{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_205_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-06","aktenzeichen":"2 StR 205/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 205/51 | 2305 054\n\nIn Namen des Volkes\n\n=uwn mu —\n\nIn der Strefsache gezen\n\nden Tischler Basilius S WB , zer. erı ED\n1915 in WB (calizien)\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Strafaten j\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung von 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lloericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner,\nBundesrichter Dr. Dotterweich,\nBundesrichter Eenneka,\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. a\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter > .\n\nals Urkundsbeemter der Geschüftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staetsamwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerici:ts in BKemburg vom 30. Jenuer 1951 wird\nverworfen.\n\nDie Steatskasse hat die Kosten des Rechtsmitteols\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklarte ist Ukrainer und ist 1939 nach Abschluss des Polenfeldzuges von Polen nach Deutschlend gekommen. 1941 verhaftete ihn die Gestapo, weil er in einer\nVersammlung von Ukrainern den Führer der ukrainischen\nNationalisten, zu. verherrlicht hatte. Nach sechsmonatiger Eeft wurde er entlassen, nechden er sich bereit\nerklärt hatte, bei der Gestapo als Kilfsdolmetscher tätig\nzu sein. 1943 wurde er Hauptdolmetscher, 1944 schloss die\nestepo mit ihm einen schriftlichen Vertrag ab, woneck er\nin das Angestelltenverhältnis übernommen wurde. Eine ausdrliekliche Berufung in das Beamtenverhältnis ist nicht ausgesprochen worden. Die Strafkemner stellt fest, dass er mehrfech Gestapohäftlinge (Ukrainer), bei deren Vernchnung er\n&els Dolmetscher beteiligt wer, körperlich missherdelt hat.\nSie hat ihn deskalb aus §§ 223 a, 240 StGB zu zwei Jahren\nGefängnis verurteilt, eine Verurteilung aus § 340 StGB\nhat sie abgelehnt. Dabei at sie die Frage, ob der Angeklagte Besmter geniesen sei, dahingestellt gelassen; sein\nVerhalten gegenüber den Eäftlingen \"spreche zwar ‚dafür,\n\ndass ihm mindestens stillschweigend in den letzten Honaten\nseiner Tätigkeit bei der Gestapo Befugnisse eingeräunt\nseien, die über die Dolmetschertätiskeit hinaus gingen und\nzu den öffentlichrechtlicken Aufgaben der Gestapo gehörten\" ‘\n(Urteilsabschrift S 14). Es sei ihm aber nicht nachzwieisen,\n\"dass er gich über die tatsächlichen Verhiiltnisse, die seine\nBearmteneigenschaft begründeten,klare Vorstellungen gemacht\nhabe\" (S 14); demgemäse fehle es am Vorsatz. “\n\n-3-.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Anwendung des § 340 StGB, sie ist jedoch unbegründet.\n\nBeamter wäre der Angeklagte nach enerkanntem Recht\ngewesen, wenn eine zuständige Stelle ihn ausdrücklich\noder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen\nhätte, die aus der Staatszewnalt abgeleitet sind und\nsteatlichen Zwecken dienen (vgl RGSt 70, 235; 75, 3965\nOClSt 2, 104). Nach den Urteilsfeststellungen, die ersichtlich erschönfend und keiner Ergänzung gegen den Angeklagten\nfähig gewuesen sind, hat es hieran gefehlt. Als blosser\nDolmetscher übte er solche Verrichtungen ebensowenig aus\nwie ein Sachverständiger; in jener Eigenschaft ver er vielmehr nur Gehilfe des Vernehmungsbeemten. Es ist nicht ersichtlich, welche Beanmtenverrichtung ihm \"stillschw eigend\"\nübertregen worden sein sollte. Im Fall 1 der Gründe '(Urteilsabschrift 3 4) wurde der Häftling TE \"von don deneligen (bei der Gestapo beschäftigten) Zriminalsekretir Tg\n0) und dem Angeklagten als Dolmetscher vernommen\" und im\nLaufe dieser Vernehmung hat der Angeklagte den >\nmehrmals mit einem Gummiknüppel geschlagen, ohne dass ra»\nee) es verhindert hätte. Äbenso ist es im Falle 3 (S 8) gewesen. Im Falle 2 (S 7) hat sich die Vernehmung ähnlich abgeepielt; auch hier war der \"Vernehmungsbesmte\" zugegen und\nhat bei der Vernehmung erkennbar auch mitgewirkt. Im Falle\n4 (DEE) Het der Angeklagte wiederun in Gegenvart Tip\n«> den Häftling \"mit einem länglichen Gegenstande\" geschlagen (S 9 kbs 1). Im Falle 5 (OEM) beruht äie Darstellung des Urteils nur auf der Aussage eines Zeugen, dem\n\n-A-\n\n.\n\n—in\nLu.\n-. >:\n\n. - .\nng = — = =\n- - - 7 a “ - 5 3\n\nder ilisshendelte den Vorgang erzählt hat (S 9/10). Da- i\nnach nat sich nur feststellen lassen, dass der Angelilagte '\ndes Opfer \"bei der Vernehmung geschlagen\" hat. In keinem\ndieser Fälle ist demnach erwiesen, dess der Angeklagte\netna selbstöndig und ohne lHitwirkung eines Gestapobcemten\ndie Vernehmung durchreführt hat; vielmehr ist er immer\n\nnur als Dolmetscher tätig gewesen. Diese Tätigkeit bringt\nes mit sich,dass der Betreffende nach Art eines Vernehmungsbeanten fragt, oft auch fragen muss, um eine sachgemisse Aussage zu ervwirken, und dedurch eine gewisse\nSelbständigkeit erlangt. Der Gestapobeamte wird sich als\nSprachunkundiger und, als mit den ukrainischen Verhältnissen nicht vertraut, möglicherweise vielfach auf die\nEntgegennahme der Übersetzung beschränkt haben. Dadurch\nist aber der Anseklagte nicht zum Vernehmunrsbeanten geworden, sondern er ist reiner Dolmetscher geblieben. Die\netvaige selbständige Abhaltung von Vernekmungen hätte ihn -\nnur.denn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne gemecht,\nwenn die zuständige Stelle ihn demit beauftragt hötte,\nmindestens seine so geartete ihr bekennt gewordene T£Etigkeit irgendvnie, sei es auch nur stillschweigend, geduldet\nhätte. Nach den Urteilsegründen ist auch eine solche stillschweigende Berufung nicht ausgesprochen worden. Es hat ‘\nsich höchstens um eine eigenmächtige Duldung durch untere\nGestapobeamte gehendelt, — ein Verfahren, das bei den\nbekannten Willkürgebräuchen der Gestapo nicht aussergewöhnlich wäre, Diese Beamten waren aber nicht befugt, den\nAngeklasten zu Verrichtungen zu bestellen, die ihn zum\nBeemten gemacht hätten.\n\n*\n\n-5-\n\nBei dieser Sachlage kenn dahingestellt bleiben, ob\ndie Bedenken, die das Lendgericht zum inneren Tatbestende\ngeltend macht (fehlende Kenntnis des Anzeklagten von den\nNetsachen, die das Beamtenverhältnis hätten begründen\nkönnen) durchgreifen Yürden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung beantragt.\n\nDr. loericke Dr. Kirchner Dr.Dottervieich\nHenneka Dr.Sauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-06/2-str-205-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-06/2-str-205-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:18.327734+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-07-06/2-str-205-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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