{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-03_2_StR_450_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"2 StR 450/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 450/99\n\nvom\n\n3. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1999\ngemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 26. April 1999 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Beisichführen einer Waffe und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses\n\nRechtsmittel verzichtet hat.\n\nWie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt, sie \"verzichten auf die Einlegung eines\nRechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil und die Kostenentscheidung”. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274\nStPO teil, da sie gemäß 8 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde\n(st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittel-\n\nverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten\n\noder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258,\n259). Allerdings können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel\nbei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist\nhier jedoch nicht gegeben, insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Ange-\n\nklagten nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.\n\nDer wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revisi-\n\non zu Folge.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 1999 war Gegenstand\n\nder Beratung.\n\nNiemöller Detter Bode\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/2-str-450-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/2-str-450-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.995033+00:00"}}