{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-15","aktenzeichen":"2 StR 153/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und\nGroßbritannien vom 14. Mai 1872 (RGBl 229) mit Wirkung\nvom 1. September 1960 teilweise wieder angewandt und\nabgeändert durch Vereinbarung vom 23. Februar 1960\nüber die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl II\n2191) und Vereinbarung vom 25./27. September 1978\n(BGB1 II 1488)\n\nStPO 1975 § 60 Nr. 2\n\n1. Werden zur (weiteren) Vorbereitung eines Auslieferungsersuchens richterliche Handlungen erforderlich, die ihre\ngesetzliche Grundlage in der Strafprozeßordnung haben,\nso darf bei ihrer Vornahme auch dann nicht von diesen\nVorschriften abgewichen werden, wenn die Ergebnisse der\nrichterlichen Tätigkeit nur für das Auslieferungsverfahren verwendet werden sollen.\n\n2. Zur Frage der Auswirkung eines solchen Abweichens\n\nauf das Strafverfahren.","text_plain":"sn. fe c\n\nNachschlagewerk: ja\n\nJe zu 3 der Gründe\n\nBGHSt: Ja\n\nAuslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und\nGroßbritannien vom 14. Mai 1872 (RGBl 229) mit Wirkung\nvom 1. September 1960 teilweise wieder angewandt und\nabgeändert durch Vereinbarung vom 23. Februar 1960\nüber die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl II\n2191) und Vereinbarung vom 25./27. September 1978\n(BGB1 II 1488)\n\nStPO 1975 § 60 Nr. 2\n\n1. Werden zur (weiteren) Vorbereitung eines Auslieferungsersuchens richterliche Handlungen erforderlich, die ihre\ngesetzliche Grundlage in der Strafprozeßordnung haben,\nso darf bei ihrer Vornahme auch dann nicht von diesen\nVorschriften abgewichen werden, wenn die Ergebnisse der\nrichterlichen Tätigkeit nur für das Auslieferungsverfahren verwendet werden sollen.\n\n2. Zur Frage der Auswirkung eines solchen Abweichens\n\nauf das Strafverfahren.\n\nBGH, Beschl. vom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81 - LG - SchwG\nFrankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 153/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kfz.-Mechanikerin Astrid P Emm ‚ ceb. rg\naus Fee» GE, geboren am GE 1947 in Kegm,\n\nwegen schweren Raubes\n\nL\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n15. Januar 1982 gemäß § 154 a, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main (Schwurgericht) vom 22. Februar 1980 wird\n\na) die Strafverfolgung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes auf\nden Tatteil beschränkt, der den\nÜberfall auf die Depositenkasse 4\nder Berliner Bank AG betrifft;\n\nb) der Ausspruch über die wegen schweren\nRaubes verhängte Freiheitsstrafe dahin\nabgeändert, daß die Angeklagte zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels, jedoch wird die Gebühr\n\nfür das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe ver-\n\nurteilt. Im übrigen wurde die Angeklagte freigesprochen.\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes greift die Angeklagte mit ihrer Revision an, Sie macht dabei ausschließlich geltend, über den dieser Verurteilung zugrunde\nliegenden Vorwurf habe nicht verhandelt und entschieden werden dürfen, das Verfahren sei vielmehr insoweit\nwegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Beschränkung des Schuldvorwurfs des schweren Raubes und zur Abänderung des\nStrafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.\n\n2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes gemäß § 154 a StPO auf den Fall beschränkt, der den\nÜberfall auf die Depositenkasse 4 der Berliner Bank AG\nbetrifft. Damit entfällt die im Tenor nicht besonders\nausgewiesene Verurteilung wegen der gleichzeitig begangenen Überfälle auf die beiden Zweigstellen der\nSparkasse der Stadt Berlin, die das Landgericht\n- zusammen mit dem Überfall auf die Depositenkasse 4 -\nals eine einzige Tat bewertet hat (UA S. 37/38). Nach\ndieser Beschränkung der Strafverfolgung weist das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten\nder Angeklagten auf. Der Verfolgung der als schwerer\nRaub bewerteten Tat, die jetzt noch Gegenstand des\nVerfahrens ist, steht kein Verfahrenshindernis entgegen, insbesondere ist insoweit der Grundsatz der\nSpezialität nicht verletzt worden. Die Angeklagte ist\nam 23. Juni 1979 auf Grund eines krsuchens der Bundesregierung von Großbritannien an die Bundesrepublik\nDeutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich auch auf die Tat, die jetzt\nnoch Gegenstand des Verfahrens ist.\n\nGC\n\n3. Die Revision macht geltend, die Auslieferung sei\nfehlerhaft mit Hilfe eines Beweisergebnisses erwirkt worden, bei dessen Gewinnung innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland verletzt worden sei; dadurch sei\ndie Angeklagte in einem ihr zustehenden subjektiven Recht\nverletzt worden. Die Strafverfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland dürften von der durch diese Rechtsverletzung erlangten Stellung keinen Gebrauch machen, die\nAngeklagte sei vielmehr so zu stellen, als wäre die\nRechtsverletzung nicht geschehen. Danach müsse das Verfahren wegen eines Prozeßhindernisses eingestellt werden.\nDie Rechtsverletzung bestehe darin, daß den britischen Behörden die Aussage eines Zeugen vorgelegt wurde, der unter\nVerstoß gegen § 60 Nr. 2 StPo vereidigt worden war. Nur auf\nGrund dieser rechtsfehlerhaft erlangten und verwendeten Aussage sei die Angeklagte ausgeliefert worden.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Allerdings kann\nsich der Senat der von dem Generalbundesanwalt unter\nHinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1979, 609, 610) vertretenen Auffassung nicht anschließen, die Vereidigung des Zeugen\nKR habe deshalb nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, weil die Vorschriften der Strafprozeßordnung\nim Rahmen eines Auslieferungsverfahrens nicht anwendbar seien.\n\nDie Tätigkeit eines deutschen Gerichts im Rahmen\neines Auslieferungsverfahrens unterliegt dem deutschen\nRecht. Für einen Teil des Rechtshilfeverkehrs mit dem\nAusland, nämlich für die Fälle, in denen die Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfe gewährt, ist das von den Gerichten zu beachtende Verfahren im deutschen Auslieferungsgesetz ausdrücklich geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten dort die Vorschriften des GVG und der\nStPO (§ 47 DAG).\n\nwie von deutschen Gerichten zu verfahren ist, wenn\ndie Bundesrepublik Deutschland einen anderen Staat um\nAuslieferung ersuchen will, ist gesetzlich nicht besonders bestimmt.\n\nWenn aber in diesem Zusammenhang zur (weiteren)\nVorbereitung eines Auslieferungsersuchens richterliche\nHandlungen erforderlich werden, 2.B. Zeugenvernehmungen\noder der Erlaß eines Haftbefehls, die einer gesetzlichen\nGrundlage bedürfen, dann können diese nur im kahmen\nund nur unter Beachtung der Verfahrensvorschriften\nvorgenommen werden, die diese gesetzliche Grundlage\nbieten.\n\nDie Vernehmung des Zeugen RB wurde im vorliegenden Falle auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft\nvom Ermittlungsrichter unter Berufung auf §§ 48 ff,\n162 StPO nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung\ndurchgeführt. Demnach waren diese und damit auch § 60\nNr. 2 StPO zu beachten. Der Zeuge, der-wegen Beteiligung\nan derselben Tat, zu der er vernommen wurde, bereits\nrechtskräftig verurteilt worden war, hätte demnach\nnicht vereidigt werden dürfen. Die Tatsache, daß die\nim Rahmen des Strafverfahrens durchgeführte Vernehmung\nnur für das Auslieferungsverfahren verwendet werden\nsollte, rechtfertigt nicht die Mißachtung zwingender\nVerfahrensvorschriften. Allerdings richten sich die\nAuswirkungen des Verstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO auf\ndas vorliegende Strafverfahren auch nur nach allgemeinen\nGrundsätzen und den besonderen Bestimmungen des Strafverfahrensrechts. Da in dem zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Großbritannien bestehenden Auslieferungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erwachsen Rechte\nund Pflichten aus diesem Vertrag nur den Vertragsstaaten\n(vgl. BGHSt 18, 218; 22, 307, 309), und die Angeklagte\n\n4\n\nkann daraus keine Rechte herleiten. Es muß deshalb nicht\nerörtert werden, ob die Verwendung der Aussage des Zeugen\nKeenit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Großbritannien bestehenden Auslieferungsvertrag zu\nvereinbaren war.\n\nNach allgemeinen Grundsätzen oder den besonderen\nBestimmungen des Strafverfahrensrechts begründet der\nVerstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO aber - unabhängig von\nder Frage, ob bei einer Nichtvereidigung des Zeugen\nRE die Auslieferung der Angeklagten wegen des\nBanküberfalles unterblieben wäre - im vorliegenden\nFalle weder ein Strafverfolgungsverbot in der Form\neines Verfahrenshindernisses, noch steht er sonst der\nDurchführung des Verfahrens und der Verurteilung der\nAngeklagten entgegen. Ein Strafverfolgungsverbot mit\nder Wirkung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses kann allenfalls dann vorliegen,\nwenn sich der Staat mit der weiteren Verfolgung der\nAngeklagten dem Vorwurf arglistigen Verhaltens aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1981\n- 2 StR 370/80 = NJW 1981, 1626). Das ist hier aber\nnicht der Fall. Staatsanwaltschaft und Gericht gingen\nbei der Vernehmung des Zeugen RM davon aus, daß\n§ 60 Nr. 2 StPO nicht anwendbar sei. Anhaltspunkte\ndafür, daß bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter die Vorschriften des Strafverfahrens bewußt\nverletzt wurden, um eine sonst nicht mögliche Auslieferung der Angeklagten unter Ausnutzung dieses Verstoßes zu erreichen, sind nicht vorhanden,\n\nh, Die Beschränkung des Schuldspruchs führt jedoch\nzur Abänderung des Strafausspruchs. Zwar hat das\nLandgericht mildernde Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB\naF, die zu einer Verschiebung des Strafrahmens führen\nkönnten, zu Recht abgelehnt. Diese Entscheidung wird\n\ndurch die Beschränkung des Schuldspruchs auch nicht\nberührt, denn bei dem Überfall auf die Depositenkasse 4\nder Berliner Bank AG handelt es sich um den Banktiberfali\nmit der höchsten Beute (154.182,50 DM), an dem die Angeklagte außerdem unmittelbar beteiligt war. Es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht - hätte es allein\nüber diese Tat zu entscheiden gehabt - mildernde Umstände\nim’Sinne von § 250 Abs. 2 StGB aF bejaht hätte. Dennoch\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Wenn das\nLandgericht mit der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten auch bereits eine verhältnismäßig milde,\nnur wenig über der Mindesthöhe des normalen Strafrahmens\nliegende Strafe verhängt hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß die der Angeklagten angelasteten Banküberfälle zum Nachteil der Sparkasse der Stadt Berlin,\ndie jetzt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind,\n\ndie Höhe der Strafe mit beeinflußt haben. Das Landgericht\nhat nämlich bei der Strafzumessung im engeren Sinne den\ndurch die beiden anderen Überfälle angerichteten Schaden\nzu Lasten der Angeklagten mit berücksichtigt und zu ihren\nUngunsten bewertet, daß die Täter \"abgestimmt an mehreren\nOrten gleichzeitig\" vorgingen.\n\nDer Senat sieht davon ab, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Er macht vielmehr - gemäß\ndem Antrag des Generalbundesanwalts - von der Möglichkeit Gebrauch, die Strafe auf die für den Normalfall\nvorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren\nherabzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom\n21. August 1980 - 4 StR 441/80).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-15/2-str-153-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-15/2-str-153-81","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.372713+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-15/2-str-153-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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