{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-17_2_StR_313_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"2 StR 313/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Erweckt das Gericht nach Vorberatung über die Strafobergrenze, die es im Fall eines Geständnisses nicht überschreiten wolle, den Eindruck, sich insoweit ohne\nRücksicht auf den Umfang des Geständnisses und den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vorbehaltlos und endgültig festgelegt zu haben, so kann dies für einen\n\nVerfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 88 24, 338 Nr. 3\n\nErweckt das Gericht nach Vorberatung über die Strafobergrenze, die es im Fall eines Geständnisses nicht überschreiten wolle, den Eindruck, sich insoweit ohne\nRücksicht auf den Umfang des Geständnisses und den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vorbehaltlos und endgültig festgelegt zu haben, so kann dies für einen\n\nVerfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen.\n\nBGH, Urt. vom 17. November 1999 - 2 StR 313/99 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n2 StR 313/99\n\n17. November 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n17. November 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, und zwar T. wegen fünf\nTaten, darunter eines Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten, ©. ebenfalls wegen fünf Taten, darunter drei Fällen der\nBeihilfe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nsowie G. wegen Beihilfe in einem Fall zu einer einjährigen Freiheitsstrafe,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie\n\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das zuun-\n\ngunsten der Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nAls begründet erweist sich die Rüge, das Ablehnungsgesuch der\nStaatsanwaltschaft gegen die für befangen erklärten Berufsrichter der Strafkammer sei zu Unrecht verworfen worden; damit liegt ein absoluter Revisions-\n\ngrund vor, der ohne weiteres zur Urteilsaufhebung führt (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\n1. Der Rüge liegt im wesentlichen folgender prozessualer Geschehens-\n\nablauf zugrunde:\n\nVor Beginn der Sitzung am zweiten Hauptverhandlungstag suchte der\nVorsitzende, begleitet von einem der Beisitzer, das Gespräch mit den außerhalb des Sitzungssaals wartenden Verteidigern der Angeklagten T. und\nO. ; hinzu kamen später die Beisitzerin, der Verteidiger des Angeklagten G.\nund Staatsanwalt D. , der an diesem Tag den Sitzungsdienst anstelle des\nsachbearbeitenden Staatsanwalts B. wahrnahm. Dabei kündigte der Verteidiger T. ein Geständnis seines Mandanten für den Fall an, daß mit der\nStaatsanwaltschaft eine Einigung über das Strafmaß erzielt werde; dieser sei\nbereit, eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens vier Jahren zu akzeptieren;\nandernfalls werde kein Geständnis abgelegt. Staatsanwalt D. erklärte sich\naußerstande, hierzu verbindlich Stellung zu nehmen, und verwies auf den\nSachbearbeiter. Mit diesem nahm der Verteidiger während der Mittagspause in\nder Gerichtskantine Kontakt auf; eine Einigung kam dabei jedoch nicht zustande. Dies teilte der Verteidiger dem Vorsitzenden noch während der Pause mit\nund erklärte dazu, die Sache sei damit für ihn erledigt. Daraufhin kündigte der\nVorsitzende an, die Kammer werde vorab beraten, ob sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen ansehen könne. Die an-\n\ngekündigte Vorberatung fand im Anschluß an die Verhandlung statt. Noch am\n\nselben Tag unterrichtete der Vorsitzende die Verteidiger T. undO. telefonisch vom Ergebnis der Vorberatung und erörterte mit ihnen den Fortgang\n\nder Hauptverhandlung.\n\nAm dfritten Verhandlungstag gab der Vorsitzende zu Beginn der Ver-\n\nhandlung bekannt,\n\n\"daß die Kammer nach Schluß des gestrigen Verhandlungstages im Anschluß an mit den Verteidigern der Angeklagten O. und T. geführte Gespräche des Vorsitzenden, an denen teilweise auch die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer und der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen\nhaben, darüber beraten hat, welches Strafmaß sie bei den Angeklagten O. und\n\nT. für tat- und schuldangemessen hält. Die Kammer erachtet für beide Angeklagte für den Fall eines glaubhaften und überzeugenden Geständnisses,\ndas im wesentlichen dem Anklagevorwurf entspricht, mögen auch die Angaben\nzu den transportierten Kokainmengen hiervon abweichen, Freiheitsstrafen von\nhöchstens 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Dies ist den Verteidigern\nder Angeklagten O. und T. im Anschluß an die Beratung telefonisch mitgeteilt worden.”\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft und die anderen Prozeßbeteiligten\nerhielten sodann Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verteidiger T. verlas einen Schriftsatz und machte ergänzende Ausführungen. Sein Mandant\nerklärte dazu: \"Es ist so gewesen”. Danach wurde eine Zeugin im allseitigen\nEinverständnis entlassen und die Verhandlung für mehrere Stunden unterbro-\n\nchen.\n\nBei deren Wiederbeginn lehnte der Staatsanwalt die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab: Er habe erst durch die Erklärung des Vorsitzenden erfahren, daß nach der Verhandlung vom Vortag \"weitere Gespräche\nzwischen den Verteidigern und den Berufsrichtern” stattgefunden hätten; dies\n\nerwecke den Eindruck, daß sich die Kammer ohne Beteiligung der Staatsan-\n\nwaltschaft auf ein bestimmtes Strafmaß festgelegt habe und insoweit voreinge-\n\nnommen sei.\n\nDie Strafkammer hat - ohne die betroffenen Richter - das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, weil kein Grund vorliege, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertige. Die\nStaatsanwaltschaft habe Gelegenheit zur Äußerung gehabt; sie sei durch die\nTeilnahme ihres Sitzungsvertreters an dem Gespräch, das vor Beginn der Sitzung am zweiten Verhandlungstag stattfand, über die Strafmaßvorstellung der\nVerteidigung T. informiert gewesen, habe ihren abweichenden Stand-\n\npunkt darlegen können und dies auch getan.\n\n2. Das Ablehnungsgesuch der Staatsanwaltschaft ist zu Unrecht ver-\n\nworfen worden.\n\na) Die Ablehnung war zulässig, insbesondere - was die hiermit befaßte\nKammer auch selbst erkannt und zum Ausdruck gebracht hat - nicht verspätet\n(§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO); das Gesuch ist unverzüglich gestellt worden (8 25\nAbs. 2 Nr. 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft es\nnicht sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorberatung angebracht\nhat. \"Unverzüglich” (\"ohne schuldhaftes Zögern”) heißt nicht \"sofort\", sondern\nbedeutet, daß die Ablehnung im Interesse eines zügigen Verfahrensfortgangs\nohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen geltend\ngemacht werden muß (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 25 Rdn. 8\nm. N.). Durch die Sachlage begründet ist aber eine Verzögerung, die dadurch\nentsteht, daß der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund\nerlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen des Gesuchs\nbenötigt (BGHR StPO 8 25 Abs. 2 unverzüglich 2 m.w.N.). Welche Zeitspanne\n\ndafür erforderlich, angemessen und deshalb zuzubilligen ist, hängt von den\n\nUmständen des Einzelfalls ab. Diese Zeitspanne ist im vorliegenden Fall, in\ndem die Staatsanwaltschaft das Gesuch nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bei deren Wiederbeginn noch am selben Tag angebracht hat, nicht\n\nüberschritten.\n\nb) Die Ablehnung der Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit\nwar berechtigt; es lag ein Grund vor, der Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit\nrechtfertigen konnte (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründeten Anlaß, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Den Anlaß dazu bot die Bekanntgabe des Ergebnisses der gerichtlichen Vorberatung, wonach bei den\nAngeklagten T. und O., falls sie Geständnisse ablegen würden, Gesamtfreiheitsstrafen von höchstens vier Jahren tat- und schuldangemessen\n\nseien.\n\nDem Gericht ist es allerdings nicht verwehrt, das Höchstmaß der zu verhängenden Strafe, die es im Fall eines dem Anklagevorwurf entsprechenden\nGeständnisses für tat- und schuldangemessen hält, schon vor Durchführung\nder Beweisaufnahme zum Gegenstand einer Vor- oder Zwischenberatung zu\nmachen und das Ergebnis den Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung\nbekanntzugeben (BGHSt 38, 102, 104). Dies kann durchaus zweckmäßig sein,\num dem Angeklagten eine bessere Abschätzung der Chancen und Risiken seines Einlassungsverhaltens zu ermöglichen, ihn unter Umständen zu einem Geständnis zu veranlassen, das er bei völliger Ungewißheit über das für diesen\nFall vom Gericht in Betracht gezogene Strafmaß nicht ablegen würde, und so\ndazu führen, daß sich eine womöglich langwierige und zeitraubende Beweisaufnahme erübrigt. Regelmäßig läßt sich daraus, daß ein Gericht seine Straf-\n\nmaßvorstellung offenlegt und zum Gegenstand der Erörterung mit den Verfah-\n\nrensbeteiligten macht, kein Befangenheitsgrund herleiten; denn es ist ohne\nAnhaltspunkte für die gegenteilige Annahme nicht davon auszugehen, daß es\nsich dadurch in unwiderruflicher, das Urteil insoweit vorwegnehmender Weise\n\nbinden will.\n\nDer zu entscheidende Fall liegt jedoch anders. Hier hat das Gericht\ndurch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Ergebnisses\nder Vorberatung, wonach im Fall von Geständnissen der Angeklagten T.\nund ©. Gesamtfreiheitsstrafen von höchstens vier Jahren tat- und schuldangemessen seien, den Eindruck erweckt, es habe sich insoweit schon vorbehaltlos und endgültig festgelegt, werde also ohne Rücksicht auf dagegen sprechende Umstände, die sich insbesondere aus dem Umfang des Geständnisses\noder im weiteren Verlauf der Verhandlung ergeben könnten, die genannte\nStrafobergrenze auf keinen Fall überschreiten; ein derartiger Eindruck läßt das\nGericht - im buchstäblichen Sinne des Wortes - als voreingenommen erscheinen und setzt daher die beteiligten Richter der Besorgnis aus, befangen zu\n\nsein.\n\nDaß für die Verfahrensbeteiligten, namentlich die Staatsanwaltschaft,\ndieser Eindruck entstand, ergibt sich aus der Gesamtheit der dafür bedeutsa-\n\nmen Umstände:\n\naa) Dazu gehören bereits die Vorgänge, die zur Vorberatung der Kammer über das Strafmaß und zur Bekanntgabe des Ergebnisses geführt haben.\nBei der Art und Weise, wie die - durch Ablegung von Geständnissen bedingte -\nZusage der Einhaltung einer Strafobergrenze zustande kam, fallen zwei Be-\n\nsonderheiten ins Auge:\n\n-10-\n\nZum einen entsprach die vom Vorsitzenden als Ergebnis der Vorberatung bezeichnete Strafobergrenze genau dem Höchstmaß, das der Verteidiger\ndes Angeklagten T. bei dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten\nGespräch vor Beginn der Sitzung am zweiten Verhandlungstag in kompromißloser Form (andernfalls werde kein Geständnis abgelegt) als Bedingung für ein\nGeständnis seines Mandanten genannt hatte. In diesem Zusammenhang\nkommt es nicht darauf an, ob diese Übereinstimmung eine - allerdings nur\nzweiseitige - Urteilsabsprache darstellt und die ohne Einbeziehung oder Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten erreichte Verständigung über das\nVerfahrensergebnis den hieran zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der vorliegende Fall erfordert es nicht, zur Zulässigkeit von Urteilsabsprachen im Strafverfahren und ihren Voraussetzungen Stellung zu nehmen\n(vgl. hierzu BGHSt 43, 195, 205 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der Festlegung\nist hier lediglich von Bedeutung, daß sich die Kammer durch die vom Verteidiger T. gestellte Bedingung dazu gedrängt sehen konnte, die bezeichnete\nHöchststrafe, ohne deren Einhaltung ein Geständnis nicht zu erwarten war,\n\nkeinesfalls zu überschreiten.\n\nZum anderen wurde der Eindruck einer solchen Festlegung auch noch\ndadurch gefördert, daß die Kammer der Staatsanwaltschaft vor Bekanntgabe\ndes Ergebnisses der Vorberatung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies war verfahrensfehlerhaft. Das Gericht ist verpflichtet, alle Prozeßbeteiligten anzuhören, bevor es einem Angeklagten die Zusage gibt, im Fall\nseines Geständnisses eine bestimmte Strafobergrenze einzuhalten; ist es aufgrund einer Vor- oder Zwischenberatung zu dem Ergebnis gelangt, daß dem\nAngeklagten bei einem Geständnis die Einhaltung einer solchen Obergrenze in\nAussicht gestellt werden soll, so darf es ihm dies nicht mitteilen, bevor die anderen Prozeßbeteiligten hierzu gehört worden sind (BGHSt 38, 102). Dies hat\n\n-11-\n\ndie Kammer nicht beachtet, sondern der Staatsanwaltschaft erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorberatung Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben. Allerdings bieten Rechtsfehler, auch Verfahrensfehler des Gerichts\nregelmäßig für sich allein keinen Grund, die Unparteilichkeit der beteiligten\nRichter in Zweifel zu ziehen (BGHSt 24, 336, 337; BGH NStZ 1994, 447: BGH\nbei Kusch NStZ 1995, 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 24\nRdn. 14; Pfeiffer in KK-StPO 4. Aufl. § 24 Rdn. 6; anders für grobe Rechtsfehler: Lemke in HK-StPO 2. Aufl. 824 Rdn. 23; Wendisch in Löwe-Rosenberg,\nStPO 24. Aufl. 824 Rdn. 37; vgl. auch Rudolphi in SK-StPO § 24 Rdn. 24);\ndarin macht auch die Verletzung von Anhörungspflichten keine Ausnahme. Im\nZusammenhang mit den weiteren, in dieselbe Richtung deutenden Umständen\nwar hier jedoch auch der beschriebene Anhörungsmangel geeignet, den Anschein einer Festlegung des Gerichts auf das Vorberatungsergebnis, bei der\nes auf eine Stellungnahme der ohnehin ablehnenden Staatsanwaltschaft nicht\n\nmehr ankommen würde, noch zu verstärken.\n\nbb) Für die Besorgnis, das Gericht habe sich ohne Rücksicht auf möglicherweise entgegenstehende Umstände auf die von ihm genannte Strafobergrenze ein für allemal festgelegt, um auf jeden Fall die vom Verteidiger T.\nfür ein Geständnis genannte Bedingung erfüllen zu können, sprechen weitere\n\nUmstände:\n\nZum einen war die vom Gericht für den Fall von Geständnissen in Aussicht gestellte Strafobergrenze derart niedrig gezogen, daß bei ihrer Einhaltung\ndem Gebot tat- und schuldangemessenen Strafens nicht mehr entsprochen\nwerden konnte; bei Bestätigung des Anklagevorwurfs mußte das Mindestmaß\nder noch schuldangemessenen Strafe unterschritten werden. Das gilt unbe-\n\nschadet des Grundsatzes, daß die Bemessung der Strafe Sache des Tatge-\n\n-12-\n\nrichts ist und nur eingeschränkter Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt,\nwie auch in Anbetracht aller überhaupt in Betracht kommender Milderungsgründe einschließlich des vorausgesetzten Geständnisses. Mit der unverändert\nzugelassenen Anklage, von welcher der Senat zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin Kenntnis zu nehmen hatte, war dem Angeklagten\n\nT. in fünf und dem Angeklagten O. in sechs Fällen Handeltreiben mit sehr\ngroßen Mengen (insgesamt über 20 kg) an hochprozentigem Kokain zur Last\ngelegt worden. Selbst wenn die Kammer - was unterstellt werden kann - in der\nVorberatung zu dem Ergebnis gelangt sein sollte, daß die Angeklagten keine\nBande gebildet hatten und mithin die für bandenmäßiges Handeltreiben vom\nGesetz angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Regelstrafrahmen (§ 30 a Abs. 1 BtMG) nicht in Betracht kam, war jedenfalls eine für\nalle angeklagten Taten zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nzu milde, um ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, noch ge-\n\nnügen zu können.\n\nZum anderen hat die Strafkammer die Einhaltung der genannten Strafobergrenze nicht einmal an die Bedingung eines den Anklagevorwurf voll abdeckenden (anklagekongruenten) Geständnisses geknüpft. Zwar hat sie, zufolge der protokollierten Erklärung des Vorsitzenden, ein Geständnis vorausgesetzt, das \"im wesentlichen dem Anklagevorwurf entspricht”; doch lag schon in\nder daran anschließenden, einschränkenden Wendung, \"mögen auch die Angaben zu den transportierten Kokainmengen hiervon abweichen”, ein Verzicht\nauf eben dieses Erfordernis. Es blieb - jedenfalls nach dem durch die Bekanntgabe hervorgerufenen Anschein - offen, welche Mengenabweichung nach unten die Kammer noch hinnehmen wolle, ohne sich zum Widerruf der Strafmaßzusage veranlaßt zu sehen. Ein Geständnis aber, durch das der Angeklagte\n\nein Handeltreiben mit Rauschgiftmengen einräumt, die in einem unbestimmten\n\n-13 -\n\nAusmaß hinter den ihm zur Last gelegten zurückbleiben, entspricht dem Anklagevorwurf nicht, jedenfalls nicht ”im wesentlichen”, sondern erweist sich der\nSache nach als bloßes Teilgeständnis. Auch dies konnte aus der Sicht der\nStaatsanwaltschaft den Eindruck erwecken, das Gericht sei entschlossen, die\nvom Verteidiger T. gestellte Bedingung für die Ablegung eines Geständnisses unter allen Umständen, insbesondere ohne die gebotene Rücksicht auf die für den Tat- und Schuldumfang bedeutsamen Rauschgiftmengen,\n\nzu erfüllen.\n\ncc) Die Strafkammer hat diesen, von ihr nach den Gesamtumständen\ndes Falles erweckten Eindruck, auf die Einhaltung der bekanntgegebenen\nStrafobergrenze vorbehaltlos und endgültig festgelegt zu sein, auch nicht noch\nvor Anbringung des Befangenheitsgesuchs beseitigt und damit die bis dahin\nbegründete Besorgnis der Befangenheit nachträglich ausgeräumt. Sie hat insbesondere die Einhaltung der genannten Strafobergrenze nicht in Frage gestellt, nachdem der Angeklagte T. das angekündigte Geständnis abgelegt\nhatte, das - wiewohl er noch weitere, von der Anklage nicht erfaßte Beschaffungsfahrten eingeräumt hatte - beträchtlich hinter dem Anklagevorwurf zurückblieb.\n\ndd) Schließlich enthalten auch die Urteilsgründe Belege dafür, daß sich\ndie Kammer an die dem Angeklagten T. zugesagte Einhaltung einer Strafobergrenze für vorbehaltlos und endgültig gebunden gehalten hat. Sie hat ihm\neine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens vier Jahren - über die am dfritten\nVerhandlungstag gegebene Zusage hinausgehend - am fünften Verhandlungstag sogar für \"alle in seiner Einlassung eingeräumten strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen” in Aussicht gestellt. In den Urteilsgründen hat sie\n\nsich ausdrücklich an diese Obergrenze für gebunden erklärt. Sie hat endlich\n\n-14 -\n\ndie Verhängung einer um sechs Monate geringeren Gesamtfreiheitsstrafe damit begründet, daß nicht alle vom Angeklagten eingeräumten \"strafrechtlich\nrelevanten Verhaltensweisen” Gegenstand des Urteils geworden seien und der\nmit einer weiteren, diesbezüglichen Anklage befaßten Strafkammer die Möglichkeit verschafft werden solle, unter Einbeziehung der im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nzu erkennen (UA S. 79). Diese Ausführungen, die den Versuch dokumentieren,\nder Zusage noch eine über den eigenen Entscheidungsbereich hinausgreifende Wirkung zu verleihen, sind Anzeichen für den Grad der von der Kammer\nbeabsichtigten Festlegung und bestätigen damit die von der Staatsanwaltschaft\n\ngehegte Besorgnis der Befangenheit.\n\n1. Da über das Ablehnungsgesuch Richter aus einer anderen Strafkammer entschieden haben, die nach Zurückverweisung der Sache an dasselbe\nLandgericht womöglich zur Mitwirkung an der neuen Verhandlung und Entscheidung berufen wären, erscheint es zweckmäßig, die Sache an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich be-\n\nmerkt:\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wären die Schuldsprüche rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch - entgegen der von der\nBeschwerdeführerin vertretenen Auffassung - für die Verneinung bandenmäßiger Tatbegehung (§ 30 a Abs. 1 BtMG); weder ist dabei der Begriff der Bande\nzu eng ausgelegt worden noch leidet die seiner Ablehnung zugrunde liegende\n\nBeweiswürdigung an Rechtsfehlern. Anders verhält es sich mit den Strafaus-\n\n-15 -\n\nsprüchen, die gegen die Angeklagten T. und OÖ. ergangen sind. Angesichts der Kokainmengen, mit denen diese Angeklagten als Täter und Gehilfen\nHandel getrieben und Handel zu treiben versucht haben, aber auch wegen des\nprofessionellen Zuschnitts ihrer bis in südamerikanische Länder reichenden\nAktivitäten sind die den Angeklagten zugemessenen Gesamtfreiheitsstrafen\nnicht nur unangemessen milde; sie unterschreiten vielmehr - auch bei Berücksichtigung der ihnen zugute gehaltenen Milderungsgründe - eindeutig den\n\nRahmen des Schuldangemessenen.\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/2-str-313-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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