{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_483_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1954-02-02","aktenzeichen":"2 StR 483/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2312 041 25\n\nct\npre]\n(09)\nN\nI\nnm\n\\o\n\nin Nanen des Volkes\nIn der Strafssche\n\ngegen\n\ngeboren am | 1926 in Dip:\nden Studenten, Horsi-Günther KB zus u or:\ngeboren am | 1925,\n\n1. den a Horst Joachim | u =.: Tau\n\n58)\n\nwegen Zollhinterziehung u. 3:\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n2,\n2, Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nLaendgerichtsrat mg Dei ler Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellter zn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird die Sache zur\nVerhandlung und Entscheidung über die Trage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten ihrer Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen\n\nwerden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nT. Den Angeklagten VB Ha: die Strafkammer wegen forbgesetzier gewerbamässige or Zollhinterziehung in Tateinheit mit\nfortgesetzter Urkundenfäls chung zu 8 Monaten Gefängnis, zU\neiner Geldstrafe von 5oo IM und zu einer Wertersatzstrafe\n\nvon 11.052 IM verurteilt,\n\ni.) Ohne Erfolg wendet sich seine Kevision gegen die An\nnahme der Strafkammer, er habe gewerbemässig gehandelt. Nach\nihren Feststellungen stand ihm gegen eine Schweizer Firma\nVS. die über eine deutsche Firma \"Us\" Liebesgaben Schweizer Staatsangehöriger an deutsche Privatpersonen\nversandte, eine Provis sionsforderung in Höhe von 1500 sfr zu.\nUm sein Guthaben hereinzubringen, teilte er der SM eine\nstoße Zahl von Anschriften deutscher Privatpersonen als\n\naneebl toner Empfänger mit, behielt jedoch die an sie adresierten Liebesgabenpakete zurück und verwertete den Inhalt,\nzollpflichtige Waren, für sich. Hierzu hatte er als Ausjieferer der ÜouiiW : cl ezenheit. Aus diesen Geschäften\ndie er während längerer Zeit durchführte, zog er einen Rein-\n\ngewinn von 8 000 DM.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte nabe von\nvornherein beabsichtigt, die Zollhinterziehungen nur 80\n\nlange fortzusetzen, bis er Einnahmen in Höhe seines Guthabens\n\nerzielt habe. Diese Absicht reicht für die Annahme gewerbsmässigen Handelns aus. Darunter fällt auch das Verhalten desjenigen, der sich einen bestimmten Betrag, der für ihn eine 2\nzusätzliche Einnahmequelle bedeutet, durch wiederholte Begehung von Zollhinterziehungen verschaffen will.\n\n2,) Ebenso unbegründet ist der Einwand der Revision\ngegen die Berechnung der Wertersatzstrafe. Mit Recht hat die\nStrafkammer den gemeinen Wert der nicht mehr einziehbaren,\n\nsollpflichtig gewesenen \\aren zur Zeit ihrer Inischeidung zugrundezelegt. Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf\nan, \"welchen Erlös die Zollbehürde bei der Versteigerung erzielt hätte, wenn sie die Waren hätte einziehen können\".\nSelbst wenn die Zollbehörde in anderen TÜillen eingezogene Ware:\nversteigert und dabei einen unter dem gemeinen Wert der Waren”\nliegenden Erlös erzielt haben sollte, wäre er für die Höhe\ndes Wertersatzes im vorliegenden Falle nicht maßgebend. Denn\ndie Waren, welche die Zollhinterziehungen des Angeklagten\nzum Gegenstand hatten, sind nicht eingezogen worden und\nkonnten deugemäss auch nicht zur Versteigerung gelangen. In\neinem solchen Falle darf und muss der Berechnung des Wertersatzes der gewöhnliche inländische Verkaufspreis der Waren\neinschliesslich der auf ihnen ruhenden Abgaben zugrundegelegt\n\nwerden.\n\n3.) Schließlich ist auch die Verurteilung des Ang seklagten\nwegen Urkundenfälschung im örgebnis begründet, Wie dem Urteil\ninsoweit zu entnehmen ist, unterschrieb er in 113 Fällen\nimpfangsbescheinigungen mit den Namen der angeblichen Kmofänger von Liebesgaben. Diese Personen existierten zwar;\njedoch bemühte sich der Angeklagte, weil ihm in anderen\nFällen Gefälligkeitsunterschriften von den Scheinempfängern\nverweigert worden waren, nicht darum, die Unterschriften zu\nbekommen; tasji es\" - so führt die Strafkammer aus -\"daß es\nihm zu viel Mihe machte, sei es, weil er befürchtete, die\n\nUnterschriftsleistung könnte ihm verweigert werden\".\n\nZutreffend bemerkt die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung, der Ängeklagte habe den äusseren Tatbestand des\n§ 267 StGB verwirklicht, weil ihn keine der Personen, mit\nderen Namen er unterschrieb, hierzu ermächtigt hatte (die\nErwähnung § 15 UA, er habe \"mit eigenen Namen\" unterschrieben:\n\nist offensichtlich irrig):\n\nBei der Würdigung des inneren Tatbestands bringt die\nStrafkammer zum Ausdruck, sie haltees für möglich, daß der\nAngeklagte in einzelnen Fällen alaubte, die Personen. mit deren.\nNamen er unterzeichnete, \"hätten wahrscheinlich nichts dagegen\ngehabt\". Sie erwägt, \"insoweit als er eine solche Ermächtigung\nangenommen hätte, könnve ihm das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit gefehlt haben\", verneint aber einen derartigen \"angel mit\nder Begründung, \"der Angeklagte behaupte insoweit „.., selbst\n\nsar nicht, caß er tatsächlich ermächtigt worden sei\",\n\nDiese Ausführungen sind deshalb bedenklich, weil die\nBehauptung des Angeklagten. er habe an eine enlehtigune Zur\nUnterzeichnung geglaubt, nichts zu tun hat mit der auf dem\nGebiet des Tatsächlichen liegenden Frage, ob er wirklich ermächtigt war, Trotzdem aber muß auch der innere Tatbestand\nder Urkundenfälschung beim Angeklagten bejaht werden. Wäre\ner zur Unterschriftsleistung von den llamensträgern wirklich ermächtigt gewesen, so würde dieser Umstand der Ännahne,\ner habe den Kusseren Tathestand der Urkundenfälschung verwirklicht, nicht entgegenstehen. Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann\necht, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen:\naie Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung\ndesNamensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schliesslich dessen Hille,\nsich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vel R6St 75,\n\n46, 49; BGE 93 StR 544/51 vom 3. 1. 1952). Im vorliegenden\nFalle fehlt es jedenfalls an den beiden letztgenannten Voraussetzungen; denn der Angeklagte hatte nicht den Willen, die\nNamensträger zu vertreten, d. b. die Unterschriften an\nihrer Statt mit den für sie damit verbundenen Rechtsfolgen\nzu leisten, Ebensowenig wollten diese sich von ihm rechtsgeschäftlich vertreten lassen, d. h. die Rechtsfolgen, die\nsich für sie aus der Unterschrift mit ihrem Namen ergaben,\n\nin ihrer Ferson eintreten lassen. Wenn sie trotzdem damit\n\neinverstanden gewesen sein sollten, daß der Angeklagte ihren\nNamen benütze, so käme diesem Binverständnis nicht die\nrechtliche Tragweite des Willens, sich im rechtsgeschäftlichen Sinn vertreten zu lassen, zu. Dem Angeklagten kan\n\ne= also gerade darauf an, nicht als Vertreter der Namensträger\nin Erscheinung zu treten, er wollte vielmekr den Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die Ürkunde unterschrieben\n\nhabe. Würde somit auch eine wirklich bestehende Zrmächtirung\n\nzur Unterschriftsleistung nicht den äusseren Tatbestand der\nfälschlichen Anlertigung einer Urkunde ausschliessen, so könnte\nauch der Glaube an eine solche krmächtigung im Rahmen des\n\ninneren Tatbestands nicht eine Bedeutung erlangen. die ihr sch\n\nim Susseren Tatbastand nicht zukommt. Dafür, daß dem Anreklagten\n\nwegen seines Glaubens an eine Ermächtigung zur NamenszeichnungE\ndas Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Fälschungen gefehlt F.\nhaben könnte. obwohl er keinen Vertretung=willen hatte, also |\neine falsche Identitätsvorstellung erwecken wollte, Tehlt\n\njeder “Anhalt.\n\n) Was die Revision über die angebliche äÄnwendbarkeit\n\n4,\ndes Straffreiheitsgesetzes ;, vom 31L. 12. 1949 vorträgt, Ist\n\noffensichtlich unbegründet.\n\n5.) Da die gegen den Angeklagten erkannte Gefängnisstrafe\n9 Monate nicht übersteigt, muß dem Landgericht die Nöglichkeit\neingeräumt werden, die seit dem 1. 10.1953 in den 88 23 ff\nStGB vorgesehene Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung nachzuholen, Zu diesem Zweck mußte die Sache an das &.\nLandgericht zurückverwiesen werden (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).\n\nII. 1.) Den Angeklagten KB Hat die Strafkammer \"wegen\nfortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Zollhinterziehung\" zu 5 Honaten Gefängnis, zu 300 Dil Geld- und zu\n15.320 IM Wertersatzstrafe auf Grund folgenden Sachverhalts\n\nverurteiits\n\nGemäß einer Vereinbarung mit einem Unbekannten jüdischer\nAbstammung, der bei der SEM ein Guthaben besaß und es\nebenfalls in der Form von Liebesgabenpaketen nach Deutschland\ntransferieren wollte, übernarm der Angeklagte die Durchführunß\n\ndieses Vorhabens. Zu diesem Zwecke nützte er seine Beziehunge!f:\n\nzur SE au: , als er bei der Ausgabe von Liebesgabenpaketen\nbehilflich war. sr fertigte eine Liste von einigen hundert als\nimpfänger von Paketen ausersehener Personen, von denen er\n\ndie an sie ausgelieferten Pakete verabredungsgemäß zuriücker-\n\nhielt. So kam er in den Besitz großer llengen Roh-, Küstkaffee\n\nund Schokolade. Diese Waren verkaufte er für seinen Auftrasgeber. Von ihm erhielt er 1 Til pro kg verkaufter Lebensmittel,\n\nAußerdem sollte er von dem Verkaufser\\ös für etwa je 50 kg\nköst- und Rohkaflfee und 80 kg Schokolade behalten dürfen,\n\nwas er über einen bestimmten an seinen Auftraggeber abzu-\n\nführenden Betrag hinaus erlangen würde, Auf diese Weise\n\nerzielte er einen Gewinn von 1.650.-- DIN:\n\n2,) a) Ohne Erfolg wendet sich seine Revision gegen\ndie Annahme der Strafkammer, er sei Mittäter des Unbekannten\ngewesen. Sie erwähnt zwar, er habe diesem \" seine Filfe\" an-\n\ngeboten, als dieser sich mit ihm über die Möglichkeit, sein\n\nSchweizer Guthaben flüssig zu machen, besprach und in seinem\n\nAuftrag die zollbaren Waren verkauft, Dennoch rechtfertigt der\n\n„mfang der Tätigkeit und die weitgehend selbständige Ausführung\ndes !ibernommenen Auftrags die Annahme, daß der Ängeklagte\n\nnicht bloßer Gebilfe, sondern Mittäter war.\n\nb) Ebenso begründet ist seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung; denn er hatte es für einige Zeit\nauf einen regelmässigen Gewinn aus dem Verkauf der unverzollten\nWaren abgesehen. Das reicht für die Annahme gewerbsmässigen |\nHandelns aus, selbst wenn er in erster Linie von dem Verdienst\nlebte, den ihm seine Tätigkeit bei der Mb einbrachte.\n\n3.) Aus dem gleichen Grund und im gleichen Umfang\n\nwie beim Angeklagten VB |: oben 1 5!) muß die Sache\n\nsn das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer\nBaldus Nenges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/2-str-483-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-02/2-str-483-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:22.247142+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-02/2-str-483-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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