{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-17_2_StR_362_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"2 StR 362/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 362/99\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Novem-\n\nber 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Niemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 27. Januar 1999 dahin geändert,\ndaß der Freispruch der Angeklagten W. P. und\nB. entfällt.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In sechs\n\nweiteren Fällen hat es sie freigesprochen und dazu ausgeführt:\n\n\"Soweit insgesamt sechs der 23 angeklagten Drogenbeschaffungsfahrten erfolglos blieben, weil der Dealer J. jeweils nicht in der Lage gewesen war,\ndas gewünschte Kokain zu diesem Zeitpunkt zu beschaffen, war nach dem\nGrundsatz ”in dubio pro reo” zugunsten der Angeklagten davon auszugehen,\ndaß die insoweit geplanten Geschäfte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgreich\nabgewickelt werden konnten und daher unter dem Gesichtspunkt der Bewer-\n\ntungseinheit als Teil der abgeurteilten 17 Taten zu ahnden sind.\n\nDa hinsichtlich der sechs vergeblichen Fahrten der Angeklagten B. aus\n\nden genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen entgegen der Anklage\n\neine Verurteilung nicht erfolgen konnte, waren die Angeklagten W. P.\n\nund B. insoweit freizusprechen.”\n\nDie Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Revision lediglich geltend, für\nden Freispruch sei deswegen kein Raum, weil die genannten sechs Fälle nach\nder Entscheidung des Landgerichts jeweils als Bestandteil der nachfolgenden\nTat bewertet worden seien. Aus diesem Grunde würden Anklage und Eröff-\n\nnungsbeschluß bereits durch die Verurteilung erschöpft.\n\nDas trifft zu. Auch wenn der Anklagevorwurf in den sechs Fällen insoweit\nnicht bestätigt wurde, als den Angeklagten angelastet worden war, Kokain gekauft zu haben, so hat das Landgericht doch Feststellungen getroffen, die bereits den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründen und\nallein deshalb nicht zu einer eigenständigen Verurteilung geführt haben, weil\ndieses Geschehen jeweils als unselbständiger Teil des Falles bewertet wurde,\n\nin dem beim nächsten Mal Kokain geliefert wurde.\n\nDer Urteilstenor war deshalb bei beiden Angeklagten dahin zu ändern,\ndaß der Freispruch entfällt. Die sie betreffende Kostenentscheidung ist damit\nhinfällig. Das Ergebnis des Revisionsverfahrens hat aber für die Angeklagten\nkeine Auswirkungen auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Aus diesem Grunde und weil die Staatsanwaltschaft lediglich\neine formelle Korrektur des Urteils erstrebt und erreicht hat, war es geboten,\ndie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. auch\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 8 473 Rdn. 17 m.w.N.).\n\nDer Bundesgerichtshof beurteilt im übrigen auch nach Revision des Angeklagten derartige rein formelle Korrekturen des Urteils nicht als ”Erfolg” des\nRechtsmittels (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1999 - 2 StR 436/99).\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/2-str-362-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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