{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-12-15_2_StR_365_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"2 StR 365/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 365/99\nvom\n15. Dezember 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a.\n\nDer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n15. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Schn. ,\n\nder Angeklagte Schn. in Person,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15. Februar 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu Geldstrafen von fünfzig Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt\n\nund das sichergestellte Druckwerk ”A. eingezogen. Vom\nVorwurf, sich durch den Vertrieb weiterer Schriften wegen Verbreitung von Gewaltdarstellungen und Gewaltpornographie (88 131 Abs. 1 Nr. 1, 184 Abs. 3\nNr. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, hat es die Angeklagten freigesprochen. Mit ihrer auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch und beanstandet den Schuld- und Strafausspruch des Urteils insoweit, als die Angeklagten nicht auch wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt worden sind. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Zur Verurteilung hat das Landgericht die folgenden Feststellungen\n\ngetroffen:\n\nDie drei Angeklagten betreiben als gleichberechtigte Geschäftsführer\ndas in S. ansässige Verlagsunternehmen ”\"E.\n\n”, welches Comic-Literatur verlegt. Daneben befaßt sich das Unternehmen mit der Auslieferung nicht selbst verlegter Druckwerke aller Art, die in\nRäumen des Verlags gelagert und jeweils auf Anweisung einer Vertriebsgesell-\n\nschaft in Frankfurt am Main an einzelne Buchhandlungen verschickt werden.\n\nIm Rahmen ihrer Auslieferungstätigkeit versandten die Angeklagten in\nder Zeit vom 27. April 1994 bis 18. Juli 1995 insgesamt 257 Exemplare des\nDruckwerks ”A. ” an 33 Buchhandlungen. Dieses enthält in\nForm von Comiczeichnungen eine Vielzahl pornographischer Darstellungen,\ndie in grober, den Sexualtrieb aufstachelnder und die agierenden Personen zu\nbloßen Objekten geschlechtlicher Begierde machender Weise den wiederholten Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen eines jungen Mannes mit mehreren kindlich dargestellten jungen Mädchen und einer Frau zeigen. Des weiteren wird der Inhalt einer Erzählung eines der Mädchen über ein\nim Alter von 13 Jahren erlebtes sexuelles Ereignis als Comic-Geschichte bildhaft pornographisch dargestellt. Gegenstand dieser Schilderung sind Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen zwischen dem Mädchen\nund einem jungen Mann, die sich auf einem vom Vater des Mädchens gesteuerten Ochsenkarren abspielen. Das Geschehen endet damit, daß der wütende\nVater, der das sexuelle Treiben beobachtet hat, mit einer Machete den erigier-\n\nten Penis des Mannes abschlägt. In den Comiczeichnungen wird die Szene\n\ndurch Darstellung des spritzenden Blutes besonders drastisch abgebildet. Der\n\nInhalt des Buches \"A. ” war allen Angeklagten bekannt.\n\n2. Vom Vorwurf, durch die Auslieferung der Comic-Bücher ”V. ” und\n\"R. ” sowie den Vertrieb der die Fortsetzungsgeschichte \"An. ” enthaltenden Ausgaben Nr. 169-178 der Comic-Heftreihe ”S. ” gegen\n\n8 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB und 8 184 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB verstoßen zu haben, hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen, weil es den Inhalt\nder Druckwerke im Sinne dieser Strafvorschriften als nicht tatbestandsmäßig\nbewertet hat. Darüber hinaus hat es den Angeklagten hinsichtlich des Verbreitens des Buches ”R. ” und der ”S. ”-Hefte einen unvermeidba-\n\nren Verbotsirrtum zugebilligt.\n\nNach den Feststellungen enthalten das Buch ”R. ” und die Fortsetzungsgeschichte \"An. ” phantasierte Geschichten, die für jeden Leser erkennbar einen unwirklichen, visionären Inhalt haben. Gezeigt werden - wie das\nLandgericht näher ausführt - eine Vielzahl brutalster gegen Menschen gerich-\n\nteter Gewaltaktionen, die in dem Druckwerk ”R. von einem menschenähnlichen Roboter sowie einem menschenähnlichen Wesen mit zwei\nKöpfen und in der Fortsetzungsreihe \"An. ” von einer voller Wut und Gewalt\ndargestellten menschlichen Phantasiefigur begangen werden. Der überwiegende Inhalt des Buches ”V. ” besteht aus der pornographischen Darstellung zahlreicher sexueller Handlungen einer jungen Frau mit verschiedenen\nPersonen. Unter anderem wird das schmerzhafte Eindringen eines überdimensionierten künstlichen Penis in den Anus der Frau dargestellt. Darüber hinaus\nenthält das Druckwerk eine Sequenz, welche einen mit einem Polizeiknüppel\n\nwuchtig geführten Schlag auf den Kopf eines jungen Mannes zeigt.\n\nHinsichtlich der Verbreitung des Buches ’R. und der\n”\"S. ”-Hefte mit der Fortsetzungsgeschichte \"An. ” fehlte den Angeklagten nach den Feststellungen jedenfalls die Einsicht, unrechtmäßig zu handeln. Das Buch ”R. ” wurde bereits ca. zwei Jahre vor der Aufnahme der\nAuslieferungstätigkeit durch die Angeklagten anderweitig für das Verlagsunternehmen B. vertrieben. Den Angeklagten war bekannt, daß ein dieses\nDruckwerk betreffendes Prüfungsverfahren von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften eingestellt worden war. Bezüglich der die Fortsetzungsgeschichte \"An. ” enthaltenden Hefte der Reihe ”S. ” holten\ndie Angeklagten jeweils schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen ihrer\nHausanwältin ein. In den stets gleichlautenden Bescheinigungen, die den Angeklagten jeweils zugeleitet wurden, bestätigte die Rechtsanwältin, die Hefte in\njugendschutzrechtlicher Hinsicht überprüft zu haben, wobei sich gegen den\nVertrieb der Hefte unter Berücksichtigung der 88 184 ff. StGB und § 6 GjS kei-\n\nne Bedenken ergeben hätten.\n\nTeilfreispruch\n\n1. Der hinsichtlich der Verbreitung des Buches \"R. ” und der Fort-\n\nsetzungsgeschichte ”An. erfolgte Teilfreispruch hat keinen Bestand. Den\nErwägungen der Strafkammer zur Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch zur Unvermeidbarkeit des den\nAngeklagten zugebilligten Verbotsirrtums begegnen durchgreifende rechtliche\n\nBedenken.\n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht die in den Druckwerken dargestellten Gewaltakte als Gewalttätigkeiten gegen Menschen im\nSinne des 8 131 Abs. 1 StGB angesehen. Daß die Gewalthandlungen in dem\nBuch ”R. ” von einem menschenähnlichen Roboter oder Wesen begangen werden, steht einer solchen Bewertung nicht entgegen. Der Gesetzgeber\nhat den Anwendungsbereich des § 131 Abs. 1 StGB, um eine sachgerechte\nEingrenzung des Tatbestands zu erreichen (vgl. Bericht des Sonderausschusses zum Entwurf des 4. Strafrechtsreformgesetzes BT-Drucks. VI 3521 S. 7),\nauf Darstellungen gegen Menschen gerichteter Gewalttätigkeiten beschränkt.\nDie Vorschrift knüpft damit hinsichtlich der Opfer dargestellter Gewaltakte an\nden biologischen Begriff des Menschen an mit der Konsequenz, daß das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG der Einbeziehung menschenähnlicher Wesen auf der Opferseite entgegensteht (BVerfGE 87, 209, 225). Eine entsprechende Einschränkung auf der Seite des die Gewalt Ausübenden läßt sich jedoch weder dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 StGB, insbesondere dem Begriff\nder Gewalttätigkeit, noch dem Schutzgedanken der Vorschrift entnehmen (so\naber v. Hartlieb, UFITA 1980, 101, 123). Der Schutzzweck des § 131 Abs. 1\nStGB, der auf die Verhinderung potentiell aggressionssteigernder Auswirkungen exzessiver Gewaltdarstellungen abzielt (vgl. BT-Drucks. VI 3521 S. 6 und\nBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Neuregelung\ndes Jugendschutzes in der Öffentlichkeit BT Drucks. 10/2546 S. 21), gebietet\nvielmehr, auch solche Gewalttätigkeiten gegen Menschen unter die Vorschrift\nzu subsumieren, die als von menschenähnlichen Wesen begangen dargestellt\nwerden. Für diese Auslegung spricht schließlich auch, daß der Gesetzgeber in\nden zu dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit\nvom 25. Februar 1985 (BGBl | S. 425) führenden Gesetzesberatungen Dar-\n\nstellungen menschenähnlicher Wesen umfassend von § 131 Abs. 1 StGB erfaßt sehen wollte (vgl. BT-Drucks. 10/2546 S. 22).\n\nSoweit das Landgericht die Tatbestandsmäßigkeit der Gewaltdarstellungen unter Hinweis auf deren ausschließlich fiktiven Inhalt verneint hat, halten\n\ndie Urteilsausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDer Vorschrift des § 131 Abs. 1 StGB unterfallen gegenständlich verkörperte Darstellungen grausamer oder unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen\nMenschen, bei denen das Grausame oder Unmenschliche des gewalttätigen\nVorgangs den wesentlichen Inhalt und Sinn der Schilderung ausmachen (BGH\nNJW 1978, 58). An diesem Erfordernis, das den Anwendungsbereich der Norm\nsachgerecht einschränkt, ist auch nach der durch das Gesetz zur Neuregelung\ndes Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 aus Gründen\nsprachlicher Klarstellung (BT-Drucks. 10/2546 S. 22) erfolgten Änderung des\nWortlautes des § 131 Abs. 1 StGB festzuhalten (v. Bubnoff in LK 11. Aufl.\n8 131 Rdn. 19; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 131 Rdn. 6; Greger NStZ 1986,\n8, 10). Die Gewaltschilderungen müssen ferner entweder eine Verherrlichung\noder Verharmlosung der gezeigten Gewalttätigkeiten zum Ausdruck bringen\noder durch die Art und Weise der Darstellung selbst die Menschenwürde verletzen. Aus den so umschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des\n8 131 Abs. 1 StGB folgt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht,\ndaß lediglich solche Schilderungen in Betracht kommen, die tatsächlich oder\nzumindest denkbar in der Realität vorkommende Vorgänge zum Gegenstand\nhaben. Vielmehr können auch Darstellungen, welche das Grausame und Unmenschliche rein fiktiver, erkennbar frei erfundener Gewalttätigkeiten in ihren\nEinzelheiten ausbreiten, eine gewaltverherrlichende oder - verharmlosende\n\nTendenz ausdrücken oder das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen\n\nverletzen und damit dem Verbot des § 131 Abs. 1 StGB unterfallen (BVerfGE\n87, 209, 228; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. 8 131 Rdn. 8; v.\nBubnoff aaO Rdn. 18). Für den Schutzzweck des § 131 Abs. 1 StGB, einer\nmöglichen Förderung der Aggressions- und Gewaltbereitschaft durch exzessive Gewaltdarstellungen entgegenzuwirken, ist es unerheblich, ob eine Schilderung tatsächlich mögliche Vorgänge oder reine Phantasieprodukte zum Ge-\n\ngenstand hat.\n\nDas Landgericht war daher aus Rechtsgründen gehindert, eine Strafbarkeit nach § 131 Abs. 1 StGB allein unter Hinweis auf den wirklichkeitsfremden,\ndurch Visionen und Phantasien gekennzeichneten Charakter der gezeigten\nGewalttätigkeiten gegen Menschen zu verneinen. Zur Bewertung des Inhalts\nder Druckwerke hätte es vielmehr der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes bedurft, welcher den Darstellungen aus Sicht eines verständigen Betrachters zukommt (BayObLG NJW 1990, 2479, 2480; v. Bubnoff aaO\nRdn. 26). Hierzu wäre eine eingehende wertende Würdigung des Inhalts der\nSchilderung sowie des gesamten Darstellungszusammenhangs einschließlich\nder comic-typischen, durch eine Bilderabfolge mit ergänzenden kurzen Zwischen- und Sprechblasentexten erfolgenden Form der Präsentation erforderlich\ngewesen. Eine solche allein dem Tatrichter obliegende umfassende inhaltliche\nBewertung der Druckwerke läßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Frage\n\nder Tatbestandsmäßigkeit des Buches ”R. und der Fortsetzungsge-\n\nschichte \"An. ” bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung.\n\nb) Die Erwägungen der Strafkammer zum Vorliegen eines unvermeidba-\n\nren Verbotsirrtums vermögen den hinsichtlich des Buches ”R. und der\n\nFortsetzungsgeschichte ”An. erfolgten Teilfreispruch ebenfalls nicht zu\n\nrechtfertigen.\n\n-10-\n\nUnvermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter trotz der ihm nach\nden Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und\nBerufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das\nUnrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, daß er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung von\nRat beseitigt hat (BGHSt 21, 18, 20). Wird die Rechtsauffassung des Täters\ndurch eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung oder durch die Rechtsauskunft einer sachkundigen, unvoreingenommenen und mit der Erteilung der\nAuskunft keinerlei Eigeninteresse verfolgenden Person (BGHSt 40, 257, 264)\nbestätigt, begründet dies die Unvermeidlichkeit eines Irrtums, wenn der Täter\nauf die Richtigkeit der Entscheidung oder Auskunft vertraut hat und nach den\nfür ihn erkennbaren Umständen auch vertrauen durfte. Dabei ist der Rat eines\nRechtsanwalts nicht ohne weiteres bereits deshalb vertrauenswürdig, weil er\nvon einer kraft ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden\nist (BayObLG StV 1992, 421; OLG Bremen NStZ 1981, 265, 266; Rudolphi JR\n1977, 380, 381). Maßgebend ist vielmehr, ob der Rechtsrat - aus der Sicht des\nAnfragenden - nach eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sachkenntnis getragen ist. Auskünfte, die erkennbar vordergründig\nund mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine\n”Feigenblattfunktion” erfüllen sollen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 17 Rdn. 18), können den Täter demgegenüber nicht entlasten.\n\nBei Zugrundelegung dieser Grundsätze reichen die Urteilsausführungen\n\nweder bezüglich des Druckwerks ”R. noch im Hinblick auf die Fortsetzungsgeschichte \"An. ” für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirr-\n\ntums aus.\n\n-11-\n\nDa es die Strafkammer versäumt hat, nähere Feststellungen zum objektiven Aussagegehalt der Druckwerke zu treffen, fehlt es bereits an der für die\nsachgerechte Beurteilung der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums erforderlichen Tatsachengrundlage (vgl. BGH NStZ 1996, 236, 237). Denn die Frage\nder Vermeidbarkeit einer fehlenden Unrechtseinsicht kann nicht unabhängig\nvom Erklärungsinhalt der verbreiteten Gewaltdarstellungen beantwortet werden. Erst wenn letzterer feststeht, läßt sich eine Entscheidung darüber treffen,\nob sich den seit Jahren im Bereich der Comic-Literatur verlegerisch tätigen Angeklagten ein (möglicher) strafbarer Inhalt der Druckwerke und damit die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns auch ungeachtet der teilweise vorliegenden an-\n\nwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen hätte aufdrängen müssen.\n\nDer Umstand, daß das Buch ”R. ” schon ca. zwei Jahre vor der\nAufnahme der Auslieferungstätigkeit durch die Angeklagten anderweitig vertrieben wurde, enthob die Angeklagten nicht ihrer Verpflichtung, den Inhalt des\nDruckwerks einer eingehenden Prüfung zu unterziehen (BGHSt 37, 55, 66).\nDie Einstellungsentscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\nSchriften, von der die Angeklagten nach den Feststellungen Kenntnis hatten,\nrechtfertigt ebenfalls nicht ohne weiteres die Annahme eines unvermeidbaren\nVerbotsirrtums. Denn denkbar ist, daß das Indizierungsverfahren nicht aufgrund einer inhaltlichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des 8 131\nAbs. 1 StGB verneinenden Bewertung des Druckwerks, sondern lediglich wegen geringer Bedeutung der Jugendgefährdung im Sinne des § 2 GjS oder\nRücknahme des Indizierungsamtrages (vgl. hierzu Gödel in Löffler, Presserecht\n4. Aufl. S. 1652) eingestellt wurde. Da das angefochtene Urteil den Inhalt der\nEntscheidung der Bundesprüfstelle nicht mitteilt, ist insoweit eine abschließende Bewertung nicht möglich. Hinsichtlich der Hefte Nr. 169 bis 178 der Co-\n\nmicreihe ”S. ” mit der Fortsetzungsgeschichte \"An. ” hat es die\n\n-12-\n\nStrafkammer schließlich versäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen,\ninwieweit die Angeklagten nach den Umständen des Falles auf die eingeholten\nanwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vertrauen durften. Hierzu\nhätte es näherer Feststellungen insbesondere zu Anlaß, Zweck und Inhalt des\nder Rechtsanwältin erteilten Prüfungsauftrags sowie zu dem für die Angeklagten ersichtlichen Gehalt und den Begleitumständen der anwaltlichen Überprüfung bedurft. Dies um so mehr, als die stets gleichlautenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen ihrem Aussagegehalt nach keine Rückschlüsse auf die\n\nim Einzelfall konkret entfaltete anwaltliche Prüfung zuließen.\n\n2. Auch der Teilfreispruch hinsichtlich des Buches ”V. ” hält einer\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat das gezeigte schmerzhafte Eindringen mit einem\nüberdimensionierten künstlichen Penis in den Anus einer Frau nicht als Gewalttätigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB gewertet. Soweit es\ninsoweit auf die freiwillige Mitwirkung der Frau sowie die im Interesse sexuellen\nLustgewinns erfolgende Hinnahme von Schmerzen bei gewissen Sexualpraktiken abstellt, lassen die Urteilsausführungen besorgen, daß die Strafkammer\nvon einem zu engen Gewalttätigkeitsbegriff ausgegangen ist. Denn dieser Vorschrift unterfallen auch Darstellungen solcher Gewalttätigkeiten, die etwa im\nRahmen sadomasochistischer Handlungen einvernehmlich erfolgen (OLG\nKarlsruhe MDR 1977, 864; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 14; Hanack\nNJW 1974, 1, 7). Da das Urteil im übrigen nähere Feststellungen zu dem sich\naus Inhalt, äußerer Form und Gesamtkontext ergebenden objektiven Aussagegehalt der Darstellungen vermissen läßt, vermag der Senat nicht zu beurteilen,\nob es sich bei dem gezeigten Geschehen um ein durch Entfaltung physischer\n\nKraft unmittelbar gegen den Körper eines anderen bewirktes aggressives Vor-\n\n-13 -\n\ngehen (BGH NJW 1980, 65, 66) handelt. Bezüglich des dargestellten Schlags\nmit einem Polizeiknüppel, den die Strafkammer nicht als grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeit im Sinne von §§ 131 Abs. 1 StGB ansieht, teilt das\nUrteil lediglich das Ergebnis der Bewertung mit, ohne erkenntlich zu machen,\nauf welche in dem objektiven Erklärungswert der Darstellung zu findenden Umstände sich diese Wertung des Tatrichters gründet. Damit genügen die Urteilsausführungen insoweit, da sie keine revisionsrechtliiche Nachprüfung der\ntatrichterlichen Rechtsanwendung durch den Senat zulassen, nicht den in\n\nsachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen.\n\nVerurteilung\n\nDer Schuld- und Strafausspruch des Urteils hat ebenfalls keinen Bestand, weil das Landgericht eine Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. StGB mit rechtlich un-\n\nzutreffenden Erwägungen abgelehnt hat.\n\nEine pornographische Darstellung hat den sexuellen Mißbrauch von\nKindern zum Gegenstand, wenn das dargestellte Geschehen alle Merkmale\neiner rechtswidrigen Tat nach § 176 StGB aufweist (vgl. BGHSt 45, 41). Das ist\nbei einem Geschlechtsverkehr eines Mannes mit einer 13-jährigen fraglos der\nFall (§ 176 Abs. 1 StGB). Daß sich das Geschehen nach dem Inhalt der Erzählung in einem fiktiven Land mit abweichenden Sexualvorstellungen abspielt,\nist angesichts der in § 184 Abs. 3 StGB erfolgten eindeutigen Bezugnahme auf\ndie Vorschrift des § 176 StGB und die damit getroffene Wertentscheidung des\n\nGesetzgebers ohne jede Bedeutung. Maßgeblich sind entgegen der Auffas-\n\n-14 -\n\nsung des Landgerichts allein die Wertmaßstäbe des deutschen Strafgesetzbuchs. Andernfalls hätten es die Hersteller kinderpornographischer Schriften\n(§ 11 Abs. 3 StGB) in der Hand, das umfassende dem vorbeugenden Rechtsgüterschutz dienende Verbot des § 184 Abs. 3 StGB durch einfaches Einfügen\nder Darstellungen in einen entsprechenden fiktiven Handlungsrahmen voll-\n\nständig leerlaufen zu lassen.\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der nach § 301 StPO auch zu Gunsten der Angeklagten wir-\n\nkende Revision der Staatsanwalt nicht ergeben.\n\nIV.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die\nDruckwerke lediglich im Wege des Selbstleseverfahrens und nicht durch Einnahme eines Augenscheins in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind,\nist nicht zulässig erhoben. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls waren\ndie Druckwerke am letzten Hauptverhandlungstag unmittelbar vor dem Plädoyer des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf dessen Anregung hin Ge-\n\ngenstand der Hauptverhandlung. Dies teilt die Revision nicht mit.\n\nIn der durch die Rüge aufgeworfenen Rechtsfrage neigt der Senat zu\nder Auffassung, daß bei Druckwerken der Comic-Literatur, deren Aussagegehalt durch die enge Verbindung von Bild und Text bestimmt wird, das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO auch die bildliche Gestaltung erfaßt, so\ndaß es einer gesonderten Inaugenscheinnahme nicht bedarf. Sollte aus Sicht\n\neines Verfahrensbeteiligten Anlaß zu eingehender Erörterung des Wahrge\n\n-15 -\n\nnommenen bestehen, kann dies auf seine Anregung hin in der Hauptverhand-\n\nlung geschehen.\nV.\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\nBei der Darstellung der zum objektiven Erklärungswert der Druckwerke\ngetroffenen Feststellungen in den Urteilsgründen kann der Tatrichter von der\nMöglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch machen und wegen der\nEinzelheiten der bildlichen Darstellung auf die bei den Akten befindlichen\nDruckwerke verweisen. Durch die auch in freisprechenden Urteilen zulässige\n(BGH NStZ 1991, 596) Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muß (BGHSt 41, 376,\n382), werden die bildlichen Darstellungen als ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und damit unmittelbar einer rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. 8 267 Rdn. 6; vgl. Entwurf der\nBundesregierung zum 19. Strafverfahrensänderungsgesetz BT-Drucks. 8/976\nS. 55).\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-15/2-str-365-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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