{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-05-27","aktenzeichen":"2 StR 45/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Hachschlagewerkf ° *\nNicht für die Antliche Sammiung! :. 2332 .084\n\n“ .\n\n— nu nn HR SE 5 V m achant / Ansnäiiinth.n Ge AT er ae N an ern\nu \" r\n\n. ı\n\nGesetz: i. SteB v 336, 359°\n. 2. KStV S 77\n\nDie Entscheidung erörtert - ohne rechtliche Bindung des Tatrichters nach § 358 Abs 1 StPO --' folgende Rechtsfragen:\n\n1.) a) Fallen Beisitzer eines Feldkriegsgerichts (ähn-\n- jich Schöffen und Geschworene) unter § 336 StGB? I\n\nb) Ist der Berufs- und der Laienrichter, der infolge fahrlässiger Rechtsverstösse für ein darauf. |\nberußendes Todesurteil stimmt, strafrechtlich\nverantwortlich? . )\n\nc) Kann der Richter das Recht auch dann beügen,\n\n» wenn er eine innerhalb des Strafrahmens liegende Strafe verhängt? -._\n\n2.) Ist die Bestätigung des Urteils eines Kriegsgerichts durch den Gerichtsherrn die Entscheidung\neiner Rechtssache im Sinne des § 336 StGB? Unter\nwelchen Voraussetzungen ist er wegen einer solchen\nBestätigung und wegen der Anordnung der Vollstrek-.\nkung eines kriegsgerichtlichen Urteils strafrechtlich Verantwortlich?\n\n“x\n\nAktenzeichen: 2 StR 45/560 .\nUrteil vom 29, Hai 1952 Schw; Hamburg\n\nSays nme man m un 9 wat\n\n‚2, StR 45/50 .\n\nIm Namen des. Y olkes\nIn der Strafsache\n\n- gegen\n1,) den früheren Kapitän zur See und Kommodore ER\n\np a gehören am\n1905 in At u =2/Mm,\n\n2,) den früheren Stebsriöhter und jetzigen Kunstmaler\nAdolf H au8 Du. geboren am\n\nPL Eu 12 in | To.\n\n3.) den früheren Oberstabsarzt und jetzigen Antsarzt\nDr, med, Hans Gerhard B aus II »„ ger\n\nboren am 5 1914 in Bei,\n4.) den früheren üerine=-Hauptgefreiten. Heinz F\nm. er ”\n\naus D ,. geboren am\ner Th, aafOols\n\n5,) den früheren Kapitänleutnant (Ing.) Otto\naus P ‚geboren am 1916 in ‘\n\"bei ER .\n\n«\n\nwegen Totschlags Udo\n\n#\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundengerichtshots in der Sitzung\nvom 27, Mai 1952 2, an der teilgenommen habenr\nSenetspräsident Dr. Koericke u\nals Vorsitzender, .,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesriöhter Dr, Sauer - I en.\nBundesrichter Dr. Lidwig oo nl\nals beisitgende Richter, . a\nErster Staatsanwalt wu...\nals Vertreter der zu ln natgohäft,\n\nJüstinangesgellter {\n\nfür Recht erkannts\n\n44 ’ 2 L\n\nBEE EG\n\nAuf die Reviniondn de ngerlkäten ı und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hem-'\nburg vom 4, August 194% mit den Feststellungen aufge-\n“ hoben. Die Sache wird gür neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten der Revisionen, an das\n\nSchwurgericht zufüekverwiesen.. .\n> ‚wei Redhte wegen .\n\nBy\n\nnun * r x RS\n\n“ wo wernn\n\n’ : nn.\n\n> ’\nLG ‘ Nee\nRN eh\n\n{m\n=\n\nIn der Nacht zum 6. Mai 1945 entfernten sich 4 deutsche Marinesoldaten von ihrer in Svendborg (Dänemark) stationierten Truppe, um über die nahe äänisch-deutsche Grenze in ihre Heimat zu gelangen... Sie wurden aber am selben\nHorgen von dänischen Viderstandskämpfern festgenommen und\nzu ihrer Truppe. zurückgebrecht, Ein deutsches Kriegsgericht\nverurteilte sie. am 9. Mei 1945° wegen Fohnenflucht, und zwar\n\nent te\n\n3 von ihnen zum Todes Die ‚Todesurteile wurden am 10, Uai\n\n1945 an Bord eines deutschen Schnellbootbegleitschiffes\ndurch Erschiessen vellstreckt, BE on .\n\nDen Befehl zur Aburteilung durch sin Kriegsgericht\nhatte der Führer der Schneilbsotwaßite‘; , der damalige Kapitän zur See und Kommodore 0) in seiner Tigenschaft\nals Gerichtsherr erteilt, Die Mitglieder des Kriegsgerichts waren der damalige Stabsrichter HE als Vorsitzender und der frühere Oberstabsarzt Dr. med. DER und der\nfrühere larine--lauptgefreite Te 215 Beisitzer, Für\ndie Todesstrafe gegen zwei der Soldaten stimmten alle 3\nRichter, für die Todesstrafe gegen den Dritten nür in\n\n‚und Te:\n\nPO bestätigte‘ als , -Gerichteherr die. drei. Todesurteile und oränete ihre Vollstreckung an. Diese Entschei-\n\ndung befürworteten HOME und der unmittelbare militärische Vorgesetzte der zum Tode. Verurteilten, der frühere\nKepitänleutnant sem. Beide natte a vorher gutachtlich ee den I 0) eberifalls um seine\nheinung gefragt hatte, sprach sich für den vol. 1zug der Todesstrafe an den zwei Soldaten aus, für deren Verurteilung .\nzum Tode er als Mitglied des Kriegegerichte gestimmt hatte,‘\n\nen\n.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten je wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu De inga Bi 7 verurteilt, und zwar ii] zu 5, PO: TEE u.\nSED zu je 2 und Su zu 1 Jahrs\n\n‚Die Angeklagten fechten. das Urteil aus verfahrensrechtlichen und.aus sachlichrechtlichen Gründen an. Die\nStaatsanweltschaft rügt die Verletzung: sachlichen Rechts.\n\nI, Vorweg obliegt dem Senat, von Amts wegen zu prüfen,\nob dem Fortgang des Verfahrens gegen die Angeklagten\nnicht das Hindernis des Straffreiheitsgesetzes von al.\nDezember 1949 entgegensteht,\n\nla) In Betracht kommt zunächst, worauf sich übrigens\ndie Revision des Angeklagten sun euch ausdrücklich beruft, § 9 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 dieses Gesetzes.\nDie Prüfung hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als die\nzsklagten einen der in-Absatz 5 des 9.9 erwähnten Strafeybentände verwirklicht haben sollten. Im übrigen erklärt\nes anhängi.ge Strafverfahren ohne Rücksicht auf die Art und\nrche der Strafe für eingestellt wegen \"Handlungen auf. politischer Grundlage, die nach dem 8. Hei 1945 begangen\n. worden und auf die besonderen \"politischen Verhältnisse\n.der letzten Jahre aurückzuführen sind\", +7 -\n\nDie Taten der Angeklagten fallen in' den von der Bestimmung‘ begünstigten Zeitraum (9. kei 1945 - 14. Septenber 1949, beide Tage \"eingeschlössen) > 06 sie dem einen ihrer\nbeiden sachlichen Urfordernisse \"genigens nämlich ob sie auf\n\n- politischer Grundlage beruht haben, 'kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt jedenfells an der zweiten sachlichen Voraussetzung für die Anneniäbarkeit des § 9, nömlich däran,\n\n- 4 -\n\nen\n*\n\nBi\n’\n,\n\na a\n\num\n\n>/\n\ndass die Taten \"auf äie \"besonderen Verhältnisse der letz.\nten Jahre zurückzuführen sind\", Weiche Taten das Gesetz damit meint, lässt seine Entstehungsgeschichte, insbesondere -\ndie in den Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages\nzum Zusdruck gelangte Absicht der Ausschussmitglieder erkennen (vgl hierzu Brandstetter, Straffreiheitsgesetz S 1645;\nJuVerw 1950, 2, 5; BE Urt v. 30. ‚Januar 1951 - 4 StR 38/50).\nDarin wer namentlich von drei Arten \"strafbarer Handlungen\ndie Rede, für die Straffreiheit gewährt ‘werden sollte:\n\nFür kassnahmen, die Träger öffentlicher Inter, beson-.\nders solche der inneren Verwaltung in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Staat in den ersten Jahren nach dem Zusamnenbruch zur Behebung von Notständen, jedoch ‘ohne hinreichende\ngesetzliche Grundlage getroffen hatten; feiner für solche\nTaten, die nach dem Ende des Wationalaozialismus aus Erbitterung gegen das von seinen Anhängern en politischen\nGegnern verübte Unrecht begangen wurden; schliesslich für\nunwahre Angaben vor Gerichten oder Sprüchkemmern zu Gunsten solcher Personen, gogen \"üle' Verfähren Wegen ihrer\nVerbindung mit dem Nationalsezislisnus eingeleitet worden -\nwaren. Den Streftaten dieser arei Gruppen ist die Voraussetzung des Endes der Herrschaft des Nationalsozialismus\ngemeinsam. Das ist bei „den, Straftaten, der ersten, Gruppe\noffensichtlich, über \"such bei. depen der übrigen leicht erkennbar, Denn erst nachher konnte sich die Erbitterung gegen Anhänger des Nationalsozialismus entladen; erst aann,\nkonnten sie wegen ihrer Verbindung mit dem Nations1äöfielismus oder damit zusammenhängenden strafbaren Unrschts u\nvor Spruchkanmern oder Gerichten zur Rechönschaft gea0\"\n\ngen werden und deshalb Veranlassung haben, ihre ‚Beaiahun-\n\n- . ‚ Br .\n\nser, .. s ’ 8 “ > DS ve\n® .- “ %\n\na\n0,\n2\n\nm.\n\ngen zu ihm zu leugnen. Handelt es sich aber um eine Straftat, die nur unter dem Schutz der äusseren üacht des Iationalsozialismus oder unter dem Einfluss seines geistigen\nTerrors möglich war, so waren ©5 gerade nicht die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre vor dem\nErlass des Straffreiheitsgesetzes, aus denen sie crvuchsen, sondern die hiervon grundverschiedenen politischen\nVerhältnisse der vorsusgegangenen Zeit; nämlich die des\n\nWechteinflusses der hationalsozialistischen Herrschaft.\nZine solche Tat kann der Vergünstigung der Amnestie auch\ndann nicht teilhaftig werden, wenn sie, wie die der Ange\nklagten, nach dem 8. Mai 1945 begangen wurde, Denn der\nTerror des Nationalsozialismus wirkte, wie auch der vorliegende Sächverhalt zeigt, noch nach ‘Seinem offiziellen\nEnde und der damit zeitlich zusammentreffenden ZKapitula--\ntion der deutschen Wehrmacht wenigstens mittelbar da und\ndort während einer Übergangszeit fort.\n\n2, ) Das Straffreiheitsgesetz hindert somit das Verfahren unä die Entscheidung des Senats nicht. 0b etwa die\n$$ i, 3 dieses Gesetzes zu Gunst en des einen oder anderen\noder aller Angeklagten Platz ‚greifen, muss der neue Tatrichter beurteilen,\n\nII. Da die Taten der Ang geklagten nur nach dem Kontroll.--\nratsgesetz Nr 10 gewürdigt worden sind, dieses Gesetz aber\n\nvon den deutschen Gerichten nicht 'nehr angewandt werden\n\ndarf, müssen die Revisionen zur Aufhebung der Verurteilung .\neines jeden Angeklagten wegen Verbrechens ‚gegen die liensch- S |\nlichkeit führen. Auch die jeder Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen müssen mit aufgehoben werden. Denn\n\ndas den Angeklagten als strafbares Unrecht vorgeworfene\nVerhalten ist noch nicht nach ‚deutschen Strafrecht gewür-\n\ndigt worden; möglicherweise Sind’ äaher die für eine zutreffende deutschrechtliche Beurteilung erforderlichen\nFeststellungen, insbesondere zum inneren Tatbestand, unzureichend geblieben ($- 355 Abs 2 StPO). Bei diesem Ergebnis braucht auf die sechlichrechtlichen Revisionsausführungen nicht eingegangen. zu ‚werden. Sie wenden sich\nausschliesslich gegen die Annahme eines Menschlichkeitsverbrechens und kommen daher ‚Für die deutschrechtliche\nWürdigung des Sachverhalts Hicht, ‚in. Betracht.\n\nUnerörtert bleiben können auch: \"lie Ängriffe, gegen\ndas Verfahren des Schwurgerichts; | \"pig auf eine Rüge der\nRevision des Angeklagten m. Er meint; dass er als Angehöriger der US-Besatzungszone von 'einen Gericht der britischen Zone nicht wegen Henschlichkeitsverbrechens hätte\nabgeurteilt werden dürfen; denn einem soichen Gericht habe insoweit die Gerichtsbarkeit über ihn gefehlt. Ob die-\n'se Auffassung zutrifft, kann auf sich \"beruhen. Denn je-Genfalls stand dem Schwurgericht äie- Gerichtsbarkeit gegen ihn insoweit zu, als deutsches St rafrecht in Betracht\nkam. Schon zur Zeit der Geltung des Kontrollratsgesetzes\nNr 10 hätte das Schwurgericht die Hat eines. nach diesem\nGesetz Angeklagten auch zugleich. . 73 StGB). nach deutschem Strafrecht beurteilen könrien, selbst wenn er, \"dür\nwegen Menschlichkeitsverbrechens angeklagt war.. Dass das\nSchwurgericht die Tat ‚des Ängeklagten. nicht auch unter\ndeutschrechtlichen Gesichtspunkten gewürdig st, 'älso seine\nGerichtsbarkeit nicht voll ausgeschöpft hat, kann die \"Auffassung der Revision, dem Schwurgericht habe die derichte-\n\nbarkeit gefehlt, 'es ‚müsse daher das Verfahren gegen den Angeklagten eingesteltt werden, nieht rechtfertigen.\n\ner . ».,\n\n. B\nSe\n- 7 Lu} r\n\n«T\n’\n\nIII. Obwohl der Senat infolge Aufhebung der Feststellungen auch nicht teilweise zu einer endgültigen rechtlichen\nBeurteilung des Sachverhälts gelangen kann, nält er es\ndoch für zweckmässig, einige grundsätzliche rechtliche\nHinweise zu geben. Ihnen könmt allerdings keine bindende Kraft nach § 358 Abs 1 StRO zu. Denn Grund der Aufhebung des Urteils ist allein, dass der Sachverhelt bisher\nnoch nicht nach deutschem Strafrecht gewürdigt wurde.\n\n1.) Das Schwargericht wird die, Angeklagten, denen\nschon die Anklage nur Verbrechen gegen die Menschlich- .\nkeit zur lest legte, Zwecknässiger- wenn \"auch nicht notwendigerweise (Goltäarch 49, 272; RGSt 68, 290, 293). |\nnach § 265 StPO auf die Strafbestimmungen' hinweisen, die\nnunmehr als Rechtsgrundlage einer Verurteilung in Betracht\nkomuen. Welche das sind, werden die nachstehenden Derlegungen ergeben.\n\n2,) In der rechtlichen Beurteilung ist des Schwurgericht an Rechtsauffassungen, die der Oberste Gerichtshof\nfür. die Britische ‚Zone in seinem in.derselben Sache er\n\ngangenen Revisionsurteil vom 7. Dezember 1948 vertreten\n\nhat, nicht gebunden, Denn soweit dieses Urteil nebenbei.\ndeutschrechtliche Erwägungen enthält, entbehren sie ‚der\nnach § 358 Abs 1 StPO bindenden Wirkung.\n\n3.) Bei den Angeklagten SuEE.. Bm un und PER\n\nist zu prüfen, ob sie sich wegen ihres in der Stimmabgabe\n\nfür die Todesurteile liegenden ursächlichen Beitrages zur\n\n. Erschiessung der Soldaten strafbar gemacht haben. -\n\nDie Todesurteile waren Entscheidungen, ale sie als\nHitglieder eines Kriegsgsrichts bei der Ent scheidung einer Rechtssache erlassen haben.\n\nPS ir WERKE, . 5 7\n\nER EL N\n\n’ > x\nom va: In\n\nB ee\n\na) Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die\nAngeklagten dann, wenn sie die Todesurteile infolge bewusst fehlerhafter Gesetzesanwandung gefällt haben sollten, wegen Rechtsbeugung nach § 336 StGB verantwortlich\nsind. Die Frage ist denn zu bejahen, wenn die Angeklagten\n\nBeamte im Sinne des Strafgesetzes waren. Diese Wigenschaft\nkam dem Angeklagten 1 zweifellos zu. Denn er wer\nhauptamtlicher Zriegsrichter und zur Zeit der !auptverhandlung gegen die Karine--Soldaten Stabsrichter; er war\nauf Lebenszeit ernannter \"Fichterlicher kilitärjustizbe-\n\nGERN Rn\nanter, . . wu rn >\n\nZei den Angeklagten Sallin un ‚jedoch ist\ndiese Frage -zu. verneinen, Sie: waren 1 genden 8.9 Abs 3\nKStVO“ vom Angeklagten I 62 Gerichtshern für\n\nden Einzelfall der Aburteilung der geflichteten Karine-\n\nsoldaten zu Beisitzern des Feläkriegsgerichts bestallt\nworden, BMb aus dem Offiziers- . aus:dem Hannschaftsstand..Ihre Stellung entsprach. \"der von Leienbeisitzern der bürgerlichen Strafgerichte, 'also der Stellung\nvon Schöffen oder Geschworenen. Diese’ ‚Zellen nach herr\nschender Auffassung nicht unter § 336. Von dieser, Aufassung gehen auch die verschiedenen. Entwürfe zu einem ‚neuen\nStrafgesetz aus. Denn sie wollen äie. den Beruferichter\n\n'treffende strafrechtliche Verantwortung, wegen Rechtsbeu-\n\ner,\n\ngung auf Schöffen und’ $eschworene \"ausdehnen; hierzu. bestände kein Anlass, wenn ‚diese Personen bereits Hack geltendem Recht zum Täterkreis des § 336. gehörten (wer Entw\n1922 § 1265, Entw 1927 § 129; Entw 1930 § 129), “\n\nBer Senat schliesst sich der herrschenden Heinung An.\nDie für den Begritt des Beanten im ‚strafrechtlichen Sinn\nund demit auch für die Auslegung des § 336 insoweit lassgebende Bestinmung des’ § 359 verlengt u. a. die Anstel Jung\n\n9.\n\nng\nI ee — ei.\n.\n\ner\n\nDM\n\n%\n\nm\n\nE3\nfragen Sag ro game\n.\n\nSEE,\n\nee ee en\n\nBen\n\nPar\n\nage\nu.\n\nder mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Person durch den\nStaat oder einen anderen in § 359 genannten Hoheitsträger,\nUnter Anstellung ist die von der zuständigen Amtsstelle\nausgehende Derufung zur Dienstleistung auf Grund erklärter Bereitwilligkeit des Anzustellenden zur Übernahme der\nTitigkeit zu verstehen, für die er ausersehen ist (RGSt 39,\n234), An einer solchen vertragsmässigen Begründung eines\nöffentlichrechtlichen Dienstverhültnisses fehlt es, wenn\neine Person hoheitliche Aufgaben in Erfüllung einer ihr.\ndem Hoheitsträger gegenliber obliegenden Pflicht wahrnimmt.\nDies trifft auf den Schöffen: oder Geschworenen zu. Zur übernahne des Antes eines Schöffen ist, von den Fällen der 98 32\nbis 35 GVG abgesehen, jeder Deutsche verpflichtet, der auf\nGrund der Schöffenwahl in die 'Schöffenliste' eingetragen\nvorden ist. Fär den Geschworerien gilt ähnliches (8 84 GVG).\nDass es sich bein Schöffen und Geschworenen nicht um einen\nBeamten im Sinne des § 336. StGB handelt, lässt übrigens\nauch § 31 Abs 2 St63 erkennen. Er bestimmt ausdrücklich, _\ndass unter’ öffentlichen Intern im Sinne des Strefgesetzes\nsuch der Geschworeneh- und ‚Schöffendienst mitbegriffen\nwird. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn ein Schöffe\noder Geschworener ‚schon auf Grund des 5 359 als. Beamter : im\nSinne des § 336 zu gelten hätte,\n\nDie gleichen Erwägungen, dic zur Verneinung der Bean-\n\nteneigenschaft bei einem Schöffen oder Geschworenen im sinne ‘der für.Beamte geltenden besonderen Straftatbestände\n\nführen, greifen auch ‚bei den dem Offiziers- oder kannschafts- -\n\nstand entnommenen Beisitzern eines Peläkriegsgerichts Platz.\nDenn auch sie üben ihre richterliche Pätigkeit nicht auf\n\n‘ Grund einer Anstellung aus, sondern in Erfüllung einer\n\"Prlicht, die ihnen der Gerichtsherr auferlegt, Hat,\n\n“ 5; Fass\n\n. s Q\nK7 “ . \\ on\n” . 46 u.\nm\nBr »\nx\n\nA ser\n\nET,\n\nb) Entfällt. demnach äie Verantwörtung der Angeklagten\nSB und por ihren Richterspruch unter dem Ge--\nsichtspunkt des § 336, im Gegensatz. zum ‚Angeklagten TORE ;\nso kann sie sehr wohl, ebensa wie bei, ‚ihm aus § 212 begründet sein. Dies setzt freilich, voraus, \"dass die Modesurteile\nobjektiv rechisvwidrig waren ‚und die Ang geklagten dies er-\n\nkannt haben oder wenigstens \"danit rechheten und trotzdem\nfür die Todesstrafe stimmten... “\n\n3 Ewa\n\nNach dem’ bisherigen. Sachverhalt kann aus verschiedenen Gründen an der objektiven Rechtswidrigkeit der Todesurteile nicht ‚gezweifelt, werden: \\\n\nDie Angeklagten dürften zwar auch ‚nach der gesamtkapitulation, also noch z.Zt, des Urteilserlasses ilitärgerichtsbarkeit austiben, Sie waren jedoch nicht mehr befugt,\nZodesurteile zu fällen, Denn nach Artikel IV des Gesetzes\nEr 155 der Wilitärregierung für Deutschland (betreffend\n\n\"deutsche ! iriegsgerichte\"), das in Artikel I alle deutschen .\n\nRriegsgerichte mit Ausnahme der Feldkriegsgerichte mit Wirkung vom 4. Mai 1945 abschaffte (Artikel VIII), durfte ein\nFeläkriegsgericht eine höhere als 2-jährige Freiheitsstrafe nur mit besonderer Genehmigung der üilitürregierung\nverhöngen. Eine solche Genehmigung war. ganz offensichtlich,\nnicht erteilt, Demnach war der auf 58.69, .70 UStGB gegründete Ausspruch der Todenstrafe gegen die 3 Marinesoldaten\ngesetzwidrig. . '\n\nAber auch ungeachtet der Beschränkung ihrer Gerichtsbarkeit haften der kriegsgerichtlichen Entscheidung der Angeklagten nach den Feststellungen wesentliöhe wüngel an,\ndie die Todesurteile gegen die 3 Soldaten als rechtswidrig\nerscheinen lassens j \"\n\nus\nes\nB\n\nnn -\n\n‚\nN:\nA:\nD:\nu?\n\nR\nu:\n\nkJ\n\nf\nB x\n\nTr at Se\n\nnn a\n\nRs\n.:\n\nun\nmr Ri on\nen,\nB .\n.\n\nvn,\n\nSchon das Verfahren wies grobe Fehler auf, Die persönlichen Verhältnisse der damaligen Angeklagten, insbesondere\ndie Dewezzründe ihrer Flucht, wurden offensichtlich vöılig\nunzureichend aufgeklärt, Vor allem wurde keinem von ihnen\nentgegen dem § 51 Abs 2 KStVO ein Verteidiger bestellt.\nZwar gehörte diese Vorschrift nicht zu den unter allen Umständen bindenden Verfahrenszrundsätzen (§ 1 Abs 2 ae0); |\ndoch konnten nur triftige Gründe es rechtfertigen, sie ausser acht zu lassen. Solche Umstände lagen ersichtlich nicht\nvors j\n\nBesonders aber stend das sachliche Ergebnis der Kriegsgerichtsverhandlung, die Todesurteile, in unerträglichen\nWissverhältnis zu dem keinesfalls todeswürdigen Unrecht,\n\ndas die Soldaten begangen hatten. Sie hatten sich aller-\n\ndings der Fehnenflucht im Felde schuldig gemecht. Deshalb |\nwar § 70 Abs 2 UStGB an sich anwendbar, der neben lebenslangem oder zeitigem Zuchthaus euch die Todesstrafe androhte, Ihre Tat wies aber unte. den daneligen Umständen\n(Flucht nach der Teilkapitulation; Rodesurteile nach der\n\n‚Gesamtkapitulation, grundlegender Wi .ndel in den Aufgaben\n\nder auch dernach noch geraume Zeit fortbestehenden deut--\nSchen lIeeresverbände) ‘eine Reihe von besonders mildernden,\nvom Schwurgericht mit Recht hervorgehobenen Umständen auf\n(vgl Urteilsabschrift § 102; ‚103)> die den Ausspruch der\nTodesstrafe keinesfalls rechtfertigten. Dagegen kann nicht\neingewandt werden, dass der Strafrahmen des § 70 Abs 2\nNStGB u.a. auch die Todesstrafe zulässt. Denn ihr Ausspruch .\nist dann, wenn ein Strafgesetz wahlweise neben dieser schärf- :\nsten Strafe minderschwere Strafen zulässt, rechtewidrig, wenn ;\nsie den Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat offensi chtlich ;\n\ny\n=. “\n\n12 .i\n\nPER SUFGE RER ER .\n“ 2 ® r PE7\nbe GE Zr, Zope VE ng ’\nPR \"% B \\\nBAR REF Ze R\nx\n\nPe ZEN\n\nübersteigt, Das Strafgesetz sts1lt dem Richter deswegen\nStrafrahmen, gie :! im der Regel weit gespannt sind, zur\n\n\\ Verfügung und begnügt ‚sich, ihm eine unterste und oberste\nGrenze ausdrücklich vorzuschreiben, damit er bei Bemessung\nder Strafe im Einzelfall der Hannigfaltigkeit der Lebenserscheinungen ‚gerecht werden ‚kann. Gerade” dadurch gibt das\nGesetz aber endererseits zu erkennen, dass es dem Crundsatz gerechter Strafzumessung \"niderspricht, wenn der Richter eine Tat, die unter Berlcksichtigung aller für das\nStrafmass in Betracht zu ziehender Umstände, wie insbesondere der Schwere ihrer Folgen und der Schuld des Täters,\nmit einer nahe an der unteren ‚Strafgrenze liegenden Strafe\n„.gesühnt werden sollte, mit ‘der nach dem 'Strafrahmen höchst-\n\n\"möglichen Strafe ahndet, In einen solchen. Falle verletzt\nder Ausspruch der Köchststrafe das Verbot grausamen oder\nüberımössig harten Strafens, das von Je ungeschriebener\nGrundsatzsdes deutschen Strafrechts war. Allerdings werden unter rechtsstaatlichen Verhältnissen solche ein Übermass an Härte ohne weiteres offenbarende Verstösse seltene\nAusnahmen sein. Sie haben sich ‘aber, wie auch der zur Aburteilung stehende Fall der \"Angeklagten geist, 20205 der .\nGewaltherrschaft des Nationalsoziäliemus ereignet, der seinen das Recht missachtenden Einfiues auch auf die zivilund Hilitärjustiz auszuüben bestrebt war, “\n\nEs war für jeden unvoreingenomnenen Richter offensichtlich, dass die Prhnenflucht ‘der Soldaten nicht, die\nTöchststrafe, die Todesstrafe, verdiente, ‘Diese Strafe ver .\n‚such nicht aus Abschreckungsgründen geboten. Auf Todesstrafe hätte allerdings gemäss den \"Richtlinien des Führers und\nObersten Befehlshabers der Viehrmacht für die Strafzuhessung\n5 -\n\n=\n«to»\n.\n\nnun aa\nzent\n\nN \" “ . . u\nÜ..., rn an . .\n\nSER\n\nx wen .\n\nbei Tehnenflucht\" vom 14. April 1940 dann erkannt werden\nmissen, wenn sie \"unerlässlich!\" gewesen wäre, \"um die\nKanneszucht aufrechtzuerhalten\". Indes war nach dem bisherigen. Sachverhalt die Disziplin in den Schnellbooirer-.!)\nbänden nicht so gefährdet, dass zum äussersten iittel der\nAbschreckung hätte ‚gegriffen werden müssen. Zudem bestend\n\n-- kein Grund mehr, die Disziplin der Mrupze etwa deshalb zu\nstärken, um ihre Kanptiraft zu erhalten; notwendig war ihre Aufrechterhaltung in erster Tinie zu dem Zweck, Verstösse gegen die Kapitulationsbedirigungen, insbesondere\nVersenkungen \"deutscher Schiffe zu verhüten. Dies hätte\naber durch eine Freiheiisetxafe gegen ungehorsane Soldaten erreicht werden können,\n\nc) Ob die Angeklagten sich der Mängel ihrer imtscheidung; insbesondere der übermässigen Härte der Todesstrafe\nbewusst waren, wird das Schwurgericht besonders sorgfältig zu yrifen heben. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, was, bisher \"nicht geschehen ist, ob die Angeklagten etwa die Beschränkung ihrer Strafgewalt durch das\nHilitd ieregieräüngsgesetz 153. kannten, das zur Zeit der\nkriegsgerichtlichen Entscheidung ihnen möglicherweise\ndurch den Rundfunk bekanntgegeben war. Aber schon die\nbisherigen Feststellungen zum inneren, Tatbestand würden; |\nfalls die neue Verhandlung dasselbe Ergebnis wie bisher\nzeitigen solite, ‘den Vorwurf, rechtfertigen; dass die Angeklagten das Wissverhältnis zwischen der Schuld der Soldaten und der Todesstrafe. erkarmtens Lis Beweis für die-\n\nses Bewusstsein kann auch die bisher möglicherweise unbe--\nrücksichtigt gebitebene Paätsache in Betracht kommen, dess\ndie Angeklagten der vierten Harinesoldaten nur zü einer. äreijährigen zuchthausiitrafe verürteilten; obwohl er das gleiche getan hatte wir: seine drei zum Tode verurteilben Kame-\n\n- 14 -\n\nN\n\n‘so könnten sie hierwegen strafrechtlich üicht zur Verant-\n\nDies setzt voraus, dass er bewusste und gewollte Verstös-\n\n. eine strafrechtliche Verantwortung des Richters kei Ent-\n'stössen gegen das Recht fordernde Mıtfassung ‚geriete in\n\nUnabhängigkeit des Richters (Amt 97. Abs 106 § 1 a0). Sie\n\n.\n. os ı\nAi ” x ”\n\n. er\n\nraden. Legt man die bisherigen Feststellungen zum ihneren\nTatbestand zugrunde,’ so besteht kein Zweifel daran, dass\njeder der Angeklagten in ‚jeden Fell. der Abgabe seiner Stimme für ein Todesurteil ein Verbrechen des Totschlass begangen und U) ausserden zugleich as Recht gebeugt\nnat: (§§ 212, 356, ‚7, 14 staB). \"\n\nd) Sollten die Angeklagten aber mir 'Tahrlässige, für\ndie Todesurteile ursächliche Verstösse ‚gegen das Verfahrensreckt oder gegen das. sachliche Recht begangen haben,\n\nwortung gezogen werden.\n\nDer Richter, der ein Modesurteil fällt, kann sich daäurch nür dann strafbar machen; venn er das Recht beugi-\n\nse gegen das Verfahrensrecht oder das sachliche Recht begeht, ohne die es zu keinem Todesurteil gekommen wäre, Unterlaufen dem Richter- fehrlässige‘zu einem- ?odesurteil\nführende Verletzungen des Rechts, se scheidet seine Yaf-..\ntung such unter dem Gesichtspunkt fahrlässiger möjtung AUS\nsolange der Richter. bestrebt. ist, in einem oränungsgemässeh Verfahren das sachliche Recht zu verwirklichen, ist\ner für eine etwaige Fehlentscheidung unter keinen Umständen strafrechtlich verantwortlich. Nur wenn er bewusst\nund gewollt gegen das Recht entsöheidet, d.h. das Recht\nbeugt, trifft ihn diese Verantwertußg. Die gegenteilige,\n\nscheidung einer Rechtssache auch WB; fahrlässigen Ver-\n\nunerträgliechen Widerspruch zu dem ‚GRunäsatz der sachlichen\n\n> .*\non BEN\n»\n\nNe \\ 15. u\n\n= 15\n\nwäre bedroht und damit die Rechtspflege gehemmt, ja auf\n\ndie Dauer lanmgelegt, ‚wenn der Richter befürchten müsste,\nwegen ungewollter Rechtsverletzungen strafrechtlich belengt werden zu können, Ihm ist der Vorzug, von allen Veisungen und Richtlinien ausserhalb des Gesetzes unabhängig\nzu sein, deswegen verliehen, damit er dem Recht und der 6erechtigkeit und nur ihnen diene. Diese Aufgabe kann er\n\naber nur dann erfiiilen, wenn er innerlich frei ist und\nnicht in der Fürcht zu leben braucht; ihm könnten Nachteile aus ungewollter, wenn auch fahrlässig falscher Anwendung der Gesetze erwachsen, vor der auch der. beste und\ngewissenhafteste Richter nicht unter ällen Umständen sicher\nsein kann. Aus diesem Grunde stellt ihn das bürgerliche Recht\nvon der zivilrechtlichen Haftung für fahrlässize Verletzungen seiner Antspflicht. bei ärlass eines Urteils in einer\nRechtssache frei, § 839. Aus-2 BGB macht nämlich seine Ilaftung davon athängig,; dass er dabei seine Amtspflicht in einer \\teipe verletzt, die mit einer im Wege des gerichtlichen\nStrafverfshrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht\nist. Hit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber, wie auch\ndie \"Denkschrif* zum Eritwirf eines bürgerlichen Gesetzbuches\" (siehe Ausgabe. .der deutschen Juristenzeitung 1898\n&eite 157) erkennen lüsst, gerade die Unabhängigkeit des\nichters schützen; Denn, Nmit der Unabhüngigkeit der Gerichte 200. wäre e8 nicht Yereinbar,.den Epruchrichter für\njedes Versehen haftbar zu machen. Dengemüss sieht der Entwurf (§ 823 bs 2) in Spereinstimmung mit dem preussischen\nRecht vor, dass die gedachten Beamten, soweit es sich um\ndie Leitung 'oder Entscheidung einer llechtssache handelt,\nnur verantwortlich sein sollen, ‚venn sie das Recht gebeugt\n\nx ”\\\nni.\n\n1 -\n\n#\n*\n\nB - 16 _ on %\noder eine sonstige Pflichtverletzung Vegangen haben, die\nmit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden ‚öffentlichen Strafe bedroht ist®, An diesen Grund-\n\nsützen hat, was die sivilrechtliche ‚Haftung des flichters anlangt, die Rechtsprechung, festgehalten- (R6GZ 116, 90 ff). Sie\n\n‚müssen erst recht göiten, ‚soweit eine strafrechtliche ‘Naf-\n\ntung des Richters ıh.Betracht kommt; Dehn sie träfe ihn noch\nempfindlicher als eind vernögenarecht liche‘ Baftung.\n\nDieser in erste? Linie nicht um deiner Person willen,\n\n\" sondern zur Sicherung der’ Unabhängigkeit der Rechtspflege\n\ngem Richter eingsräumte: Vorzug kann freilich nicht auf den\nBerufsrichter beschränkt bleiben.- \"Seiner muss auch der\nLeienrichter teilnartig gein, Denn der jenen Vorzug, rechtfertigende Grund, die innere freiheit des’ bei Entscheidung\neiner Rechtssache mitwirkenden Richters, trisret auch auf\nihn zu. Er übt_das Richteramt grundsätaliähygn vollem Umfenge und mit. gleichen Stimmrecht wie der Berufsriohter,\n\naus (§ 30 eve). BE Fe En:\n4.) Bei der Beufteilüng den Veraltehs des Angeklägten. u Fe das Sontargerlent ‚Folgendes zu beachten\n“. ARD. , s% Se ve u: an\na) Er hat als Gerichtahgrr lie doppelte. Entscheidung\ngetröffen: _ a Er ER Be ee\neb re\n\nEr hat die Hodedurteile bestätigt und ihre Vollstrek-.\nkung angeordnet, Die Bestätigung, der Urteile. enthielt die\nEntscheidung in einer Rechtagache. Das ergeben die Bestin-.\nmungen der KStVO über des Bestätigingsverfahren (88 76 £f)..\nDarnach waren die Intecheidungen des Krisgsverfahrene mit\nLechtemitteln nicht anfschthar (§ 76), Die Urteile unterlagen jedoch einer Nachgrüfüing, in der üegel, durch den“ Ge:\n\nN a\n\nx\nx\n\n“..\nw\n\nBen N Zu\nBr\n\nrichtsherrn (§§ 77 ff). Erst-die Bestätigung machte die\nUrteile rechtskräftig und vollstreckbar.' Sie durften,\n\nwenn auf Tod erkannt war, nur auf Grund 'eines schriftlichen Rechtsgutachtens eiries richterlichen Hilitärjustizbeamten oder, in Ermengelung eines. solchen, eines zum\nRichteramt befähigtsn: Beamten oder Offiziers DE\nbestätigt werden. Erhob. dieses Gutachten wesentliche Be.\ndenken gegen die GesetZlichkeit\" ‚des Urteils. oder gegen die\ntetsächlichen Feststellungen oder gegen die Strafzumessung,\nso durfte es. der Gerichtsherr nicht bestätigen. Er musste\n: vielmehr es ‚entweder selbst. \"aufheben oder eine Entscheidung des übergeordneten Befeklshabers Herbeiführen.\n\n-Diese Bestimmürigen geigen.deuflich, dass die Bestätigung des Urteils eines Kriegsgerichts. durch den Gerichtsherrn eiae allein nach reehtlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung war. ‚Demgemäss gelten für ihn, im vorliegenden Falle somit für den Ängeklagten TEE, dicselben Destiamungen wie für den auf Grund. ‚einer Hauptver-\n‚handlung entscheidenden Sprughrichter, Abch. no kann\n'. mur dann verentwortlich ‚gemacht werden, wenn er zugleich |\nden äusseren und inneren Tatbestand des‘ 5 336 StGB verwirklicht hat, Voraussetzung hierfür ist, dass er in Kenntnis der Rechtswidri gkeit, der Tödesurteile sie bestätigt hat.\n\nDieselben Anforderungen, müssen en. den inneren Tatbe-\n‚stand insoweit \"gestellt neräen, eis der Angeklagte die\nVollstreckung der Todesurteile angeordnet hat. Mochte\n\ndiese Anoränung auch. eine Erheasenseht scheidung gewesen\nsein, so stand sie doch in einem 0 engen inneren ‚Zusam- R\nmenhang. mit der Buetätigungasntscheidäng, dass von ‚einen ?\n\nx ._ “ oo. . . nt .\n1 R : 18\n.\n\n[e\n\nAG\nBer;\n<\n\n“\n\n38.\n\nMi\nal Fa\n\nMG\n. .\nn\n\nYarpaa\n4\n\nMissbrauch des Ermessens nur’ besprochen werden könnte, wenn\nder Angeklagte die Fehlerhaftigkeit der Fodesürteile erkanrt\nhaben solltes j\n\n%\n\nb) Dass die Bestätigung, der Urteile und die Ansränung\nihrer Vollstreckung ebenso rechtswidrig war wie ihr Erlass,\nund zuer schon eus denselben Gründen, begahrf keiner Darlegung. Dazu kommt; . dass I) entgegen. 8. III der Ausführungsbestirmungen des OKW zum Gnadenrechk van. 19« September\n1938 den Mennschaftsbeisitzer Faustmann nicht zur Frage der\nBegnedigung der zum ‘Tode Terurteilten nörie, terner, dass\ner es dem § 83 Abs 2 KStVO zuwider unterjtöss, vor der Bestäti gung” ‘der. Urteile einen’ an:äek Hauptf6fhandlung des\nren, und schliesslich, daas. er in Fiderapruch zu § 78\n\n\" KstVo den Verurteilten seihät \"keine Eelepenheit entweder\nzur unmittelbaren Äusserung' ‘oder. zu einer Erklärung gegenüber einem anderen örtizier Hder einen Militärjustizbeanten gaba;r ae\n\ne) Die Annahme, dass auch RE Rechtawidrigkeit der Urteile erkannte, köhnte: \"feinen Bedenken begegnen, wenn das Schwurgericht. au ‚denselben Feststellungen\nwie der bisherige Taträchtäf gehähgen sollte. Denn dar\nnach steht fest, dass Fr die. Vollstreckung nur ar:\nordnete. um dedurch auf äie. ‚Truppe abschreckend zu wirken,\ndass er aber die persönliche. Schuld der Jerurteilien hewusst völlig ausser acht. 11eap. En Sn A BEN\n\n5,J Unter der Voraussetzung feiner siräfbsskeit. ‚Wem\ngen voraktzscher Tötung kommt bei der Angeklagten EB)\n\n» . Und Zu in Beträcht, dass sie sich, wegen- Beihilfe hierzu\nstrafbar gemacht haben, Denn ihr, Hat war - der’ des Angeklagten Bill allerdings nur gegen zwei der zum Dode Verurteilten -- mitbestinmend für seinen üntschluss, die Fodegsurteile\n\ns\nKun\n\n. % m\n\n” y\n\nson\non\n\n‘\n\n%E\n\nx ARTER\nmn\n\nPe}\nBA”,\n”\n\nERS\nKuh BE\nvr\n\n\"zur\nur\n\nSu ments da Sr\n\ntn nn\n\nee\n\n;\n\nRE NN ans at, 8\n19 ©\n.\n\\\n\nzu bestätigen und ihre Vollstreckung anzuordnen, Auch das\n\nVerhalten des Angeklagten ME ist, und zwar ausschliesslich, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen.\n\n' Keinen Bedenken könnte nach dem bisherigen Sachverhalt die\n‚Dzejehung des inneren Tatbestandes einer Beihilfe dieser An-\n\ngeklagten unterliegen, Denn: ER und SB liessen sich,\nale sie die Sestätigung und vol lstreckung. ‚der Urteile befür.\nworteten, von denselben vorwerfberen Ersägunigern Leitsn, aus\ndenen sie auch für ‚die \"Todesyrteile stimmten. Der Angeklag:\nte Sin empfahl -die ‚Vollstreckung, weil, er sie auf jeden,\nFell der Abschreckung. wegen, \"nicht e.ber., adshalb wollte,\n\nweil er etwa die Todesurteile für gerächt: ‚gehalten hätte,\nDie etwaige Beihilfe der Angeklagten EEE und Bm würde\nzu den Straftaten, die in där Abgabe ihrer Stimme für die\nTodesurteile liegen sollten, straflöge Nachtat sein.\n\nDr. lioericke ir. Dotterweich, Werner\n\nDr, Sauer °\\ ..) Dr. Indwig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/2-str-45-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-27/2-str-45-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:21.683333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-05-27/2-str-45-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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