{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-24_2_StR_534_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"2 StR 534/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 534/99\n\nvom\n24. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. November 1999\ngemäß 8 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Langerichts Bonn vom 9. September 1999\n\nwird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 15. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist am 15. Juni 1999 wegen Totschlags zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil\nverzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 14. Juli 1999 Revision eingelegt.\nDas Landgericht hat diese Revision mit Beschluß vom 9. September 1999 verworfen, da der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet habe und seine\n\nRevision im übrigen verspätet eingelegt sei.\n\nMit Schreiben vom 18. September 1999, eingegangen bei dem Landgericht am 21. September, hat sich der Angeklagte gegen den ihm am\n17. September zugestellten Beschluß gewandt und die Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichtes beantragt.\n\nDer statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1\nStPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-\n\nschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.\nZu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur\nVerwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO).\nSoweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt\nauch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier- die Revision nach wirksamem\nRechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 27. April\n1988 - 3 StR 150/88; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. §§ 346 Rdn. 2).\n\nDemgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel\ngegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist\nwirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann\n\n-nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Nachweise bei\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdn. 9) - weder angefochten noch zu-\n\nrückgenommen oder widerrufen werden.\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-24/2-str-534-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-24/2-str-534-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.400897+00:00"}}