{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-03_2_StR_485_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"2 StR 485/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 485/99\n\nvom\n3. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.\n\nDer 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Mai 1999 im Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit\n\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht\nhat einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bejaht\n(§ 316a Abs. 2 StGB), einen minder schweren Fall des tateinheitlich begangenen Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) dagegen verneint. Dies ist - entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers - rechtlich noch nicht zu beanstanden.\nDoch liegt ein Rechtsfehler darin, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage\nauseinandergesetzt hat, ob hier im Blick auf die vom Angeklagten geleistete\nSchadenswiedergutmachung eine Milderung des Regelstrafrahmens (§ 249\nAbs. 1 StGB) angebracht war (§§ 46a, 49 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit einer\n\nsolchen Milderung bestand: Der Angeklagte hatte sich - wie im Urteil festgestellt ist - schriftlich und nochmals in der Hauptverhandlung bei dem Tatopfer\nentschuldigt, ihm den Vermögensschaden (600 DM) vollständig ersetzt und ihm\nein Schmerzensgeld von 1.000 DM gezahlt. Dies ist ihm zwar bei der konkreten\nStrafzumessung zugute gehalten worden, wäre aber bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafranmenmilderung zu erörtern gewesen. Daran\n\nfehlt es.\n\nIm übrigen begründen einige Wendungen, die das Landgericht bei der\nkonkreten Strafbemessung gebraucht hat (UA S. 13), die Besorgnis rechtsfehlerhafter Wertung. Das gilt vor allem für die im Rahmen der Strafschärfungsgründe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe - nach längerwährender\nTatbereitschaft - \"schließlich vor Ort auch keinerlei erkennbare Bedenken gegen einen gemeinsamen gewaltsamen Überfall auf eine erkennbar wehrlose\nPerson geäußert, obwohl ein Absehen von der Tatausführung ohne weiteres\nmöglich gewesen wäre, ...\". Mit einer solchen Erwägung wird ihm - entgegen § 46 Abs. 3 StGB - letztlich nur angelastet, daß er die Straftat begangen hat.\n\nAuf den bezeichneten Rechtsfehlern kann der Strafausspruch auch beruhen; insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, wäre\nihr die Möglichkeit einer Strafranmenmilderung nach 88 46a, 49 Abs. 1 StGB\n\nbewußt gewesen, hiervon Gebrauch gemacht hätte. Der Strafausspruch muß\ndeshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen können indessen bestehen\n\nbleiben; Ergänzungen schließt das nicht aus.\nNiemöller Detter Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/2-str-485-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/2-str-485-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.017541+00:00"}}