{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-10-27_2_StR_451_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"2 StR 451/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 451/99\n\nvom\n\n27. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. April 1999\n\na)im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte in\nzwei Fällen der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines\nKindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen\n\nMinderjähriger schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision der An-\n\ngeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs wie im Beschlußtenor darge-\n\nlegt, und Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie i.S.v. 8 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antrags-\n\nschrift vom 22. September 1999 ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe durch Unterlassen zumutbarer Maßnahmen bedingt vorsätzlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes Beihilfe geleistet und tateinheitlich sexuelle Handlungen Minderjähriger gefördert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hält die\nVerurteilung wegen fünf selbständiger Handlungen rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nEinheit und Mehrheit der Beihilfe hängen von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Eine Beihilfe im\nSinne des § 52 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Demgegenüber ist Tatmehrheit nach § 53 StGB anzunehmen, wenn durch mehrere\nHilfeleistungen mehrere Taten unterstützt werden (vgl. Leipziger Kommentar-Roxin, StGB, 11. Aufl., § 27 Rdn. 54 f.).\n\nDiese Grundsätze gelten nicht nur für aktive Unterstützungshandlungen\ndes Gehilfen, sondern auch für die durch garantenpflichtwidriges Unterlassen\ngeleistete Beihilfe (vgl. BGH NStZ 1993, 584). Darüber hinaus sind sie zur Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse im Rahmen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nheranzuziehen, sofern der Täter - wie vorliegend - zur Vornahme sexueller\nHandlungen dadurch Vorschub leistet, daß er es entgegen der ihn treffenden\nRechtspflicht unterläßt, die tatbestandlich mißbilligten Handlungen zu verhindern. Auch insoweit handelt es sich der Sache nach um Beihilfehandlungen,\ndie normativ zu einer selbständigen Straftat erhoben wurden (vgl. BGHSt 6,\n46/48; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 25. Aufl., § 180 Rdn. 11). Ausge-\n\nhend hiervon ist nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB gegeben, wenn sich der\nGarant dazu entschließt, global erwartete, aber zeitlich nicht näher konkretisierte sexuelle Übergriffe des Haupttäters geschehen zu lassen. Der Umstand,\ndaß der Garant mit mehreren Gesetzesverletzungen des Haupttäters rechnet,\nbegründet für jenen keine Tatmehrheit, da er sich innerlich einmal für das Untätigbleiben entscheidet und im Anschluß daran dem Geschehen seinen Lauf\nläßt. Hingegen liegt Tatmehrheit vor, sofern sich der Garant in Ansehung bestimmter Umstände, die jeweils auf eine konkret bevorstehende sexuelle\nHandlung des Haupttäters hindeuten, zur Passivität entschließt. In derartigen\nFällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewußt; vielmehr werden an ihn wiederholt Verhaltensappelle herangetragen, die ihn in Ansehung konkret bevorstehender Rechtsgutsverletzungen\ndie situativ zu treffende Willensentscheidung zum Untätigbleiben stets aufs\n\nNeue abverlangen.\n\nBeurteilt man die Konkurrenzverhältnisse nach den vorstehenden Abgrenzungskriterien, so erweist sich die von der Angeklagten durch Unterlassen\nbewirkte Förderung des Geschlechtsverkehrs in den von der Kammer festgestellten vier Fällen (UA S. 11) rechtlich als eine einzige Tat im Sinne des § 52\nStGB:\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat sich die Angeklagte Anfang Mai 1995\nentschlossen, sexuelle Übergriffe des gesondert abgeurteilten M. auf ihre\nTochter Ma. hinzunehmen. Der Umstand, daß sie davon ausging, M.\nwerde mit ihrer Tochter künftig mehrfach geschlechtlich verkehren, vermag die\nAnnahme von Tatmehrheit nicht zu rechtfertigen, weil sich die Vorstellung der\nAngeklagten nicht auf zeitlich konkret erwartete sexuelle Übergriffe richtete.\n\nAuch die vom Landgericht angeführte Erwägung, wonach das sichtbar andau-\n\nernde aktiv gelebte sexuelle Verhältnis zwischen M. und Ma. für die Angeklagte immer wieder aufs Neue eine Handlungsaufforderung dargestellt habe\n(UA S. 25), ist zur Begründung von Tatmehrheit rechtlich nicht geeignet. Den\nUrteilsfeststellungen ist eine zeitliche Abfolge zwischen entsprechenden Beobachtungen der Angeklagten und darauf folgenden konkreten sexuellen Übergriffen nicht zu entnehmen, so daß eine Zuordnung einzelner sexueller Vorgänge zu bestimmten, die Garantenpflicht der Angeklagten wiederholt auslösenden \"Appellsituationen” nicht möglich ist. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, daß die vier von der Kammer festgestellten sexuellen Übergriffe allesamt zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten erfolgten und damit\nweitere, die Garantenpflicht auslösende Wahrnehmungen der Angeklagten\n\nrechtlich ins Leere gingen.\n\nIm Ergebnis fehlt es damit an den Voraussetzungen für die Annahme\ntatmehrheitlich geleisteter Beihilfe, so daß die Förderung des in vier Fällen\nvollzogenen Geschlechtsverkehrs für die Angeklagte lediglich als eine Beihilfe\nnach § 52 StGB zu bewerten ist.\n\nDas garantenpflichtwidrige Zulassen des Betastens der Brust des\nTatopfers (UA S. 10, 30) steht hierzu in Tatmehrheit (§ 53 StGB), da die Angeklagte diesem Vorgang beiwohnte, ohne ihn - was ihr möglich gewesen wäre -\n\nzu verhindern.\n\nNach den rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen hat sich die Angeklagte mithin der Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit\nmit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen schuldig\ngemacht. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf einer Berichtigung dahingehend, da die im Urteilstenor festgesetzte Anzahl der Fälle von\n\n”fünf” in ”zwei” abgeändert wird. Der Schuldspruchberichtigung steht § 265\n\nStPO nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß sich die geständige Angeklagte gegen den neuen Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.”\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der vier Einzelstrafen, die in den Fällen verhängt wurden, die nach dem geänderten Schuldspruch als eine Tat zu bewerten sind, sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\nDer Senat hat auch die von der Schuldspruchänderung nicht unmittelbar betroffene Einzelstrafe aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß sie von den\n\nÜberlegungen zur Strafzumessung im übrigen beeinflußt worden ist.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird bei der Strafranmenbestimmung\nzu beachten haben, daß die Frage, ob ein minder schwerer Fall, bzw. eine\nAusnahme vom Regelbeispiel vorliegt, für jeden Tatbeteiligten gesondert zu\n\nentscheiden ist. Bei der Beurteilung von Beihilfe sind nicht die Taten des\n\nHaupttäters entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Beihilfe als solche unter Berücksichtigung aller in der Person des Täters und in der Beihilfehandlung liegenden Umstände - unter Beachtung der Haupttat - als minder\n\nschwer darstellt.\n\nDr. Jähnke ist infolge Theune Niemöller\nUrlaubs an der Unterschrift gehindert.\n\nTheune\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/2-str-451-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/2-str-451-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.870428+00:00"}}