{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-12-22_2_StR_425_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"2 StR 425/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 425/99\n\nvom\n22. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 im\nStrafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nll. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, daß sich der Angeklagte, der bei der Air als \"flugbegleitende Sicherheitskraft\" eingesetzt war, am Morgen des 28. März 1997 in der Crew\nLounge des Hotels am Flughafen an einer ihm vorher\n\nunbekannten Stewardess der Airlines vergangen hatte.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2\nStPO); dessen Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landge-\n\nricht hat zur Strafzumessung unter anderem folgendes ausgeführt:\n\n\"Auch wirkte sich zu Ungunsten des Angeklagten aus, daß\nseine berufliche Aufgabe die Gewährung von Sicherheit ist.\nVon daher ist bei seinem Vorgehen eine erhöhte kriminelle\nEnergie festzustellen. Auch verstieß sein Vorgehen gegen\nseine eigenen religiösen Vorstellungen als frommer Muslim.\"\n\nDiese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Die berufliche Stellung des\nTäters darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen\ndem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Lebensumstände 10 m.w.N.). Daran fehlt es. Zwischen der Straftat des\nAngeklagten und seiner beruflichen Stellung als \"flugbegleitende Sicherheitskraft\" besteht kein Zusammenhang; weder verübte er die Tat während eines\nFluges, an dem er als Sicherheitsbegleiter teilnahm, noch gehörte das Tatopfer\n\nzu den Personen, für deren Sicherheit er verantwortlich war.\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte durch die Tat seinen eigenen religiösen Vorstellungen zuwidergehandelt hat; daß der Täter seine persönlichen Wertmaßstäbe\nund Verhaltensnormen verfehlt, geht nur ihn allein etwas an und kann daher\n\nkeinen Straferschwerungsgrund abgeben.\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß es im Hinblick auf\n8 46 Abs. 3 StGB auch Bedenken begegnet, dem vom Tatopfer empfundenen\n\n\"Gefühl der Erniedrigung\" strafschärfende Bedeutung beizumessen, soweit\n\neine solche Empfindung zu den regelmäßigen Folgen einer derartigen Sexual-\n\nstraftat gehört.\n\nDie Feststellungen werden insgesamt aufrechterhalten, da es sich bei\nden zur Aufhebung führenden Rechtsmängeln um Wertungsfehler handelt.\nDem neu entscheidenden Tatgericht bleibt es jedoch unbenommen, ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu tref-\n\nfen.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-22/2-str-425-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-22/2-str-425-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.562060+00:00"}}