{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1999-10-20_2_StR_248_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"2 StR 248/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus,\ndaß sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage\ndes Opfers bewußt zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen\n\ndes Opfers zu überwinden. Worauf die schutzlose Lage beruht, ist unerheblich.\n\n2.§ 179 StGB kommt als Auffangtatbestand dann in Betracht, wenn das Opfer kei-\n\nnen der Tat entgegenstehenden Willen bilden kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 88 177 Abs. 1, 3. Alt., 179 Abs. 1 F: 1. Juli 1997\n\n1. Zur Verwirklichung der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus,\ndaß sich der Täter bei Vornahme der sexuellen Handlungen die schutzlose Lage\ndes Opfers bewußt zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen\n\ndes Opfers zu überwinden. Worauf die schutzlose Lage beruht, ist unerheblich.\n\n2.§ 179 StGB kommt als Auffangtatbestand dann in Betracht, wenn das Opfer kei-\n\nnen der Tat entgegenstehenden Willen bilden kann.\n\nBGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 248/99\nvom\n20. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nDr. Jähnke\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 22. Dezember 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Einer\nErörterung bedarf jedoch die Frage, ob der Tatrichter die Verwirklichung des\nTatbestandes des § 177 StGB bejahen durfte oder von einer Tatbestandserfüllung des § 179 StGB ausgehen mußte.\n\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte am Abend des\n28. Januar 1998 die damals 66-jährige Geschädigte, die er zuvor in einer U-Bahnstation angesprochen hatte, mit zu sich nach Hause. Allein mit ihr in seiner Wohnung versetzte er der Geschädigten aus Ärger über eine vor kurzem\ngescheiterte Beziehung zu einer anderen Frau ohne jede Vorwarnung mehrere\nheftige Schläge ins Gesicht. Als sie zu Boden stürzte, stieß der Angeklagte\nihren Kopf auf den Boden und schlug weiter auf die sich anfangs noch vergeblich zur Wehr setzende Frau ein. Schließlich ließ er von ihr ab, legte sie auf ein\nBett und entschuldigte sich bei ihr. Durch die Tätlichkeiten trug die Geschädigte zahlreiche Hämatome im Gesicht und am Oberkörper sowie eine stark\nblutende Platzwunde am Hinterkopf davon. Infolge dieser Verletzungen war sie\nkörperlich so geschwächt, daß sie auch am folgenden Tag nicht fähig war, sich\n\nohne fremde Hilfe vom Bett zu erheben.\n\nAm Abend des 29. Januar 1998 legte sich der Angeklagte neben die\nGeschädigte auf das Bett. Als er sich ihr sexuell näherte, erklärte sie ihm, es\nginge ihr schlecht, er solle sie in Ruhe lassen. Dessen ungeachtet führte er mit\nder Geschädigten, die - wie ihm bewußt war - aufgrund ihres äußerst schwachen Zustands nicht in der Lage war, sich gegen den ihr physisch überlegenen\nAngeklagten körperlich zur Wehr zu setzen, den Geschlechtsverkehr aus. Dem\nAngeklagten war klar, daß die Geschädigte ihm schutzlos ausgeliefert war. Einige Zeit später am selben Abend entschloß sich der Angeklagte, erneut mit\nder Geschädigten geschlechtlich zu verkehren. Auch diesmal bat ihn die Geschädigte, sie in Ruhe zu lassen, weil es ihr so schlecht gehe. Der Angeklagte\n\nließ sich jedoch von seinem Vorhaben nicht abbringen und führte mit ihr den\n\nGeschlechtsverkehr aus. Hierbei erkannte er, daß die ihm nach wie vor\nschutzlos ausgelieferte Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, sich angesichts ihres geschwächten körperlichen Zustands und\nseiner physischen Überlegenheit aber wiederum nicht körperlich zur Wehr set-\n\nzen konnte und wollte.\n\nDas Landgericht hat die sexuellen Übergriffe des Angeklagten zu Recht\nals Vergewaltigungen gemäß 8 177 Abs. 1 3. Alt. und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB\nin der zur Tatzeit geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes\n(33. StrÄndG) vom 1. Juli 1997 (BGBl | 1607) gewertet.\n\nDie Begehungsalternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer\nder Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, hat der Gesetzgeber mit\ndem 33. StrÄndG neu in die umgestaltete Vorschrift des 8 177 Abs. 1 StGB\naufgenommen. Diese Erweiterung bezweckt die Schließung von Strafbarkeitslücken, die nach früherem Recht auftreten konnten, wenn das Opfer starr vor\nSchrecken oder aus Angst vor der Anwendung von Gewalt durch den Täter\ndessen sexuelle Handlungen über sich ergehen läßt, ohne daß Gewalt ausgeübt oder zumindest konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\ngedroht wird. Es sollen auch Fälle erfaßt werden, in denen das Opfer nur deshalb auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und\nWiderstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BTDrucks.\n13/7324 S.6; vgl. BGHSt 44, 228). Tatbestandlich setzt § 177 Abs. 1 3. Alt.\n\nStGB eine Lage des Opfers, in der es der Einwirkung des Täters schutzlos\n\nausgeliefert ist, sowie ein Nötigen zu sexuellen Handlungen durch den Täter\n\nunter Ausnutzung dieser Lage voraus.\n\n1. Für die Bestimmung der Anforderungen, die an das Vorliegen einer\nschutzlosen Lage im Sinne des 8 177 Abs. 1 3. Alt. StGB zu stellen sind, kann,\nda bei der Formulierung dieser Tatalternative im Gesetzgebungsverfahren zum\n33. StrÄndG an die Interpretation des Merkmals der hilflosen Lage in § 237\nStGB aF angeknüpft wurde (vgl. BTDrucks. 13/323 S. 5 und 13/2463 S. 6), auf\ndie Auslegung zurückgegriffen werden, die der Begriff der hilflosen Lage in\n§ 237 StGB aF durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren\nhat. Eine schutzlose Lage ist danach dann gegeben, wenn die Schutz- und\nVerteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solche Maße verringert sind,\ndaß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber\nsieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt\n44, 228).\n\na) Unerheblich ist, auf welche Umstände die schutzlose Lage des Opfers\nzurückzuführen ist. Die verminderten Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten\nkönnen sich sowohl aus äußeren Gegebenheiten als auch aus in der Person\ndes Opfers liegenden Umständen einschließlich der in 8 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStGB genannten Beeinträchtigungen ergeben. Für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ursachen der schutzlosen Lage bietet der Wortlaut\nder Vorschrift keine Grundlage. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen gegen\neine solche Abgrenzung. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB insbesondere die früher unter § 237 StGB ar fallen-\n\nden Entführungsfälle erfassen (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Hierin sollte sich der\nAnwendungsbereich der Vorschrift jedoch keineswegs erschöpfen. Aus der\nBeschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zum 33. StrÄndG vom 14. Mai 1997 ergibt sich vielmehr, daß die neu geschaffene Begehungsalternative auch darauf abzielt, den Schutz geistig und\nkörperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt\nist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (BTDrucks. 13/7663\nS. 5; vgl. auch BTDrucks. 13/8267 S. 4, 10 und 13/9064 S. 13). Darüber hinaus\nstehen einer Unterscheidung von äußeren Umständen einerseits und Zuständen des Opfers andererseits durchgreifende Praktikabilitätsüberlegungen entgegen, da sie in denjenigen Fällen, in denen eine schutzlose Lage sowohl auf\näußeren Faktoren, als auch auf in der Person des Opfers liegenden besonderen Umständen beruht, zu nicht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führt.\nDies um so mehr, als nach der Rechtsprechung zu § 179 StGB bei der Prüfung\nder Widerstandsunfähigkeit auch Beeinträchtigungen aus der Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock zu berücksichtigen sind (BGHSt 36,\n145; BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 2).\n\nb) Die Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, muß durch den Täter nicht herbeigeführt worden sein (Mildenberger, Schutzlos - Hilflos - Widerstandsunfähig [1998], S. 56 f. und Streit 1999, 3,\n7; Laubenthal JZ 1999, 583, 584; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177\nRdn. 11; aA Horn in SK-StGB 6. Aufl. §§ 177 Rdn. 14; vgl. auch Lackner/Kühl\nStGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 6). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, welcher die dritte Alternative des § 177 Abs. 1 StGB nicht auf das Ausnutzen einer\nvom Täter verursachten schutzlosen Lage beschränkt. Auch die Entstehungs-\n\ngeschichte spricht gegen eine solche Auslegung der Ausnutzungsalternative.\n\nDenn der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung der dritten Alternative des\n8 177 Abs. 1 StGB zwar an der Tatbestandsumschreibung des Ausnutzens einer hilflosen Lage in § 237 StGB ar orientiert, ohne jedoch den ersten Teilakt\nder Tathandlung des § 237 StGB aF - die Schaffung der hilflosen Lage durch\nden Täter mittels Entführung - in die neu gefaßte Vorschrift des § 177 Abs. 1\n3. Alt. StGB zu übernehmen. Schließlich vermag der Hinweis auf die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 177 Abs. 1 3. Alt. StGB im Verhältnis zu\nder mit einer deutlich geringeren Strafandrohung ausgestatteten Vorschrift des\n§ 179 StGB plausibel abzugrenzen, eine Beschränkung der Ausnutzungsalternative auf vom Täter zuvor geschaffene Lagen nicht zu rechtfertigen. Eine\nsachgerechte Grenzziehung zwischen den §§ 177 Abs. 13. Alt. und 179 StGB\n\nist vielmehr ohne weiteres anhand des Tatbestandsmerkmals Nötigen möglich.\n\n2. Als Tathandlung verlangt § 177 Abs. 1 3. Alt. StGB in der Fassung\ndes 33. StrÄndG ein Nötigen unter Ausnutzen der schutzlosen Lage des Opfers. Hierfür genügt, daß der Täter sich die sein Tatvorhaben ermöglichende\noder erleichternde schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um\ndessen entgegenstehenden Willen zu überwinden. Einer die Voraussetzungen\ndes § 240 Abs. 1 StGB erfüllenden Nötigungshandlung bedarf es nicht.\n\na) Daß jede unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage erfolgende Überwindung eines entgegenstehenden Opferwillens für die Verwirklichung der\ndritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB ausreicht (Mildenberger, Schutzlos -\nHilflos — Widerstandsunfähig [1998] S. 80 und Streit 1999, 3, 14; Wetzel, Die\nNeuregelung der 88 177-179 StGB unter besonderer Berücksichtigung des\nehelichen Bereichs und ausländischer Rechtsordnungen [1998] S. 178), ergibt\n\nsich schon aus dem Wortlaut der Norm. Nötigen bedeutet seinem Wortsinn\n\n-10-\n\nnach einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzwingen, ihn gegen seinen Willen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen bestimmen. Begrifflich erfaßt wird jede Einwirkung von Zwang auf den Willen eines anderen. Um\nden Schutz der Willensfreiheit des einzelnen auf den strafwürdigen Bereich zu\nbeschränken, stellt das Strafrecht das Nötigen allerdings nur bei Einsatz bestimmter, in den verschiedenen Tatbeständen unterschiedlich umschriebener\nAngriffsmittel unter Strafe (vgl. 88 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 108 Abs. 1, 121\nAbs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 1, 239 b Abs. 1, 240 Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB). So definiert § 240 Abs. 1 StGB die Nötigung als gerade mittels Gewalt oder Drohung\nmit einem empfindlichen Übel erfolgender Willenszwang. Wenn aber erst die\ntatbestandliche Verknüpfung mit den Tatmitteln Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in § 240 Abs. 1 StGB das Nötigen zur strafbaren Nötigung macht, folgt daraus zwingend, daß der Begriff des Nötigens im Kontext\nanderer Vorschriften in seinem Bedeutungsgehalt nicht mit einer Nötigung im\nSinne des § 240 Abs. 1 StGB gleichgesetzt werden kann (aA Tröndle/Fischer\naaO § 177 Rdn. 14). Vielmehr ist insoweit - ebenso wie bei der Auslegung des\n8 240 Abs. 1 StGB selbst - der weiterreichende allgemeine Sinngehalt des Begriffs zugrunde zu legen. Daß das Tatbestandsmerkmal Nötigen und die durch\n8240 Abs. 1 StGB definierte Nötigung inhaltlich nicht deckungsgleich sind,\nwird auch durch die Gesetzesfassung des § 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestätigt. In\ndieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Hinblick auf eine den Begriff des Nötigens weit auslegende Rechtsprechung (RGSt 58, 76; BGH NJW 1951, 160)\ndurch einen auf § 240 StGB hinweisenden Klammerzusatz ausdrücklich klargestellt, daß für die Gefangenenmeuterei nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ein\ndie Voraussetzungen der Nötigung erfüllender Willenszwang erforderlich ist\n(vgl. BTDrucks. 7/ 550 S. 220).\n\n-11-\n\nb) Aus der systematischen Struktur des § 177 Abs. 1 StGB läßt sich eine\nvom allgemeinen Wortsinn abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals\nNötigen nicht ableiten. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. November 1998 (BGHSt 44, 228) unter Hinweis auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, stehen die verschiedenen Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB gleichrangig nebeneinander. Diese Gleichstellung der drei Begehungsformen schließt es aus, das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers lediglich als qualifizierendes Merkmal einer ansonsten\nder Vorschrift des § 240 Abs. 1 StGB unterfallenden Nötigung zu interpretieren\n(so aber Tröndle/Fischer aaO 8 177 Rdn. 14; vgl. auch Renzikowski NStZ\n1999, 377, 380). Bei der neu eingefügten dritten Alternative des § 177 Abs. 1\nStGB handelt es sich vielmehr um eine eigenständig neben die bisherigen\nTatmittel tretende Begehungsvariante, bei deren Vorliegen ein Nötigen zu sexuellen Handlungen den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht. Der\nzur früheren Rechtslage in Rechtsprechung und Literatur verbreitete Sprachgebrauch, wonach die Tathandlung der Vergewaltigung in einer qualifizierten\nNötigung zum Beischlaf bestehe (vgl. BGH NStZ 1985, 546), fand seine\nRechtfertigung in dem Umstand, daß die herkömmlichen Tatmittel des § 177\nAbs. 1 StGB aF sämtlich zugleich auch Nötigungsmittel im Sinne des § 240\nAbs. 1 StGB waren, die Vergewaltigung sich somit als Spezialfall der Nötigung\ngemäß § 240 Abs. 1 StGB darstellte. Die durch das 33. StrÄndG erfolgte Erweiterung der Tatmittel der 88 177 Abs. 1 StGB über den Kreis der von § 240\nStGB erfaßten Nötigungsmittel hinaus hat diesem Sprachgebrauch die Grund-\n\nlage entzogen.\n\nc) Für eine weite Interpretation des Begriffs Nötigen spricht im übrigen\ndie Entstehungsgeschichte der Norm. § 177 Abs. 1 3. Alt. StGB will - wie dar-\n\n-12-\n\ngelegt - im Interesse eines umfassenden Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Fälle erfassen, in denen das Opfer ohne Anwendung von Gewalt\noder (qualifizierter) Drohung durch den Täter dessen sexuelle Handlungen\nüber sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint. Dieser Zielsetzung\nentsprechend reicht es nach den Gesetzesmaterialien zur Verwirklichung der\ndritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB aus, wenn durch das Ausnutzen der\nschutzlosen Lage ein der Tat entgegenstehender Wille des Opfers gebeugt\nwird (vgl. BTDrucks. 13/7663 S. 4, 5). Dagegen findet sich für die Auffassung,\n8 177 Abs. 1 3. Alt. StGB setze als Mittel der Willensbeugung über das Ausnutzen der schutzlosen Lage hinaus eine dem Schweregrad nach unter der\nqualifizierten Drohung des § 177 Abs. 1 2. Alt. StGB angesiedelte Drohung mit\neinem empfindlichen Übel voraus, in den Materialien keinerlei Anhaltspunkte.\nSoweit in den Gesetzesmaterialien vereinzelt der Begriff der Nötigung verwendet wird, ist er ersichtlich nicht im formellen Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, son-\n\ndern als Synonym für die Beugung eines entgegenstehenden Willens gemeint.\n\n3. Indem die dritte Alternative des § 177 Abs. 1 StGB auch Fälle erfaßt,\nin denen Opfer, die sich aufgrund einer der in 8 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB\ngenannten Beeinträchtigungen in einer schutzlosen Lage befinden, unter\nÜberwindung ihres entgegenstehenden Willens zu einem sexuellen Verhalten\nbestimmt werden, dehnt die Neufassung den Anwendungsbereich des 8 177\nAbs. 1 StGB gegenüber der Vorschrift des § 179 StGB erheblich aus. Diese\nveränderte Grenzziehung zwischen den 88 177 und 179 StGB, die in den betreffenden Fällen wegen der unterschiedlichen Strafandrohungen zu einer\ndeutlichen Strafverschärfung führt, entspricht den Absichten des Gesetzge-\n\nbers. Dieser wollte mit der Tatalternative des Ausnutzens einer schutzlosen\n\n-13 -\n\nLage gerade auch den Schutz geistig und körperlich behinderter Menschen,\nderen Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen sexuellen\nÜbergriffen verbessern. Der Vorschrift des § 179 StGB kommt danach nur noch\ndie Aufgabe zu, als Auffangtatbestand den für diese Menschen bereits durch\n8 177 Abs. 1 StGB vermittelten Strafschutz zu ergänzen und diejenigen Fälle\nzu erfassen, in denen eine Beugung eines der Tat entgegenstehenden Willens\ndurch den Täter nicht vorliegt (vgl. hierzu BTDrucks. 13/7663 S. 4, 5; vgl. auch\nBTDrucks. 13/8267 S. 4, 10 und 13/9064 S. 13). Die Unterschiedlichkeit der\nStrafandrohungen in den verschiedenen Fallkonstellationen - Freiheitsstrafe\nnicht unter einem Jahr bei § 177 Abs. 1 StGB gegenüber einem Strafrahmen\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei § 179 Abs. 1 StGB -\nfindet ihre Rechtfertigung darin, daß der Täter in den Fällen des § 177 Abs. 1\n3. Alt. StGB die Schutzlosigkeit des Opfers nicht nur wie in § 179 StGB durch\nschlichte Vornahme einer sexuellen Handlung ausnutzt, sondern darüber hin-\n\naus den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers beugt.\n\n4. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen befand sich die\nGeschädigte, die allein mit dem Angeklagten in dessen Wohnung war und sich\ninfolge des durch die vorausgegangenen Mißhandlungen verursachten\nschlechten Gesundheitszustandes nicht ohne fremde Hilfe aus dem Bett erheben konnte, in einer Lage, in der sie der Einwirkung des Angeklagten schutzlos\nausgeliefert war. Diese Situation machte sich der Angeklagte jeweils bewußt\nzunutze, um entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Geschädigten mit\n\nihr den Geschlechtsverkehr auszuführen.\n\n-14 -\n\nDer Schuldspruch ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der\n\nRechtsfolgenausspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/2-str-248-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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