{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_143_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-05-29","aktenzeichen":"2 StR 143/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3/63\n\nN\n109)\n+\nx\n\nIım\n\n1.\n\n2172 099\n\nIn Nanxnen des Volkes\n\nnn m\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nen kaufmännischen Angestellten Otto j willi\nJENE aus IM: geboren an 1901 in\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Mai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. surd\n\nals Vertreter der Pundesanwaltschaft\nJustizangestellter .\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil dos\nLandgerichts in Aachen vom 8, Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu\nvier kHonaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angcklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\n1. Verfahrensrüge:\n\nIm Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten in den beiden\nFällen, in denen er verurteilt worden ist (Fall Tee;\nTatzeit: Anfang Juni 1962 und Fall StB, Tatzeit: Nacht\nvom 22. zum 23. Juni 1962) je ein versuchtes Verbrechen der\nVerfihrurg eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175 a Wr. 5,\n43 StGB) zur Last gelegt worden. In der Hauptverkandlung\nhat ihn der Vorsitzende der Strafkammer darauf hingewiesen,\ndaß er für den Vorfall in der Nacht vom 22. zum 23. Juri 1962\nunter Umständen auch wegen einer \"fahrlässigen Rauschtat!\n\n(§ 330 a StGB) bestraft werden könne. Für den Fall FR\nist ein solcher Hinweis unterblieben. Demnach ist zwar\n\n§ 265 StPO verletzt, die Verurteilung des Angeklagten im\nFell PB verunt aber nicht auf dem Verstoß. Der Angeklagte hat sich in diesem Fall wie im Fall St nit :\nBehauptung verteidigt, er sci so betrunken gewesen, daß «\nsich an nichts mehr erinnern könne. Den äußeren und inne:\nTatbestand der Rauschtat (versuchte Verführung eines Ninderjährigen) hat das Landgericht auf Grund der Aussage dc\nZeugen PB ind der Vorstrafakten festgestellt. Der Anseklagte hätte sich unter diesen Umständen gegenüber den\nVorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht anders ve:\nteidigen können, als gegenüber dem Vorwurf des Eröffnung:\nbeschlusses. Die Revision behauptet denn auch nur allgem:\nder Verteidiger hätte fragen stellen, Vorhalte macher. un:\nweitere Beweise anbieten können, ohne jedoch den Inhalt\nder angeblich: unterbliebenen Fragen, Vorhalte und Beweivengebote räher zu bezeichnen.\n\n2. Sachrüge;\n\nDie Feststellungen tragen den Schuläspruch in beiden\nFällen, insbesondere sind die äußeren und inneren Merkmale der Rauschtat - versuchte Verführung Minderjähriger\nzur Unzucht - jeweils einwandfrei festgestellt. Auch nur\nflüchtige körperliche Berührungen können bei entsprechen\nWillensrichtung des Täters den Anfang der Ausführung ein\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB enthalten, Auch ein\ninfolge Trunkenheit Zurechnungsunfähiger kann die Vorstellungen und den Vorsatz haben, die zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehören. Der Schluß aus den äuß\nren Tathandlungen auf die Willensrichtung des Angeklaste\nist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n*\n\nus\n\nDagegen sinä die rechtlichen Bedenken der Kevision\ngegen den Strafausspruch begründet, Die Strafkammer geht\ndavon aus, daß der Angeklagte in beiden Fällen möglicherweise infolge Trunkenheit unfähig war, entsprechend seiner\nErkenntnis vom Unrecht der Tat zu handeln, diese also zu\nunterlassen. Daher hat sie den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB verurteilt. Trotzdem\nrechnet sie dem Angeklagten als strafschärfend \"die besondere Schamlosigkeit und Unverfrorenheit\" an, mit der er\nsich in einer Öffentlichen Gaststätte an Jugendliche herangenacht hat. Zwar können im Falle des § 330. a StGB allgemeine persönliche kigenschaften des Täters sowie auch tatbezogene WKerkmale der Rauschtat, wie deren besondere\nSchwere oder der angerichtete Schaden, strafschärfend verwertet werden. Das ist jedoch nicht möglich bei solchen\nwesentlich täterbezogenen Wertungen der Rauschtat, die wie\nSchemlosiskeit und Unverfrorenheit begrifflich voraussetzen,\ndaß der Täter nicht völlig außerstande ist, einsichtsgeuäß\nzu handeln und aus dem Schamgefühl entspringende oder von\naußen angeregte hemmungsvorstelliungen wiıkeam werden zu\nlassen.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-29/2-str-143-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-29/2-str-143-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:33:17.671623+00:00"}}