{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_361_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1966-11-14","aktenzeichen":"2 StR 361/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"| nur zu I\nje\n\nBGist:\n\nStGB § 60\n\nEine Freiheitsstrafe kann nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für verbüßt erklärt werden.\n\nBEH, Urt. v. 14. November 1966 - 2 StR 361/66 - LG Kassel","text_plain":"Nachschlagewerk: ja)\n| nur zu I\nje\n\nBGist:\n\nStGB § 60\n\nEine Freiheitsstrafe kann nicht durch eine kürzere Untersuchungshaft für verbüßt erklärt werden.\n\nBEH, Urt. v. 14. November 1966 - 2 StR 361/66 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> Sn 6 URTEN\n\nMu\nION\nfs\nIS\nIo\\\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Joachim FT ED zu: vo.\nKreis AB, geboren am 50. Januar 1944 in VD /\n\nCE »\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. November 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesricehter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Mai 1966,\nsoweit es den Angeklagten Fe betrifft, im Straf-\n\nausspruch dahin geändert, daß\n\na) die Polizei- und Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerschnet und\n\n‚b) die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nFür den Revisionsrechtszug werden Kosten nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn a nn am\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nversuchten schweren Diebstahl zu einem Monst Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Polizei- und Untersuchungshaft\nfür verbüßt erklärt, obwohl die Haft nach den Urteilsfeststellungen nur 25 Tage gedauert hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, daß § 60 StGB unrichtig angewendet worden sei; dem Angeklagten habe keine längere Zeit auf\ndie Strafe angerechnet werden dürfen, als er tatsächlich in\nUntersuchungshaft gewesen sei.\n\nI. Dieser Auffassung, die aueh der Generalbundesanwalt\nteilt, ist beizupflichten.\n\nDie Strafkammer vertritt im Anschluß an den in NJW 1957,\n1001 veröffentlichten Beschluß des Landgerichts in Frankfurt\nMain) vom 18. Februar 1957 den Standpunkt, daß § 60 StGB das\nrichterliche Fxrnessen in keiner Weise einsehränke und daß deher die Untersuchungshaft auch in einem dem Angeklagten gün=-\nstigeren Verhältnis als 1:1 auf die Strafe angerechnet werden\ndürfe. Dies folgt nach ihrer Ansicht aus der \"weiten Fassung\"\nder Vorschrift, die keine Einschränkung erkennen lasse, sowie\ndaraus, daß die Untersuchungshaft aueh auf eine Geldstrafe\nangerechnet werden könne und daß sie gegenüber der Freiheits-\n'strafe keineswegs immer das geringere Übel für den Betroffenen darstelle. Die Strefkammer ist hiermit bewußt von der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen, wonash\n' eine Freiheitsstrafe oder eine für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit einer Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe -\nund damit im zweiten Fall auch die Geldstrafe selbst - nicht\ndurch eine kürzere Untersuchungshaft für vollständig verbüßt\nerklärt werden kann ivgl. u.a. RGSt 54, 24, 26; 59, 411;\nRG HRR 1938, 1441). Dieser vom Schrifttum einhellig gebilligten Rechtsprechung hat sich nicht nur das Kammergericht in den\n\nEntscheidungen HRR 1928, 1949 und JR 1956, 308, 310 angeschlossen, sondern für den Fall einer Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe auch der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314,/52 -\n(mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 657). Der erkennende\nSenat tritt ebenfalls der allen diesen Entscheidungen ZU\ngrunde liegenden Rechtsansicht bei, daß auf eine Freiheitsstrafe niemals eine längere Zeit angerechnet werden kann,\nals der Angeklagte tatsächlich in Untersuchungshaft war.\n\nEr vermag nicht anzuerkennen, daß dem § 60 StGB kein\nMaßstab für die Anrechnung zu entnehmen sei. Nach dieser Vorschrift kann das erkennende Gericht die Untersuchungshaft\nganz oder teilweise auf die Strafe anreehnen. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß ein Tag Untersuchungshaft einem Tag Freiheitsstrafe zu entsprechen hat. Das ergibt\nsich insbesondere aus § 450 Abs. 1 StPO, der bestimmt, daß\nauf die zu vollstreckende Strafe unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen ist, die der Angeklagte erlitten hat, seitdem das Urteil für ihn unanfechtbar geworden ist. Es besteht\nkein Grund, unter \"ganz\" etwas anderes zu verstehen als unter\n\"unverkürzt\", dem Wort also eine andere als zeitliche Bedeutung beizumessen. Davon, daß es diesen Sinn hat, geht aush\n8 39 Abs. 1 Satz 2 der Strafvollstreskungsordnung aus, der\ndie Untersuchungshaft als unverkürzt angerechnet ansieht,\nwenn das Gericht die Anrechnung ohne zeitliche Begrenzung -\nnämlich \"ganz\" - angeordnet hat. So verstanden setzt § 60 StGB\naber ebenso, wie-dies zu § 450 StPO anerkannt ist, für die Anreehnung der Untersuchungshaft eine zeitliche Grenze derart,\ndaß zwar jeder Tag der Freiheitsentziehung als ein Tag verbüßter Strafe behandelt wird, selbst wenn diese Zuchthaus ist,\ndaß damit jedoch zugleich das Höchstmaß dessen bestimmt ist,\nwas angerechnet werden darf. Diese zeitliche Begrenzung ist\nauch sinnvoll; denn sonst dürfte eine längere Freiheitsstrafe\nschon durch eine ganz kurze Untersuehungshaft als abgegolten\n\nangesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, was den Gesetz.\ngeber hätte veranlassen sollen, dem Tatrichter ein so schran.\nkenloses Ermessen bei der Entscheidung nach § 60 StGB einzuräumen.\n\nAuf die von der Strafkammer weiter für ihre Auffassung\nangeführten Gründe kann es bei dieser Sachlage nieht ankommen. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, in\nwelcher Höhe eine Geldstrafe - als Haupt- oder Nebenstrafe -\ndurch die Untersuchungshaft als getilgt angesehen werden kann.\nBemerkt sei hierzu aber, daß keine Entscheidung, die diese\nFrage betrifft, Raum für die Annahme läßt, der getilgte Geldbetrag könne willkürlich - ohne Rücksicht auf die Dauer der\nUntersuchungshaft - bestimmt werden.\n\nDie Strafkammer durfte somit die Gefängnisstrafe von\neinem Monat, nicht für verbüßt erklären, sondern die kürzere\nUntersuchungshaft Nur auf diese Strafe anrechnen>\n\nII. Demgemäß hat der Senat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil geändert. Hierzu ist er in der Lage, weil nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß sich der Rechtsirrtum der Strafkammer zum\nNachteil des Angeklagten auf das Strafmaß ausgewirkt hat,\ndie erkannte Gefängnisstrafe daher aufreehtzuerhalten ist\n(vgl. BGHSt.T, 214).\n\nZugleich hat der Senat die nunmehr verbleibende Reststrafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese\nEntscheidung kann er selbst treffen, weil die Urteilsausführungen zweifelsfrei ergeben, daß bei dem zur Tatzeit erst\n21 Jahre alten, bisher nur wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilten Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen und Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht kommen. Die\n\nBewährungszeit ist durch besonderen Beschluß, der mit diesem\nUrteil verkündet wurde, auf die gesetzliche Mindestdauer von\nzwei Jahren festgesetzt worden. Besondere Auflagen erscheinen nicht erforderlich. Die Belehrung nach § 268 a Abs. 2 StPO\nwird der Tatrichter nachzuholen haben, der auch die erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen /§ 453 StPO) zu\ntreffen hat.\n\nDie Anordnung, daß Kosten für die Revisionsinstanz nicht\nzu erheben sind, beruht auf § 7 GKG. Den Angeklagten auch von\n\nden ihm durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen\nfreizustellen, ist nach dem Gesetz nicht möglich.\n\nBaldus willms Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-14/2-str-361-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-11-14/2-str-361-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:02.171100+00:00"}}