{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_NA_2_StR_101_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-04-22","aktenzeichen":"2 StR 101/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1.) den Büchsenmacher Gerhara ı EEE\ngeboren am\n\nSBPICREE ALS\n\nImNamen des Tolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n.eus Am\n\n1926 in.\n\n2.) die Zeichnerin Gertrud Sc > aus A,\noa EEI\n\ndort geboren am\n\nvegen fortgesetzter versuchter Falschmünzerei u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 22. April 1952, an der teilgenomzen haben :\n\n- Senatspräsident Dr. lioericke\n\nals Vorsitzender,\n\n\"Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iz FR Verhandlung,\nErster Staatsenwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesan:eltschaft,\nJustizengestellter Ep\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten iilibwirä das\nvrteil des Lnndgerichts in Aachen vom 2. Olttober 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, oo\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Angeklagten Schi vird verworfen. Lie “ngeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- . . .._.\n\nun\n\n4\n\nee\" ey\n\nDie Strafkanner hat den ingeklagten TEE ecen\nfortigesetster versuchter „“alschrünzerei und wegen fortgesetzten Automatennissbreuhs zu einer Gesamtstrafe von\nneun itonaten,die Angeklagte SchiiP egen Beihilfe zur\nfortgesetzten versuchten Folschminzerei zu einem !ionat\nGefängnis verurteilt. Die Untersuchungsheft hat sie beiden Angelilagten angerechnet, die beschlagnehmten Talsch:\n‚Stücke eingezogen. Die Angelilagten rügen. mit ihrer Revi-\n\"sion Verletzung des Verfa hrens- und des sachlichen Rechte.\n\nDBeLT\" Ber 23 2790 ze 700 Sm .o u. . -_. .r\"\n\n|\n\n'\nin 3:\nBET BE Eu TIRELT\n\n.\n. =\nErS\n\n1. Verfehrensrüige..\n\nUndegriindet ist die Rüge, die Strafkammer hätte sich\nGerüber schlüssig werden nüssen, veshalb die Vernehmung\n2er gelrdenen, \"sonit zür die Beweisaufnchme für erheblich\ngehaltenen, zur \"Verhandlung aber 'niöht‘ erschienenen Zeu- '\nein Dieterle untorblieben ist. Dürch die Unterlassung\neiner Stellungnshme habe sie gegen § 244 StPO verstossen.\nTach der Sitzüngsniederschrift war die Zeugin, entgegen\ndem Tevisionsvorbringen, bei Eeginn der Hauptverhandlung\nanuesend und hat sich bein Aufruf der Zeucen gemeldet.\nÄu? ihre Vernehmung ist allseits verzichtet worden. Des\nGericht konnte daher von der Vernehmung abscehen (§ 245 S5t?0).\nDafür, dass. es seine, auch bei Verzicht weiter bestehende ,\nAufilkrung spflicht verletzt hat, trägt die Pevision keine\nTatsachen vor, 2s ist cuch nicht ersichtlich, dass das\nGericht nicht geprüft hat, ob die Vernehmung von Amts\nwegen veranlasst sei.\n\nII, Sachbeschwerde.\n\na) W B\n\nOhne Rechtsirrtun hat die Strafkamner eine Zortgesetzte versuchte Falschnünzerei angenorrien. Der Ingeklagte hat 50 P?g-Stücke nachgenacht, um durch ihren Zinwurf\nin Automaten sich i/aren zu verschaffen. Das Werkral des\nInverkehrbringens im Sinne des § 146 StGB ist gegeben,\nwenn der Täter das Trischgeld derart aus seinen Gevahrsen entlisst, dass ein Anderer in die Lage vemw etzt wird,\nsich des Falschgeldes zu benäschtigen und mit ihm nech seinen Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten\n\n‚RGSt 67, 167). Das kann auch dadurch, geschehen, dess der\nTäter das Geld einerf Anderen nicht unnittelbar &ibt, sondern es in einen von diesem für den Empfang des Geldes\nbereitgestellten Automaten einwirft. § 146 StGB setzt\neuch nicht voraus, dass der Täter das nechgemachte Gelä\n\"als echtes in den Verkehr bringt, sondern nur, dass er\ndas Geld in dieser “bsicht nachnecht. Die Herstellung ven\nFalschgeld, um denit Waren aus einen Autometen zu holen,\nschliesst eine solche Absicht ohne veiteres in sich. Da\naber ncch den Festotellungen ale hergestellten Felsch--\nstücke im gevöhnlichen Verkehr‘ euf den ersten Dlick els\n. »lunpe Fälschung zu er!-ennen veren und ‚auch ein Argloser nicht getäuscht werden konnte, hat die Strafkarmer\nzutreffend nur einen Versuch angenor.men (RGSt 6, 142569, 3).\nRechtlich fehlerfrei hat es einen straflosen Rücktritt von _\nVersuch verneint, Gegen äle Annahne einer fortgesetzten Uendlung bestehen keine, Bedenken.\n\nDagegen ist die Feststellung eines fortgesetzten\nAutomstennissbrauchs rechtlich fehlerhaft. § 265 a StGB\nerfordert die örschleichung einer Leistung und ist nur an-\n\nDr 3\n\nEi wendbar, soweit die Tat nicht nech enderen Vorschriften\nnit schwererer ®trafe bedroht ist. Die Intnekme von Waren aus einen Automaten durch Felschgeld erfüllt aber.\nZu den Tatbestand des Diebstahls (N6St 34, 45).\n\nDie Strefkarmer hat Tetmehrheit zwischen dem !lünz-\n\nPr verbrechen und dem Automatenrissbrauch engenommen. Die\nAusgabe des nachgemachten Geldes ist zwar kein Trtbestandsmerkmal des § 146 StGB. Das gesamte auf die Anfertigung |\nund Ausgobe les nachgemachten Geldes gerichtete Verhalten des Angeklagten stellt sich jedoch für die natlirliche Betrechtung els eine tatsächliche Zinheit dar. Dencenöss ist in diesem Falle für das rechtliche Verhi.ltnis\nzsischen !ünsvorbrechen und “utomatennissbrauch oder euch\nDiebstehl in der Regel § 73 S40B'massgebend, sofern nicht\nbesondere unstünde eine abveichende Deurteilung rechtfartigen (R6St 60, 3155 GE 3 StR 620/51 Urteil vom 4. Oktober 1951). Besondere Umstände, die für die Annahme einer\nTatmchrheit sprechen, sind aber aus den bisherigen Feststellungen nicht zu ersehen. Tas Urteil musste daher in\nvollem Unfenge aufgehoben werden, soweit es den Angelilagten Wiese betri?ft. u\n\nb) Schü\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Schi wegen Dei-\n\nhilfe zur fortgesetzten versuchten Felschmünzerei lässt\n\nkeinen Rechtsfchler erkennen. Dass aie Stra? ?keimer nicht\ngeprüft het, ob nicht auch Beihilfe zu einen derit in Tat-\n\nen 5 ..\n\neinheit besangenen Viobstahl vorliegt, boschwert die Anselilagte nicht, Zutreffend hat die Strefkarmer tie Anwendung des § 27 b StGB verneint.\n\n,\n\nDr. üoericke Dr, Dotterweich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Ortlieb","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/2-str-101-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/2-str-101-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:17.159674+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-22/2-str-101-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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