{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-04-25","aktenzeichen":"2 StR 25/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2330 079\n\n2 StI. 25/52\n\nIm HYanen des Volkes\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\n2.) den lletzgzer Yilhelun \" me aus SB. dort\ngeboren am 1913, z.2t. in Untereuchungsheft,\n\n2,) den ungelernten Arbeiter. Christien ' em aus\n\nL\n\n.„ dort geboren om a 1°0;. 2.2. in\n\nUntersuchungshaft, . |\n3,) den kraftfahrer liikolceus_Xk eus u\nSC, Geboren am 1908 in Tb,\n\nvregen Zortges. schweren Dicbetahls i.R,. U.\n\nhet der 2. Etrafeenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzuns von 25. April 1952, an der teilgenoruen hevens\n\nSenatspräsident Dr. Lloericke\n\nals Vorsitzender,\n\nDundesrichter Dr. Dottervieich\nsundesrichter \\ienneka\nsundesricnter \\erner\nSundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsamzalt WE in der Verhandlung,\n\nYundesanvalt SEHE hei der Verkündung\nals Vertreter der Lundescnvaltischaft,\n\nJustizangestellter un\n\nels Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nI:\n\nIl.\n\nAuf die iievisionen der Angeklagten \\ilheln \\d>\nund Christion Ve vird das Urteildes Landgerichts In Donn von 29. Juni 1951, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch sowie im Ausspruch\nder Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIm übrigen werden ihre Revisionen verworfen.\n\nIm Umfange der Zufhebung wird die Fachce zur neuen\nVerhandlimge und Entscheidung, euch über die Kosten\n‘der Rechtexittel, an das Lendgericht surückverviesen. Du\nDie Revision des \\nzelilezten se \\vird vervor-Ten, Lr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. '\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nDen Anzeklagten Wilneln TEE unten Lreisprechung im übrigen wegen fortgesetziven teils schweren teils\neinfTechen Diebstehls i.R. als gefährlichen Gcevoimhciteverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklasten Christian VB unter Treisprechung\n\"im übrisen vegen fortgesetzten schvrieren Diebstahls als\ngef£nrlicien Gevohnheitsverbrecher zu drei Jehren Zucht-Nausn\n\nden Anrelrlagten Kb vczen fortgeectzter Beihilfe\nzn fortgecetzten schweren Diebstchl als TückTalltäter\nsowie wegen lIehlerei zu einer Gesauntgefüngnisstrale von\neinem Johr und scchs Lonaten.\n\nEs hat den Angeklagten Tilheln und Christien ie\nTerner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die D ucr von\nFunf Jahren aberkennt und gegen sie die Lichcrunguvervenhrung angeoränet,\n\nDie Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Christian\nEM reifen das Urt.il in vollem Unfang an. Die lievision\ndes inzeklerten kW ist hinsichtlich der Verurteilung\nvegen Deihilfe zum schweren Diebstahl i,R. auf das Strafnaes beschränkt; die Verurteilung wegen !lehlerei wird im\nGenzen angefochten, Sümtliche Revisionen machen Verletzung\ndes Verfahrensrecht und des scechlichen Rechts geltend.\n\nI. Zur Revision des £ngeirlasten vilhelm Ve.\n1.) Die Verfahrensbäschverde greift nicht durch,\n\n'\n!\n\\\ni\n\n1\n'\n|\nj\nHi\ni\n\nAuf die Rüge, die Verhandlungeniederschrift von\n23./29. Juni 1951 entspreche nicht den Vorschriften der\n\nmn Tr men u\n\nEN\nro\n\n85 271 £f StPO, kann die Revision nicht gestützt werden;\ndas Urteil beruht nicht auf dem Protokoll, sondern auf\nGer IL untverhandlung.\n\nDie Fezsung des Urteilsspyruchs wird zu Unrecht beanstendet. § 260 Abs 4 Satz 1 StPO schreibt nicht vor, dass\nbei einer Verurtcilung wegen schweren Diebstahls der I-\n\nee En ne bat te u De an\n\nsclwerunsssrund i.ı Urteilssatz cuzugeben ist, Fehl geht\nauch das weitere Vorbringen, der Urteilssnruch lasse\nnicht klar eriiennen, euf welche Anitlagepunl:te sich die\n\"Treisprechung in übrigen\" bezieht. Iicch dem Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten nur zwei rechtlich selbständige Taten - 1 fortgesetzter schwerer Diebstehl i.R,\nund 1 schwerer Reub - zur Last. lIienach brauchte der Urteilsspruch die Tat, von der der ing legte freigesprochen ist, nümlich den Raub, nicht nüher zu bezeichnen.\n\nET re a\n\nG 267 Abs 1 St?O ist nicht verletzt, Die für erwiesen erechteten Tatsechen, in denen das Tendgsericht die\ngesetzlichen -ierknale des fortgesetzten schweren Kückfalldisbstahls gefunden hat, sind in den Urtzilssründen\nensegeben. Diese Tatsachen konnte das Lendgericht trotz\ndes Lestreitens des Angelilasgten für. erwiesen erachten\n(3 261 StPO). Tas die Revision hiezu ausführt, bewegt\nsich ausschliesslich auf taträchlichen Cebiet und ist\ndeshalb unbeachtlich (§ 537 StPO).\n\nZu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung\nder Zutsoufklärunsspflicht (9 244 Abs 2 StTO) darin, dass\ndes Landgericht keine Ortsbesichtigung in Sie vorgenommen hat. Das Landgsricht hat einencehin gehenden Deveisentrag der Angekilasten iilhelın und Christien B arselehüt, weil \"nach dem pflichtgemüssen Ermessen des Ce-\n\n-i-\n\n| richts dic beantregte Ortesbesichtigung zur Erforschung\n\n: A der Y“elirheit nicht. erforderlich\" sei. Dicse Degründung\nentsprach dem § 244 Abs 5 £tT0, wonsch die Zinnahne eines Augenscheins in das pflichtgerösse ürmessen des Tatrichters gestellt ist. Des Landgericht hütte daher durch\nen Unterlascun; (er Ortsbesichtigung seine Aufklärungspflicht.,\n| ji nur vorletst, wenn der ihm bekannte Teciverlielt zur Denutzung dieses beweismittels drünsgte oder diesc mindestens\n\nNe nahelegte. liiefür ergibt das Urteil keinen halt. lach\n\n| den Feststellunsen in Falle SGB - C 7 dor Urtsilsgrün-\n\n1\n1\n| -4-\n{1\n’\n.\nN\n3\nt\n‘\n\nah de — hat der /ngeklagte \\r en „orzen des 1. Dezeuber\n1 1950 den Angeklagten KM in dcr Iühe seines Wohnhauses\n\nin CE a1s Posten aufgestellt; Tg sollte des\nEeus im Lichte vorbeifahrender kraftfahrzeuge beobachten\nund die Angeklagten TER, die in lieisenbach einbrechen\nwollten, von einen etwaigen Erscheinen der Polizei benach-\n“ richtigen, Hienc.ch het se den rlatz, von den zus er\ndoe VB! sche Taus im Auge behalten sollte, nicht genau\niM bezeichnet; dem >. der eus Köln stemıt, war euch die\nN Gerond SCB-ieisenbcch nicht nüher bekannt. ‘enn\nij sich bei dieser Sachlage das Lendgericht von der Einnahme eines Augenscheins keinen iiutzen für die ürforschung\n\nder „ehrheit versvreach und deshalb eine Ortsbesichtigung\nI: unterliess, so ist dies unso weniger zu beanetonden. als\n| es die den Angeklegten \\.eber nechteilizen Angaben des\n“cutz nicht einfach als wahr hinsenom.ien, Ciese vielmehr\ncingehsnd auf etwaige Unstirmigiiciten und auf \\idersprüche mit.den weiteren ürgebniesen der Deweicaufnshme nachgeyruft het,\n\nUnbegründet iet schliesslich die Rüge, die Zeugin\nOB sei zu Unrecht \"wegen des Verdachts der Vegünsti-\n\n-5_\n\na\n\nEEE ET En 2 a = 2 Sn ur 2 ns 02 du le ee]\n? $ ”\n\n4 A 8 “\n\nLi\n\nzung\" unvereidigt geblieben. Ob das Landgericht diesen\n\nVeröücht mit Recht ale gegeben erachtet hat, unterliest\nin teteüchlichsr Tinsicht nicht der Lechyrüfung des levicionsgcerichts, Dass die intccheidung des Lendgcerichts\nvon Rechtsirrtum beeinflusst wer, ist nicht ersichtlich.\n\n2.) Soweit die Sachbeschvrierde den Echuldspruch bekempft, ist sie unbegründet. Die Verurteilung wegen fort\nGevetzten im strafschürfenden Rückfall verübten schveren\nJiebstahls (§ 242, 243 Abs 1 Ir 2, 244 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstenden, Insbesondere sind die gesatzlichen Voraussetzungen des Rückfalls einwandfrei nechgewiesen, Rückfallverjührung (§ 245 StGB) ist nicht eingetreten. Der erste jetzt abgeurteilte Diebstahl -— Tall A1list in der Tacht zum 27. Januar 19/9, also innerhalb der\n10-jührizen Trist des § 245 StGB, begangen.\n\nIiegegen gibt die Anwendung der °% 20 a und 42 e\nStEB zu Bedenken Anlass.\n\na) Die förmlichen Voraussetzungen für die £trafschärfung nach § 20 a Abs 2 EtGD liegen nicht vor. Tas Lendgericht hült die erforderlichen 3 vorsützlichen Taten unter\n„ezugnalme auf üGSt 77, 24 für gegeben; unter \"vorsätzlichen Trıten\" im Sinne des § 20 a Abs 2 StGB seien auch Teilhandlungen einer fortgesetzten Tat zu verstehen. Dieser\neuch in RGSt 77, 98 und im Schrifttum überssiegend vertretenen Auslegung ist der Senat bereits in seinen Urteil vom\n21. September 1951 - 2 StR 415/51 - (Belist 1, 313) im Anschluss an RGSt 68, 297 entgegengetreten, Hienach setzt..\ndie Vorschrift des § 20 a Abs 2 StGB 3 im Sinne des § 74\nStGB rechtlich selbständige Toten voraus und hat die fortgesetzte \"iandlung wie sonst so auch bei der Anwendung des\n\n-6-\n\nEI u es\n\nme\n\n|\n\nen ol\n\nBe Ze\n\n- 6.\n\n§ 20 a Abs 2 StGB als cine Tat zu gelten, mag sie auch in\neiner Vielzahl von Einzelalten beysengen worden sein. Diesur Zuffaseung ist der 3. £;refsenat dcs Dundesgerichtshofs - Urteil vom 15. !ovember 1951 3 StR 821/51 - beigewreten.\n\nb) Die Annahme des Lendgerichts, die Stralschärfung\nsei auch nach § 20 a Abs 1 StGB gerechtfertigt, unterliegt\nebenfells rechtlichen Bedenken. Das Landgericht findet die\nerforderlichen zwei rechtskräftigen Verurteilungen 1.) in\ndem Urteil des Antsgerichte Siesburg vom 7. Wäürz 1946,\ndurch des der Angeklagte wegen fortgesetster Schverzschlachtung - § 1 KiWVO - zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt vorden ist, und 2.) in dem Urteil dee Höheren Hilitärgerichts\nDüsseldorf vom -7. Juli 1949, das gegen den Ang.:klagten \"wesen ungesstzlichen Eısitzes einer Teuerwaffe und Lunition\n- Vol Art 1 § 9 -\" eine Gefüngnisstrafe von 12 llionaten\nver..üngt hat. Das letztere Urteil konnte jedoch nicht ohne weiteres als Grundlage Für die Anwendung des , 20a\nabs 1 StüB ververtet vorcen, „ie in dem Urtuil des BUundssserichtshofs vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 785/51 - nüher\nausseführt ist, sind die von Gerichten der Desttzungsaschte auf deutschem Loden aussesprochenenVerurteilungen\nnicht als Inlendsverurteilungen anzusehen. Eine eusläundische Verurteilung steht aber für die Strefschürfung\nnach § 20 a be 1 EtGCD einer inländischen nur gleich, ..\nwenn die gerhndete Tat euch nach deutschem ilecht ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen wäre (§ 20 a Abs 4\n£tch), lie die von Höheren :iilitärgericht \"geahndete Tat\"\ndes ans.kleagten becchafien war, ist dem angefochtınen Urteil nicht zu entnehmen, Teststellungen hierüber waren\n\n-7T-\n\nf.\n\n” me „er\n\n“..\n«\n\"s\n\n22\n\nabzr schon deshalb zu treffen, wsil nach lem - von ken\nsesatzungsucchten nicht cufgzchobenen - deutschen \\affensesctz vom 19. jüirz 1938 (KGBl I S 265) der bloerse Besitz von Waffen und Lunition nicirt strufber ist,\n\nFerner ı2t das Landgericht Überschen, dess die Deurteilung des Tüters als gelührlichen Geviohnheitsvierbrechers sich auf die Gesemtwürdigung der Taten gründen Muse,\naie die förmlichen Voraussetzungen für die wendung des\n§ 20 a Abs 1 Stc5 bildın (Dctt 68, 149, 156). Von diesen\nüaten zieht das Tandgsrieht Tür die >-urteilung der Fersönlichlkcit des ın;clilasten nur die jetzt ebzuurtcilenden\nJiebstiule und dic ia Jchre 1946 abgceurteilte Schvarzschli.chtuns heren. Ob ander frühere Verurtcilungcen des\nan swlogten, insbesond.re -scine nehrfachen Verurteilunsen wegen Diebstahls eus dem Jehre 1935, als förmliche\nVoraussetzungen Tür die Strefechirfung nach § 20 a os 1\netGB hüätten verwertet werden rinnen, lässt sich nicht\necipıualen; möglichervsice kommen diese Verurteilungen\nch 5 20 a Abs 3 StGB nicht in Betrecht. !lienach sind\n\nua\nna\ndie geccotzlichen Voraussetzun;en für die StriTschörfung\nels.seführlicher Gevolmheitsverbrecher nicht nechgevieson. Der Strafeusspruch !ionnte daher nic! t bestehen bleiben. „it dem Strofaucevruch entfüllt auch die Znordnung\nder Sicherun;sv.rvwaehrung.\n\n2.) Sollte das Landgericht nach dem Ergebnis der\nneuen eu, tverhendlung zu der Auffeı.szung korımen, dass\ndie von Hiheren wilitergericht geahndete Tat cuch nech\ndeutschem Recht ein voreützliches Vergehen wär, so wird\nes zu bcachten haben, dass denn ungleichartige Strattaten des Anzultlagsten - Schäarzcchlechtung, unerlaubter\n\n-8-\n\n”_ ann en\nA u a TS 5 +\n\nrn dr 6 rn Zn\n\n„affenbesitz und schwerer Diebstahl - den Gezenstend der\nGesamtvürdigung bilden, Zver kann der Schluss auf die Eigenscheft des Anscklasten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch unter dicsen Unstüänden begründet\nsein (R6St 73; 276; 70, 214; 68, 149, 156 ff). Doch bedar? denn die Intscheidung über die Anvendbarkeit des\n\ny„ 20 a kbs 1 StGD einer besonders eingehenden Untersuchung und Begründung (TG HRR 1940 Ur 34),\n\n1.) Der Anzelilagte Christien MB hat zunüchst dieselben unbegründeten (oben I, 1.) Verfalirensrügen wie der\nAnzeklagte Wilhelm VE erhoben. Seine nachträgliche\nweitere auge, das Landgericht habe den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichticung in Jendt zu Unrecht abgelehnt\nund dadurch gegen 55 244, 358 Ir BE StPO verstossen, ist\nebenfells unbegründet, Die Ablehnung dieces Intregss \"nach\nprlichtseußissem Irnessen des Gerichts\" entspricht Cer Vorschrift des 3 244 bs 5 StF0O. Imviefern das Landgsricht\nGurch die Nichterhebung dieses DBeweises. die Grenzen seines pflichtgenüssen Irmessens überschritten oder seine\nAufklärungspyflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Zfortgesetzten sclweren\nDiebstahls (§ 242, 243 ZifCT 2 StGD) lässt keinen Rech'sirrtum zum lochteil des inyelilasten er!iennen.\n\nDagegen kann der Ltrafcuscsaruch einschlies: Lich.des\nInsspruchs. der Sicheiunssverviehrung keinen Bestenga haben.\nDie Verurteilung des An;aklasten als geführlicher Gevohnheitsverbrecher ist nicht gerechtfortigt. Das Landgericht\nhat hier die Strafschüörfuug nur auf den 5 20 a Abs 2 St@\n\n-9.\n\nPr\n’\n\nr%\n\nei\nE\n\net\n\nseatützt, vie oben I. 2. a) eusgeführt, ist diese Vorschrift nach richtiger Auffassung nicht anwendbar. Tie\näusseren Voraussetzungen des 5 20 a Abs p st®@® sind\nsweifelstrei nicht gegeben. Auf die Ausführungen der\nRevision, das Lendgericht habe den Begriff des gefährlichen Gevohnheitsverbrechers im Einne des § 20 a EtGb\nverkennt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.\nDurch die Aufhebung des Strefeuscpruchs erledigt sich\neuch die weitere - unbegründete - Rüge, es bestche zvischen den für den Anzeiilagten Christian Tee und den\nAngekl agten \\ilhelm TV» eusgesprochenen StraTien kein\nangemessenes Verhältnis.\n\nnn EA LS TREE Ann ST.\n\nIII. Zur Revision des Ingeklagten u.\n\n1.) Soweit die Tevision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, gibt sie entgezen der Vorschrift des 5 344\nAbs 2 Setz 2 StPO die den Hiengel enthaltenden Tatsechen\nnicht an; insoweit ist sie daher unzullscig,\n\n2.) Die Scchbeschwerde ist unbegründet.\n\na) „egen der in strafschärfenden Rückfall verübten fortgesetzt en Beihilfe zum fortgesetzten schwerer . ,\nDiebstahl hat das Lendgericht unter Zubilligung mildernder Uxgtönde eine Gefüngnisstre fe von einem Jchr und vier\nilonaten cusgevorfen, Tie Revision meint, die Stre.fe verstosse angesichts der ausserordentlich: geringen Beteilizung des Anzchlasten an den Straftaten der Haupttüter\ngegen das \"gerech;ce unse\"; insbesondere seien die von\nden Inzeklazten Weber besengenen Diebstühle unabhängig\nvon seiner Nilfelei stung ! sur Zusführung gelangt. Die Rüge geht. fehl. Der Anceitlagte hat bei den Einbruchsdiebstählen durch Schmierestehen, also entscheidend, mitge-\n\n.\nre\n\n- 10 -—\n\n+10 +.\n\nwirkt; er ist auch nicht wegen cerfolgloser Beihilfe\n(5 49 a Abs 3. StGB), sondern nach den ;§ 242. 243 Zif?\n2. 244, 49 StGB verurteilt worden.\n\nb) Geg.:n die Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259\nStGB) mecht die Revision geltend, es habe cine straflose\nNechtet vorgelegen; der Angelilagte hebe möglich:!rweise\ngegzleubt, die ihm überlassenen Sochen rührten aus einen\nEinbruch her, an dem er selbct als Gehilfe beteiligt war.\nDieses 'Vöorbrinsen kenn schon deshalb nicht durchgreifen,\nweil die Straflosigkeit der Techtat eine Tol;#e der Strafbarkeit der eigenen Vortat ist, ohne eine - wirklich begengene -— Vortat daher für eine stra?lose Nechtat kein\nReum ist, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei\ndem Diebstehl zum kachtceil des Lendwirts karl Schi.\naus dem die ihm überlassenen Sachen stammten, nicht mitgewirkt,\n\nAuch sonst weist die Verurtcilung wegen ilehlerei keinen Rechtsirrtnm anf,\n\nDr. iioericke Dr. Dotterweich IIienn\nWerner Dr. Iudvig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-25/2-str-25-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-25/2-str-25-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:19.058737+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-25/2-str-25-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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