{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-31","aktenzeichen":"2 StR 245/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2305 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache' gegen\n\nden Dr. rer..pol. Otto Franz Fritz R\n\ngeboren an ED 1901 in KW, Buchäruckereibesitzer, FguiiuHHD. \"BED\nREBstrasse &\n\nwegen Notzucht\n\n’\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtsho?s in der\nSitzung von lo. Juli 1951, an der teilgenormen habens\n\nSenatspräsident Dr. loericlie\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter lenneka\n\nBundesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\n\nErster Stacstsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeanter- der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg von 6. März 1951\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründes:\n\n. or me m nm\n\nDer Angeklagte hatte in Hamburg ein Bürobedarfsgeschäft und eine lruckerei. In seinen Betrieb beschüftigte er seit lürz 1950 die 18 Jahre alte Cisela Si>-\nAm 31. Juli 1951 drückte er in Hamburg in einem kellerraum, dessen Türe er verschlossen hatte, die su» an\ndie Wand und versuchte im Stehen sein Glied in deren Geschlechtsteil einzuführen. Da ihm dies nicht gelang, warf\ner die SW zu Boden, hielt sie dort fest und ärohte\nihr mit Schlägen, als sie schrie. Er zog ihr den Schlüpfer |\naus, drüctte ihre zusaxnengepressten Beine auseinander und\nführte sein Glied in ihren Geschlechtsteil ein, wobei er\nsie mit beiden Händen an den Schultern festhielt. Die\nSs empfand starke Sciwmerzen und weintce. Der Angeklagte liess vor Vollendung des Geschlechtsverkehrs von dem\nLädchen ab mit der Aufforderung, den Vorfall nicht zu erzöhlen. Die SEE vwuräe bei diesem Verkehr defloriert.\n\nDas Landgericht in Hamburg hat den Angeklagten mit\nUrteil von 6. Kärz 1951 wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 !ionaten unter Anrcchnung der Untersu-\n\nchungshaft verurteilt.\n\nLit der Nevision rügt der Anseklagte Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Als verletzt bezeichnet die Kevision die’ Vorschrif-.\nten der §§ 260 St?0, 192 bis 197 GVG, da nach Beratung\nund Abstirmung der Vorsitzende Yyor Verkündung des Urteils dem Angeklagten nochmals Gelegenheit zu einer Äusse\ngegeben und anschliessend das bereits vorher beschlosse-\n\nUSER\n\nrn er\n\"z\n.\n\nww.\n\nne Urteil verkündet habe.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält hiezu folgende\nFeststellung:\"Der Angeiilagte hatte das letzte Wort. Der\nAngellagte, bel: agt, ob er selbst noch etwas zu seiner\nVerteidigung anzuführen habe, erklärte: \"Ich habe mit\nder Sache nichts zu tun.\" Der Angeklagte wurde bis zur\nVerkündung des Urteils vorläufig festgenornmen. Den Angeklagten wurde vor der Urteilsverkündung nochnals Celegenheit gegeben, seine Ausssgen zu berichtigen. Der Angeklagte wiederholte: \"Ich habe mit der Sache nichts zu, tun.\"...\nbs wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel\nund mündlichen liitteilung des wegentlichen Inhalts der\nUrteilsgründe dahin verkündet ...\"\n\n“ Aus dieser Wiederschrift ist zu entnehmen, dass der\nAngeklagte nach der Beratung des Urteils nochnals Gelegenneit erhielt, \"seine Aussagen zu berichtigen\" und anschlies--\nsend an die usserung das Urteil ohne weitere Beratung des\nGerichts verkündet wurde. j\n\nDie für das Urteil massgebende Beratung und Abstinnung hat, vie die keufassung des § 260 StPO durch das Gesetz vom 12, Scntenber 1950 (BGBl S 455) noch besonders\nhervorhebt, der Verkündung unnittelber vorausgehen, Es\nist das Gesamtergebnis der Hauptverl.andlung cinschliesslich der Schlussvortrüge ızugrunde zu legen. Dass die Beratung stattfindet, muss für die Beteiligten Eusserlich\nerEennbar sein, §§ 260, 261, 258 StPO. Trist demnach das\nGericht nach der ”eratung durch nochmalige Befragung des\nAngeklagten wieder in die Verhandlung ein, russ cs neuer-\n\n-Ah-\n\n-A-\n\nGings beraten und abstimmen. Es ist ein Verfahrensverstoss, wenn der Vorsitzende in einen solchen Falle ohne\nneue Beratung oder erkennbare Verständigung mit den übrigen Gerichtsmitgliedern ein vorher beschlossenes Urteil,\nverkündet. Das Stillschweigen der übrigen Gerichtsmitglieder zur Verkündung ist nicht als Beratung anzucchen (Rost\n42, 85 ff).\n\nDieser Verfahrensnangel ist jedoch kein unbedingter\nRevisionsgrund nach § 338 StPO. Fr kann nicht zur Aufhe_\nbung des Urteils führen, wenn es erkennbar nicht auf ihn\nberuht (§ 537 StPO). Dies ist anzunehnen, wenn die weitere Verhandlung keinen neuen Prozesstoff ergeben hat und\nersichtlich ist, dass die beschlossene Entscheidung durch -\neine nochrmalige Beratung nicht beeinflusst werden konnte\n(Urteil des Bundesgerichtchofs von 9. Januar 1951 - 4 StR\n42,50 - OCH 2, 193 £f, RGSt 43, 51).\n\nDer Angeklagte hatte nach der Sitzungsniederoschrift\n‚bei seiner nochmaligen Befragung erklärt: \"Ich habe mit\nder Sache nichts zu tun\", Er hat demnach inhaltlich nur\nseine bisherigen Urilärungen, dass er nit der Zeugin\nsg» überhaupt nickt im Kellerraum gewesen sei und |\ndie Tat nicht becangen habe, bekräftigt. ®r brachte 'sachlich nichts Feues. Auch die llevision behauptet nichts\nGegenteiliges. Seine Äusserung hat keine weitere Klärung |\nGebracht und das der ?eurteilung zugrunde liegende Beweiserlebnis nicht Geändert oder ergänzt: Sie konnte die Entscheidung nicht beeinflussen. ‚Die Verfahrensrüge ist daher unbezründet. TE\n\n%\n\nvr\n\n-5.\n\n2.) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 263 StPO.\nSie kann jedoch nur vorbringen, dass die massgebende Beratung des Urteils der Verkündung der Zntscheidung nicht\nunmittelbar vorausgegengen ist. Diescr Vorgang enth&lt\nkeine tatsächliche Grundlage, dass eine gesetzeswidrige\nAbstimmung vorliest. Die Rüge ist daher unbeachtlich.\n\n3.) Unbegründet ist auch die Rüge, die Zeugin Si\nsei entgegen der Bestimmung des § 60 Nr 1 StPO zu Unrecht\nvereidigt worden.\n\nNach der keufassung der §§ 59 ff StPO durch das Gesetz von 12. Septenber 1950 ist jeder Zeuge crundsätzlich zu vereidigen, sofern nicht einer der Ausnahnefälle\nder §§ 60, 61 StPO gegeben ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 - 1 StR 35/50 -). Hienach ist\ngemäss § 60 Är 1 StPO von der Vereidigung abzusehen bei\nPersonen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen\nVerstandesschwüche vom Wesen und der Bedeutung des Eides\nkeine genügende Vorstellung haben. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat das er!iennende Gericht auf Grund der\nHauptverhandlung zu entscheiden. Das Ergebnis äicser Beurteilung ist rur in der Richtung nachprüfbar, ob den\nGericht hiebei ein Rechtsfchler unterleufcen ist und ob es\nsich von unzulässigen Erwägungen hat leiten lassen (TCSt\n68, 310). '\n\nDas Urteil stellt zur Verständnisreife der Zeugin\nsm fest, dass sie geringe geistige Fähigkeiten und\neinen gewissen Uengel zu eigenem Denken aufweist, in ihrer\nintellektuellen Bildung nicht sonderlich weitgekiommen ist,\n\n. nr\nMT PET Zu\n\njedoch nicht zu Zügen oder Srfindungen neigt.\n\nDiese Feststellung hat das Gericht in Senntnis der\nTatsache, dass die Zeugin SEE cine Tilfsschule besuchte, getroffen au? Grund des eigenen persönlichen Zin- We\n\nq\n\ndrucks bei der Verhandlung und der Aussagen der Zeugen, 80 “\nauch des Lehrers an ücr Hilfsschule. Demnach ist die Zeu- 3%\ngin in ihrer intellektuellen Bildung zwar etwas zurück- w\ngeblieben und geistig nicht besonders begabt; das bedeutet aber nicht, dass sie infolge mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschväche das Wesen oder die Bedeutung eincs Eides nicht erkennen kann. Sie war vielmehr\nin der Iage, den Tatvorgang aufzunehmen und widerspruchs- - |\nfrei zu berichten. Das Gericht hatte auf Grund der Hauptverhandlung keinen Zweifel an der Zidesreife der Zeugin.\n\nIs sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die die eigene\nSachlsunde des Gerichts nicht als ausreichend erscheinen\nlassen mussten und es zur Benutzung weiterer Beweienittel\nin dieser Linsicht drängten. Seine Aufklärungspflicht hat\ndas Gericht somit nicht verletzt. Da es die Voraussetzungen Si\ndes § 60 Nr 1 St?0 ohne “echtsirrtum nicht Tür ge_cben cm\nachtete, musste es die Zeugin vereidigen.\n\n4.) Das Revisionsvorbringen, der Grundsetz \" in dubio\n\npro reo\" und damit § 261 StPO sei verletst, entbehrt ei- “\n\nner Grundlage. Er kann nur Anwendung finden, wenn das Ge-\n\nricht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das Ur-\n\nteil lässt jedoch ergehen, dass das Gericht von der Schuld\n\ndes Angeklagten in vollen Umfange überzeugt war. Das Vor- $\ny bringen der Revision, das Gericht habe Zweifel an der i\n\n-1-\n\nnt\n\ner\n\n10.\n\nSchuld des Angelllagten gehabt, ist eine Annahme, die in\ndem Urteil keine Stütze findet.\n\n5.) Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Urteils lüsst keinen RechtsTehler er!:ennen. Nach den\nFeststellungen in Urteil ( S 4, 5) hat die Si sicn\ngegen das Vorgehen des Angeiilagten unter Tortwährendem\nVeinen und Schreien mit der ihr möglichen Kraft gewehrt.\nDer Angeklagte kat sie an die \\land gedrückt, sie hierauf\nzu Boden geworfen-und dort festgehalten, dass sie sich\nnicht rühren konnte. Zugleich drohte er ihr mit Schlägen,\nfalls sie nicht mit dem Schreien aufhöre. Er hat ihr ge- .\nwaltsam die Beine auseinander gezwängt und sein Clied in\nden Geschlechtsteil des ädchens eingeführt. “r hat sonit\nmit Gewalt den Widerstand der sa überwunden, um sie\nzur Duldung des ausserehelichen Beischlafs zu zwingen\n(RGSt 63, 227; 77, 82).\n\nZum inneren Tatbestand enthält das Urteil zwar keine\nErörterungen. Zs ergibt sich jedoch aus den Feststellungen.\ndass der Angel:laste den Widerstand der sam» als ernstlich erkannt und ihn vorsätzlich gebrochen Lat. Diese Feststellungen (S 4/5) stehen nicht im Widerspruch mit den Ausführungen zum Einwand des Angeklagten, dass die Örtlichkeit\ndes Kellerraunes gegen die Schilderung der Zeugin sum»\nspreche (S 11, 12). Das Lanügericht führt aus, dass der\nAngeklagte den “ellerraum wählte, da er \"hei der ihn aus\nder Zusarmenarbeit im Betrieb bekannten Wentalität der\nZeugin saB> und engesichts ihrer wirtschaftlichen Abhöngigkeit von ihn!\" damit rechnete, dass sie sich still\n\n-8 -\n\n- un ern\n\nPe\n\nd\ni\n\n-8-\n\nverhalten, keinen Widerstand entgegen setzen, sondern sein\nVerhalten widerstandslos sich gefallen lassen würde, Damit\nhat das Gericht die Erwartung des Angeklagten über den Ablauf der beabsichtigten Tat und den Bewegzgrund für die Wahl\ndes Ortes dargetan. Für die Beurteilung entscheidend ist\njedoch, dass diese Erwartung sich nicht erfüllte, sondern\ndie Zeugin sumD dem Vorgehen des Angeklagten Widerstand\nentgegen setzte und dieser den liiderstand mit Gewalt überwunden hat. Als er von der sam abliess, da sie ihr\n‘Schreien nicht aufgab, war die Tat bereits vollendet. Ä\n\nSoweit die Revision die tatrichterliche Beweiswürdigung\nangreift, ist dies in der Revision unzulässig. Widersprüche\ngegen die Denkgesetze oder allgemeinen äürfahrungssätze sind’\nnicht ersichtlich.\n\nAuch die Strafbemessungsgründe begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nzugleich für den orts_\nabwesenden Bundesrich-\n\nter Henneka (der Senats- ‘ Werner\nvorsitzende ist gleichfalls ortsabwesend),","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-31/2-str-245-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-31/2-str-245-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.660139+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-07-31/2-str-245-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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