{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-11-03_2_StR_326_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"2 StR 326/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 326/99\nvom\n3. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund der Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt und\nRechtsanwalt\nfür den Angeklagten J. ,\nRechtsanwalt\nfür den Angeklagten F.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Köln vom 23. Dezember\n\n1998, soweit es die Angeklagten J. und\nF. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\nIhnen liegt zur Last, den Mitangeklagten G., der rechtskräftig wegen Betrugs\nund Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, dabei\nunterstützt zu haben, Baurechnungen, Mietverträge und Unterlagen über Einkommensverhältnisse, die bei einer Bank für eine Kreditgewährung eingereicht\n\nwurden, zu fälschen.\n\nGegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Er-\n\nfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte F. ist Kriminalbeamter und war in der Wirtschaftsabteilung der K. Kriminalpolizei tätig, und zwar unter anderem im Bereich\nComputerkriminalität. Unter dem Namen seiner Ehefrau betrieb er - ohne eine\nbeamtenrechtliche Nebentätigkeitsgenehmigung, die auch nicht hätte erteilt\nwerden dürfen - ein EDV-Unternehmen. Auch der Angeklagte J. ist Kriminalbeamter, zuletzt war er in K. in der Abteilung Wirtschaftskriminalität beschäftig. Ohne entsprechende beamtenrechtliiche Nebentätigkeitsgenehmi-\n\ngung übte er eine Tätigkeit als Unternehmensberater aus.\n\nDer Mitangeklagte G. wollte im Jahre 1993 in Bo. einen Gewerbepark errichten. Er hatte Schwierigkeiten, für die Finanzierung des Vorhabens\neine kreditgewährende Bank zu finden. Die Angeklagten, an die er sich gewandt hatte, wollten ihm bei der Präsentation des Projekts behilflich sein und\nerstellten dafür ein Expose. Dieses enthielt auch einen Vermögensstatus. Darin\nbefanden sich unrichtige Angaben des Mitangeklagten G. über seine finanzielle\nSituation und seine betriebliche Leistungsfähigkeit. Wahrheitswidrig hatte er\nzwei Grundstücke als sein Eigentum ausgegeben und entsprechende Grundbuchauszüge mittels Kopierer gefälscht. Die Angeklagten übernahmen in Unkenntnis der Unrichtigkeit diese Angaben in das Expose. Auf Grund dieser\nUnterlagen erklärte sich die B. Handels- und F. Bank ( H -Bank)\n\nim Februar 1994 zu einer Zwischenfinanzierung (8,2 Mio. DM) unter\n\nzahlreichen Auflagen bereit. Als die Darlehensgewährung an einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Mitangeklagten G. zu scheitern drohte,\ngewährten ihm die Angeklagten und ein Dritter zur Begleichung der Gläubigerforderung von insgesamt 45.000 DM ein Darlehen in Höhe von jeweils\n15.000 DM, das etwa drei Wochen später zurückgezahlt wurde. G. fälschte in\ngroßem Umfang Rechnungen, die er der H -Bank vorlegte und für die er von\ndieser Abschlagszahlungen erhielt. Daran waren die Angeklagten nicht beteiligt. Desweiteren fälschte G. ab Herbst 1993 mehrere für die H -Bank be-\n\nstimmte Mietverträge.\n\nDie Angeklagten erhielten von G. aus den von der H -Bank gezahlten\nGeldern im April 1994 jeweils 31.433,33 DM (1/6 aus 188.600 DM) als Provision für ihre Tätigkeit. Als sie im Sommer 1994 bemerkten, daß dieser, obwohl\ndas Vorhaben keine wesentlichen Fortschritte machte, größere private Anschaffungen tätigte, befürchteten sie, es gebe einen neuen Investor und sie\nwürden dadurch um weitere Provisionen gebracht, die bei der Auszahlung von\nKreditmitteln für die folgenden Bauabschnitte zu erwarten waren. Sie kopierten\ndeshalb heimlich Daten aus dem Computer des G. Bei der Auswertung erkannten sie, daß dieser im Rahmen des Bauprojekts mit gefälschten Rechnungen arbeitete. Sie unternahmen jedoch nichts. Grund ihres Untätigbleibens war\nihr Interesse an der Erlangung zusätzlicher zukünftiger Provisionszahlungen.\nDie H -Bank zahlte in der Folgezeit noch weitere Kreditmittel an den Mitangeklagten G. aus. Als die Angeklagten im Dezember 1994 auch die Fälschung\nvon Mietverträgen feststellten, wurde die H-Bank informiert. Dieser ist durch\ndas Verhalten des G. ein Schaden in Höhe von ca. 2,3 Mio. DM (einschließlich\n\ndes entgangenen Gewinns) entstanden.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Staatsanwaltschaft allerdings, daß das\nLandgericht eine durch positives Tun begangene Beihilfehandlung der Angeklagten nicht als erwiesen ansah. Die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung\nist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat schlüssig und nachvollziehbar\ndargelegt, warum sie sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß sich die\nAngeklagten durch aktives Tun an den Straftaten des Mitangeklagten G. betei-\n\nligt haben.\n\n3. Trotzdem kann das Urteil keinen Bestand haben, da das Landgericht\n\nden festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht vollständig gewürdigt hat.\n\nNach den Feststellungen unternahmen die Angeklagten nichts, als sie\nim Sommer 1994 erkannten, daß der Mitangeklagte G. im Rahmen des Bauprojekts mit gefälschten Rechnungen arbeitete, weil sie zu erwartende Provisionszahlungen nicht gefährden wollten. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sie durch ihr Untätigbleiben dem Mitangeklagten G. bei\ndessen (weiteren) Betrugs- und Fälschungshandlungen in strafbarer Weise\ndurch Unterlassen (§ 13 StGB) Hilfe geleistet haben.\n\nEine Rechtspflicht zum Handeln könnte sich hier aus ihrer Öffentlichrechtlichen Pflichtenstellung als Polizei-(Kriminal-)beamte ergeben. Ein Polizeibeamter ist zwar grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter. Besonderheiten können\nsich aber ergeben, wenn er außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die\n- wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen -\nwährend seiner Dienstausübung fortwirken; dabei bedarf es der Abwägung im\n\nEinzelfall, ob das Öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Von ent-\n\nscheidender Bedeutung ist, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit\noder des einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren\nStraftaten, und zwar auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen\nSchaden oder besonderem Unrechtsgehalt, der Fall sein (vgl. BGHSt 38, 388\nff. mit Anmerkungen Bergmann StV 1993, 518 f.; Mitsch NStZ 1993, 518 ff.;\nLaubenthal JuS 1993, 907 ff.; Münch NJW 1993, 384 f.; vgl. auch BGHSt 5,\n225; 12, 277, BGH NStZ 1998, 194 m.w.N.; zuletzt OLG Koblenz NStZ-RR\n1998, 332 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 6 a). Im Rahmen des\nZumutbaren (vgl. BGH NJW 1964, 731, 732 insoweit nicht in BGHSt 19, 167 ff.\nabgedruckt; BGH JR 1994, 510 m. Anm. Loos S. 511, 512) muß der Polizeibeamte unter Umständen auch bei der Gefährdung von Individualrechtsgütern,\nwie hier des Vermögens der H-Bank, einschreiten (vgl. BGHSt 38, 392\n\nm.w.N.).\n\nOb nach diesen rechtlichen Maßstäben eine Pflicht der Angeklagten\nzum Handeln bestand, kann der Senat nicht beurteilen, da es im angefochtenen Urteil an den hierzu erforderlichen Feststellungen fehlt. Das betrifft vor\nallem die Höhe des im maßgeblichen Zeitpunkt noch drohenden Schadens,\nzumal nicht festgestellt ist, welche Kreditmittel von der H -Bank noch ausgezahlt worden sind, nachdem die Angeklagten von den Rechnungsfälschungen\ndes Mitangeklagten G. Kenntnis erhalten hatten. Auf der Grundlage der nur im\nBlick auf eine Strafbarkeit durch aktives Tun getroffenen Feststellungen läßt\nsich zudem nicht bestimmen, welches konkrete Handeln von den Angeklagten\n-im Fall einer Bejahung ihrer Garantenpflicht - unter Beachtung der Grenze\ndes Zumutbaren verlangt werden konnte. Davon abgesehen versteht sich auch\n\nnicht von selbst, daß die Bank weitere Kreditmittel zurückgehalten hätte, wenn\n\nsie von den Angeklagten über die Rechnungsfälschungen informiert worden\nwäre, da sie einerseits über Sicherheiten verfügte, andererseits das Projekt\nschon fortgeschritten war, sich jedenfalls nicht mehr im Anfangsstadium befand. Die neu entscheidende Strafkammer wird - unbeschadet ihrer Pflicht,\nauch über den Vorwurf strafbarer Beihilfe durch aktives Tun erneut zu befinden - die insoweit wesentlichen Tatsachen und Umstände festzustellen haben.\nDabei wird das Verhalten der Angeklagten gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise vorliegenden Strafvereitelungsdelikts\n(88 258, 258 a StGB) zu würdigen sein.\n\nNiemöller Detter Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/2-str-326-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-03/2-str-326-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.966014+00:00"}}