nacı der Geschiftsverteilung in die Zustänäigkeit der Strafk:muer lo gehört. Das .iitglied Cieser\nKammer, Landgericatsdircktor Up. sci erkrankt gewesen. Als dessen YTartireter sei nach § 67 GVYG \"bis au?\nweiteres! vom Präsidenten des Lanägerichts Lanöserichisrat\nDEE bestellt worden, obwohl nach der Geschäftsverteilung\ndie Richter der Strafkemmer lo bei Verhinderung durch die\nWitglieder der Straikanner 11 vertreten würden. Landgerichtsret Dip sei nicht itglied der Strafkerner 11.\n\nEr hätte bei Verhinderung des regeimiissigen Versreters Ger\nStrafkemmer 11 nur für den Zinzelfall, nicht aber bis auf\nweiteres, also für dauernd bestellt werden können. Eine\nZuteilung wäre nur nach § 63, 64 GVG möglich gewesen;\ndies sei aber nicht geschehen. Be\n\n’\n\nDer Präsident des Landgerichts Hanburg hat hierzu\nerklärt, dass der Vorsitzende der Strarkamuer Io erkrankte\nund an dessen Stelle gemäss § 66 Abs 1 GVG das däienstälteste Kamuermitglied getreten sei. Für dieses hätte :\nnach A V Abs 3 der Geschäftsverteilung ?ür das Jahr 1950.\nals Vertreter ein Hitglied der Strafkamner 11 eintreten\nnüssen. Die litglieder dieser Strafkamner seien jedoch,\nverhindert gewesen, da die Strafkammer 11 em 3.Olrtober 1950 .\nselbst eine umfangreiche Sitzung hatte. Die Richter\nseien mit der Vorbereitung dieser Sitzwig bereits am\n2.0Oktoder 1950 vollbeschäftigt gewesen. Auch hätte voraus- \"\ngesehen werden können, dass die vorliegende umfengreiche j\nSache mehrere Tage in Anspruch nehmen würde, sodass ein\nEintreten eines Mitglieds der Strafkamner 11 wegen deren\neigenen Sitzung nicht möglich war. Deugemäss hebe er’ ent- uE\n\nsprechend äer Bestirmung des § 67 GVG einen zeitweiligu\nVertreter bestellen müssen.\n\nAus dieser Zusserung ist ersichtlich, dass Zandgerichtsrat D EB nicht als üauernder Yertzeier dei\nder Strafikammer lo an Stelle der Tür die Vertretung Gum I\ndie Geschäftsverteilung vorgesehenen Mitglieder der |\n. Strafkammer 11 bestimmt wurde. Es iag vieimehr eine .\nBesteilung wegen vorübergehender Veräinäerung eines\nMitgliedes der Strafkeminer lo und der Hitglieder {er er .\nStrafkamner 11 vor. Der Hinweis der Revision, dass «ind es\nBestellung des Lenägerichtsruts Dep als äauernder E\n\n. Vertreter ausgesprochen sei unä diese nur nach den\n,Ziür den Fail einer dauernden Verhinderung einschlägigen E:\n\"Vorschriften der §§ 65, 64 GVG zulässig gewesen sei, u\ngeht somit fehl. | |\n\nEs unterliegt nicht der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht, ob’ Gie tatslichlichen. Verhältnisse\nser angegebenen Verhinderung vorgel eger. haben, 2ies ,\nist in Einzelfalle eine Srmessensfrage, üle der zu- e\n‚ständige Landgerichtspräsident zu entscheiden kt iRCS\n25, 3905 46, 256). Dagegen ist es eine durch Gas ?e- j:\nvisionsgericht nachpriüfbare Rechistrage, ob die angege- - =\nbenen Verhinderungsgründe auch. sen Begriff einer Y+r- Su\nhinderung in Sinne der §§ 65, 66 GVG erfüllen. us Mr\n\nHevisionsgericht nat deher zu würdigen, ob der Begri:”\"\näer Verhinderung nicht verkennt und die Bestellung\neines zeitweiligen Vertreters zu. Recht geschahen ist. | g.\nDerAusdruck der Verhinderung ist im Jesctz nicht .\nnäher bestimnt und wuss daher im Sinne des aligeweinen\n\n-5-\n\nSprachgebrauchs gedeutet werden... zur umfasst Jede recht-Aiche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Tütigwerdens\neines Richters (R5St 56, 645 62, 274). ine solche tat-\n\n‚ sächliche Unmöglichkeit, als ÄAichter in der vorliegenden\nScche Titig zu sein, Mat nach der Erklirung des Prüsidenten ües Lendgerichts vorgelegen, da der Lanägericäis-.:\ndirektor der Straikimier 19 erkrankt war und die nach .\nGer Geschäftsverteilung als Vertreter vorgesehenen Nit- “\nglieder der Strufkemuer 11 äurch die richteriiche Titigkeit in ihrer eigenen Kemer bei der am ;.Oktoner 1950\nstattfindenden Sitzung und der dazu notwenäigen Vorbereitung am 2.0ktober 1950, dem Tag des Besinnes der Terkandlvng in. vorliegender Sache, in Anspruch genommen waren\n\n(Rast 56, 64). Es waren &aher die Voraussetzungen für die\nBestellung eines zeitweiligen Vertreters üurch den Landgerichtspräsidenten nach § 57 GV gegeben. Das Vericht ü\nvar somit oränungsgemüss besetzi. „in ievisionsgrund. %\nnach $. 533 Zi22 1 StrO scheidet aus,\n\nDR\n\n2.) Die Angeklagten Me und EEE pringen weiter\n\nvor, dass ein Beweisamtrag auf Vernehmung des Präsidenten\ndes Landesentschtäigungsentes in EEE, Dr . (CE\nund der Leiter des Talschgelädezernats der Krino in\nSEE und der Zollfahndungsstelle in mp von Vorsitzenden’ des Gerichts im Protokoll unzulässigerveise\nnachträglich gestrichen worden sei. Das Gericht habe es\nauch unterlassen, über den Beweisamtrag aurch Bescaluss\nzu entscheiden. .Es habe wohl in den Urteilsgrinden Stellung dazu genomiten, jeioch den Beweis zu Unrecht uis\nnicht erforderlich erschtet, Dadurch habe es seine\nAufklirungspilicht nach § 244 Abs2 StPO verletzt.\n\nsufnahrıe und rach seinem Antrag eu? Preisarechvng den\n\n-6-:\n\nIn dem Protoksll -zar ursprünglich veuriturdet,\ndass Rechtsanwalt von ZB als Vertelüiger des Aröbern\nMitangeklagten KR, also nicht als vVertelüiger der\nyisionsfünrer SB ıC TB nach Schluss Ger 3° ade.\n\nEventualantrag stellte, auf Einholung einer amslicäien iu\nkunt von Dr. 2m, cs Srüsidenten des „andesentschädigungsamtes in SHEEED, auf Vernehmung des Leiters\ndes Falschgelddezernates der Zripo, OB, und Ger\nZollfahnäungsstelie IB, \"dass ihnen aus ihrer\ndienstiichen Tätigkeit nichts dariiber pekanırt ist, css\nin der istrasse in SEE irgend eine Falschmünzerquelle sitzt\". der Abschnitt des Protokolls über diesen\nEventunlantreg sowie ein weiterer Eventualany rag von\nRechtsanvalt Dr.R@B, der ebenfalls Verteidiger .ües\nKM var, ist jeäoch äurchgestrichen und deneben der\nVermerk \"gestrichen\" gesetzt. Der Vermerk ist vol Tor-.\nsitzenden und len Protokollführer KO unterzeichnet,\nAusserden io an Schlusse des. TO vokolis yeruerkt\n\nnDie von dem Vorsitzenden vorgenommenen ! Snderungen wersen genehmigt\". Diese Srklärung ist unierzelc: net YOL\n‘den Protokollführern Kö und Buiiil, ©ie abwechseind\nen der Verhanälung teils genomaen haben.\n\nDie Beobachtung der *ür ‚die Verhandlung vorgeschri®\nbenen Förmlichkeiten kann nach § 274 S+pP0 allein durch\ndas Protokoll bewiesen verden. Das ?rotokoll muss nach Br\n5271 StIo vom Vorsitzenden und dem Unkunäspeanten un‘ |\nterschpieben werden, die Gomit äle Verantwortung ilner-\n\n- 71 -\n\nnehmen, Bine Änderung oder Korrektur des Protokolls\nGurch den Vorsitzenden ist möglich, tedoch nur, wenn\nauch der Protokollführer zustimmt und die Zustimävng\naus den Protokoll ersichtlich ist, de mur dann die\noränungsgenässe Herstellung ausser Zweizei gestellt\n\nist (RGSt 22, 246). Nach § 275 3420 muss das ?rotokoll die im Laufe Ger Yerharälung gestellten Ainträge entaalten, unä zwar auch die sog. \"ventualanträge (JW 1950, S 1505). Aus welchen Gründen der\nerwähnte Teil des Srotokolis gestrichen worüen ist,\n\nist nicht ersichtlich, ist aber auch unerheblich.\n\nDa die beiden Zür die Richtigkeit des Zrotoxolis\n‘verantwortlichen 2ersonen äle Streichung gene anigt\n\"haben, muss das Revisionsgericht su? Grund der 3e- ‘\nweiskra?s des Protokolls, das auch nicht äurch die\nAusführungen im Urteil zu dem gestrichenen Beweisamtrag widerlegt werden kann, den Eventualantreg\nels nicht gestellt ansehen. (268% 51, 1655 55, 61).\nEs wäre Sache der Rerisiorsführer gewesen, eine ’\nBerichtigung des Protokolls herbeizuführen, wenn |\nsie dieses Zür unrichtig oder unvollständig eracäieten. Soweit sie daher mit ihrem Yorbriängen,. dass\nder Beweisamtrag Gurch Beschluss hätte abgelehri WEr- E\nden müssen, eine Verletzung der Vorschri?ien des\n\n§ 244 Abs 3 3400 und eine Beschränkung der Verteidigung nach § 358 Ziff 8 540 behaupten wollen, Können -\nsie nicht gehört werden. Brörterungen im Urteil .\nüber Beweisamträge, die im Protokoll nicht beurkundev \"sind, komuen nur insoweit in Betr acht, eis sie R\neine Verlet zung des sachlichen Rechts erkenien iassen.!\n\n”\n\nPIERRE N: ELn Sort\n\nu\n®\n\n30} Veiterhin iig gen die !ugeklagten Sg uni ip\nals Verf;hrensmangel, dass das Gericht scine Pilicht\nzur Erforschung der Wahrheit verletzt habe, üs habe\nsich Gdenmit begniügt, den Zeugen Noiiiip ber ancshliche Abmackungen und Besprechungen zwischen Se\nund einen gewissen Dr zu vernehmen, DW ader\nnicht selbst als Zeugen Nerangezogen, obwohl Ha\naus eigener Vahrnehaung “ber die Bespreckung zwischen\nSCHB und Dig nichts dekunden konnte. Ausserden\n.hätte es \"uch. Beweis srheben nlissen dariiber, dass !n\nder Eöe tz rasse in Zu eine Falschmünzerquelle\nsei... |\n\nDie Angeklatten haben nach dem Protokoll einen 3eweisamtrag auf Veimehmung des Dr nicht gestellt\nDie in § 244 Ans 2 Sestgeleg;te Aufklärungspflicht De-Geute$ nicht, dass dag Gericht nach alien nur denk- |\nderen Richtungen noch weitere ärmittlungen ansteilen’\nmuss, auch wenn es den Sacavernals als genügend seklärt erachtet. Die Vorschrift des § 244 Abs 2 5426\nist nur dann verlets %, wenn das Gericht seine Flichs\nzur Wvehräacitserforschung verkenat oder inr suwider \\\nhandelt, obwohl die im bekanıten Umstände ües Failes\nzun Gebrauch weiterer Beweismittel ärängen ve =\ndas Urteil’von’ 27. Pepivar\" 1951. 1 StR 75/50).\nj \"vorliegenden Faoile hat das Gericht üle eigene Tar-\n\"st tellung des Angeklagten SEE gegenüber den Angäben\nder Angeklagten vn und SEE eis richtig eracı’e\n\"Nach dieser Darsteilung 12% SB den andern Angek_ag.\nven mitgeteilt, dass sein Au traggeber 200 000 DE\n\n-9- | .\n\nbrauche. Zur Unterstützung für seine herseugung hat\ndas Gericht üle Bekundung des Zeugen Koi ıeransezogen, wonach DaB ia nitteilte, dass er den Sn\nGen Auftrag zur Verai tslung des Anitaufs von Talscagsl‘\n\nin Höhe von 200 000 Gi gegeben habe. Es sind keine\nGründe ersichtlich, die bei der Tatsache eines Zugeständnisies eines Angeklagten und der Bestätigung Ääurch\neinen Zeugen dem Gericht Gie Notwendickeit von weiteren\nErmittlungen in dieser 2ichtung aufärängen nussten.\nEbenso lassen „uci die Ausführungen, zit denen das Gericht :\neine. weitere Aufklärung in der Richtung, dass in der i\nHöBstrasse in Sb keine Falschnünzerauelle ist,\n Zür unnötig Aält, keine Verletzung seiner Aufklärangep£ilicht erkennen.\n\nem.\n\n-.\n\n4.) Ais Ver £ahrenemang gel rügen. die Angeklagte sen SB und\nDO 5) auch: Verletzung des § 261 5120, de das Urteili erkennen lasse, dass das Landgericht von der Schulä der\nAngeklagten nicht “Iherzeugt sei. Auch habe das Gericht\nden Grundoate in dubio pro zoo verletzt.\n\nZine Verletzung des § 261 StPO ist dann geg seben,\nwenn das Urteil noch Zweifel des Gerichts erkennen lüsst, -\ndass es die volle Überseugung gewonnen hat \\RGSt 66,165). :\nSolche Zweifel könuen aus dem Urteil jeüoch nicht entnomien werden. Das Lanägericht hat vielmenr Gle Zewels-\n\nergebnisse eingekenä gewürdigt und üargelegt, dass es\ndie voile Überzeugung von der Schuld der Angeklagier\ngewonnen hat. Aus den Worten \"dass alle Angeklagten\nein anderes von ihnen verschwiegenes Motiv geleitet Zaben \\\nmuser, geht nicht Aervor, dass das Gericnt nur nit einer ii\n\n- 10 —\n\nstarken Wahrscheinlichkeit der Schuld der ingekiagser\nrechnet; denn es hat weiterhin die Uöglicakeis der Deu.\ntung der Handlungen der Angeklagten uniersucht und u\neu2. Grund dieser Fotifung in rechtlich einvucndlreier\nWeise festgestellt, dass nach seiner vollen Woerzeugung\ndie Angeklagten ernstiaft das Geschäft zwischen den\nFalschgelälieferanten und den vermeintlichen Jankäireitor\nvermitteln wollten und sich auch in Ausführung Qieses\n\nR}\n\n‚Entschlusses betiitigt heben,\n\nDa das Landgeriont Gie volle ‘berzeugung von der 3\nSchuld der Angeklagten gewonnen hat, scireiüet üle Anwendung des Grundsatzes in äubio pro reo aus.’ Dieser\nkenn nur bei Zweifel des Richters in Proge kommen.\n\n5.) Die aufgrunä des aligemeinen Angriffs aller &\nRevisionsführer.gszen das Urteil in sacklickrecht_icier \"| bö\nHinsicht gebotene Nachprilfung tässt keinen Nechtsirr- |\ntum Erkennen. Es enthält keine widersprüche ärjen Gie\nDenkgesctze oder gegen Erfihrungssütze. . Las yoraringen\ndes Angeklagten WEB, iass dei Zum üle Vorstellung\nvon einem Falschgeidlieferanten nicht gegeben gewesen\nsei, widerspricht den Feststellungen des’ Gerichts, wo- 3\n‚nach NED sen \"Alp\" ais Lieferanten gefunden natse:\nOhne Bedeutung. ist,. weiche, Angaben Aber der Sieferansen\nsent dem Sp zcmacht worden waren, dm übrigen richten,\nsich die Angriffe des NW zur agen Satsüichtiche\nSrwägungen: des Gerichts, Dies ist in Berisionsvor-Zahren unzulässig. | |\n\n- 1 -\nvie Revision der Angeklagten musste sonit verworfen werden. Zu einer Anrechnung dor weiteren Üntersuchungshaft besient keine Veranlassung.\nges. Dr.Kirchner gezs.Ar.Dotterweich ges. lennexa\ngez.Vernez gez.I7.Sauor,\n\nEn ne un\n\nVa a le","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-06/2-str-53-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-06/2-str-53-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:22.962542+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-04-06/2-str-53-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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