{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_17_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"2 StR 17/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\n1.) den Holzhändler Kurt W geboren am\n1906 in BE O ,\n\n2.) den ehem, Amtsgerichtsdirektor Friedric N\nGER. , geboren ame 1903 in D\n3.) den Polizeioberleutnant_a Robert S c h mn\nGE ‚ geboren em 1900 in Dei.\nwegen Freiheitsberaubung us8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22, Januar 1952, an der teilgenommen\nhaben; .\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr,Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nBundesrichter Dr.Zudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten Wiege\nwird das Urteil. des Schwurgerichts in\nOsnabrück vom 23. Februar 1950 dahin abgeändert, dass\n&) in dem ihn betreffenden Teil des Mnt- '\n\nscheidungssatzes die Worte: \"aufgrund\ndes § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom °\n\n31. Dezember 1949\" wegfallen,\n\nng\nv\nReck...\n\nKr %\n\nEw Pi er . Sm\n\n—, wor ”»\nRE\n\nBe Sa\n\nDom\n\ndb) die in dem Verfahren gegen diesen Angeklegten entstandenen Kosten die\nStaatskasse zu tragen hat.\n\n2.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil, soweit es den Angeklagten Schi beiri.fft, mit. den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des. Rechtsmittels, an das\nLandgericht (Strafkammer) zurückverwie-\n\nseno\n3.)Die Revisionen der Angeklagten Ve»\nund Sc werden verworfen, Diese\n\nAngeklagten haben die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na FERN\n\n4\n\n$\n[2\n\nan.\nr\n\n.\nBL\n\nLaud } 5 ..\nD\n\ngründe:\n\nDas beim Schwurgericht wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit u.a. anhängige Verfahren ist auf\nGrund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 - StFG - gegen die Angeklegten eingestellt\nworden, wobei. ihnen die Kosten des ‚Werfahrens. aufer-\n\n_ legt worden sind. Der Angeklagte Wi hat in vol--\n\nl.em Umfange Revision eingelegt. Die Angeklagten \\g\non Sch haben ihre Revisionen auf die\nKostenentscheidung beschränkt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift die Einstellung des Verfahrens\n\ngegen den Angeklagten Sch viegen Verletzung des\nsachlichen Rechts an.\n\nIo. Zu den Revisionen, der Angeklagten. VeAlle und_\nSchaum. -\n\nDie zulässig (RGSt 49 S 58) auf die Kostenent-\n\nscheidung beschränkten Revisionen sind unbegründet\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die Angeklagten erst nach den Schlussvorträgen unter Verlesung des Wortlauts des 8 6 StFG\nbefragt hat, ob sie mit der Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz einverstanden\nseien. Die Hauptverhandlung schliesst mit der Ver-.\nkündung des Urteils (§ 260 Abs 1 StPO). Das Schwurgericht hat deshalb \"in der Hauptverhandlung\" die\nEinstellung des Verfahrens nach § 5 StF6 in Erwägung\ngezogen und war daher verpflichtet, den Angeklagten\nGelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen und\ndie Durchführung des Verfahrens gemäss. § 6 Abs 1\nSatz 2 StFE zu beantragen. Das Verfahren war auch \"nicht,\nwie die Revisionen meinen, bereits mit der Beweisauf-\n\n”\n\n. Re SE re te Sa ha FR\n7 Sr tert\nan m Tr eg ERLITT ET\n\n22 et ne ne er\n\nra\nNS\nSara\n\nBor SPSERRE 2X\n\nFR\nnr\n\nvr,\n\niJ\n\n|\n\n‘\nBar\n%\n\ngr a. ge: ER. RE ° & SEEN en ee\n\"n en 2 Ba; ea\n. . j\n\n’ .\n\nvr\n\n{\n3\nf\n%\nb\n!\n*\n\n— 4 .-\nnahme und den Schlussvorträgen Aurchgeführtz erst\ndas Urteil beendete seine /nhängigkeit vor dem\nSchwurgericht, '\n\nDie Angeklagten haben auch den Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift haben die Verteidiger der Ange--\nklagten nach Verlesung des § 6 StFG \"Bezug auf ihren’\nAntrag auf Freispruch genommen\", In dieser Erklärung\nhat das Schwurgericht mit Recht den Antrag auf Durchführung des Verfahrens erblickt. Der Antrag auf\nDurchführung des Verfahrens braucht nicht förmlich,\nmit den Worten des Gesetzes, gestellt zu werdenz es\ngenügt, wenn der Angeklagte auf den Hinweis des Gerichte, dass die Einstellung des Verfahrens gemäss\n§ 3 StFG erwogen werde, zum Ausdruck bringt, dass er\nsich mit der Einstellung nicht zufrieden gebe, sondern\nfreigesprochen werden wolle, weil er unschuldig sei,\nIndem sich die Verteidiger auf die Frage des Gerichts\nnach dem Einverständnis der Angeklagten mit einer\nEinstellung des Verfahrens gemäss § 3 StFG auf ihren\nFreisprechungsamtrag bezogen, hielten sie diesen aufrecht und verlangten, dass das Verfahren durch Freispruch, nicht durch Einstellung gemäss § 3 StFG abgeschlossen werde. :\n\nHiernach sind den Angeklagten die in dem Verfahren gegen sie erwachsenen Kosten zu Recht gemäss\n§ 6 Abs 2 StFG auferlegt worden,\n\nIT. Zur Reyision des Angeklagten Vi.\n\n1.) Die Revision ist zulässig. Der Verteidiger\ndes Angeklagten hat nach Verlesung des § 6 StFG eben-\n\n“falls \"auf seinen Antrag auf Freisprechung Bezug ge-\n\n4\nw\n\nim\n° nommen\". In dieser Erklärung hat das Schwurgericht B; ;\nzutreffend (vgl oben I.) den Antrag auf Durchführung x\n\ndes Verfahrens gemäss § 6 Abs 1 Satz 2 StmG gesehen.\nHat der Angeklagte aber den Antrag euf Durchführung des Verfahrens gestellt, so ist er durch die Einstellung des\nVerfahrens gemäss § 3 StFG beschwert. .\n\n2.) Das Schwurgericht hat in der Tat des Angeklagten wie die £{nklageschrift lediglich ein Verbrechen gegen die Meschlichkeit gefunden, Insoweit\nist eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht\nmehr zulässig, da die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontroilratsgesetzes Nr 10\nin der britischen Zone durch die VO Nr 234 des Brit.\nHohen Kommissars vom 31; August 1951 (ABl AHK S 1138)\nmit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden\nist. Eine deutsch-rechtliche Streftat hat das Schwurgericht mit Recht in dem Verhalten des Angeklagten nicht\ngefunden; insbesondere scheidet Beihilfe zum Landfriedensbruch nach dem vom Schwurgericht festgestellten\nSachverhalt aus.\n\n’ Das Verfahren war deshalb wegen Wegfalls jener\nErmächtigung unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (§ 467 StPO) einzustellen, Diesen Antrag hat\n\nder Angeklagte jetzt: auch gestellt.\n\n5\n§ 2\nBR\nx\np\n\nex = 2722\n\nTine Freisprechung des Angeklagten war nicht\nzulässig. Das Kontrollratsgesetz Nr 10 ist nicht\nmit rückwirkender Kraft durch die Besatzungsmächte\naufgehoben worden, Vielmehr ist nur die Ermächtigung\nder deutschen Gerichte zu seiner Anwendung wegge--\nfallen, so dass den deutschen Gerichten insoweit nach\nArt 1 b II des Gesetzes Nr 13 der Hohen Alliierten\nKommi.ssion über die Gerichtsbarkeit auf den vorbe-\n\nERRELTE TOT\"\n\n..\n\nTERTTR\n\n... N te\n\n.a 6 «\n\nhaltenen Gebieten vom 25. November 1949 (AB1 AHKS 54\nff) die Gerichtsbarkeit jetzt fehlt,\n\nIII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDer Angeklagte Schiiiienist vom Schwurgericht\n\neines Verbrechene gegen die Menschlichkeit für schuldig\nbefunden worden, für das nach Ansicht des Schwurgerichts\n\neine Strafe von mehr ala sechs Monaten Gefängnis nicht\nauszunerfen gewesen sei. Nach deutschem Strafrecht\n\nist die dem Angeklagten zur last gelegte Tat ersicht--\nlich nicht beurteilt worden, Hiegegen richtet. sich\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist der Auffassung, dass die Tat möglicherweise auch landfriedensbruch sowie Beihilfe zur Brandstiftung sei - diesa Tatbestände sind bereits in der Anklageschrift\naufgeführt, - und dass das Verhalten des Angeklagten\n\nferner den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt;\n\nbei richtiger rechtlicher Würdigung der Tat sei eine\nhöhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten\ngewesen.\n\nDie Revision muss Erfolg haben,\n\nBeihilfe zum Landfriedensbruch sowie Beihilfe\nzur Brandstiftung dürften nach den Urteilsfeststeilungen allerdings kaum anzunehmen sein, Eine Betei--\nligung des Angeklagten an einem Landfriedenabruch\nals Gehilfe könnte nur darin gefunden werden, dass er\nes unterliess, die \"Aktionen\" der SA gegen die Juden\nzu verhindern, obwohl er ala Leiter der Polizeidienststelle Lingen zu einem Einschreiten verpflichtet war. Ob der Angeklagte, auch wenn er hätte einschreiten wollen, die von der Staatsführung befohlenen Ausschreitungen der SA hätte verhindern können,\n\nist sehr zweifelhaft. Abgesehen hiervon het das\n\n4°\n\nre\n\ney & x j\n\n. Aal en “\nSee REED ”\n\n7\n\nP\n%\n\nAa‘ x FR\nPART,\nde ns 2\n\na\n“ r “ .\n\nAPR\n\n-\nSalz:\nN\n\n=\nK,\nr.\nX .\nE\nRe\n£\nk\n\nTa\n\nSchwurgericht bei der Beurtcilung des Verhaltens der\nlitengeklagten Bei, Ve und ohne er-\n\nkennbaren Rechtsirrtum angenommen, dass die Aus-\n\nschrei.tungen der SA gegen die im Urteil angeführten\n\njüdischen Bürger nicht den Tatbestand des Landfrie-\n\ndensbruchs. (§ 125 StGB) erfüllt haben,\n\nDie Beihilfe zur Brandstiftung erblickt die Revision darin, dass der Angeklagte die von der SA angezündete Synagoge abbrennen liess, statt die Brandsirene zu betätigen und die Brandstelle ebsperren\nzu lassen. ZLuch hier übersieht die Revision, dass\nwegen einer durch pflichtwidrige Unterlassung begangenen Straftat, einer sog. unechten Unterlassungstat, nur bestraft werden kenn, wer zur Erfolgsabwendung nicht nur verpflichtet, sondern hiezu auch in\n\n‘ der lage ist (vgl OGHSt 1, 316, 319). Nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen befand sich em Brandplatz eine\ngrössere Anzahl von SA-Männern, darunter die Brandstifter, und es wurd der :‚Feuerwehr, als sie unter\nFührung des Brandmeisters mit der liotorspritze erschien, verboten, zu löschen, Bei der Zahl der versammelten Sh-Leute und ‚ihrer, der Feuerwehr gegenüber eingenommenen Haltung dürfte kaum zu erwei--\nsen sein, dass sich gegen diese Horde der Ange--\nklagte hätte durchsetzen können. lag aber die Bekänpfung des Brandes ausser seiner Macht, so entfiel seine etwaige Rechtspflicht zum Handeln.\n\nDagegen ist der Revision zuzugeben, dass das\nSchwurgericht hätte prüfen müssen, ob dem Angeklag--\nten nicht Freiheitsberaubung und zwar FTreiheitsbevaubuns im £mt (§ 341 StGB) zur last fällt. Das\n\nBB.\n\nUrteil. stellt fest, dass der Angeklagte sich nach\nBesichtigung der völlig niedergebrannten Synagoge\nzur Polizeidienststelle begeben hat, \"wo bereits\netwa 8 bis 10 Juden arrestiert waren\", In anderen\nStellen führt das Urteil aus, dass die von der SA\nfestgenommenen jüdischen Eheleute ME nech der\nPolizeiwache transportiert und \"mehrere Tage in\nHaft gehalten\" worden, und dass der Jude Heime,\nder sich auf Befehl der SA zur Polizeiwache bege-\n\nben hatte, dort festgehalten und \"erst nach einigen |\n\nfrochen wieder entlassen\" wurde. Als Einlassung des\nAngeklagten führt das Urteil an, die damals festgesetzten Juden: seien \"bald\" wieder entlassen worden.\n\nHienach lann sich der Angeklagte der Frei.\nheitsbereubung im Amt schuldig gemacht haben, indem er es pflichtwidrig unterlassen hat, die in\nseinem Gewahrsam befindlichen Juden euf freien\nFuss zu setzen. Wenn die Juden, wie das den Anschein hat, von der SA der ?olizei ohne jede Rechtsgrundlage übergeben worden waren, so hatte der Angeklagte als Dienststellenleiter die Rechtspflicht,\ndie der Polizei übergebenen, gegen Gesetz und Recht\nihrer Freiheit beraubten Juden alsbald auf freien\nFuss zu setzen. Hat der Ingeklagte die Freilassung:\nin dem Bewusstsein unterlassen, zur (weiteren)\nFesthaltung der Juden nicht berechtigt zu sein, ao\nist auch der innere Tatbestand des § 341.StGB erfüllt; für das Bewusstsein des Beamten, zur Freiheitsentzithung nicht berechtigt zu sein, genügt\nbedingter Vorsatz.\n\nor ano r\nar .\n\nun\nPr\n\nBuhe\nENT\n\namd.\n\nCZ\nr .. .\nRE on\nEp\n27 KA: DR\nee nz ©... .\n\n3\nDE en ee nn ar en\n\nDe -9.\n\n>, Se\n\nDas Schwurgericht hatte deshalb die zur Anklage gestellte Tat des Angeklagten unter dem recht--\nlichen Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung im Amt we\nzu prüfen, Diese Prüfung ist nachzuholen. Ohne die,\nrichtige rechtliche Würdigung der Tat lässt sich\nnicht entscheiden, welche Strafe \"zu: erwarten\" ist\n(vgl RGSt Bd 69 S 157 ff).\n\nHienach war das angefochtene Urteil aufzuheben\n“ und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nzurückzuverweisen, Die Zurückverweisung en die Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs 3 StPO.\n\n&\n\nBE Ce 7 955 ZUR une en, *\n\na:\ner,\n\nen\nNa ae 9\nER:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n. bundesanwalts,\n\ns\n\n- 19\n\n‚In der neuen Hauptverhandlung wird vor allem\naufzuklären sein, wie lange der Angeklagte die\nfestgesetzten Juden rechtswidrig festgehalten hat.\nHat die Festhaltung über eine Woche gedauert, so\nkommt. ein Verbrechen der schweren Frejiheitsberaubung im Amt nach § 341 StGB in Verbindung mit § 239\n\nAbs 2 StGB in Betracht. .\nDr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner\nDr.Sauer Dr.ZIudwig\n\nr R u\n. .\n. Bi x\n“8\n’ : $","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/2-str-17-50","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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