{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_238_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-10-25","aktenzeichen":"2 StR 238/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2032 074\n\nStpo §§ 230, 338 Nr. 5\nStGB 1969 § 263\n\na) Wird in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte\ndas Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und\nspäter wieder verbunden, so liegt darin jedenfalls dann\nein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 230 Abs. 1, 338\nNr. 5 StPO, wenn von vornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht war und in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen\nAngeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in\ndem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen.\n\nb) Auch im Mahnverfahren kann Prozeßbetrug begangen werden,","text_plain":"Te\n\nNachschlagewerk: ja zuAlI\n\n. 2] und\nBGHSt: Ja BII2\n\n2032 074\n\nStpo §§ 230, 338 Nr. 5\nStGB 1969 § 263\n\na) Wird in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte\ndas Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt und\nspäter wieder verbunden, so liegt darin jedenfalls dann\nein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 230 Abs. 1, 338\nNr. 5 StPO, wenn von vornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht war und in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen\nAngeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in\ndem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen.\n\nb) Auch im Mahnverfahren kann Prozeßbetrug begangen werden,\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71 -\nIG Frankenthal/Pfalz\n\nAN\nax\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 238/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann und Makler Helmut Friedhelm_K EEE\naus Hmp/ TEE, dort geboren am WW. EB 1931,\n\n2. den Amtsgerichtsrat Iudwig Ki GEHE\naus I el nl geboren am 10. Dezember 1919\n\nin ID/ f}\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 20. Oktober 1971 in der Sitzung vom\n25. Oktober 1971, woran teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr, Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n«EEE au GER un\nRechtsanwalt Dr. @EEEEEEED au: GE / GERD\nals Verteidiger des Angeklagten Kai,\nRechtsanwalt EP au: ED EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Kimi»,\n\nJustizsekretär uEE>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ki»\nwird das Urteil des Landgerichts in Franken-\n\nthal/Pfalz vom 22. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten KB gegen das genannte Urteil wird die Sache zur\nVerhandlung und Entscheidung\n\na) über die Bildung einer Gesamtstrafe aus\nden gegen ihn verhängten Einzelgeldstrafen,\n\nb) über die Kosten des Rechtsmittels\n\nebenfalls an das Landgericht in Kaiserslautern\nzurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte KEEP ist Finanzmakler in HEEEEED.\nIn seinem Büro arbeitete zeitweilig der Angeklagte Kirsch-\n\nthaler nebenberuflich in der Weise mit, daß er KW in\nRechtsangelegenheiten beriet. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte KB interessierte Kunden über Finanzierungsmöglichkeiten getäuscht, hierdurch mehrere Kunden\n\nzur Erteilung von Makleraufträgen veranlaßt und schließ-\n\nlich in einigen Fällen trotz Erfolglosigkeit seiner Maklerbemühungen durch unrichtige Angaben Zahlungsbefehle\nwegen Provisionsforderungen erwirkt; in zwei Fällen hat\nihn der Angeklagte Kill bei der Abfassung solcher Anträge unterstützt. Dieser hat außerdem durch unrichtige Angaben bewirkt, daß ihm in seiner Eigenschaft\nals Amtsgerichtsrat von seinem Dienstherrn für die Zeit\nvon Januar 1963 bis April 1965 eine höhere als die ihm\nzustehende Trennungsentschädigung bewilligt und ausgezahlt wurde.\n\nDas Landgericht hat unter Freisprechung von weiteren Vorwürfen den Angeklagten KB wegen zweier Vergehen des Betrugs und zwölf Vergehen des versuchten Betrugs zu 14 Geldstrafen in Höhen zwischen 500,-— DM und\n2 000.-—- DM, den Angeklagten Ki wegen eines Vergehens des fortgesetzten Betrugs und zweier Vergehen der\nBeihilfe zum versuchten Betrug zu drei Geldstrafen in\nHöhe von 5 000.-— DM und zweimal 800.-- DM verurteilt,\nBeide Angeklagten haben Revision eingelegt. Der Angeklagte Ki macht, soweit ihm fortgesetzter Betrug\nzum Nachteil des Justizfiskus zur last liegt, die örtliche Unzuständigkeit der erkennenden Strafkammer geltend;\nim übrigen beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte KW erhebt\ndie Verfahrens- und die Sachbeschwerde.\n\nDie Revisionen haben teilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Kin.\n\nI. Das Rechtsmittel führt mit einer Verfahrensbe-\n\nschwerde zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe\nzum versuchten Betrug in zwei Fällen.\n\nDem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger war vor\nBeginn der Hauptverhandlung die gemäß § 207 Abs. 3 StPO\nberichtigte Anklageschrift nicht zugestellt worden. Nach\nAufruf der Sache am 14. Oktober 1969, dem ersten Tag der\nHauptverhandlung, beantragte die Verteidigung unter Hinweis auf die unterbliebene Zustellung die Aussetzung des\nVerfahrens. Die Strafkammer entsprach diesem Antrag noch\nam gleichen Tag durch den nachfolgenden Beschluß:\n\nn1) Das Verfahren gegen den Angeklagten KiB-\nwird abgetrennt und ausgesetzt.\n\n2) Auf Donnerstag, den 16. Oktober 1969,\n14.30 Uhr wird Imdwig KiEEEEED als Zeu-\n'ge geladen.\n\n3) Die Hauptverhandlung gegen KEEEB wird an\nMittwoch, den 15. Oktober 1969, vormittags\n8.30 Uhr fortgesetzt.\n\n4) Die Hauptverhandlung gegen Ki wird\nam Mittwoch, den 22. Oktober 1969, vormittags\n8.30 Uhr fortgesetzt.\"\n\nVom 22. Oktober 1969 an wurde die Hauptverhandlung wieder\ngegen beide Angeklagte gemeinsam weitergeführt.\n\nDie Revision sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß\ngegen § 230 StPO, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO die Revision\nbegründe. Sie macht geltend, daß in der während der Abtrennung gegen den Angeklagten KB allein durchgeführten Hauptverhandlung auch Vorgänge zur Sprache gekommen\n\nN\n\n-6 -\n\nseien, die die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe unmittelbar betroffen hätten, Die Abtrennung des\nVerfahrens gegen den Beschwerdeführer sei aus diesem Grunde unzulässig gewesen.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nZwar kann das Gericht Strafsachen, die zu gemeinsamer Verhandlung miteinander verbunden worden sind, jederzeit wieder trennen und auch erneut verbinden (BGH JR 1969,\n148), Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hat jedoch dort\nihre Grenze, wo zwingende Vorschriften der Strafprozeßordnung entgegenstehen (RGSt 69, 18; 69, 361; 70, 65). Dies\nist auch dann der Fall, wenn Trennung und Wiederverbindung\nzu dem Erfolg führen, daß die Hauptverhandlung teilweise\nunter Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO in Abwesenheit des\nAngeklagten stattfindet. So lag es hier:\n\nDie Strafkammer hatte, wie aus Nr. 4) ihres Beschlusses vom 14. Oktober 1969 hervorgeht, schon bei der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer die spätere\nWiederverbindung mit dem Verfahren gegen den Mitangeklagten KOEB vorgesehen und sogar deren genauen Zeitpunkt\nfestgelegt. Es handelte sich mithin von vornherein um eine\nnur vorübergehende Trennung der Verfahren. Eine Abtrennung\ndieser Art ist dann rechtlich unbedenklich, wenn in der\ninzwischen weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich\nVorgänge erörtert werden, die mit dem abgetrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern (RGSt 69, 23; 69,\n363; 70, 68, 69; vgl. BGHSt 21, 180, 182). Vor allem in\n\nlängerdauernden Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte\nkönnen Zweckmäßigkeitserwägungen eine solche Abtrennung\nnahelegen. Unzulässig ist jedoch die vorübergehende Abtrennung stets dann, wenn die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten Vorgänge zum Gegenstand hat, die\n\ndie gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Hier läuft die\nAbtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und in § 338 Nr. 5 StPO besonders abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus und muß deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO eingreifen, wenn nicht\nsicher auszuschließen ist, daß die in Abwesenheit des Angeklagten geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner\nspäteren Verurteilung sachlich mitbetroffen hat.\n\nGeht man hiervon aus, so greift § 338 Nr. 5 StPO\nsicher nicht ein, soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Justizfiskus verurteilt\nworden ist. Denn dieser Tatkomplex bezog sich allein auf\nden Angeklagten KiEEB una stand mit den Vorwürfen,\ndie gegen KWWEER erhoben und in dem gegen diesen in Abwesenheit Ki geführten Teil der Verhandlung erörtert wurden, in keinem Zusammenhang.\n\nAnders verhält es sich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zu zwei versuchten Betrugstaten des Angeklagten KEEP. Sie ist von der Gesamtheit\nder gegen KB erhobenen Vorwürfe sachlich nicht zu trennen. In der gegen KB allein weitergeführten Hauptverhandlung kam das Verhältnis der beiden Angeklagten zueinander und die Arbeitsweise Kim in Büro KEEEEE\nzur Sprache und wurde der Beschwerdeführer hierzu sogar\nals Zeuge vernommen. Das waren Umstände, die für alle Fälle\n\nBedeutung hatten, in denen eine Beteiligung Ki»\nan den Taten KB in Betracht kam. Sie betrafen in diesem Sinne auch die beiden Fälle, in denen der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt\nwurde, mochten diese Fälle auch im einzelnen nicht Gegenstand der getrennt geführten Verhandlung gewesen sein.\n\nII. Mit Rücksicht auf die Aufhebung des Urteils in\nden beiden Fällen der Beihilfe zum versuchten Betrug haben Bedeutung nur noch die weiteren Verfahrensbeschwerden, die sich — sei es ausschließlich, sei es auch - gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum\nNachteil des Justizfiskus richten, Sie bleiben sämtlich\nohne Erfolg. Soweit sie im nachstehenden nicht erörtert\nwerden, sind sie entweder unzulässig, weil sie nicht den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen,\noder - wie im übrigen auch der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts in Frankenthal - offensichtlich unbegründet. Im einzelnen einzugehen ist nur auf folgende Rügen:\n\n1. An der Verhandlung und Entscheidung hat als Vorsitzender Landgerichtsdirektor Sch mitgewirkt. Der Angeklagte hat diesen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er früher als Zivilrichter beim Landgericht in Frankenthal mit ?rozessen befaßt gewesen war,\nin denen über Makleransprüche des Angeklagten KW entschieden wurde, Die Strafkammer hat das - rechtzeitig angebrachte -— Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 22. Oktober 1969 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der vorgetragene Ablehnungsgrund nicht geeignet sei, Mißtrauen\ngegen die Person des abgelehnten Richters zu rechtfertigen; daß Landgerichtsdirektor Sch als Zivilrichter in\n\nProzessen mitgewirkt habe, in denen der Mitangeklagte\nKEEEED Partei gewesen sei, lasse nicht die Befangenheit\ndes Richters besorgen; einen Hinweis an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung von Ermittlungsverfahren habe\nder Richter nicht gegeben.\n\nDie Rüge, mit der die Revision die Verwerfung des\nAblehnungsgesuchs beanstandet, hat keinen Erfolg. Die\nTatsache allein, daß ein Strafrichter in einem Zivilverfahren mitgewirkt hat, in dem über einen mit dem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Sachverhalt entschieden wurde, ist nicht einmal für eine Partei des Zivilrechtsstreits, noch weniger für einen an diesem Rechtsstreit nicht unmittelbar Beteiligten ein Ablehnungsgrund\nim Sinne des § 24 Abs. 2 StPO (BGHSt 21, 334, 343; R6GSt\n59, 410). Von Präjudizierung kann, abweichend von der\nMeinung der Revision, schon mit Rücksicht auf die wesensmäßige Verschiedenheit der Entscheidungen in den beiden\nVerfahren nicht gesprochen werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei ernsthaften Zusammenstößen\nzwischen dem jetzigen Angeklagten und dem Richter im früheren Zivilrechtsstreit, sind Fälle denkbar, in denen die\nBefangenheit eines Richters zu besorgen ist. Solche Umstände sind hier nicht vorgebracht worden.\n\n2. Das Vorbringen der Revision, die nach § 207 Abs. 3\nStPO berichtigte Anklageschrift sei der Verteidigung erst\nam Tage des Beginns der Hauptverhandlung ausgehändigt, der\nAntrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung von der Strafkammer jedoch abgelehnt worden, entspricht im wesentlichen Punkt nicht den Tatsachen. Richtig ist, daß die neue Anklageschrift dem Angeklagten KiiD-GEB uni seinem Pflichtverteidiger erst am 14. Okto-\n\n- 10 -\n\nber 1969, dem ersten Tag der Hauptverhandlung, übergeben wurde. Auf den Antrag der Verteidigung, dem sich der\nAngeklagte anschloß, wurde dann aber durch Beschluß vom\ngleichen Tag das Verfahren gegen den Angeklagten KiiB-WEB ebgetrennt und bis zum 22. Oktober 1969 ausgesetzt (s. oben zu I). Der Verteidigung wurde dadurch hinreichend Gelegenheit gegeben, sich anhand der berichtigten Anklageschrift auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.\n\n3. Die Behauptung der Revision, daß \"den\" vernonmenen Zeugen \"vor\" ihrer Vernehmung polizeiliche Protokolle vorgelesen und vorgehalten worden seien, steht in\nWiderspruch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift. Daraus\nergibt sich, daß alle Zeugen, denen Vorhalte aus polizeilichen Vernehmungsprotokollen gemacht wurden, zunächst\nzusammenhängend zur Sache aussagten. Im Anschluß hieran\ndurften ihnen Vorhalte aus Protokollen über frühere Aussagen gemacht werden (BGHSt 3, 281; RGSt 74, 35).\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß das\nLandgericht und auf seine Beschwerde das Oberlandesgericht die Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt habe,\nwird auf BGH NJW 1953,1114 verwiesen.\n\nIII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nläßt, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs\nzum Nachteil des Justizfiskus verurteilt worden ist, weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen, |\n\nIV. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei erneuter Verurteilung des Beschwerdeführers\n\n- 11 -\n\nauch in den ihm zur Iast liegenden Fällen der Beihilfe\nzum versuchten Betrug des Mitangeklagten KB zgemäs\n\n§ 74 Abs. 1 StGB nF auf eine aus allen Einzelgelästrafen zu bildende Gesanutgelästrafe zu erkennen ist,\n\nB. Die Revision des Angeklagten KB.\n\nI, Die von der Revision erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nläßt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler erkennen.\n\n1. Die Strafkammer hat mehrfach, so in den Fällen\nBe@ii>, Hei, Schviiiiip, Dim, SCHEED, He1amim,\nBEP, Kiel una Bö@B versuchten Betrug angenommen, obwohl\nnach den Feststellungen vollendeter Eingehungsbetrug vor- |\nlag, weil die unrichtige Versicherung des Angeklagten, er\nkönne Darlehen zu ungewöhnlich günstigen Bedingungen besorgen, die Kunden bewog, den Auftragschein zu unterzeichnen und sich dadurch zur Zahlung von Maklerprovision zu\nverpflichten, ohne daß die zuvor im einzelnen besprochenen\ngünstigen Darlehensbedingungen zum Gegenstand des Auftrags\nund damit der Maklerpflichten des Angeklagten gemacht wurden; hierin lag bereits eine die Kunden benachteiligende\nVernögensgefährdung (vgl. BGHSt 21, 384). In anderen Fällen (WERE, Go@EEEEB) würde aus den gleichen Gründen der\nBetrug nicht erst durch die Zahlung von Geläbeträgen durch\ndie Kunden, sondern schon durch den Vertragsabschluß vollendet. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision\n\nnicht darauf an, ob in Einzelfällen auch Kreditinstitute\nkeine günstigeren als die vom Angeklagten letztlich angebotenen Darlehen beschaffen konnten.\n\nIn allen diesen Fällen ist der Angeklagte durch den\nder Verurteilung zugrunde liegenden Schuldspruch jedenfalls nicht beschwert. Im Falle Lü@WWW ist mit Recht versuchter Eingehungsbetrug angenommen worden.\n\n2. Erfolglos wendet sich der Beschwerdeführer auch\ndagegen, daß er in mehreren Fällen wegen versuchten Prozeßbetrugs verurteilt worden ist. Denn Prozeßbetrug kann,\nanders als die Revision unter Hinweis auf Schönke/Schröder,\nStGB 15. Aufl. § 263 Rdn. 53 meint, auch im Mahnverfahren\nbegangen werden. Das war zwar lange streitig und wurde zunächst auch vom Reichsgericht verneint, muß aber bei zutreffender Beurteilung der Aufgaben des Rechtspflegers im\nMahnverfahren bejaht werden (RGSt 72, 115; Jagusch, IK\n8. Aufl. § 263 Anm. 11 f; Dreher, StGB 32. Aufl. § 263\nAnm. 3 B). Wohl hat der Rechtspfleger vor dem Erlaß des\nZahlungsbefehls nur zu prüfen, ob die vom Antragsteller bezeichneten Tatsachen in schlüssiger Weise den von ihm geltend gemachten Anspruch rechtfertigen, Auf ihre Richtigkeit hat er sie nicht zu untersuchen, Hieraus folgt indessen nicht, daß die Möglichkeit einer Täuschung ausgeschlossen ist; denn das Nichtbestehen einer besonderen Prüfungspflicht auf der Grundlage des für den Zivilprozeß geltenden Prinzips der formellen Wahrheit bedeutet auch für den\nRechtspfleger nur, daß er die von dem Antragsteller aufgestellte Behauptung der sachlichen Wahrheit seines Vorbringens hinzunehmen hat. Er müßte den Erlaß eines Zahlungsbefehls ablehnen, den ein Antragsteller für eine nach sei-\n\n- 13 -\n\nner eigenen Eröffnung schon getilgte oder gar nicht entstandene Forderung beantragen würde. Infolgedessen wird\n\ner durch die bewußt unwahre Behauptung anspruchsdbegrün-\n\ndender Tatsachen getäuscht und durch diese Täuschung zum\n\nErlaß des Zahlungsbefehls veranlaßt,.\n\nDaß der Erlaß des Zahlungsbefehls noch nicht zu\neiner Vermögensschädigung, auch nicht im Sinne einer Gefährdung, führt, hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.\nAndererseits ist die Erwirkung des Zahlungsbefehls aber\nauch nicht bloße Vorbereitungshandlung für einen in der\nErwirkung des späteren Vollstreckungsbefehls liegenden\nBetrug. Vielmehr ist der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls bereits Beginn der Ausführungshandlung, die zur Erlangung des Vollstreckungstitels und damit zu einer Vermögensgefährdung des Schuldners führen soll. Daran ändert\nnichts, daß der angebliche Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch erheben und gegen den Vollstreckungsbefehl Einspruch einlegen kann; die Ursächlichkeit der\nTäuschungshandlung des angeblichen Gläubigers für den Erlaß des Zahlungsbefehls und späteren Vollstreckungsbefehls\nwird hierdurch so wenig in Frage gestellt wie durch die |\nauch sonst bestehende Möglichkeit, daß der Getäuschte die ie\nihm angesonnene Vermögensverfügung ablehnt. l\n\nIn allen Fällen, in denen der Angeklagte wegen versuchten Prozeßbetrugs verurteilt wurde, hat er nach den\nFeststellungen im Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls\nüber seine für den jeweiligen Kunden geleistete Maklertätigkeit bewußt unrichtige Angaben gemacht und daraus einen\nangeblichen Anspruch hergeleitet. Mit welchen Bezeichnungen und tatsächlichen Angaben im einzelnen er sich dabei\n\n4\n\n- 14 -\n\ndes in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs berühmte,\nist gleichgültig. Entscheidend ist allein, daß er nach\nden Feststellungen eine Forderung geltend machte, von\nder er selbst bestimmt wußte, daß sie ihm nicht zustand.\n\nIII. Auch die Höhe der gegen den Beschwerdeführer\nverhängten Einzelgeldstrafen ist nicht zu beanstanden.\nErfolg hat die Revision nur insoweit, als die Sache zur\nBildung einer Gesamtgeldstrafe an den Tatrichter zurückverwiesen werden muß (§ 74 Abs. 1 StGB).\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Meise","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-25/2-str-238-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-25/2-str-238-71","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.616231+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-10-25/2-str-238-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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