{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-12-03_2_StR_548_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"2 StR 548/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 548/99\n\nvom\n\n3. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 4. Juni 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im\nFall Il, 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexu-\n\nellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in\ndrei Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen zu der Gesanmitfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt\nund das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall Il, 1 muß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde zwischen dem 7. August 1992\nund dem 7. August 1993 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen\nbeträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 8 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wur-\n\nde erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 7. September\n\n1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag unterbrochen (8 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Tat jedoch be-\n\nreits verjährt.\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß\ndas Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-\n\nringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.\nJähnke Theune Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-03/2-str-548-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-03/2-str-548-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.633384+00:00"}}