{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-01-16","aktenzeichen":"2 StR 527/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Een.\n\nStGB 1975 SS 263, 22\n\nVersuchter Betrug liegt noch nicht vor, solange der Täter\nlediglich solche Täuschunygshandiungen vornimmt, die weder\nnach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung\ndazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den\nGetäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll.","text_plain":"BG\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nEen.\n\nStGB 1975 SS 263, 22\n\nVersuchter Betrug liegt noch nicht vor, solange der Täter\nlediglich solche Täuschunygshandiungen vornimmt, die weder\nnach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung\ndazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den\nGetäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll.\n\nBGH, Urt. vom 15. Januar 139491 - 2 StR 527/90 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF w7,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 527/790 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nDieter r HH cu: SU (Niederlande),\ngeboren am EB 1943 in TEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nwIII\n\n‚ Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der verhandlung,\nRichterin am Amtsgericht Wßbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 23. Mai 1990 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs verurteilt und zum Schuldspruch im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte verfolgte 1989 zusammen mit seinem Bekannten de Cggggpden Plan, einen Kundenservice der Firma\nPU comme CE Inc. (im Folgenden: AM)\nauszunutzen, um daraus ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen.\nDer Service besteht darin, daß der Kunde an jedem beliebigen\n\nOrt, an dem sich ein Reisebüro befindet, Geld abholen kann,\nsofern nur der entsprechende Betrag an anderer Stelle eingezahlt ist. Der Angeklagte und de Cggp beabsichtigten, die\nAUGEN ir \"ED über die Einzahlung von Geldern\nzu täuschen, um So einen entsprechenden Betrag ausgezahlt zu\nerhalten. Welchen genauen Betrag sie ins Auge gefaßt hatten,\nob noch andere Personen beteiligt waren und wie der Plan im\neinzelnen ausgeführt werden sollte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls verhandelten der Angeklagte und\nde Ce ab dem 5. Juli 1989 mehrfach telefonisch mit Angestellten der Ag Bank GmbH (im folgenden: Ag Bank) und\ndes AED Reisebüros in TEE, wobei der Angeklagte teilweise unter einem falschen Namen auftrat. Sie\ngaben vor, kurzfristig hohe Beträge in ausländischer Währung\ngegen Bezahlung in DM beschaffen zu wollen.\n\nAm 12. Juli 1989 erschien der Angeklagte persönlich bei\ndem Filialleiter des llßReisebüros. Er trug diesem vor,\nes gehe ihm jetzt um die Beschaffung von 3 Mio. Schweizer\nFranken und 500.000 US-Dollar. Der Filialleiter erklärte,\ndies sei machbar, jedoch müsse zunächst eine Bestätigung des\nBankhauses Ag dafür vorliegen, daß der Deckungsbetrag dort\neingegangen sei. Der Angeklagte erwiderte, daß die Gesellschaft, für die er tätig sei, das Geld bereits in Deutschland habe und \"der Avis zum Bankhaus AlBnoch am Mittag\neingehen\" solle. Er erwähnte, daß er am 14. Juli 1989 den\nFlug nach Zürich erreichen und daher das Geld an diesem Tage\nbis 10.00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden müsse. Der\nFilialleiter sagte das zu. Der Angeklagte erkundigte sich\ndaraufhin noch nach den Umrechnungskursen, angeblich, um den\n\nAd\n\n* ungefähren Betrag des Avis festlegen zu können; er erhielt\n\neinen Zettel, auf dem die in DM umgerechneten Beträge ausgedruckt waren. Das Treffen wurde von der bereits zuvor eingeschalteten Kriminalpolizei observiert. Als der Filialleiter\ndas für die Beendigung des Gesprächs verabredete Zeichen\ngab, wurde der Angeklagte festgenommen.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg; sie führt zu seinem Freispruch.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betrugs wird von den\nFeststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte\nzwar ein betrügerisches Vorhaben verfolgt, ist dabei aber\nnicht in das Stadium des Betrugsversuchs gelangt.\n\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von\nder Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Für die Entscheidung der Frage, ob diese\nVoraussetzung vorliegt, ist danach wesentlich, wie weit derjenige, der den Entschluß zur Begehung der Straftat gefaßt\nhat, mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu\nmuß das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan\nhat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen, ob\nder Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt\noder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestands liegen. Im ersten Fall ist die\n\nGrenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten (BCH,\nUrt. v. 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75); im zweiten Fall bedarf\nes weiterer Prüfung. Danach ergibt sich:\n\n1. Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt seiner Festnahme\nMerkmale des Betrugstatbestandes noch nicht verwirklicht.\nDas gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der Täuschung.\nTatbestandsmäßig im Sinne des $S 263 StGB täuscht der Täter\nerst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den\nGetäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmt\nund damit für den Eintritt des Schadens ursächlich wird.\n\nMit einer solchen Täuschungshandlung hatte der Angeklagte weder objektiv noch nach seiner subjektiven Vorstellung von der Tat begonnen. Zwar hatte er bereits eine Reihe\nvon Handlungen vorgenommen, die darauf abzielten, unrichtige\nVorstellungen bei seinen Verhandlungspartnern zu erwecken.\nEr war unter falschem Namen aufgetreten; er hatte der Wahrheit zuwider behauptet, für eine von ihm vertretene Gesellschaft einen ordnungsgemäßen Devisenkauf abwickeln zu\nwollen; er hatte dem Filialleiter des All Reisebüros vorgespiegelt, der Gegenwert für die Devisen sei verfügbar und\nwerde in Kürze bei der MgßPank eingehen. Doch waren all\ndiese Täuschungshandlungen noch nicht tatbestandsmäßig im\nSinne des § 263 StGB; denn weder nach der wirklichen Sachlage noch nach der letztlich maßgebenden Vorstellung des\nAngeklagten reichten sie aus, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der zu der schädigenden Vermögensverfügung und mithin\nzum Schadenseintritt geführt hätte. Dazu wäre es vielmehr\nnötig gewesen, in irgendeiner Weise - etwa durch einen fingierten Anruf bei dem AgBReisebüro oder durch Vorlage\n\nPA\n\neiner scheinbar von der AM Bank ausgestellten Bestätigung - den Eingang des für die Devisen aufzubringenden Gegenwerts vorzuspiegeln. Daß es einer solchen Täuschung bedurfte, lag auf der Hand und war auch dem Angeklagten bewußt, wiewohl das Landgericht Einzelheiten des Tatplans\nnicht festzustellen vermochte. Erst diese Täuschung konnte\nund sollte den für die Vermögensverfügung und damit den\nSchadenseintritt ursächlichen Irrtum herbeiführen - erst sie\nhätte daher das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne\ndes S 263 StGB erfüllt.\n\nDer Beginn dieser - tatbestandsmäßigen - Täuschungshandlung stand aber im Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten noch aus. Bei seinem Gespräch mit dem Filialleiter\nhatte sich der Angeklagte auf die Erklärung beschränkt, das\n\"Avis zum Bankhaus Age\" solle noch am Mittag desselben Tages eingehen. Diese Erklärung enthielt zwar die Ankündigung,\ndaß bei der Ale Bank die Anzeige eines anderen Instituts\neintreffen werde, wonach dieses den Gegenwert an die A\nBank transferiert habe; nicht behauptet war aber, daß die\nvom Filialleiter geforderte Bestätigung der Au Bank über\nden Eingang des Gegenwerts bereits vorliege oder daß - davon\nabgesehen - jedenfalls der Betrag schon dort eingegangen\nsei. Der Angeklagte hatte nicht einmal den Eindruck erweckt,\ndaß das Avis über den Geldtransfer zur Am Bank bereits\nunterwegs sei; denn seine Erkundigung nach den Umrechnungskursen, die er angeblich benötigte, um den Betrag des Avis\nfestlegen zu können, ergab für seinen Verhandlungspartner\nnur dann einen Sinn, wenn das Avis noch nicht abgesandt\n\nwar.\n\n2. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor noch der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es beginnt bereits mit Handlungen, die\nnach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur\nTatbestandserfüllung führen sollen; das ist der Fall, wenn\nder Täter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\"\nüberschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die\nTatbestandsverwirklichung übergeht (st. Rspr., BGHSt 26,\n201 ff; 28, 162 £f; 31, 178, 182; 35, 6 ff).\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier aber - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - nicht vor. Tatbestandsmäßige Angriffshandlung war nach dem Tatplan die vom Angeklagten beabsichtigte Täuschung darüber, daß der Gegenwert der Devisen\nbei der AgBank eingegangen und dieser Eingang von ihr bestätigt sei. Zu dieser Angriffshandlung hatte der Angeklagte, als er festgenommen wurde, noch nicht unmittelbar angesetzt. Die Erklärungen, die er bei seiner Unterredung mit\ndem Filialleiter des AM Reisebüros abgab, konnten und\nsollten nicht unmittelbar in den Beginn der tatbestandsmäßigen Täuschungshandlung einmünden; diese hätte sich\n- wäre der Tatplan weiter ausgeführt worden - vielmehr als\nbesonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und\nsonstigen Umständen deutlich davon zu unterscheidender Akt\ndargestellt. Mithin hatte der Angeklagte die noch ausstehende Täuschungshandlung bei dem in Frage stehenden\nGespräch lediglich vorbereitet. Die Schwelle zum Versuch war\n\ndemgemäß noch nicht überschritten.\n\nAd\n\nAnders verhielte es sich, wenn de Cgauf Grund einer\nmit dem Angeklagten getroffenen Absprache noch damit begonnen hätte, über den Eingang des Gegenwerts bei der AgpBank\nund das Vorhandensein einer entsprechenden Bestätigung zu\ntäuschen; denn ein solcher Täuschungsbeginn wäre dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen ($S 25 Abs. 2 StGB). Doch\ntrifft diese Voraussetzung nicht zu. De CggW suchte zwar am\n18. Juli 1989, also nach der Festnahme des Angeklagten,\nseinerseits den Filialleiter des AB Reisebüros auf, um\n- wie er sagte - das Geschäft weiterzuführen; er beließ es\naber ebenfalls bei der bloßen Ankündigung künftiger Zahlung,\nbehauptete also nicht, der Gegenwert für die Devisen sei bereits bei der A Bank eingegangen.\n\nDa weitere Feststellungen, die eine andere Beurteilung\nrechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, erkennt der\nSenat selbst auf Freispruch.\n\n- 10 -\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.\nFür die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht zuständig; die Beantwortung der dabei noch klärungsbedürftigen\nFragen ist eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (BGH NJW\n1988, 2483, 2485; BGH, Beschl. v. 22. September 1989 -\n2 StR 342/89).\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-527-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-527-90","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.108950+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-01-16/2-str-527-90","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1991-01-16","dockets":["2 StR 527/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.01.1991 – 2 StR 527/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/2-str-527-90","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Een.\n\nStGB 1975 SS 263, 22\n\nVersuchter Betrug liegt noch nicht vor, solange der Täter\nlediglich solche Täuschunygshandiungen vornimmt, die weder\nnach der wirklichen Sachlage noch nach seiner Vorstellung\ndazu ausreichen, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der den\nGetäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 23. Mai 1990 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/22","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"22","label":"§ 22 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 37, 294","basis":"cited_by_decisions","votes":11}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:03.108950+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}