{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-10-18","aktenzeichen":"2 StR 477/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist\ngegeben, wenn gelegentlich einer Zeugenvernehmung in\nAbwesenheit des Angeklagten (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO)\nBriefe zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden,\nauch wenn der Zeuge diese Briefe im Zusammenhang nit\nseiner Vernehmung vorgelegt hat.\n\nBGH Urt. v. 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 - LG Frankfurt/Main","text_plain":"Nachschlagewerk: ja | 2072 019\n\nBGHSt; ja\n\nStPO 88 247 Abs. 1 Satz 1, 249, 338 Nr. 5\n\nDer unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ist\ngegeben, wenn gelegentlich einer Zeugenvernehmung in\nAbwesenheit des Angeklagten (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO)\nBriefe zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden,\nauch wenn der Zeuge diese Briefe im Zusammenhang nit\nseiner Vernehmung vorgelegt hat.\n\nBGH Urt. v. 18. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 - LG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nz_grR_ITZEI URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann N ED zu: I Taunus),\ngeboren enED 9°; in ze csr),\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer\n\nAbhängigen u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober ‘967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsenvelt (EHEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Mein vom 9. Januar 967 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittelis, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmen rn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\n\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision\nhat Frfolg, weii die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abvesenheit des Angeklagten stattgefunden\nhat .§ 338 Nr. 5 StPO).\n\nAusweislich des Sitzungsprotokolis beschloß die\nStrafkammer, den Angeklagten während der Vernehmung seiner\nTochter Hertha aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen,\nweil zu befürchten var, daß die Zeugin in seiner Gegenwart\nnicht die Wahrheit sagen werde '§ 247 Abs. * Satz : StPO).\nDie Zeugin legte bei ihrer in Abwesenheit des Angeklagten\ndurchgeführten Vernehmung zwei von ihrer Mutter an sie gerichtete Briefe vor. Diese wurden verlesen. Da in der Sitzungsniederschrift nichts anderes vermerkt ist, muß davon\nausgegangen werden, daß die Verlesung, wie auch die Urteilsgründe bestätigen /Bl. 5 UA), zum Zwecke des Urkundenbeweises\ngeschah. Das war unzulässig.\n\nDer Angeklagte, dessen Anwesenheit während der Hauptverhandlung gemäß § 230 StPO grundsätzlich vorgeschrieben\nist, darf hiervon unter den Voraussetzungen des 8 247 Abs. °\nSatz * StPO lediglich bei der Vernehmung eines Zeugen oder\neines Mitangeklagten ausgeschlossen werden. Zwar dürfen der\nAuskunftsperson auch Urkunden vorgehalten werden, weil dies\nnur ein Vernehmungsbehelf ist und die Bekundung der vernommenen Person ausschließliches. Beweismittel bleibt \"BGHSt \"4,\n3?0, 312 mit Nachweisen). Beweismittel, die § 247 Ats. *\nSatz * StPO nicht nennt, sind aber nach der Entfernung des\nAngeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen, selbst\nwenn ihre Benutzung der sachdienlichen Vernehmung des Zeugen\noder Mitangeklagten förderlich wäre. Vorschriften, die eine\nDurchbrechung des die Hauptverhandlung beherrschenden Anwesenheitsgrundsatzes zulassen, dürfen nicht erweiternd ausge-\n\nlegt werden BGHSt ?5, 194, ?95%. Urkundenbeweis ist deshalb\nnicht zugelassen.\n\nDie Strafikammer hätte den Verfahrensfehler durch Wiederholung des Urkundenbeweises in Gegenwart des Angelii.agten beheben können. Das ist jedoch nicht geschehen, wie das Schweigen\ndes Sitzungsprotokolls hierüber ausweist. In dieser Unterlassung liegt nicht nur der bedingte Revisionsgrund einer Verletzung des § 249 StPO; vielmehr ist, weil der Urkundenbeweis in\nAbwesenheit des Angeklagten erhoben wurde, der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben. Der abweichenden\nAuffassung des Reichsgerichts in RGSt 29, 30, die nicht näher\nbegründet worden ist, kann der Senat nicht folgen.\n\nDa das Urteil deshalb aufgehoben werden muß, brauchen die\nweiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht behandelt zu\nwerden»\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß die Beteiligten gemäß § 33 Abs. * StPO anzuhören sind,\nbevor über eine zZeitweilige Entfernung des Angeklagten oder\nden Ausschluß der Öffentlichkeit befunden wird.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-18/2-str-477-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-18/2-str-477-67","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.775900+00:00"},"card":{"id":"bgh/1967-10-18/2-str-477-67","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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