{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-19_2_StR_521_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"2 StR 521/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 521/99\n\nvom\n19. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 1999 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1999 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Bedrohung und gefährlicher\nKörperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in\n\nder Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfol-\n\ngenausspruchs; im übrigen ist sie 1.S.d. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt.\n\nBeim Angeklagten wurde ”Schwerstabhängigkeit” von Betäubungsmitteln\ndiagnostiziert. Zur Tatzeit bestand bei ihm eine schwere Persönlichkeitsveränderung (UA S. 20). Bei den Taten war seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB. In einem der Fälle stützt das Landgericht die Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit ausschließlich auf die ”suchttypische\nEntkernung der abhängigen Persönlichkeit” und ihre \"charakterliche Verwahr-\n\nlosung”.\n\nBei der Erörterung der Frage einer Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus beruft sich das Landgericht auf weitere\n\nAusführungen des psychiatrischen Sachverständigen.\n\nHiernach habe der Angeklagte bereits vor seinem 15. Lebensjahr Anzeichen für eine Störung des Sozialverhaltens gezeigt. Bereits früher sei festgestellt worden, daß er anlagebedingt \"unfähig” sei, sich in Erregungszuständen\nzu beherrschen und die Neigung habe, unkontrolliert die körperliche Auseinandersetzung zu suchen (UA S. 26). Kennzeichnend für die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten seien seine niedrige Frustrationstoleranz und seine Neigung zu reizbarem und aggressivem Verhalten. Zusätzlich zu seiner antisozialen Persönlichkeitsstörung leide er auch an einer schweren Polytoxikomanie.\nDie von ihm begangenen Straftaten seien aber Symptom seiner Persönlichkeitsstörung und nicht seiner Drogenabhängigkeit. Eine isolierte Behandlung\nseiner Suchtprobleme würde an seiner grundlegenden Problematik nichts än-\n\ndern.\n\nDie Persönlichkeitsstörung sei wiederum keine Erkrankung im psychiatrischen Sinne. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nscheide mangels Vorliegens eines krankhaften Zustandes von vornherein aus\n(UA S. 27/29).\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie läßt besorgen, daß das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - von einem falschen Verständnis der Persönlichkeitsstörung i.S. des Merkmals der schweren\nanderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Eine die Unterbringung nach\n§ 63 StGB rechtfertigende schwere andere seelische Abartigkeit liegt nicht nur\ndann vor, wenn die Persönlichkeitsstörungen des Täters auf einer Krankheit\nberuhen oder als krankhaft zu bezeichnen sind. Das Merkmal der schweren\nanderen seelischen Abartigkeit ist dem in 88 20, 21 StGB genannten Merkmal\nder krankhaften seelischen Störung gleichgestellt und erfaßt gerade solche\nVeränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind (vgl.\nBGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 78).\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch nicht, daß das\nLandgericht die Begriffe \"Erkrankung” und ”krankhafter Zustand” untechnisch\nverwendet hat und lediglich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten nicht die Stärke einer - nicht pathologisch be-\n\ndingten - schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht habe.\n\nDem Urteil ist bereits nicht zu entnehmen, welchen Maßstab das Landgericht insoweit angelegt haben könnte (vgl. BGHR StGB § 21 - seelische Abartigkeit 14, 21, 29, 31):\n\nBeim Angeklagten wurde zum einen eine schwere Persönlichkeitsverän-\n\nderung (Depravation) festgestellt.\n\nZum anderen führten die ”suchttypische Entkernung seiner Persönlichkeit” und ihre \"charakterliche Verwahrlosung” zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (UA S. 20).\n\nSchließlich stellt das Landgericht beim Angeklagten eine antisoziale\nPersönlichkeitsstörung fest. Auch diese kann die Stärke einer anderen schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. 88 20, 21 StGB erreichen (BGHR\nStGB § 21 - seelische Abartigkeit 24).\n\nDie fehlerhafte Begründung der Ablehnung einer Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfol-\n\ngenausspruchs.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist bereits im Hinblick auf die\nRegelung des § 72 StGB aufzuheben. Die falsche Beurteilung der Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung kann aber auch den Strafausspruch beeinflußt\n\nhaben.\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-19/2-str-521-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-19/2-str-521-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.264270+00:00"}}