{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-17_2_StR_453_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"2 StR 453/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 453/99\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November\n\n1999 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. April 1999 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht folgendes ausgeführt:\n\n\"Anläßlich der Tat ist es desweiteren zu einem überwiegenden unmittelbaren körperlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem Tatopfer\ngekommen, da der Angeklagte C. während der Tatausführung mit einem\nArm eng an sich drückte und C. demgemäß die körperliche Präsenz des\nAngeklagten im besonderen Maße verspürte. Der Angeklagte hat desweiteren\nmassiv auf sein Opfer eingewirkt, indem er dieses sowohl im vorderen als auch\n\nim hinteren Genitalbereich streichelte, wenngleich auch über der Kleidung.”\n\nDiese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer unmittelbare körperliche Kontakt gehört zum regelmäßigen Tatbild\nsowohl der sexuellen Nötigung als auch des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nund ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB). Desgleichen läßt die strafschärfende Erwägung der \"massiven” Einwirkung besorgen,\ndas Landgericht habe verkannt, daß die Strafbarkeit sexualbezogener Handlungen erst bei Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c StGB) begründet wird, die bei Handlungen über der Kleidung eine gewisse Dauer und\n\nIntensität voraussetzt.\n\nSoweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung nach § 63\nStGB abgesehen hat, wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der\n\nRevision der Staatsanwaltschaft verwiesen.\n\nNiemöller Theune Bode\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/2-str-453-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/2-str-453-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.927134+00:00"}}